BVwG G305 2120634-1

G305 2120634-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016

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Regest

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Gesellschaft, Haftung,<br/>Insolvenzverfahren

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BVwG G305 2120634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2120634.1.00

Spruch

G305 2120634-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durchXXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.11.2015, Bezugszeichen XXXX zur Beitragskontonummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.08.2014, Bezugszeichen: XXXX, machte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) darauf aufmerksam, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX, Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2014 in Höhe von gesamt EUR 260.656,61 offen und unberichtigt aushaften würden, diese Verbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft nicht hätten eingebracht werden können und er als Geschäftsführer des oben näher bezeichneten Unternehmens für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Sodann wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, bis längstens 10.09.2014 darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden, das für eine Haftung des Vertreters einer juristischen Person verlangt wird, nicht anzulasten sei und erging die Aufforderung, einen umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis zu erbringen, der die einzelnen Verbindlichkeiten und die Zahlungen an die Gläubiger im Zeitraum 12/2011 bis 02/2013 ermittelt und für das jeweilige Monat dokumentiert. Für die Erbringung dieses Nachweises wurde ihm ein Formular zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde ihm mit Rückstandsausweis vom 19.08.2014 der auf dem Beitragskonto der Firma

XXXX offen und unberichtigt aushaftende Beitragsforderung bekannt gegeben.

2. Über seine ausgewiesene Rechtsvertretung teilte der BF der belangten Behörde auf deren Schreiben vom 19.08.2014 mit, dass ihn an der Nichtabfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden treffe. Da sich sämtliche Buchungsunterlagen noch beim Insolvenzverwalter befänden, sei eine Darstellung der Verbindlichkeiten und damit auch der Zahlungen nicht möglich und erging das Ersuchen, die Frist für die rechnerische Darstellung der Zahlungsflüsse bis 15.10.2014 zu verlängern.

Dass der BF nach Ablauf dieser Frist eine rechnerische Darstellung der Zahlungsflüsse erbracht hätte, ist nicht aktenkundig.

3. In dem in der Folge ergangenen Haftungsbescheid vom 27.04.2015, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma XXXX (in der Folge kurz: GmbH) mit Sitz in XXXX, die auf dem Beitragskonto der GmbH zur Nummer XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von € 172.748,36 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG schulde und er verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt EUR 172.748,36 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 26.04.2015) schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am XXXX sei vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Am 07.10.2014 sei das Verfahren gemäß § 139 IO mit einer Quote von 9,414% beendet worden und sei die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der GmbH und Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt, weshalb die Forderung als rechtskräftig entschieden anzusehen sei. Obwohl die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.08.2014 den BF zur Mitwirkung aufgefordert habe, habe dieser (abgesehen vom Fristerstreckungsgesuch seines Rechtsvertreters) insbesondere den Nachweis über eine Gleichbehandlung der Forderung der belangten Behörde mit den Forderungen anderer Gläubiger nicht erbracht. Auch sei der Betrag nicht beglichen worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass es sich bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 AlVG um eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung handle, die im Verwaltungsweg geltend zu machen sei. Zur Haftung sei die zur Vertretung einer juristischen Person zur Vertretung berufene natürliche Person heranzuziehen. Gegenständlich lägen die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vor. Der BF sei nach dem eingeholten Firmenbuchauszug des LGZ XXXX zur XXXX vom 02.05.2007 bis zur Insolvenzeröffnung als Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 sowie für eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei ein Bestandteil des dem BF als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten gewesen, die er offenkundig nicht erfüllt habe. Nach der auf der Zahlungstheorie beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Vertreter von seiner Schuld dann befreit, wenn er nachweist, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet habe, oder zwar über Mittel verfügt habe, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern die Zahlungen entweder gar nicht oder nur zum Teil und nicht in geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen habe. Mit Schreiben vom 23.05.2014, ihm direkt zugestellt am 20.08.2014, wurde der BF ersucht, sich am Verfahren zu beteiligen und die Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der belangten Behörde vorzulegen, oder Einwendungen zu erheben. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.09.2014 sei um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage bis 15.10.2014 ersucht worden. Eine weitere Stellungnahme sei nicht erfolgt. Auch der geschuldete Betrag sei nicht beglichen worden. Den Haftungsausspruch gründete die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, derzufolge derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.

