W213 2113447-1•BVwG W213 2113447-1
W213 2113447-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2016
Eigenständigkeit, Rechtspersönlichkeit, Religionslehre, religiöse<br/>Bekenntnisgemeinschaft, Statuten
W213 2113447-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch SCHWARZ HUBER-MEDEK Partner Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 11.05.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0006-Kultusamt/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2015, GZ. BKA-KA 12.056/0007-Kultusamt/2015, betreffend Antrag auf Ausspruch der Rechtspersönlichkeit (§ 2 BekGG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gemäß §§ 4 Abs. 1 Z. 2 und 5 Abs. 1 Z. 2 BekGG i.V.m.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 09.04.2009 stellte der Verein der XXXX, vertreten durch den Obmann XXXX, einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, und zwar als "Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich". Angeschlossen waren Beilagen, insbesondere Statuten einschließlich einer Darstellung der Lehre, 300 "Unterstützungserklärungen", welche von allen die eidesstattliche Versicherung enthielt, keiner anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören, und eine "Unterstützungserklärung" von Vereinsobleuten.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. Dezember 2010, Zl. BMUKK-12.056/0006-KA/2010, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet sei , weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd § 5 Abs. 1 Z 2 BekkG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen habe, sondern aufgrund des tatsächlichen Auftretens und Verhaltens von Vertretern der beschwerdeführenden Partei nach außen zur Auffassung gelangt sei, es liege keine Religionslehre vor, die sich von jener anderer Bekenntnisgemeinschaften bzw. Religionsgemeinschaften unterscheide. Demgegenüber sehe die von der belangten Behörde zur Abweisung des Antrages auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit herangezogene Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 BekGG vor, dass der Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen sei, wenn die Statuten dem § 4 leg. cit. nicht entsprechen. Die Beurteilung, ob eine eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt, habe daher in diesem Punkt ausschließlich durch Vergleich der Statuten zu erfolgen. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die Statuten so konkret und deutlich zu formulieren, dass nicht nur eine Religionslehre dargestellt werde, sondern vielmehr eine solche, die sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach dem BekGG sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheide (§ 4 Abs. 1 Z 2 leg. cit., dazu die Erl. 938 BlgNR XX. GP; vgl. VwGH, 15.09.2003, Zl. 2001/10/0139, und VfGH, 01.12.2012, GZ. B 1214/09).
Im fortgesetzten Verfahren war nunmehr eine neuerliche Entscheidung durch den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien (belangte Behörde) zu treffen, der in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erließ, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Der Antrag der XXXX, vertreten durch Obmann XXXX, der "XXXX" den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnis-gemeinschaft gemäß dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998, auszusprechen, wird
a b g e w i e s e n ."
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag vom zur Vertretung des Vereins "XXXX" befugten Obmann XXXX gestellt worden sei. Dem Antrag sei ein Auszug aus dem Vereinsregister zum Nachweis der Vertretungsbefugnis angeschlossen und die Vereinsadresse als Zustelladresse bekannt gegeben worden. Im Laufe des Verfahrens sei sodann eine anwaltliche Vertretung erfolgt: Mit Schreiben vom 20.01.2015 sei diese anwaltliche Vertretung durch den Rechtsvertreter für das fortgesetzte Verfahren angezeigt worden, so dass die Kanzleianschrift nunmehr die Zustelladresse gemäß § 3 Abs.1 BekGG sei.
Dem Antrag des Vereins "XXXX" seien mindestens 300 Erklärungen angeschlossen gewesen, der "Alevitischen Religionsgesellschaft in Österreich" anzugehören und nicht Mitglied einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu sein. Diese Erklärungen stammten aus dem Jahr 2009 oder früher. Durch die "Unterstützungserklärung" der Vereinsobleute der Vereine "XXXX" und "XXXX" seien die gemäß § 3 Abs. 4 BekGG namhaft zu machenden Vereine bekannt gegeben worden, die im Falle des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit möglicherweise gemäß § 2 Abs. 4 BekGG im Feststellungsbescheid über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit bzw. von der zuständigen Behörde aufzulösen gewesen wären.
Die im gegenständlichen Antrag mit den Statuten als § 2 vorgelegte Lehre in der "geänderten letztgültigen Fassung" vom 2. September 2009 sei in weiten Teilen wortident mit jener der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich", BGBl. II 75/2015.
