BVwG W182 2100288-1

W182 2100288-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Rückkehrsituation

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BVwG W182 2100288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2100288.1.00

Spruch

W 182 1244371-2/13E

W 182 1256981-2/14E

W 182 2100288-1/11E

W 182 1406284-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 732156006/14454362 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 741475208/14454375, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 1002835103/14454389, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.012015, Zl. 1002835005/14454397, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten und Eltern der in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4). Die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) ist die Tochter der BF1 aus einer früheren Beziehung. Sie gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne Bekenntnis.

Die BF1 reiste am 12.07.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2003 einen Asylantrag. Diesen begründete die BF1 im Wesentlichen damit, dass sie im Zusammenhang mit von ihr und ihrem Vater versteckten Geheimdienst-Dokumenten von unbekannten Personen verfolgt werde. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003, Zl. 03 21.560-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.) wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 in die Mongolei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. C 16 244.371-0/2008/18E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.

Ein von der BF1 am 18.03.2010 gestellter Antrag auf Ausstellung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wurde mit Bescheid eines Magistrates einer Landeshauptstadt vom 08.04.2011 abgewiesen. Die BF1 ist im August 2011 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt.

Der BF2 reiste am 18.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2004 einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er vor den Misshandlungen seines Stiefvaters geflüchtet sei. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, Zl. 04 14.752-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I.) wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF2 in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, Zl. C18 256.981-0/2008/12E, gemäß § 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gemäß § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Ausweisung des BF2 gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 5 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ausweisungen (Rückkehrentscheidungen) seiner Lebensgefährtin (BF1) und seiner minderjährigen Tochter (BF4), vorübergehend unzulässig sei.

Der BF2 kehrte im Mai 2011 von sich aus ins Herkunftsland zurück.

Die BF4 wurde im XXXX 2009 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am 12.03.2009 durch ihre gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zl. 09 03.713-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.) und die BF4 gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010, Zl. C16 406.284-1/2009/4E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009 sowie § 8 Abs. 1 leg. cit, beide iVm § 34 leg. cit hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser behoben.

Die BF4 ist im August 2011 zusammen mit der BF1 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt.

1.2. Die BF1 reiste Anfang Jänner 2013 mit einem von der österreichischen Botschaft in China am 12.12.2012 ausgestellten von 19.12.2012 bis 18.04.2013 gültigen Aufenthaltsvisum (Visum D) legal in das Bundesgebiet ein. Die BF1 erhielt infolge einen von 12.11.2012 bis 11.11.2013 gültigen Aufenthaltstitel für Studierende, welcher auf Antrag bis zum 11.11.2014 verlängert wurde.

Der BF2 reiste zusammen mit der BF3 und der BF4 am 05.02.2014 legal in das Bundesgebiet ein. Der BF2, die BF3 und die BF4 verfügten über von der österreichischen Botschaft in China im Jänner 2014 ausgestellte, bis 14.03.2014 gültige Reisevisa (Visum C).

Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden von den BF am 13.03.2014 gestellt.

Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragungen am 14.03.2014 sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.08.2014 wurde dazu von der BF1 sowie dem BF2 im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF1 von 2003 bis 2011 in Österreich gelebt habe und dann wieder in die Mongolei zurückgekehrt sei, wo sie bei anderen Familien hätte wohnen müssen, da sie keine Arbeit gefunden habe. Der Vater ihrer älteren Tochter habe sie überdies unter Druck gesetzt, sich mit ihr treffen und seine Tochter (die BF3) "haben" wollen, was die BF1 verweigert hätte. Einmal hätte er die BF1 zufällig an einer Haltestelle von einem Bus aus gesehen und ihr durch das Fenster gedroht, er würde sie finden. Obwohl er ihre Adresse nicht gekannt hätte, habe er einmal im Mai 2012 an die Tür ihres Zauns geklopft, sie hätten jedoch nicht geöffnet. In der Nacht habe diese Tür gebrannt und der BF2 sei dann heraus gegangen und hätte mit ihm gerauft. Seitens der Polizei wäre gesagt worden, sie sollten sich das selber ausmachen, jedoch habe man eine Niederschrift angefertigt. Der Vater des ehemaligen Partners der BF1 sei eine einflussreiche Person, deshalb würde die Polizei zu ihm halten (vgl. As 141).

Überdies habe der Bruder der BF1 2012 einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem ein Kind gestorben wäre. Die Familie dieses Kindes habe, obwohl die BF1 ihnen bei der Beerdigung Geld gegeben hätte, von ihrer Familie noch mehr verlangt und sie mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten sie sogar zuhause aufgesucht und Wertgegenstände mitgenommen. Ihr Bruder sei so lange gequält worden, bis er schließlich das Land verlassen hätte und nach Südkorea gegangen sei (vgl. As 141f.). Das Strafverfahren gegen ihn sei bereits abgeschlossen.