4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer durch Übermittlung an die ausgewiesene Rechtsvertretung am 29.04.2015 zugestellten Bescheid richtete sich dessen - rechtzeitige - Beschwerde vom 27.05.2015, die er auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stützte und die er mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid vom 27.04.2015 aufheben.

Begründend führte der BF aus, dass die vom Masseverwalter im Insolvenzverfahren über die GmbH zur Zl. XXXX ausgeschüttete Quote in Höhe von 9,141 % "offenbar nicht Einfluss in die Berechnung der belangten Behörde gefunden" habe. Aus diesem Grund müsse sich der vorgeschriebene Betrag erheblich reduzieren. Darüber hinaus wendete der BF ein, dass im beschwerdegegenständlichen Fall ein schuldhaftes Verletzen bzw. eine schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten eines Geschäftsführers im vorliegenden Fall nicht vorliege, da nicht per se von einer Haftung des Geschäftsführers im Konkurs- oder Sanierungsfall auszugehen sei. Die belangte Behörde unterlasse es, im Bescheid vom 27.04.2015 jegliche rechtliche Beurteilung darzustellen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Vertreter dann von seiner Schuld befreit sei, wenn er nachweist, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Leistungen geleistet habe, oder zwar über Mittel verfügt, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zahlung entweder har nicht oder nur zum Teil, aber nicht im geringeren Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen habe. Auf Grund des noch anhängigen Konkursverfahrens sei es dem BF nicht möglich gewesen, eine Aufstellung der getätigten Zahlungen, die Aufstellungen der Verbindlichkeiten und Zahlungen für die beitragsrelevanten Zeiträume aufzustellen, da sich sämtliche Unterlagen, die für das Ausfüllen der Formblätter erforderlich gewesen wären, beim Masseverwalter befänden. Für die Nichtbezahlung der Beiträge seien massive Forderungsausfälle gewesen, sodass ab dem 01.10.2012 sämtliche Zahlungen - nicht nur an die belangte Behörde - hätten eingestellt werden müssen. Da liquide Mittel nicht vorhanden gewesen seien, hätten die Beiträge auch nicht bezahlt werden können. Eine Haftung des BF für die rückständigen Beiträge sei nicht gegeben gewesen.

5. Mit dem als "Verbesserungsauftrag" bezeichneten Schreiben vom 01.09.2015, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung am 03.09.2015 zugestellt, wies die belangte Behörde den BF einleitend darauf hin, dass bei der Bescheiderstellung das Konkursverfahren der GmbH bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei und die Vergütung durch den Insolvenzentgeltfond bei der Haftungssumme in Abzug gebracht worden seien. Sodann erging die Aufforderung, das ihm unter einem übermittelte Berechnungsblatt "der Anleitung entsprechend" für die Monate 11/2012 bis 02/13 auszufüllen und der belangten Behörde samt Nachweisen, worunter sie beispielhaft die Begriffe "Saldenlisten" oder "Kontoblätter" führte, bis 21.09.2015 zu übermitteln.

Der BF ließ die ihm gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

6. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 10.11.2015, Bezugszeichen: XXXX, Beitragskontonummer:

XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.04.2015 gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten rechtlichen Grundlagen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vorlägen. Der BF sei vom 02.05.2007 bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführer der GmbH gewesen. Er habe die Verpflichtung, für die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 zu sorgen, nicht erfüllt. Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung nicht möglich gewesen sei. Der Aufforderung zur Darlegung dieser Gründe oder zum Nachweis der Gleichbehandlung sei der BF weder im Verfahren vor der Bescheiderstellung, noch im Beschwerdeverfahren nachgekommen. Die eingeräumten Fristen seien versäumt worden und sei auch nach weiterem Zuwarten keine Stellungnahme eingelangt. Dies stelle eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen und dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung zumutbaren Sorgfalt dar. Zum Einwand des BF, dass ihm keine Unterlagen mehr zugänglich seien, verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der zu Folge es jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar sei, jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darstellungspflicht ermöglichen. Diese Darlegungspflicht treffe auch jene Haftungspflichtigen, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind. Zum Einwand des BF, dass Feststellungen fehlten, aus denen sich dessen Verschulden ergebe, verwies die belangte Behörde auf die ihn treffende erhöhte Mitwirkungspflicht.