Der einzige wesentliche Unterschied, alle anderen abweichenden Formulierungen ergäben sich aus diesem, finde sich in § 2 Ziff. 1 Begriffsbestimmungen 3. und 4. Satz.
"Das Alevitentum ist ein eigenständiger und synkretischer Glaube mit besonderen Bezügen zum Islam. In diesem Sinn geht der Ursprung des Alevitentums (auf) den von Mohammed und Ali begründeten Ur-Islam zurück."
Demgegenüber werde das Alevitentum von der anerkannten Religionsgesellschaft "ALEVI" wie folgt definiert:
"Das Alevitentum ist eine islamische Glaubensrichtung. Alevitentum bezeichnet die Islamauffassung, die im Rat der Vierzigen gereift, durch die Zwölf Imame weiterentwickelt wurde und das Kriterium des Verstandes von Imam Cafer-i Sadik zu seiner Richtschnur gemacht hat."
In den schriftlichen Quellen der alevitischen Lehre, im Gottesverständnis, dem Selbstverständnis bzw. den Eigenschaften eines Aleviten, im Glaubensbekenntnis, im Gottesdienst, in der Sichtweise der Geistlichen und Trägerfamilien und der Feier- und Gedenktage bestehe kein Unterschied. Insbesondere die Darstellung der Geistlichen, des Gottesdienstes, das Anerkenntnis von Haci Bektas Veli und das Gottes- und Menschenbild seien wortident.
Die im Antrag vorgelegte religiöse Lehre unterscheide sich somit in ihrer Letztfassung in einem Punkt, der Stellung zum Islam, von der Lehre einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft. Die Antragstellerin behaupte, dass sie sich im Gegensatz zur Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" nicht als Glaubensrichtung des Islam verstehe, sondern als eigenständiger synkretischer Glaube.
Die wiederholten Änderungen im Vorbringen und die offene Formulierung für Beifügungen bei Bezeichnungen von Religionsgemeinden, die auch eine Beifügung als "Alevitische - Islamische Religionsgemeinde" zulassen, zeigten nach Auffassung der belangten Behörde, dass dieser behauptete Unterschied in Lehre und Glaubenspraxis gemäß deren Darstellung im Rahmen der Statuten nicht gegeben sei. Die Behauptung des Unterschiedes sei zum Zweck der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Z.2 BekGG aufgestellt worden, stehe aber im Widerspruch zu anderen Vorbringen und in den Statuten bestehenden Möglichkeiten und sei insofern nicht zutreffend bzw. überzeugend. Dies zeige sich auch daran, dass die Antragstellerin die Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof unter anderem darauf gestützt habe, dass die Nichtzugehörigkeit zum Islam in die Darstellung der Lehre aufgenommen worden sei, weil dies von der Verwaltungsbehörde angeblich als "anerkennungsförderlich" dargestellt worden wäre.
Es bestehe daher kein Unterschied in der religiösen Lehre zwischen der Antragstellerin und der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)".
Inwieweit die sich im Jahr 2009 als Mitglieder der Gemeinschaft erklärenden Personen heute noch Mitglieder seien oder nunmehr einer anderen Gemeinschaft angehören und in Österreich ihren Wohnsitz haben oder verzogen sind, brauche nicht festgestellt zu werden, da der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass die Behörde keine eigenständigen Ermittlungen anzustellen, sondern auf der Grundlage des Vorbringens zu entscheiden habe.
Die Statuten sähen als Namen "Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich" vor. Die österreichische Rechtsordnung verwende den Begriff Religionsgesellschaft ausschließlich im Kontext der gesetzlichen Anerkennung durch das Anerkennungsgesetz 1874 oder ein eigenes Bundesgesetz, zB "Bundesgesetz über die äußeren Rechts-verhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft". Der gewählte Name wäre daher zunächst wohl geeignet, eine Rechtsstellung anzuzeigen, die mit der im gegenständlichen Antrag angestrebten nicht übereinstimme. Weiters wäre der Name geeignet, eine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" (BGBl. II, Nr. 75/2015), bei welcher es sich um eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft handle, herbeizuführen. Die im Antrag vorgelegten Statuten entsprächen somit nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 Z. 1 BekGG.