Da der Vater der BF1 ursprünglich in der mongolischen Botschaft in Peking gearbeitet habe, sei er in der Mongolei als chinesischer Spion beschimpft worden. Deshalb wäre es möglich, dass die BF1 und der BF2 aufgrund dieser Vorgeschichte keine Arbeit in der Mongolei bekämen.

Der BF2 sei mit 22 Jahren nach Österreich gekommen, habe bis zum 29. Lebensjahr hier gelebt und dann Österreich verlassen, da sein Vater gestorben sei. In der Mongolei habe er keine Lebensgrundlage, keine Freunde und keinen Bezug zur Gesellschaft.

Die BF3 habe seit der Abreise der BF1 im Jahr 2003 bis zu deren Rückkehr bei den Eltern der BF1 gelebt. In dieser Zeit habe ihr Vater sie ein paarmal mitgenommen und auch gequält, vermutlich um Rache an der BF1 zu nehmen (vgl. As 144).

Im Zeitraum vom August 2011 bis Jänner 2013 hätten die BF1 und der BF2 in der Mongolei unter anderem Weizen angebaut und diesen verkauft. Sie hätten bei den Eltern der BF1 gewohnt, welche eine staatliche Pension beziehen würden. In Österreich habe die BF1 eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende vom 12.11.2013, gültig bis 11.11.2014, Deutschkurse besucht und bereits die B2 Prüfung absolviert. Überdies arbeite sie legal 20 Stunden in der Woche als Kassiererin. In der Vergangenheit sei sie 40 Stunden pro Woche legal an der Kassa tätig gewesen (von 2004-2006). Anfang Jänner 2013 sei sie als Studentin nach Österreich gekommen. Der BF2 beherrsche Deutsch auf B1-Niveau und sei Mitglied in einem Sportverein.

Seitens der BF1 wurden ein ÖSD-Diplom B2 Mittelstufe Deutsch sowie ein Bescheid der Universität XXXX über die Zulassung als ordentliche Studierende zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften vorgelegt.

In einer mit 09.09.2014 datierten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der BF wiederholt und ausgeführt, dass, wie aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes hervorgehe, Korruption ein ernsthaftes Problem in der Mongolei sei und es den BF deshalb - vor dem Hintergrund der einflussreichen Position des Vaters der BF3 - nicht möglich wäre, polizeilichen Schutz zu erhalten. Zudem würde die BF3 Gefahr laufen, von ihrem leiblichen Vater misshandelt zu werden. Aufgrund des Verkehrsunfalls des Bruders der BF1 werde die Familie von den Angehörigen des dabei getöteten Kindes bedroht. Obwohl der Bruder der BF1 den Unfall nicht verursacht habe, sei es zu keiner umfassenden Aufklärung seitens der Behörden gekommen, die Polizei greife bei derartigen Problemen nicht ein. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei der Zugang zu öffentlichen Gerichtsverfahren sehr begrenzt. Da auch bereits gegen die BF4 in diesem Zusammenhang Drohungen ausgesprochen worden wären, sei auch die UN-Kinderrechtskonvention heranzuziehen. Beiliegend wurden Arbeitsbestätigungen aus der Mongolei, ein ÖSD-B1-Prüfungszeugnis und ein Arbeitsvorvertrag des BF2 übermittelt.

