L511 2119391-2•BVwG L511 2119391-2
L511 2119391-2Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016
Dauer, Weiterbildungsgeld, Widerruf
L511 2119391-1/11E
L511 2119391-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Linz vom 01.02.2016, Zahl: XXXX , und vom 09.12.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 26 Abs. 7 iVm 24 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da sie sich ab 14.09.2015 in Bildungskarenz befinden werde und legte eine diesbezügliche Bestätigung ihres Dienstgebers vor (Aktenzahl des 1. übermittelten Verwaltungsaktes [GZ 2119391-1 AZ] 2).
1.2. Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 08.09.2015, zugestellt über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin, wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich EUR 48,52 für den Zeitraum von 14.09.2015 bis 11.09.2016 zugesprochen (GZ 2119391-1 Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 8).
1.3. Am 29.10.2015 informierte die Beschwerdeführerin das AMS davon, dass sie die Bildungskarenz mit 02.11.2015 beenden und wieder zu arbeiten beginnen werde. Das AMS stellte die Überweisungen des Leistungsbezuges ein und überwies den Leistungsbezug für Oktober 2015 nicht mehr.
1.4. Am 31.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung der Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes.
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2015, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 14.09.2015 bis 30.09.2015 widerrufen (GZ 2119391-1 AZ 5).
1.5.1. Begründend wurde ausgeführt, dass das Weiterbildungsgeld widerrufen werde, weil die Voraussetzung des § 11 AVRAG, mindestens zweimonatige Bildungskarenz, weggefallen sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine unwahren Angaben gemacht habe oder auf Abruf für eine freie Stelle binnen 2 Monaten bereit gestanden habe, so dass diese Tatsache zu keiner Rückforderung führe.
1.6. Mit Schreiben vom 27.11.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (GZ 2119391-1 OZ 2).
1.6.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS unmittelbar die Veränderung im Hinblick auf ihre Bildungskarenz bekanntgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr das Geld für September bereits ausbezahlt worden, der Bescheid habe ihrem "Einspruch" stattgegeben und festgehalten, dass es nun zu keiner Rückforderung der Überweisung vom September komme. Aus dem Bescheid sei aber ersichtlich, dass sie keinen Anspruch auf die restlichen vier Wochen vom Oktober habe.
1.7. Mit Bescheid vom 09.12.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 10.12.2015 (GZ 2119391-1 AZ 11), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (GZ 2119391-1 AZ 9).
1.7.1. Begründend wurde im Wesentlichen wie im Bescheid ausgeführt.
1.8. Mit Schreiben vom 17.12.2015, eingelangt am 18.12.2015, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde und übermittelte eine Stellungnahme ihrer Vorgesetzten (GZ 2119391-1 AZ 6, 7).
1.9. Die belangte Behörde legte am 12.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (GZ 2119391-1 OZ 1 [=AZ 1-14]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (GZ 2119391-1 OZ 2, 4, 5, 8).
2.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.01.2016 ersuchte das BVwG die Beschwerdeführerin um Konkretisierung ihrer Beschwerde. Mit Schreiben vom 22.01.2016 konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass sie sich ausschließlich gegen den Umstand wende, dass ihr das Geld für Oktober 2015 nicht ausbezahlt worden sei, nicht jedoch gegen den Widerruf vom 14.09.2015 bis 30.09.2015 ohne Rückforderung und wies darauf hin, dass das AMS erneut einen Bescheid erlassen habe, wogegen sie auch erneut Beschwerde erhoben habe (GZ 2119391-1 OZ 3, 6).
3. 2. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
3.1. Während des offenen Beschwerdeverfahrens erließ das AMS am 12.01.2016 neuerlich einen Bescheid in der selben Sache, indem es erneut gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 14.09.2015 bis 30.09.2015 widerrief und ergänzend den Bezug des Weiterbildungsgeldes ab 01.10.2015 einstellte (Aktenzahl des 2. übermittelten Verwaltungsaktes [GZ 2119391-2 AZ] 2).
3.1.1. Begründend wurde gleich ausgeführt wie im Bescheid vom 04.11.2015 und ebenso keine Rückforderung mit dem Bescheid verbunden.
3.2. Die dagegen fristgerecht erhobene - im Wesentlichen mit der Beschwerde vom 27.11.2015 gleichlautende - Beschwerde vom 22.01.2016, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 02.02.2016 (GZ 2119391-2 AZ 3 S6), mit der selben Begründung wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen (GZ 2119391-2 AZ 3).
3.3. Mit Schreiben vom 08.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (GZ 2119391-2 AZ 5).
3.4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (GZ 2119391-2 OZ 1 [=AZ 1-7]).
4. Auf Grund der Identität der Sache werden die beiden Verfahren GZ 2119391-1 und GZ 2119391-2 zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 39 AVG verbunden.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, da sie mit ihrem Dienstgeber ab 14.09.2015 eine Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG vereinbart hatte. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 48,52 ab 14.09.2015 bis einschließlich 11.09.2016 zuerkannt.
1.2. Die Beschwerdeführerin brach ihre Bildungskarenz mit 02.11.2015 ab und ist seither wieder bei ihrem Dienstgeber beschäftigt, was sie dem AMS am 29.10.2015 mitteilte. Das AMS stellte daraufhin die Überweisungen des Leistungsbezuges sofort ein und überwies den Leistungsbezug für Oktober 2015 nicht mehr.