Zur Frage, der Definition des Religionsbegriffes habe sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1929 im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Verein geäußert (VfSlg. 1265). Die wesentlichen Elemente einer Religion seien "Religionslehre, Gottesdienst, Verfassung und das Bestreben, das ganze Leben seiner Mitglieder zu erfassen, zu beeinflussen und in Beziehung zu Gott zu setzen". Bei der Prüfung einer Identität der Lehre ist daher von der Religionslehre im engeren Sinn, vom Gottesdienst und der Art und Weise, in welcher das Leben der Mitglieder beeinflusst und in Beziehung zu Gott gesetzt wird, auszugehen. Die im Antrag dargestellte Lehre und Praxis seien im Gottesdienst, Cem, Stellung der Trägerfamilien, und den Lehrinhalten zB. Wertesystem und Ethik, religiöse Feier- und Gedenktage, wortident. Daher läge selbst im Fall, dass die im gegenständlichen Antrag behauptete unterschiedliche Zuordnung zum Islam tatsächlich bestünde, kein Unterschied in der Religionslehre, dem Gottesdienst/Ritus und jenen Regelungen, die das Leben der Mitglieder erfassen und in Beziehung zu Gott setzen sollen, somit in der Praxis, vor.
Die Lehre unterscheide sich somit nicht in der von § 4 Abs. 1 Z. 2 geforderten Weise von jener einer bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, nämlich der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)".
Die Statuten entsprächen somit nicht den gesetzlichen Erfordernissen und es sei gemäß § 5 Abs. 1 Z.2 BekGG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die XXXX der Dachverband der alevitischen Kulturvereine in Österreich (Wien, Sankt Pölten, Berndorf, Linz, Wels, Tirol und Vorarlberg) sei. Dieser sei am 06.02.1998 gegründet worden und im zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Z. 081181190 eingetragen. Der Dachverband sei mit dem Ziel gegründet worden, die etwas 60.000-80.000 Menschen mit alevtischem Glauben in Österreich gesamthaft zu vertreten. Insgesamt hätten die AABF und ihre Mitgliedsvereine mehr als 6000 ordentliche Mitglieder. Zusammen mit dem engsten Verwandtschaftskreis der ordentlichen Mitglieder ergebe sich die Reichweite der AABF auf einmal die Hälfte aller Aleviten in Österreich.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, wurde ausgeführt, dass im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens ein Gespräch zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei stattgefunden habe. Dabei seien Unterschiede zur Islamisch Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (" ALEVI") dargestellt worden. Ferner sei bekannt gegeben worden, dass die Statuten zur Klarstellung der Unterschiede in der Religionslehre gerade überarbeitet würden.
In weiterer Folge wurde die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde gerügt. Es habe im Jänner 2015 ein Gespräch zwischen einer Referentin, XXXXund den Vertretern der beschwerdeführende Partei bei Bundesminister Dr. Josef OSTERMAYER stattgefunden. Dabei sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die Statuten zur Klarstellung der Unterschiede in der Religionslehre gerade überarbeitet würden. In der Begründung des bekämpften Bescheides werde dieses Gespräch nicht erwähnt.
Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, sei davon auszugehen, dass der im 1. Rechtsgang ergangene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen sei, "weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd § 5 Abs. 1 Z 2 BekkG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen hat, sondern aufgrund des tatsächlichen Auftretens und Verhaltens von Vertretern der beschwerdeführenden Partei nach außen zur Auffassung gelangt ist, es liege keine Religionslehre vor, die sich von jener anderer Bekenntnisgemeinschaften bzw. Religionsgemeinschaften unterscheide."
Dennoch habe die belangte Behörde neuerlich eine inhaltliche Beurteilung der Religionslehre vorgenommen. Sie führe nämlich aus, dass "die wiederholten Änderungen im Vorbringen und die offene Formulierung für Beifügungen bei Bezeichnungen von Religionsgemeinden, die auch eine Beifügung als "Alevitische -
Islamische Religionsgemeinde" zulassen, zeigen, ... dass dieser
behauptete Unterschied in Lehre und Glaubenspraxis gemäß deren Darstellung im Rahmen der Statuten nicht gegeben ist. Die Behauptung des Unterschiedes wurde zum Zweck der Erfüllung des Tatbestandes des §§ 4 Abs. 1 Z. 2 BekGG aufgestellt, steht aber im Widerspruch zu anderen Vorbringen und in den Statuten bestehenden Möglichkeiten und ist insofern nicht zutreffend bzw. überzeugend".