1.3. Mit den angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in der Mongolei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterlägen. Es sei nicht plausibel und nachvollziehbar, dass sich die Opferfamilie an die BF wenden sollte, wenn für den Verkehrsunfall hingegen der Bruder der BF1, welcher selber zwei Kinder habe und verheiratet sei, verurteilt worden wäre und erst nach Abschluss des mehrere Monate dauernden Verfahrens nach Südkorea ausgereist sei. Des Weiteren sei es nicht glaubhaft, dass die BF1 in diesem Fall nach eigenen Angaben keine Kenntnisse über die Familie des getöteten Kindes, noch nicht einmal deren Namen und Wohnort verfüge. Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung infolge eines Verkehrsunfalles sei daher unglaubwürdig. In der Einvernahme vom 26.08.2014 habe die BF1 ihren in der Erstbefragungen am 14.03.2014 angegebenen Fluchtgrund, dass ihr Vater früher bei der mongolischen Botschaft in Peking gearbeitet habe, deshalb als Spion verdächtigt worden wäre und die BF deshalb womöglich bei ihrer Rückkehr in die Heimat keine Arbeit erhalten hätten, nicht mehr erwähnt, weshalb im gegenständlichen Verfahren nicht weiter darauf eingegangen werde. Der Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, da keinerlei Repressalien ihrer Familie durch die staatlichen Behörden aus ihren Angaben ersichtlich seien, insbesondere wäre es der Familie nicht möglich gewesen, auf legalem Wege aus dem Heimatland auszureisen, ein Visum zu erlangen oder, wie im Falle des BF2, eine Baufirma zu gründen und zu betreiben. Überdies habe die BF1 in ihrer Erstbefragung zuerst angegeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei keine Wohnung gefunden hätte und bei fremden Familien habe leben müssen. In der Einvernahme vom 26.08.2014 habe sie wiederum erklärt, dass sie nach ihrer Rückkehr mit ihrer jüngeren Tochter zu ihren Eltern, bei denen ihre älteste Tochter zudem gelebt hätte, gezogen wäre. In der Einvernahme am 26.08 2014 habe die BF1 weiters angegeben, dass der Vater ihrer ältesten Tochter, nach einem Zusammentreffen an der Bushaltestelle, zu ihnen nachhause gekommen wäre, obwohl er die Adresse eigentlich gar nicht gewusst habe. Kurz darauf habe sie jedoch erklärt, dass es bis zu ihrer Rückkehr in die Mongolei Kontakte zwischen der älteren Tochter und dem leiblichen Vater gegeben habe und dieser die Tochter, die bei den Eltern der BF1 gelebt habe, mehrere Male mitgenommen hätte. Zudem erscheine es keinesfalls plausibel, dass er es bei Kenntnis der Wohnadresse lediglich bei Drohanrufen ohne vermehrte persönliche Besuche belassen hätte, wobei er laut den Angaben der BF1 letztmalig bei der Rauferei mit dem BF2 im Mai 2012 persönlich bei der Familie zuhause vorstellig geworden wäre. Die BF1 habe ihren ehemaligen Lebensgefährten selbst zuletzt an der Bushaltestelle im September 2011 gesehen. Wäre dieser - wie von ihr angegeben - ein brutaler, unberechenbarer und aggressiver Mensch mit der Polizei an seiner Seite, wäre davon auszugehen, dass es nicht lediglich bei den von ihr geschilderten zwei Vorfällen vom September 2011 und Mai 2012 (Besuch mit anschließendem Gartenzaunbrand) geblieben wäre. Dass nach der anschließenden Schlägerei die Behörden aufgrund ihrer Anzeige ein Protokoll aufgenommen hätten, weise wiederum auf die Schutzwilligkeit der mongolischen Polizei hin. Dass der ehemalige Lebensgefährte Einfluss auf die gesamte Polizei und den gesamten Gerichtsapparat der Mongolei ausüben könne, erscheine nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft.

1.3. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt wurde. Im Übrigen wurden ein seit November 2013 gültiger Dienstvertrag der BF1 mit einem Restaurant-Betreiber sowie Lohnzettel vorgelegt.

1.4. Am 21.01.2016 langte ein vorbereitender Schriftsatz für die Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der BF wiederholt und betont, dass sich die BF1 von 2003 bis 2011, also acht Jahre, und anschließend seit Januar 2013, somit nochmals drei Jahre, in Österreich aufhalte, was insgesamt elf Jahre wären. Alle BF gemeinsam würden die Kernfamilie bilden, die sich hier in Österreich aufhalte und bereits sehr gut integriert sei. Beigelegt wurden Meldebestätigungen der BF, ein Mietvertrag über eine 43 m² große Wohnung mit eine Mietzins von € 365,- inklusive Betriebskosten, Unterstützungserklärungen (insgesamt 15 Blätter mit bis zu je 20 Unterschriften, Anmeldebestätigungen des BF2 für ein Sportinstitut, eine Schulbesuchsbestätigung bzw. Schulnachrichten für die BF3 (Neue Mittelschule) und die BF4 (Volksschule), eine Unterstützungserklärung des Obmanns des Elternvereins sowie der Direktorin der Volksschule, eine Bestätigung der Caritas darüber, dass die BF1 regelmäßig für mongolische Landsleute übersetze sowie je zwei Einstellungszusagen für die BF1 und den BF2, darunter eine Einstellungszusage für die BF1 von den zuvor unter Punkt 1.3. genannten Restaurant-betreiber für ein Arbeitsverhältnis im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Kellnerin mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, wobei ab Mai 2016 eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden möglich sei.

1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der BF1, des BF2 und der BF3, wobei alle in der Verhandlung gute Deutschkenntnisse nachweisen konnten.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der BF1 vorgebracht, dass der Vater ihrer älteren Tochter ein sehr aggressiver und brutaler Mensch gewesen sei, der nie Unterhalt geleistet habe. Die Vaterschaft hätte er jedoch anerkannt und deshalb die Obsorge beanspruchen können, wogegen sich die BF1 jedoch gewehrt habe. Er habe immer gewollt, dass sie mit ihm zusammenlebe und versucht, die Tochter als Druckmittel von ihr wegzunehmen. Sein Vater wäre damals ein hoher Polizeioffizier gewesen, deshalb habe er machen können, was er wollte. Die BF1 habe seinerzeit ständig mit ihrem Kind versteckt bei ihren Eltern oder einer guten Freundin wohnen müssen. Ein paarmal habe er ihren Aufenthaltsort herausgefunden, sie gezwungen, mit ihm in die Wohnung zu fahren, dort habe er sie geschlagen. Wenn sie allein mit dem Kind im Elternhaus gewesen sei, sei er gekommen und habe sie misshandelt. Als er die BF1 einmal sehr brutal zusammengeschlagen habe, habe ihr die Polizei erklärt, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle. Deswegen hätten sie diesen Fall nicht registriert. 2003 habe die BF1 dann das erste Mal das Herkunftsland verlassen, ihre Tochter sei dort geblieben. Deren Vater habe sie 2005 oder 2006 zweimal mitgenommen und misshandelt, weshalb die Eltern der BF1 sich schließlich geweigert hätten, ihm das Kind zu überlassen. Wie sie das geschafft hätten, wisse die BF1 nicht, vielleicht habe ihr Vater seine Beziehungen spielen lassen. Durch seine Tätigkeit im Außenministerium habe er unter seinem Freundeskreis hohe Beamte, das glaube die BF1 zumindest.