1.3. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Antrag auf das Weiterbildungsgeld unwahre Angaben machte oder dass es sich bei der Vereinbarung der Bildungskarenz im Juli 2015 um eine Scheinvereinbarung zwischen ihr und ihrem Dienstgeber handelte und sie auf Abruf für eine freie Stelle binnen 2 Monaten bereit gestanden war.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Auszüge aus dem AMS-Datensystem samt (GZ 2119391-1 AZ 12 und OZ 8; GZ 2119391-2 AZ 6 und 7)
Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen des AMS (GZ 2119391-1 AZ 5 und 9, GZ 2119391-2 AZ 2 und 3)
Beschwerden und Vorlageanträge der Beschwerdeführerin (GZ 2119391-1 AZ 1 und OZ 2, GZ 2119391-2 AZ 4 und 5)
2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
4.1.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, dass die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu:
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
4.1.1.2. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
4.2.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 14.09.2015 bis 30.09.2015 widerrufen und ab 01.10.2015 eingestellt, da die Abweisungen der Beschwerden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das AMS das Weiterbildungsgeld zwar gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. eingestellt hat, jedoch keine Veranlassung zu einer Rückforderung des Leistungsbezuges gemäß § 25 Abs. 1 AlVG gesehen hat, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Bezuges keine unwahren Angaben gemacht hatte.
4.2.2.1. Zu § 24 Abs. 1 und 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen in § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist. Unter "Zuerkennung" ist (auch) der Zugang der Mitteilung gemäß § 47 Abs 1 AlVG zu verstehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die betreffende Partei auch Zahlungen erhalten hat. Dies gilt daher auch dann, wenn dem Empfänger das der Mitteilung entsprechende Arbeitslosengeld gar nicht zugekommen ist, weil das Arbeitsmarktservice die Geldanweisung zuvor widerrufen hat. Wenn der Grund für den Widerruf (die Einstellung) nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt, sondern im nachträglichen (aber in der Vergangenheit liegenden) Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht, ist die Leistung gemäß Abs. 1 einzustellen. Die Einstellung einer Leistung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum somit weder "begrifflich unmöglich" noch vom Unterbleiben einer tatsächlichen Auszahlung abhängig. Durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt wird der Leistungsbezieher aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. (VwGH 26.01.2005, 2003/08/0156 uHa 14.03.2001, 2000/08/0178; Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar § 24 RZ511 uHa VwGH 23.04.2003, 98/08/0335; 31.05.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115).
4.2.2.2. Gegenständlich ist auf Grund des Abbruchs der Bildungskarenz durch die Beschwerdeführerin eine der Voraussetzungen für die Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG, nämlich die Dauer derselben von mindestens zwei Monaten, nachträglich weggefallen. Der Leistungsbezug war somit ab 14.09.2015 einzustellen, wobei die Beschwerdeführerin durch den erfolgten teilweisen Widerruf nicht in ihren Rechten verletzt wurde.
4.2.2.3. Die Beschwerden gegen die Bescheide sind daher spruchgemäß abzuweisen.
4.2.3. Die faktische Einstellung der Überweisung des Weiterbildungsgeldes der Beschwerdeführerin für den Oktober 2015 erweist sich hingegen als unzulässig.
4.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid über die wie ausgeführt zulässigerweise erfolgte (rückwirkende) Einstellung des Leistungsbezuges ab 01.10.2015 - ohne dass diesem eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG vorangegangen wäre - erst am 12.01.2016 erging.
4.2.3.2. Das AMS ist aber (auch) im Falle einer gem. § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die Einstellung mit Mitteilung oder Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung durch schlichte Beendigung der Überweisungen ist bis zur Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam; solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch Klage gegen den Bund gem. Art 137 B-VG durchsetzen (VwGH 27.07.2001, 2001/08/0067 unter Hinweis auf VwGH 14.03.2001, 2000/08/0178VfSlg 14419/1996).
4.2.3.3. Darüber hinaus handelt es sich, wie bereits dargelegt, bei der Formulierung "Einstellung" in § 24 Abs. 1 AlVG um einen Rechtsbegriff, der sich nicht mit dem herkömmlichen Sprachgebrauch deckt, zumal die Einstellung auch rückwirkend möglich und von der tatsächlichen Auszahlung unabhängig ist. Dies bedeutet, dass eine Einstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG nicht zwingend mit einer faktischen Leistungseinstellung parallel laufen muss.
4.2.3.4. Die vom AMS in diesem Zusammenhang klar dargelegte Ansicht, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückforderung des Leistungsbezuges gemäß § 25 AlVG lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin den Bezug nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hatte, wird vom BVwG geteilt.
4.2.3.5. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den Monat Oktober 2015 zusteht und ihr dieses auch auszuzahlen (sowie bei unveränderter Sachlage auch nicht zurückzufordern) ist.
3.6. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag den Umstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht bekämpft hat.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) II.4.2 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die vorliegende Entscheidung auch maßgeblich stützt. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich wie unter A) II.3. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.
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