Die Bescheidbegründung lasse erkennen, dass die belangte Behörde abermals die Religionslehre bzw. die Statuten inhaltlich bewertet und die eigenständige Religionslehre "nicht ausschließlich anhand eines Vergleichs der Statuten vorgenommen" habe. Die Behörde habe nicht nur einen Vergleich der Statuten vorgenommen, sondern neuerlich "anderes Vorbringen" beurteilt. Erschwerend komme hinzu, dass nicht klar sei, worin dieses "andere Vorbringen" bestehe, zumal die belangte Behörde weitere Ausführungen dazu unterlassen habe. Da die belangte Behörde die Eigenständigkeit der Religionslehre nicht ausschließlich auf Grundlage eines Vergleichs der Statuten durchgeführt habe, sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Bescheid feststellen müssen. Die seinerzeitige Abweisung des Antrags durch die Bundesministerin für Unterricht Kunst und Kultur sei erfolgt, weil sich die Religionslehre nicht in der von § 4 Abs. 1 Z. 2 BekGG geforderten Weise von jener einer bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, nämlich der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" unterscheide. Die Statuten der beschwerdeführenden Partei entsprächen daher nicht dem § 4 BekGG.
Das sei unrichtig: Die Religionslehre der beschwerdeführenden Partei unterscheide sich in erheblichem Ausmaß von der Religionslehre der ALEVI, insbesondere in Bezug auf das Gottes- und Wahrheitsverständnis, Geistlichkeit, Einheitslehre sowie die Formen der Gebete (im Islam: Pflichtgebete):
Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an einen strafenden Gott. Gott sei strafend, wenn Menschen Fehler begingen. Gott erlaube außerdem nicht, dass ihn Menschen sehen und fühlen könnten.
Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an einen Dualismus. Dabei bestehe zwischen dem Gott als Herrn und Schöpfer und den Menschen als Untertanen eine Kluft. Diese Kluft lasse sich höchstens durch eine Gnadenbeweis Gottes überbrücken. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei glaubten an das "Einssein" bzw. "Einswerden". Das Ziel sei dabei eine innige Verbindung von Gott und dem Menschen.
Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an eine Pflichterfüllung gegenüber Gott, um den Zugang zum Paradies zu erlangen. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei glaubten weder an das Paradies noch an der Hölle, sondern daran, dass man durch sein eigenes Bestreben die Vervollkommnung("insan-I-Kamil") erreichen könne.
In der Cem-Zeremonie (Gottesdienst) der ALEVI würden verschiedene Koranverse zu den einzelnen rituellen Handlungen durch den geistlichen Leiter (" Post-Dedesi") vorgetragen. Dies entspreche ihrem Verständnis als islamische Glaubensrichtung. Das Glaubensverständnis und die rituelle Praxis der Angehörigen der beschwerdeführenden Partei lehnte diese Form des Gottesdienstes strikt ab - es fänden nur die primären schriftlichen Quellen des eigenständigen Alevitentums Eingang in den Gottesdienst (Ayin-i Cem).
Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an Pflichtgebete. Diese würden durch eine strikte Vorgabe von Form, Zeit und Ort maßgeblich bestimmt. Die beschwerdeführende Partei kenne kein Pflichtgebet. Jedem Gläubigen stehe es frei, seine Gebete individuell (und mithin ohne verpflichtende Vorgaben zur Form, Zeit und Ort) zu gestalten.
Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI, dass jeder Mensch seine Sünden vor einem Gottesgericht zu verantworten habe. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei glaubten nicht an der Existenz eines Gottesgerichts. Ungerechtes Handeln und werde im Gottesdienst angesprochen und zwischen den Gläubigen ausgeräumt.
Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei sähen sich die ALEVI als Teil der islamischen Weltgemeinschaft. Die Gläubigen der beschwerdeführenden Partei sähen sich aber als "Gemeinschaft der Auserwählten".
Es bestehe außerdem zwischen dem Vorsteher des Haci Bektas Veli-Klosters als geistigem Oberhaupt und der ALEVI keine direkte religiöse-strukturelle Verpflichtung. Die beschwerdeführende Partei hingegen unterstehen der direkten religiösen Autorität des Vorstehers des Haci Bektas Veli- Klosters.
Diese Unterschiede in der Religionslehre seien derart signifikant, dass von einer gleichen Religionslehre nicht gesprochen werden könne. Die Statuten entsprächen daher § 4 BekGG, weshalb der Erwerb der Rechtspersönlichkeit zuzusprechen gewesen wäre.