Ihr Ausreisegrund im Jahr 2003 sei gewesen, dass ihr Vater mit den mongolischen Behörden Probleme gehabt habe, da er einige Jahre Diplomat in China gewesen sei. Diese Probleme hätten sich auch auf die BF1 übertragen, die 2003 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Von 2004 bis 2006 habe sie hier als Kassiererin in einem Fast Food Restaurant gearbeitet, bevor sie damit aufgehört habe, um Deutsch zu lernen. Sie habe dazu einen Kurs (bis zum Niveau B1) besucht und auch selbst bezahlt. 2009 sei ihre zweite Tochter (BF4) geboren worden, deshalb sei sie dann zuhause gewesen. Ihr Ehemann habe nicht arbeiten dürfen. Im Frühling 2011 habe die BF1 einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht gestellt, im August 2011 sei sie wieder aus Österreich ausgereist, da der BF2 damals schon wieder in der Mongolei gewesen sei, weil sein Vater gestorben sei. Sie hätten von Anfang an die Absicht gehabt, nach Österreich zurückzukehren und die BF3 zu sich zu holen. Die BF1 sei dann im Jänner 2013 mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen und habe im März 2014, als die restliche Familie nachgekommen sei, gemeinsam mit dieser ihren zweiten Asylantrag gestellt. Ihre Familie sei aufgrund eines Urlaubsvisums legal nach Österreich eingereist.

Der Grund, warum sie so schnell wie möglich die Mongolei wieder verlassen habe wollen, sei die ständige Angst vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten gewesen. Als der Vater der BF3 erfahren habe, dass sie wieder in der Mongolei sei und bei ihren Eltern lebe, habe er sie ständig verfolgt und habe immer vor der Wohnung auf sie gewartet. Einmal sei der BF2 hinausgegangen, um mit ihm zu sprechen. Es wäre dann zu einer Prügelei zwischen ihnen gekommen und beide seien von der Polizei festgenommen worden. Die BF1 sei dann zur Polizei gegangen, habe gegen ihren ehemaligen Freund Anzeige erstattet und ihren Mann entlastet. Dies sei 2012 gewesen, in welchem Monat wisse sie nicht. Nach dieser Prügelei habe ihr Exfreund eine Drohung ausgesprochen, dass er sie das nächste Mal töten werde. Es sei dann zu ständigen verbalen Attacken und telefonischen Drohungen gekommen. Im April 2012 habe sie ihn unterwegs getroffen und er hätte sie in aller Öffentlichkeit zusammengeschlagen. Sonst habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Kurz vor der Abreise sei er bei ihnen zuhause gewesen, sie hätten ihn jedoch nicht hereingelassen. Einmal habe er versucht, das Haupteingangstor am Zaun anzuzünden. Die Eltern hätten das Feuer gelöscht, als sie nachgeschaut hätten, sei aber niemand mehr da gewesen. Außer ihm könne es jedoch kein anderer gewesen sein. Genaue Zeitangaben könne sie dazu nicht machen. Während sie in der Mongolei gewesen sei, sei der BF3 nichts passiert. Wenn ihr Exfreund seine Tochter verlangt hätte, hätte sie ihre Geschwister um Hilfe bitten können.

Weiters habe ihr jüngerer Bruder einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Kind ums Leben gekommen sei. Er sei freigesprochen worden. Man habe ihm den Führerschein entzogen und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, sein Auto wäre an die Hinterbliebenen gegangen. Er und die BF1 hätten die Begräbniskosten bezahlt. Die Hinterbliebenen hätten dann weiterhin von ihrem Bruder und der BF1 eine enorme Geldsumme als Entschädigung verlangt, die Familie zuhause aufgesucht und auch Wertsachen mitgenommen. Seitens der Polizei sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie diese Probleme privat lösen müssten. Ihr Bruder sei dann mit seiner Familie nach Südkorea geflüchtet. Sie könne sich nicht erinnern, dass er körperlich attackiert worden wäre. Dass auch ihre jüngere Tochter bedroht worden wäre, wie der BF2 angegeben habe, hätte die BF1 nicht persönlich gehört, sondern wisse das nur von ihrem Mann. Die anderen Geschwister, die nicht mehr im Haus lebten, seien nicht in die Sache involviert.