Der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid wurde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung am 19.11.2015 zugestellt.

7. Mit - rechtzeitigem - Vorlageantrag vom 03.12.2015 begehrte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 08.02.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.04.2015 gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Unter einem übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen zum 27.01.2016 datierten Vorlagebericht.

Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.02.2016, der Rechtsvertretung des BF am 15.02.2016 zugestellt, wurde der BF über den Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 27.01.2016 im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist von zwei Wochen gegeben.

Er ließ die ihm gesetzte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer schuldete die Firma XXXX, der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2013 in Höhe von EUR 172.748,36 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß von 7,88 p.a. (Stand: 26.04.2015).

Am XXXX eröffnete das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zu XXXX a das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXXX. Im bezogenen Insolvenzverfahren wurden die Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung mit einer Quote von 9,414 % beendet. Das Insolvenzverfahren wurde in der Folge rechtskräftig aufgehoben. Der über der angeführten Quote gelegene Teil der Forderung ist daher uneinbringlich.

Ab dem 02.05.2007 bis zumindest zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX. Hievon sind jene Zeiträume, für die die genannte GmbH die beschwerdegegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten lt. Beitragskonto Nr. XXXXschuldete, umfasst.

Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom19.08.2014 wurde der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG nachweislich aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis samt Nachweisen zu erbringen oder Einwendungen zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der vorbezeichneten GmbH sprechen.

Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 09.09.2014, erging das Ersuchen an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die Frist zur Vorlage einer Darstellung der Verbindlichkeiten und der Zahlungsflüsse auf den 15.10.2014 zu erstrecken. Davon abgesehen blieb er im behördlichen Ermittlungsverfahren konkrete Einwendungen, die gegen eine persönliche Haftung als Vertreter der GmbH sprechen, schuldig. Ebenso entsprach er dem behördlichen Auftrag zur Vorlage eines umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweises nicht.

Gemäß dem von der belangten Behörde zum 19.08.2014 ausgestellten Rückstandsausweis hafteten auf dem bei ihr für die Firma XXXX, eingerichteten Beitragskonto Nr. XXXX nachstehend aufgegliederte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 260.656,61 (Stand: 19.08.2014) offen und unberichtigt aus:

12/2011

Beitrag GPLA Rest

01.12. 2011 - 31.12.2011

€ 591,54

10/2012

Beitrag Rest

01.10. -2012 - 31.10.2012

€ 75.456,91

11/2012

Beitrag Rest

01.11. 2012 - 30.11.2012

€ 86.980,87

11/2012

NV Beitrag

01.11. 2012 - 30.11.2012

€ 6,03

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 256,32

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 192,24

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 143,11

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

KJ/2012

Beitrag

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 128,16

12/2012

Beitrag Rest

01.12. 2012 - 31.12.2012

€ 44.167,89

12/2012

Beitrag GPLA

01.12. 2012 - 31.12.2012

€ 532,84

01/2013

Beitrag Rest

01.01. 2013 - 31.01.2013

€ 13.274,58

01/2013

Beitrag GPLA

01.01. 2013 - 31.01.2013

€ 39,22

02/2013

Beitrag Rest

01.02. 2013 - 28.02.2013

€ 7.126,06

02/2013

Beitrag GPLA

01.02. 2013 - 28.02.2013

€ 221,22

Summe der Beiträge

€ 230.148,30

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 05.03.2013

€ 28.632,74

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG

€ 400,00

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG

€ 1.200,00

Nebengebühren

€ 275,57

Summe der Forderung

€ 260.656,61

Zum 27.04.2015 hafteten auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der oben näher bezeichneten GmbH insgesamt EUR 172.748,36 offen und unberichtigt aus; die Beitragsforderung gliedert sich auf wie folgt:

10/2012

Beitrag Rest

01.10. 2012 - 31.10.2012

€ 42.486,06

11/2012

Beitrag Rest

01.11. 2012 - 30.11.2012

€ 51.608,23

11/2012

NV Beitrag Rest

01.11. 2012 - 30.11.2012

€ 3,58

11/2012

Beitrag GPLA Rest

01.11. 2012 - 30.11.2012

€ 3,58

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 231,85

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 173,89

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 129,45

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

KJ/2012

Beitrag Rest

01.01. 2012 - 31.12.2012

€ 115,93

12/2012

Beitrag Rest

01.12. 2012 - 31.12.2012

€ 26.527,47

12/2012

Beitrag GPLA Rest

01.12. 2012 - 31.12.2012

€ 377,73

01/2013

Beitrag Rest

01.01. 2013 - 31.01.2013

€ 7.812,98

01/2013

Beitrag GPLA Rest

01.01. 2013 - 31.01.2013

€ 22.90

02/2013

Beitrag Rest

01.02. 2013 - 28.02.2013

€ 4.178,35

02/2013

Beitrag GPLA Rest

01.02. 2013 - 28.02.2013

€ 121,63

Summe der Beiträge

€ 134.721,07

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 26.04.2015

€ 36.330,76

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG

€ 361,81

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG

€ 1.085,44

Nebengebühren

€ 249,28

Forderung gesamt

€ 172.748,36

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den eingeholten Auskünften aus der Ediktsdatei.

Es besteht kein Grund, die Berechnungen der belangten Behörde bezüglich der zum 27.04.2015 auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Frage zu stellen, zumal diese vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt qualifiziert in Zweifel gezogen wurde. Zwar wendet sich die Beschwerde offenbar gegen die Höhe der Beitragsforderung, wenn dort gesagt wird, dass die vom Masseverwalter hinsichtlich des Verfahrens XXXX ausgeschüttete Quote in Höhe von 9,414 % in die Berechnung der belangten Behörde keinen Einfluss gefunden habe, doch übersieht der BF die Reduktion der Beitragsforderungshöhe, die sich deutlich aus dem Vergleich der Rückstandsaufstellungen der belangten Behörde zum vorbezeichneten Beitragskonto zum 19.08.2014 (Gesamtforderung: € 260.656,61 s.A.) und zum 27.04.2015 (Gesamtforderung € 172.748,36 s. A.) erkennen lässt.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den von ihnen vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.

Bei der Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152 IO) wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils vorliegen, für den Restschuldbefreiung eintritt (§ 156 IO). Grundsätzlich befreit ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen des Dienstgebers dessen Geschäftsführer nicht von der Vertreterhaftung (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67; vgl. VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).

Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211; und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 mwN).

Im konkreten Fall hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zu XXXX am XXXX das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Unternehmen der Firma XXXX, eröffnet. Am 07.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung mit einer Quote von 9,414 % beendet. Das Insolvenzverfahren ist mittlerweile aufgehoben.

Damit steht fest, dass hinsichtlich des über der Schlussverteilungsquote von 9,414 % gelegenen Forderungsanteils der belangten Behörde Restschuld eingetreten ist.

Es ist unstrittig, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Firma XXXX, war, weshalb er von der belangten Behörde zu Recht zur Haftung für den offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschuldrest herangezogen wurde.

Sein gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde gerichtetes Rechtsmittel stützte der BF darauf, dass eine schuldhafte Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht vorliege, da nicht per se von einer Haftung im Konkurs- oder Sanierungsfall auszugehen sei. Für die Nichtbezahlung der Beiträge seien massive Forderungsausfälle maßgeblich gewesen, sodass ab dem 01.10.2012 sämtliche Zahlungen eingestellt hätten werden müssen. Da liquide Mittel nicht vorhanden gewesen wären, hätten auch die Beiträge nicht bezahlt werden können, sodass - wie der BF vermeint - eine Haftung für die rückständigen Beiträge nicht gegeben sei.