Unter Hinweis auf § 37 AVG normierte Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Die belangte Behörde habe damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, missverstanden. Darin werde lediglich festgehalten, dass die Frage, ob eine eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliege, ausschließlich anhand der Statuten zu beantworten sei. Die Statuten wären daher einen Vergleich zu unterziehen gewesen. Das bedeute aber nicht, dass ein Ermittlungsverfahren zur Gänze entfallen könnte. Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid ohne Gewährung des Parteiengehörs erlassen worden.
Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und feststellen, dass der beschwerdeführenden Partei als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 07.08.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Die XXXX gegen den Bescheid GZ.: BKA-KA12.056/0006-Kultusamt/2015 vom 11. Mai 2015 wird a b g e w i e s e n ."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die im gegenständlichen Antrag mit den Statuten als § 2 vorgelegte Lehre in der "geänderten letztgültigen Fassung" vom 2. September 2009 in weiten Teilen wortident mit jener der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich", BGBl. II 75/2015 sei. Der einzige wesentliche Unterschied, alle anderen abweichenden Formulierungen ergäben sich aus diesem, finde sich in § 2 Ziff. 1 Begriffsbestimmungen 3. und 4. Satz.
"Das Alevitentum ist ein eigenständiger und synkretischer Glaube mit besonderen Bezügen zum Islam. In diesem Sinn geht der Ursprung des Alevitentums (auf) den von Mohammed und Ali begründeten Ur-Islam zurück."
Demgegenüber wird das Alevitentum von der anerkannten Religionsgesellschaft "ALEVI" wie folgt definiert:
"Das Alevitentum ist eine islamische Glaubensrichtung. Alevitentum bezeichnet die Islamauffassung, die im Rat der Vierzigen gereift, durch die Zwölf Imame weiterentwickelt wurde und das Kriterium des Verstandes von Imam Cafer-i Sadik zu seiner Richtschnur gemacht hat."
In den schriftlichen Quellen der alevitischen Lehre, im Gottesverständnis, dem Selbstverständnis bzw. den Eigenschaften eines Aleviten, im Glaubensbekenntnis, im Gottesdienst, in der Sichtweise der Geistlichen und Trägerfamilien und der Feier- und Gedenktage bestehe kein Unterschied. Insbesondere die Darstellung der Geistlichen, des Gottesdienstes, das Anerkenntnis von Haci Bektas Veli und das Gottes- und Menschenbild seien wortident. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde lägen keine Unterschiede im Gottesverständnis vor. Das Vorbringen in der Beschwerde werde durch keinen Sachbeweis belegt und sei daher nicht bewiesen bzw. stehe im Widerspruch zur Darstellung der Lehre der ALEVI. Diese enthalte, ebenso wie jene der Antragstellerin, keine in Ort, Zeit und Ritus vorgegebenen Pflichtgebete. Der Abschnitt über das Gottesverständnis als Teil der Satzungen sei in beiden Lehren wortident.
Die im Antrag vorgelegte religiöse Lehre unterscheide sich in ihrer Letztfassung in einem Punkt, der Stellung zum Islam, von der Lehre einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft. Das werde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Behauptung des Unterschiedes sei zum Zweck der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Z.2 BekGG aufgestellt worden. Es bestehe daher kein Unterschied in der religiösen Lehre zwischen der Antragstellerin und der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)".
Inwieweit die sich im Jahr 2009 als Mitglieder der Gemeinschaft erklärenden Personen heute noch Mitglieder seien oder nunmehr einer anderen Gemeinschaft angehörten und in Österreich ihren Wohnsitz hätten oder verzogen seien, sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr feststellbar gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Antragszeitpunkt unterstützende Personen zum Entscheidungszeitpunkt Anhänger der "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" seien.
Zu der im Jänner 2015 erfolgten Besprechung mit einer Mitarbeiterin des Büros des Herren Bundesministers werde bemerkt, dass die beschwerdeführende Partei selbst erklärt habe, die Satzungen im Punkt der Lehre überarbeitet würden, nähere Angaben dazu seien keine gemacht worden. Es seien auch keine Anträge gestellt worden. Gesuche oder andere Anbringen seien nicht vorgebracht worden.
In rechtlicher Hinsicht wurde hinsichtlich der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH und der Erforschung der materiellen Wahrheit ausgeführt, dass von den in den Statuten vorgelegten Lehren auszugehen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zu unterlassen gewesen sei. Da die in den Statuten vorgelegte Lehre weitestgehend wortident mit jener der ALEVI sei, wäre aufgrund des Wortlautes festzustellen gewesen, dass keine vom Gesetz geforderten Unterschiede vorlägen.