Der BF2 habe in der Mongolei nicht offiziell gearbeitet, sie hätten von privaten Personen Kredite aufgenommen, um einen Grund zu pachten, auf dem sie Weizen angepflanzt hätten. Dieser Grund hätte sich etwa vier Autostunden von Ulaanbaatar entfernt befunden, sie hätten einen Wächter engagiert, der dort in einer Jurte gewohnt habe. Sie selbst hätten dort nicht leben können, da es keine Schule gebe und man sie trotzdem leicht hätte finden können. Später habe der BF2 versucht, im Baugewerbe tätig zu werden, aber damit leider kein Geld verdient.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Heimat gab die BF1 an, dass sie vier jüngere Geschwister habe, wovon sich zwei in Südkorea befänden und zwei in der Mongolei leben würden. Alle seien aus dem elterlichen Haus ausgezogen. Ihr Vater sei Diplomat gewesen, ihre Mutter Fahrerin bei einem Ministerium. Nun seien beide in Pension. Die ersten drei Klassen Volksschule habe die BF in Peking besucht, als sie dann mit den Eltern in die Mongolei zurückgekehrt sei, habe sie dort eine mongolische Schule besucht und dann auch dort maturiert. Von 1997 bis 2001 habe sie Rechtswissenschaften studiert, eine Prüfung sei noch offen. Als ihre erste Tochter auf die Welt gekommen sei, habe sie das Studium unterbrechen müssen. Damals hätte sie noch bei ihren Eltern gelebt, die für ihren Lebensunterhalt aufgekommen wären.

Die BF1 habe in Österreich vom November 2013 bis Oktober 2015 Teilzeit als Kellnerin gearbeitet, danach sei sie in einer Cateringfirma geringfügig beschäftigt gewesen. Die erste Beschäftigungsbewilligung sei im November 2015 abgelaufen, für eine Verlängerung müsse sie einen Aufenthaltstitel nachweisen. Als Asylwerber könnten sie nur eine Saisonbewilligung bekommen. Sie sei inzwischen an der Universität Wien angemeldet. Momentan gehe es ihr gesundheitlich nicht gut (Verdacht auf Gebärmutterhalskrebs). Wenn sie gesund werde, würde sie im Sommer auch wieder Vollzeit arbeiten, das habe sie mit dem Restaurantchef ausgemacht. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie in der Mongolei in Ruhe mit ihrer Familie leben könne. Österreich sei für sie ein Lebensmittelpunkt geworden, insbesondere für die kleine Tochter.

Der BF2 stellte auf Nachfragen klar, dass die Fluchtgründe seines ersten Asylantrages nicht stimmen würden. Er hätte sie von anderen Personen gehört und verwendet. Zu seinem jetzigen Asylantrag brachte er vor, er habe die Mongolei aufgrund der Probleme seiner Frau mit deren Exfreund sowie wegen des Unfalles ihres Bruders verlassen. Mit dem Exfreund habe er eine Schlägerei gehabt, vielleicht im Juli 2012. Dieser habe ihn ständig verbal provoziert und sei wie ein "Stalker" gewesen. Bei der Schlägerei habe er drei bis vier Leute in einem Auto dabei gehabt, die alle auf den BF2 eingeschlagen hätten. Dann seien sie mit einer Patrouille zur Polizei gegangen und dort kurz einvernommen worden, bevor man sie wieder entlassen hätte. Ob seine Frau bei der Polizei dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Persönlich getroffen habe er den Exfreund seiner Frau drei- oder viermal. Meistens sei diese dabei gewesen, danach habe er jeden Kontakt vermieden. Nach der Ausreise der BF1 habe er ihn einige Male gesehen, als er seine Stieftochter von der Schule abgeholt habe. Ob deren Vater es geschafft habe, sie zu treffen, wisse der BF2 nicht, er sei jedoch immer da gewesen. Zwischen 2011 und 2012 habe die BF1 ständig telefonische Drohungen bekommen, sie hätten versucht, möglichst versteckt zu leben. In Anwesenheit des BF2 hätte ihr Exfreund die BF1 nicht getroffen, er habe jedoch manchmal mitbekommen, dass sie sich telefonisch gestritten haben. Nachgefragt erklärte er, nicht zu wissen, ob seine Frau verprügelt worden wäre. Er habe davon gehört, könne aber keine Details sagen.

Von dem Unfall seines Schwagers habe der BF2 lediglich telefonisch von seiner Frau erfahren, er selbst habe sich damals nicht in der Hauptstadt befunden. Die Familie der BF1 hätte seit damals kein ruhiges Leben mehr gehabt, da die gegnerische Familie mehr gewollt hätte, als ihr gesetzlich zugestanden sei. Er selbst habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen gehabt und könne sich nicht daran erinnern, ob er selbst einen Anruf oder eine Drohung erhalten hätte. Was mit seinem Schwager passiert sei und den Ausgang des Verfahrens gegen ihn wisse er nicht. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt noch relativ viel davon gewusst, erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern, was er beim Bundesamt gesagt habe, das Thema habe ihn nicht interessiert.

