W101 2002045-1•BVwG W101 2002045-1
W101 2002045-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst
W101 2002045-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zl. 831624808-1746809, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 04.02.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 831624808-1746809, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.02.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien vor ca. einem Monat von XXXX aus verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Syrien sei durch den Krieg zerstört worden, und er habe ein Problem mit der Freien Syrischen Armee gehabt, da ihm diese sein Auto gestohlen hätte. Sein Auto sei danach von der Freien Syrischen Armee für einen Autobombenanschlag verwendet worden. Da der Beschwerdeführer daraufhin von der Polizei verhört worden sei und sein Auto hätte beibringen müssen, habe er Angst bekommen. Die Polizei habe ihm gesagt, er müsse sein Auto binnen zwei Tagen beibringen, sonst werde er mitgenommen. Die Polizei habe jedoch schon gewusst, dass sein Auto für den Anschlag verwendet worden sei. Aus Angst vor der Polizei habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, Syrien zu verlassen. Die [reguläre] Armee habe geglaubt, er habe der Freien Syrischen Armee sein Auto für den Bombenanschlag zur Verfügung gestellt; die Freie Syrische Armee habe hingegen geglaubt, er arbeite mit der regulären Armee zusammen, was beides nicht stimmen würde.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.02.2014 gab der Beschwerdeführer nach Zulassung zum Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und sei am XXXX in XXXX geboren, wo er auch bis zur Ausreise aus Syrien gelebt habe.
Eingangs der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in arabischer Sprache als Beweismittel (vgl. AS 99 bis AS 108 sowie Aufzählung in AS 85) in Kopie vor (vgl. hierzu auch die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte deutsche Übersetzung; OZ 1/5):
Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel über die Eintragung der Firma des Beschwerdeführers "Handel mit KFZ-Ersatzteilen, Import und Export aller erlaubter Waren" vom XXXX (= "Händlereintragung");
Mitgliedschaftsbestätigung der Handelskammer XXXX für das Jahr 2007 betreffend den "Handel mit KFZ-Ersatzteilen, Import und Export aller erlaubter Waren" des Beschwerdeführers vom XXXX;
Führerschein des Beschwerdeführers der Klasse B, ausgestellt vom Verkehrsamt XXXX am XXXX mit Gültigkeitsdauer bis zum XXXX;
Personalausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Ministerium für Inneres am XXXX;
Reisepass, ausgestellt in Syrien am XXXX und gültig bis zum XXXX sowie
Führerschein, ausgestellt vom "syrischen Militär" in XXXX am XXXX und gültig bis zum XXXX.
Hierzu befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Originale der vorgelegten Dokumente beim Militär befinden würden. Als er am XXXX zum Militär einberufen worden sei, seien ihm dort die Dokumente abgenommen worden. Normalerweise wäre er nach eineinhalb Jahren am XXXX legal aus dem Militärdienst ausgeschieden. Da jedoch Krieg sei, habe man den Militärdienst immer wieder um einen oder zwei Monate verlängert. In der Folge sei der Beschwerdeführer am XXXX "vom Militärdienst einfach geflüchtet" und habe aus diesem Grund auch seine Dokumente vom Militär nicht zurückbekommen. Bei der Erstbefragung habe er nicht über den Militärdienst gesprochen, da er damals keine Beweise hierfür gehabt habe. Sein Vater, der in der Türkei aufhältig sei, habe diese Kopien der Dokumente seinem Bruder, der in Spanien lebe, geschickt und dieser habe sie an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
In Syrien werde der Beschwerdeführer sowohl von den Behörden als auch von der Gruppe "El Nasra" gesucht. Am XXXX habe er das Militär verlassen und sich in der Folge drei oder vier Monate zu Hause aufgehalten. Der Stadtteil in XXXX, in dem er gelebt habe, sei unter der Kontrolle von "El Nasra" gestanden. Als er gehört habe, dass das syrische Militär in seine Wohngegend einfallen werde, sei er zu einem Onkel in einem anderen Stadtteil gezogen. Er sei nämlich nur deshalb nicht vom syrischen Militär gefasst worden, weil in seinem Stadtteil die Gruppe "El Nasra" geherrscht habe. Es sei auch "El Nasra" gewesen, die das Auto des Beschwerdeführers für den Bombenanschlag verwendet hätten. Die Polizeistation, an die sich der Beschwerdeführer nach dem Verlust des Autos gewandt habe, sei auch unter Kontrolle von "El Nasra" gestanden und habe man dem Beschwerdeführer dort gesagt, man werde ihn umbringen, wenn er weitere Forderungen wegen des Autos stelle. Da er sowohl vom syrischen Militär wegen seiner "Flucht" aus dem Militärdienst als auch von "El Nasra" verfolgt werde, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 06.02.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger.
Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des dort bestehenden Konfliktes bzw. Bürgerkrieges und der damit einhergehenden schlechten Lage verlassen. Nicht festzustellen sei, dass er in seinem Herkunftsstaat eine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete persönliche Verfolgung und Bedrohung durchlebt habe.
Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien sei seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien nicht möglich.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 17 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, ohne aber das Thema der Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu erwähnen.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:
Die Negativ-Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründe sich darauf, dass im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt worden seien. Hingegen sei seine syrische Staatsangehörigkeit nicht anzuzweifeln.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Situation verlassen habe, basiere auf dem hierzu glaubhaft erstatteten Vorbringen. Eine darüber hinausgehende, individuelle Verfolgungs- und Gefährdungssituation habe er jedoch nicht glaubhaft gemacht, da sich das hierzu erstattete Vorbringen als konstruiert und unwahr dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt grob widersprüchliche Fluchtgründe angegeben und sei sein Vorbringen sohin völlig unglaubhaft.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 [gemeint: § 5 Abs. 2 BFA-G] zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Syrien, welche sich in den allgemeinen Länderfeststellungen widerspiegeln, sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Eine derartige Gefährdung habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Auf Basis dessen sei das Bundesamt zu der Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 06.02.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 19.12.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2017.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.02.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründete diese nach Wiederholung seiner wesentlichen Fluchtgründe folgendermaßen:
Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe konkrete Gründe vorgebracht, aufgrund welcher er sowohl von den Behörden als auch von der Rebellengruppe "El Nasra" verfolgt werde. Es wäre die Pflicht des Bundesamtes gewesen, diese Fluchtgründe ausführlich zu prüfen. Es wäre auch geboten gewesen, die Situation für Wehrdienstverweigerer und Deserteure in Syrien zu prüfen. Im (der Beschwerde beigelegten) UNHCR Bericht vom 22.10.2013 werde ausgeführt, dass explizit Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien jedenfalls Asyl zu gewähren sei. Das Bundesamt habe nicht nachgeprüft, ob der Beschwerdeführer die Armee tatsächlich illegal verlassen habe und liege somit ein grober Mangel vor.
Auch würden Personen, welchen eine Nähe zur syrischen Regierung vorgeworfen werde und die aufgrund dessen von Rebellengruppen bedroht würden, als besonders schutzwürdig eingestuft.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Bundesamt gleichbleibende sowie gleichlautende Angaben gemacht und hätte man seinem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zusprechen müssen.
Ihm sei daher der Status eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen gewesen.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge,
das Bundesverwaltungsgericht möge
in eventu
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zum Thema "Wehrdienst", "Wehrdienstverweigerung" und "Desertion" zu treffen.
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen zum Wehrdienst des zum Zeitpunkt der Ausreise ca. 24-jährigen Beschwerdeführers sowie mit mangelhaften Begründungen zu den Folgen einer allfälligen Desertion unterlaufen ist.
Selbst wenn sich das Vorbringen bezüglich einer bereits erfolgten Desertion letztlich als unglaubwürdig erweisen sollte, ist es unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers für die abschließende Beurteilung der Asylrelevanz seines gesamten Vorbringens von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Bürgerkrieges eine (erneute) Einberufung zum Wehrdienst zu befürchten hat und wie er auf eine solche Einberufung reagieren bzw. ob er einer solchen Folge leisten würde. Somit liegt im vorliegenden Fall auch eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Einberufung zum Wehrdienst sowie mit den Folgen einer allfälligen, künftigen Wehrdienstverweigerung, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers, vor.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am XXXX zum Militär einberufen worden und am XXXX desertiert sei, da man seinen Wehrdienst, der nach eineinhalb Jahren am XXXX hätte beendet sein sollen, immer wieder verlängert habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat jenen Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher sich auf die Desertion vom regulären Militärdienst bezieht, als unglaubwürdig gewertet und sohin nicht als Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Die Unglaubwürdigkeit der der Desertion hat das Bundesamt damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder den Militärdienst noch die Desertion bei der Erstbefragung angegeben hat (siehe Beweiswürdigung auf S. 18 des Bescheides vom 06.02.2014). Diese Begründung ist nicht ausreichend und vermag das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Das Vorbringen der Desertion hätte dem Beschwerdeführer nur unter Einbeziehung von entsprechenden Länderfeststellungen widerlegt bzw. als unglaubwürdig gewertet werden können. Darüber hinaus hat das Bundesamt in diesem Zusammenhang die Tatsache außer Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zum Zeitpunkt der Ausreise 24-jährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt 27-jährigen Mann handelt, der auch nach Ableistung seines regulären Wehrdienstes, ohne desertiert zu sein (sohin nach "ordentlicher Entlassung"), jederzeit als Reservist im syrischen Bürgerkrieg neuerlich einberufen werden könnte, wie dem Bundesamt im Übrigen aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt sein müsste.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, zur wesentlichen Frage der drohenden (neuerlichen) Einberufung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst (als Reservist) sowie zu den Folgen einer allfälligen, künftigen Wehrdienstverweigerung ein Ermittlungsverfahren zu führen und auf der Basis der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Auch lässt der in seinem Spruchteil I. angefochtene Bescheid Länderfeststellungen zu diesem Themenkomplex (zu denken wäre hier etwa an die zu folgenden Themen aus anderen Verfahren bekannten Länderfeststellungen: "Wehrdienst", "Ausnahmen vom Wehrdienst", "Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und Reservisten", "Wehrersatzdienst" und "Wehrdienstverweigerung / Desertion") vermissen. Diese Länderfeststellungen sind im fortgesetzten Verfahren mit dem Alter des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und Feststellungen dahingehend zu treffen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer von einer (erneuten) Einberufung zum syrischen Militär (als Reservist) betroffen wäre. Der Umstand, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese entscheidungswesentlichen Aspekte außer Acht gelassen hat, belastet den in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit.