Hinsichtlich der Vollständigkeit des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass die Büros der Bundesminister ausschließlich für die organisatorische Unterstützung der politischen Entscheidungsträger der Bundesregierung eingerichtet seien, Behördenfunktion komme ihnen nicht zu. Ein Gespräch mit dem Büro eines Bundesministers sei somit keine mündliche Verhandlung im Sinne des AVG oder sonstiger Schritt im Verwaltungsverfahren. Es könnten in einem solchen Gespräch somit auch keine für das Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Handlungen gesetzt werden.
Zwischen dem Gespräch im Jänner und der Erlassung des Bescheides am 11.05.2015 seien rund vier Monate vergangen. Es habe ausreichend Zeit für Änderungen oder Ergänzungen des Antrages oder Vorbringen, Gesuche o.ä. gegeben. Ein solches Vorbringen sei aber monatelang nicht erfolgt, sondern die Antragstellerin habe sich verschwiegen.
Die Ankündigung der Änderung der Satzungen stelle eine Absichtserklärung dar und sei nicht als Fristerstreckungsantrag zur Mängelbehebung im Rahmen eines - nicht vorliegenden - Mängelbehebungsauftrages zu werten. Der Sachverhalt sei aus dem vorangegangen Verfahren, insbesondere dem Bescheid BMUKK-12.056/0006-KA/2010, bekannt und sei von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden. Bestritten worden sei lediglich die rechtliche Folgerung aus dem Sachverhalt. Folgte man der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass ein Gespräch mit Mitarbeitern des Büros des Herren Bundesministern als Teil der Verwaltungsverfahrens zu betrachten wäre, so wäre ihnen durch die Möglichkeit ihre rechtlichen Interessen zu vertreten und ihre aus dem Sachverhalt abgeleiteten Rechtsfolgen darzulegen jedenfalls Parteiengehör gewährt worden.
Hinsichtlich des Unterschieds in der religiösen Lehre sei auf die vom Verfassungsgerichtshof(VfSlg. 1265) im Jahr 1929 im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Verein formulierte Definition des Religionsbegriffes Bedacht zu nehmen. Die wesentlichen Elemente einer Religion seien "Religionslehre, Gottesdienst, Verfassung und das Bestreben, das ganze Leben seiner Mitglieder zu erfassen, zu beeinflussen und in Beziehung zu Gott zu setzen". Bei der Prüfung einer Identität der Lehre sei daher von der Religionslehre im engeren Sinn, vom Gottesdienst und der Art und Weise, in welcher das Leben der Mitglieder beeinflusst und in Beziehung zu Gott gesetzt werde, auszugehen. Die im Antrag dargestellte Lehre und Praxis sei im Gottesdienst, Cem, Stellung der Trägerfamilien, und den Lehrinhalten zB. Wertesystem und Ethik, religiöse Feier- und Gedenktage, wortident. Daher läge selbst im Fall, dass die im gegenständlichen Antrag behauptete unterschiedliche Zuordnung zum Islam tatsächlich bestünde, kein Unterschied in der Religionslehre, dem Gottesdienst/Ritus und jenen Regelungen, die das Leben der Mitglieder erfassen und in Beziehung zu Gott setzen sollen, somit in der Praxis, vor. Die in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen zur Lehre seien nicht bewiesen worden und stünden zumindest in Teilen im Widerspruch zur Sachlage der vorliegenden Lehren als Teil der beiden gegenständlichen Satzungen, so dass sich im Sachverhalt keine Grundlage für eine andere Entscheidung ergebe.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die im gegenständlichen Antrag in § 2 der Statuten als dargelegte religiöse Lehre in der "geänderten letztgültigen Fassung" vom 4. September 2009 ist in weiten Teilen wortident mit jener der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich", BGBl. II 75/2015. Das gilt für die Abschnitte "Schriftlichen Quellen der alevitischen Lehre", "Das Gottesverständnis im Alevitentum", "Das alevitische Menschenbild", "Das Selbstverständnis der Aleviten", "Die Grundlagen des alevitischen Glaubens", "Das alevitische Wertesystem und die alevitische Ethik", "Die Weggemeinschaft", "Den Gottesdienst", "Die alevitischen Geistlichen und Trägerfamilien" und "Die alevitischen Feier-und Gedenktage".