Der BF2 habe keine individuellen, persönlichen Gründe, die gegen einen Verbleib in der Mongolei sprechen würden.

In der Mongolei habe er zuletzt versucht, als Bauunternehmer Fuß zu fassen, sei jedoch erfolglos geblieben, da er das dortige System nicht verstehe. Er habe Schuldner dort, die aber nie zahlen würden. In der Heimat habe er keine Familienangehörigen mehr, seine Mutter und seine Schwester würden in Südkorea leben. Zu Onkeln und Tanten pflege er keinen Kontakt.

In Österreich lebe die Familie in einer Zweizimmerwohnung um € 365 inklusive Strom und Gas. Der BF2 passe auf die Kinder auf, bekomme etwas von der Grundversorgung, leiste freiwillig Nachbarschaftshilfe und gehe für ältere Leute einkaufen. In der Freizeit betreibe er Sport, ua. bei einem Polizeisportverein. Beschäftigungsbewilligung habe er keine. Er hätte einen Baugewerbeschein gemacht, aber keine Aufträge bekommen, weshalb er die Versicherung nicht mehr bezahlen hätte können. Es gebe jedoch eine Einstellungszusage als Hausmeister und Lagerarbeiter, sobald er einen legalen Aufenthalt erhalte. Die große Tochter (BF3) besuche die vierte Klasse Mittelschule, die kleine (BF4) die erste Klasse Volksschule, davor sei sie ca. ein Jahr im Kindergarten gewesen.

Die BF3 brachte auf Deutsch im Wesentlichen zu ihrem Schulalltag, ihren Freundeskreis sowie ihren Freizeitaktivitäten vor. Über ihren (leiblichen) Vater wollte sie keine Angaben machen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden eine Reihe von Unterstützungserklärungen (Unterschriftenlisten), die Schulbesuchsbestätigung einer Ballettschule für die BF4, medizinische Befunde der BF1 sowie eine Bestätigung ihres Studienerfolges mit Nachweis über absolvierte Prüfungen vorgelegt.

Den BF bzw. deren Rechtsberater wurden die zugrunde zu legenden Länderfeststellungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen ausgehändigt.

1.6. Am 08.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein medizinischer Befund der BF1 vom 20.01.2016 ein, wonach bei der BF in einem Test zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs XXXX diagnostiziert und eine XXXX und XXXX angeordnet wurde. Weiters wurde ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung beigelegt, aus dem u.a. hervorgeht, dass die BF1 vom Mai 2004 bis Oktober 2006 saisonal als Arbeiterin, von 01.11.2013 bis 25.10.2015 als Arbeiterin sowie von 03.11.2015 bis 04.01.2016 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet war.

1.7. Am 17.02.2016 langte eine erste Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen ein. Darin verwiesen die BF auf ihr bisher erstattetes Vorbringen und darauf, dass es noch immer große Probleme mit Korruption, der Rechtsdurchsetzung und mit Gewalt in der Familie gebe. Bezüglich des Antrags auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde auf die bereits vorgelegten Beweismittel zur Integration der BF verwiesen. Überdies solle hinsichtlich der Beschäftigungszusage des BF2 nach dem Ende der Semesterferien und einem geschäftlichen Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers ein verbindlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Am 19.02.2016 folgte eine weitere Stellungnahme, der ergänzende Länderberichte zur Mongolei beigelegt wurden. Darin wurde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts und des Grades der Integration in Österreich festzustellen, dass die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Mit einer Urkundenvorlage vom 01.03.2016 wurde hinsichtlich des BF2 ein Dienstvertrag mit einem Software-Unternehmen vom 25.02.2016 vorgelegt, wonach der BF2 unter Vorbehalt der Erteilung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis ab 02.05.2016 unbefristet als Bürokraft und Haustechniker für 20 Wochenstunden für ein monatliches Bruttogehalt von € 800,-

eingestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen

Der Herkunftsstaat der BF ist die Mongolei. Die BF1 und der BF2 sind Ehegatten und Eltern der in Österreich geborenen BF4. Die BF3 ist die Tochter der BF1 aus einer früheren Beziehung. Sie gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne Bekenntnis.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind.

Die BF1 hat sich bereits von Juli 2003 bis August 2011 im Bundesgebiet aufgehalten. Der Aufenthalt stützte sich auf einen Asylantrag, wobei das Verfahren durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Gegen die BF1 bestand zum Zeitpunkt ihrer freiwilligen Ausreise im August 2011 keine Rückkehrentscheidung. Die BF1 ging während ihres ersten Aufenthaltes von 2004 bis 2006 einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der BF2 hat sich bereits von Juli 2004 bis 2011 im Bundesgebiet aufgehalten. Der Aufenthalt stützte sich auf einen Asylantrag, wobei das Verfahren durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Gegen den BF2 bestand zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2011 keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Die im XXXX 2009 in Österreich geborene BF4 hat sich aufgrund eines für sie gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis August 2011 im Bundesgebiet aufgehalten.