Tatsächlich hat der BF den von der belangten Behörde geforderten umfassenden rechnerischen Entlastungsbeweis aus dem hervorgehen sollte, "dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger im Zeitraum 12/2011 bis 02/2013 ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden müssten", nie erbracht (siehe dazu insbesondere das Mahnschreiben der belangten Behörde vom 19.08.2014 und das Schreiben vom 01.09.2015).

Dem BF ist daher nicht gelungen, einen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen.

Den Einwendungen ist entgegen zu halten, dass für die Annahme der Haftung des Geschäftsführers ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht maßgeblich ist (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043 und vom 22.12.1998, Zl. 94/08/0270 mwN). Ebenso wäre es unbeachtlich, wenn er auf Grund der Insolvenz der GmbH selbst einen Schaden erlitten hätte, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich mit zwei voneinander divergierenden Auffassungen überprüfen. Nach der Mitteltheorie kommt es darauf an, ob die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln, gleich behandelt werden. Demnach ist der Vertreter verpflichtet, zur Verfügung stehende Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil zu "liquidieren". Nach der Zahlungstheorie sind die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen gleich zu behandeln. Bei einem (gänzlichen) Unterbleiben von Zahlungen aus vorhandenen Mitteln würden sich nachteilige Veränderungen des Verhältnisses der offenen Sozialversicherungsbeiträge zur Summe aller anderen Forderungen tendenziell zu Lasten des Sozialversicherungsträgers auswirken (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 f zu § 67).

In Anbetracht dieser Denkansätze hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für die Anwendung der Zahlungstheorie ausgesprochen (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vgl. Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80f zu § 67; siehe jedoch VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).

Demnach ist es die Sache des Vertreters - in concreto des Geschäftsführers -, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, wie er in der Beschwerdeschrift - unsubstantiiert - behauptet, so hat er darzulegen, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 18.10.1998, Zl. 97/14/0160; vom 26.03.1996, Zl. 92/14/0088 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).

Dabei hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm. § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).

Wie schon ausgeführt, ist der BF im beschwerdegegenständlichen Fall den konkreten Nachweis, dass der Gesellschaft ausreichende Mittel zur Entrichtung der Beiträge gefehlt hätten, schuldig geblieben. Die erstmals in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, dass wegen des Fehlens liquider Mittel auch keine Beiträge hätten gezahlt werden können, vermag diesem Nachweiserfordernis nicht zu genügen und daher den BF hinsichtlich der ihn treffenden Haftung für den offenen Beitragsrest nicht zu exkulpieren.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, weshalb er für die Schuld der GmbH zur Gänze haftet (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 und vom 28.04.1999, Zl. 98/13/0004).

Er vermag auch mit seinem Einwand, dass ihm die Unterlagen nicht zur Verfügung ständen, da sich diese beim Masseverwalter befänden, nicht durchzudringen, da jeder Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160 mwN).

Aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich schlüssig, dass diese Informationssicherungspflicht nicht erst mit bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern schon mit dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird bzw. erkannt werden muss, dass die Gesellschaft fällige Abgaben (und auch Sozialversicherungsbeiträge) nicht entrichten kann.

Auch bleibt dem Einwand, dass massive Forderungsausfälle für die Nichtbezahlung der Beiträge ausschlaggebend gewesen seien, der Erfolg versagt, zumal sich aus dem bloßen Faktum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das gemeinschuldnerische Vermögen der GmbH nicht ergibt, dass dieser die Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden im maßgeblichen Zeitraum gefehlt hätten. Für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist der Zeitraum maßgeblich, in dem er mit der Entstehung der Abgabenforderung rechnen musste. Für diesen Zeitraum geben der Vermögens- und der Liquiditätsstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung allein noch keinen Aufschluss (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0106; vom 27.02.2003, Zl. 2000/15/0119 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).

3.2. 3 Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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