Ein wesentlicher Unterschied, aus dem sich alle anderen abweichenden Formulierungen in den Statuten der ALEVI wird immer die Wendung "islamisch alevitisch" anstatt "alevitisch" verwendet - ergeben, findet sich in § 2 Ziff. 1 Begriffsbestimmungen 3. und 4. Satz:
"Das Alevitentum ist ein eigenständiger und synkretischer Glaube mit besonderen Bezügen zum Islam. In diesem Sinn geht der Ursprung des Alevitentums (auf) den von Mohammed und Ali begründeten Ur-Islam zurück."
Demgegenüber wird das Alevitentum von der anerkannten Religionsgesellschaft "ALEVI" wie folgt definiert:
"Das Alevitentum ist eine islamische Glaubensrichtung. Alevitentum bezeichnet die Islamauffassung, die im Rat der Vierzigen gereift, durch die Zwölf Imame weiterentwickelt wurde und das Kriterium des Verstandes von Imam Cafer-i Sadik zu seiner Richtschnur gemacht hat."
Diese Feststellungen vor allem der Inhalt, der hier ausschließlich maßgeblichen Statuten der beschwerdeführenden Partei bzw. der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) " ergeben sich aus der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit der "XXXX" an die Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, gestellt. Ein solcher Antrag ist in der österreichischen Rechtsordnung nur im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013 (im Beschluss: BekGG), vorgesehen. Somit war dieses im Administrativverfahren und ist dieses nunmehr im Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Gemäß § 17 sowie Anlage I Teil 2 lit. A Z 19 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2014, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird, BGBl. II Nr. 454/2013 vom 16.12.2013, lag - entgegen dem durch die leg.cit. derogiertem § 2 BekGG - die Zuständigkeit der belangten Behörde vor. Da die Behörde über den Antrag mit Bescheid abgesprochen hat und die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (im Beschluss: B-VG) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen sowie das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG - soweit sich aus der in Abs. 3 leg.cit. geregelten, hier nicht relevanten, Normierung der Zuständigkeiten des Bundesfinanzgerichtes nicht anderes ergibt - unter anderem über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt, liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998 idF BGBl. I Nr. 75/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
"Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft
§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach § 73 AVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt.
(2) Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich "Kultusamt" einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
(5) Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
(6) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen.
Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.
(2) Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.
(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen.
Statuten
§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten:
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt,
2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,
5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,
6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,
7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,
8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen:
1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,
2. eigene vertretungsberechtigte Organe,
3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.
Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit
§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.
(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich "Kultusamt" einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen."
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit begründet, dass die Statuten der beschwerdeführenden Partei nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 BekGG entsprächen, da kein Unterschied in der religiösen Lehre zwischen der Antragstellerin und der - bereits als religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannten - "Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" bestehe. In den schriftlichen Quellen der alevitischen Lehre, im Gottesverständnis, dem Selbstverständnis bzw. den Eigenschaften eines Aleviten, im Glaubensbekenntnis, im Gottesdienst, in der Sichtweise der Geistlichen und Trägerfamilien und der Feier- und Gedenktage bestehe kein Unterschied. Insbesondere die Darstellung der Geistlichen, des Gottesdienstes, das Anerkenntnis von Haci Bektas Veli und das Gottes- und Menschenbild seien wortident. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde lägen keine Unterschiede im Gottesverständnis vor.
Demgegenüber werden in der Beschwerde signifikant Unterschiede in der Religionslehre dargetan und daraus abgeleitet, dass von einer gleichen Religionslehre nicht gesprochen werden könne.
Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Darstellung der Religionslehre sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der ALEVI in beiden Bereichen nahezu wortident ist. Die wesentlichste Abweichung stellen die Ausführungen in den Statuten über das Alevitentum dar. Während sich die ALEVI als "eine islamische Glaubensrichtung" sehen, sieht sich die beschwerdeführende Partei als "ein eigenständiger und synkretischer Glaube mit besonderen Bezügen zum Islam."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd § 5 Abs. 1 Z 2 BekkG nur an Hand der vorgelegten Statuten vorzunehmen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 2 BekGG sieht vor, dass der Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen ist, wenn die Statuten dem § 4 leg. cit. nicht entsprechen. Die Beurteilung, ob eine eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt, hat daher in diesem Punkt ausschließlich durch Vergleich der Statuten zu erfolgen. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die Statuten so konkret und deutlich zu formulieren, dass nicht nur eine Religionslehre dargestellt wird, sondern vielmehr eine solche, die sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach dem BekGG sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheidet (VwGH, 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, mwN).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass sich die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Statuten dargestellte Religionslehre nicht von jener der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich", BGBl. II 75/2015, unterscheidet.