Die BF1 reiste Anfang Jänner 2013 mit einem gültigen Aufenthaltsvisum (Visum D) legal in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zur gegenständlichen Antragstellung im März 2014 aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels für Studierende in Österreich auf, wobei sie infolge auch absolvierte Prüfungen nachweisen konnte.

Die übrigen BF reisten zusammen im XXXX 2014 legal mit gültigen Reisevisa (Visum C) in das Bundesgebiet ein und stellten im März 2014 die gegenständlichen Anträge.

Die BF leben in Österreich im Familienverband in einer Mietwohnung zusammen. Darüber hinaus halten sich keine Familienangehörige im Bundesgebiet auf.

Die BF1 verfügt über gute Deutschkenntnisse auf Niveau B2. Sie konnte einen Rechtsanspruch auf eine Mietwohnung dartun. Sie ist auf der Universität als ordentliche Hörerin zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Sie ist vom November 2013 bis Oktober 2015 legal als Teilzeitkraft bei einem Restaurant als Kassiererin erwerbstätig gewesen. Im November 2015 ist ihre Beschäftigungsbewilligung abgelaufen. Sie konnte diesbezüglich aber eine Einstellungszusage des Restaurantbetreibers, bei dem sie bereits gearbeitet hat, über eine Beschäftigung als Kassiererin im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen, wobei ab Mai 2016 ein Vollzeitarbeitsverhältnis vorgesehen ist. Seither war die BF1 bei einem Catering-Betrieb geringfügig beschäftigt. Die BF1 unterstützt durch Dolmetschertätigkeiten eine karitative Organisation und verfügt über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland.

Der BF2 verfügt über gute Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Er ist in Sportvereinen aktiv und engagiert sich in der Nachbarschaftshilfe. Er hat einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er konnte einen Dienstvertrag mit einem Software-Unternehmen vorlegen, wonach er unter Vorbehalt der Erteilung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis ab 02.05.2016 unbefristet als Bürokraft und Haustechniker für 20 Wochenstunden eingestellt werde.

Die BF3 besucht seit XXXX 2014 eine neue Mittelschule, aktuell geht sie in die vierte Klasse Mittelschule. Die BF4 besucht seit September 2014 die Volksschule und ist davor im Kindergarten gewesen.

Die BF1 hat die ersten drei Jahre Volkschule in der VR China absolviert und dann ihre restliche Schulbildung bis zur Reifeprüfung im Herkunftsland abgeschlossen, wo sie auch von 1997 bis 2001 studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen hat. Im Herkunftsland leben die Eltern sowie zwei Geschwister. Der BF2 hat im Herkunftsland von 1989 bis 1999 die Schule besucht und anschließend bis 2004 studiert. Der Vater des BF2 ist 2011 verstorben, die Mutter sowie die Geschwister des BF2 halten sich in Süd-Korea auf. Die BF3 hat im Herkunftsland bis zur 7. Klasse die Schule besucht.

Bei der BF1 besteht ein Verdacht auf Gebärmutterhalskrebs, wobei entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden, die übrigen BF sind gesund.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation in der Mongolei:

Sicherheitslage:

Die Mongolei hat einen erfolgreichen und friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a).

Justiz:

Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten: Soum,

Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10

Mio. Tug zuständig. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte. Oberster

Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt (ÖB 8.2013). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.2.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013).

Sicherheitskräfte:

Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.2.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 08.2013).

Folter und unmenschliche Behandlung:

Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11 § 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014)

Korruption:

Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 23.1.2014). Über die Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen (BMZ 9.2014). Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC) (FH 23.1.2014) Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 9.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab; im Januar 2012 schaffte sie die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche, Defizite (AA 3.2014a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis (USDOS 27.2.2014). In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 8.2013).

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 8.2013). Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen (USDOS 27.2.2014). Besonders in älteren Haftanstalten existieren schlechte hygienische Bedingungen und die Verpflegung ist minderwertig. Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Gefangenen bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 8.2013). Beschwerden können unzensiert an das Justizpersonal gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzlich hat sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht (USDOS 27.2.2014). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 8.2013).

Frauen:

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).