Richtig ist zwar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich auf seine behauptete Desertion bezogen hat, die das Bundesamt als nicht glaubhaft gewertet hat, allerdings hat das Bundesamt das Alter des Beschwerdeführers und die - jedenfalls theoretische - Möglichkeit (die dem Bundesamt aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt sein müsste), der (neuerlichen) Einberufung des Beschwerdeführers (als Reservist) zum syrischen Militär nicht berücksichtigt, welche vollkommen unabhängig von der behaupteten Desertion zu sehen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer nach seinem regulären Wehrdienst "ordentlich" aus der Armee entlassen worden wäre oder seinen Militärdienst noch gar nicht abgeleistet hätte, besteht die Möglichkeit, dass der zum Zeitpunkt der Ausreise 24-jährige Beschwerdeführer zum Militärdienst im syrischen Bürgerkrieg (erneut) einberufen wird. In diesem Zusammenhang hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt 27-jährigen Beschwerdeführer auch eingehender nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragen müssen und sich nicht allein damit zufrieden geben dürfen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Desertion als unglaubwürdig gewertet werde. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit einer allfälligen (neuerlichen) Einberufung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär (als Reservist) sowie zu den Folgen einer allfälligen, künftigen Wehrdienstverweigerung, hat dann letztlich auch zu der (Negativ)Feststellung geführt, dass nicht festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien eine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete persönliche Verfolgung und Bedrohung durchlebt habe (vgl. Seite 10 des in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheides). Feststellungen zu Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers waren - wie erwähnt mangels geeigneter Fragestellung in der Einvernahme - im in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden.
Ungeachtet der Beurteilung des Vorbringens betreffend Desertion als unglaubwürdig hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von sich aus zum Wehrdienst generell bzw. zu seiner Einstellung zum Wehrdienst bzw. nach seiner Reaktion auf eine allfällige Einberufung (als Reservist) zu befragen gehabt. Ebenso hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer zum Vorhandensein etwaiger militärischer Unterlagen zu befragen gehabt sowie ihn gegebenenfalls unter Setzung einer Frist zur Beischaffung und Vorlage dieser Unterlagen auffordern müssen.
Weder dem Inhalt des Verwaltungsaktes noch dem in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid selbst ist zu entnehmen, dass das Bundesamt sich mit den oben angeführten Fragestellungen auseinandergesetzt hat, obwohl aufgrund der anzunehmenden Kenntnis des Bundesamtes über die Situation in Syrien naheliegend ist, dass der nunmehr ca. 27jährige bzw. zum Zeitpunkt der Ausreise ca. 24-jährige Beschwerdeführer (ungeachtet eines bereits abgeleisteten Wehrdienstes Gefahr läuft, im Zuge des syrischen Bürgerkrieges (neuerlich) zum Militär (allenfalls als Reservist) eingezogen zu werden. In diesem Zusammenhang wird sich das Bundesamt auch mit der generellen Frage der Einberufung von Reservisten auseinanderzusetzen haben. Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren Fragen zu seiner generellen Einstellung gegenüber dem in Syrien verpflichtenden Wehrdienst zu stellen und wird sich das Bundesamt gegebenenfalls mit den Folgen einer Wehrdienstverweigerung ebenfalls auseinanderzusetzen habe.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung bzw. Klärung sämtlicher - oben unter 2. dargelegten - Fragen in Zusammenhang mit dem Wehrdienst des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
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