Daran konnten auch die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde angeführten "signifikanten Unterschiede" ändern:
Die beschwerdeführenden Partei brachte zwar vor, dass sich ihre Religionslehre sich in erheblichem Ausmaß von der Religionslehre der ALEVI unterscheide, insbesondere in Bezug auf das Gottes- und Wahrheitsverständnis, Geistlichkeit, Einheitslehre sowie die Formen der Gebete (im Islam: Pflichtgebete):
• Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an einen strafenden Gott. Gott sei strafend, wenn Menschen Fehler begingen. Gott erlaube außerdem nicht, dass ihn Menschen sehen und fühlen könnten.
• Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an einen Dualismus. Dabei bestehe zwischen dem Gott als Herrn und Schöpfer und den Menschen als Untertanen eine Kluft. Diese Kluft lasse sich höchstens durch eine Gnadenbeweis Gottes überbrücken. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei glaubten an das "Einssein" bzw. "Einswerden". Das Ziel sei dabei eine innige Verbindung von Gott und dem Menschen.
• Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an eine Pflichterfüllung gegenüber Gott, um den Zugang zum Paradies zu erlangen. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei glaubten weder an das Paradies noch an der Hölle, sondern daran, dass man durch sein eigenes Bestreben die Vervollkommnung("insan-I-Kamil") erreichen könne.
• In der Cem-Zeremonie (Gottesdienst) der ALEVI würden verschiedene Koranverse zu den einzelnen rituellen Handlungen durch den geistlichen Leiter (" Post-Dedesi") vorgetragen. Dies entspreche ihrem Verständnis als islamische Glaubensrichtung. Das Glaubensverständnis und die rituelle Praxis der Angehörigen der beschwerdeführenden Partei lehnte diese Form des Gottesdienstes strikt ab - es fänden nur die primären schriftlichen Quellen des eigenständigen Alevitentums Eingang in den Gottesdienst (Ayin-i Cem).
• Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI an Pflichtgebete. Diese würden durch eine strikte Vorgabe von Form, Zeit und Ort maßgeblich bestimmt. Die beschwerdeführende Partei kenne kein Pflichtgebet. Jedem Gläubigen stehe es frei, seine Gebete individuell (und mithin ohne verpflichtende Vorgaben zur Form, Zeit und Ort) zu gestalten.
• Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei glaubten die ALEVI, dass jeder Mensch seine Sünden vor einem Gottesgericht zu verantworten habe. Die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei glaubten nicht an der Existenz eines Gottesgerichts. Ungerechtes Handeln und werde im Gottesdienst angesprochen und zwischen den Gläubigen ausgeräumt.
• Im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei sähen sich die ALEVI als Teil der islamischen Weltgemeinschaft. Die Gläubigen der beschwerdeführenden Partei sähen sich aber als "Gemeinschaft der Auserwählten".
• Es bestehe außerdem zwischen dem Vorsteher des Haci Bektas Veli-Klosters als geistigem Oberhaupt und der ALEVI keine direkte religiöse-strukturelle Verpflichtung. Die beschwerdeführende Partei hingegen unterstehen der direkten religiösen Autorität des Vorstehers des Haci Bektas Veli- Klosters.
Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da die Beurteilung, ob die beschwerdeführende Partei über eine eigenständige Religionslehre verfügt, ausschließlich aufgrund der vorgelegten Statuten zu erfolgen hat.
Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, die in der Beschwerde angeführten Abweichungen ihrer religiöse Lehre von der Religionslehre der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich", BGBl. II 75/2015, in den Statuten zum Ausdruck zu bringen. Das aber ist - wie oben dargestellt - nicht geschehen.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 4 Abs. 1 Z. 2 und 5 Abs. 1 Z. 2 BgkGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der im Anlassfall ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.11.2014, GZ. 2012/10/0005, und der darin angeführten Vorjudikatur ist davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Darstellung einer eigenständigen religiösen Lehre in den Statuten durch die Antragsteller, als geklärt zu betrachten ist.
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