Laut Bericht des US-amerikanischen Außenministerium vom XXXX 2014 stellt häusliche Gewalt weiterhin ein Problem dar, vor allem gegenüber Frauen aus ländlichen Familien mit geringem Einkommen. Das Gesetz habe PolizistInnen dazu verpflichtet, Beschwerden zu akzeptieren und einzureichen, den Ort des Geschehens zu besuchen, Täter und ZeugInnen zu befragen, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vollstrecken und die Opfer an einen Schutzort zu bringen. Das Gesetz sehe auch Sanktionen gegen die Täter vor, darunter die Wegweisung, das Verbot der Nutzung von gemeinsamem Eigentum, das Verbot, das Opfer zu treffen, das Verbot des Zugangs zu Minderjährigen und verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Die Behörden hätten dieses Niveau an Leistungen jedoch nur selten erbracht und nach Angaben von NGOs habe die Polizei Zurückhaltung an den Tag gelegt, bei Vorfällen einzuschreiten, die sie als interne Familienangelegenheiten erachtet habe. Personen seien manchmal nicht wegen häuslicher Gewalt, sondern unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten worden, was eine Strafe von 15.000 Tögrög (neun Dollar) und eine Inhaftierung von bis zu 72 Stunden nach sich gezogen habe. Die Entscheidung, ob die Täter wegen Verwaltungsvergehen oder strafrechtlicher Vergehen angeklagt worden seien, sei abhängig gewesen von der Schwere der Verletzungen, die dem Opfer zugefügt worden seien. Es gebe keine strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt, weshalb für ein strafrechtliches Vergehen ein anderer Artikel des Strafgesetzbuches herangezogen werden müsste (beispielsweise der Artikel zu Körperverletzung). Zudem sei es nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden, die AnruferInnen hätten ihren Namen und den Aufenthaltsort bekannt zu geben, was Einzelpersonen davon abgehalten habe, häusliche Gewalt zu melden wegen der Befürchtung, dass ihre Identität dem Täter hätte preisgegeben werden können. (USDOS 27.2.2014).

Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten (AA 3.2014c). Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.) (IOM 16.5.2013).

Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011).

Bewegungsfreiheit und Rückkehrbedingungen

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).

Herangezogene Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html

? AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html

? Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf

? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (9.2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit.html

? FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html

? IOM - Internationale Organisation für Migration (16.5.2013):

Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013

? - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_34899-1522-1-30.pdf?130703152034, Zugriff 6.10.2014

? ÖB - Österreichische Botschaft Peking (8.2013): Asylbericht Mongolei, GZ Peking-ÖB/KONS/0655/2013, via Email am 30.8.2013

? USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html

? WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2011,

http://www.wpro.who.int/countries/mng/18MOGpro2011_finaldraft.pdf,

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Asylverfahren und Beschwerdeverfahren sowie die vorgelegten Personaldokumente.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie den privaten/familiären Verhältnissen im Herkunftsland der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren, dabei insbesondere auf ihre Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.2016.

Dass die BF im Herkunftsland keiner Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt waren oder sind, basiert auf folgenden Überlegungen:

Insgesamt war es der BF1 nicht möglich, ihr Fluchtvorbringen widerspruchsfrei und glaubhaft zu schildern.

So brachte sie etwa beim Bundesamt zum ersten Zusammentreffen nach ihrer Rückkehr mit ihrem ehemaligen Lebenspartner, der sie bedroht hätte, vor, dass sie diesem ein Treffen ausdrücklich verweigert habe, ihn aber dann zufällig im September 2011 gesehen habe (vgl. As 141 zu 732156006/14454362). In der mündlichen Verhandlung gab sie im gleichen Zusammenhang im Widerspruch dazu an, dass sie einem Treffen telefonisch zugestimmt und sich mit ihm verabredet hätte (vgl. S. 21 Verhandlungsprotokoll).

Laut ihren Angaben beim Bundesamt habe ihr ehemaliger Lebenspartner sie kurz nach diesem Vorfall, obwohl er eigentlich ihre Adresse nicht gekannt hätte, einmal zuhause bei ihren Eltern aufgesucht und an die Tür des Zauns geklopft. Sie hätten ihm jedoch nicht aufgemacht. In der Nacht hätten sie dann gesehen, dass diese Tür brenne, wobei sie davon ausgegangen wären, dass er das Feuer gelegt habe. Dies sei im September 2011 gewesen, wobei er zwischen 17 und 18 Uhr gekommen wäre und es um etwa 22 Uhr das Feuer gegeben hätte (vgl. As 142 zu 732156006/14454362) Als er später wieder einmal zu Ihnen gekommen sei, sei ihr Ehemann hinausgegangen und sie hätten miteinander gerauft, bis sie die Nachbarn getrennt hätten, wobei die Nachbarn keine Polizei verständigt hätten. Der Vorfall sei im Mai 2012 gewesen. Die BF habe ihren ehemaligen Lebenspartner dann nach diesem Vorfall bei der Polizei angezeigt (vgl. As 141 zu 732156006/14454362).

Im völligen Widerspruch dazu steht im gleichen Zusammenhang ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung. Demnach hätte ihr ehemaliger Lebenspartner sie, nachdem er von ihrer Rückkehr in die Mongolei erfahren und gewusst hätte, dass sie bei ihren Eltern lebe, "ständig" verfolgt und "immer" vor der Wohnung auf sie gewartet. Bezüglich des brennenden Tores brachte die BF im Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt im Wesentlichen vor, das sich dieser Vorfall nach der Rauferei zwischen ihren ehemaligen Lebenspartner und ihrem Gatten, kurz vor ihrer Abreise, ereignet hätte (vgl. S. 19 - 20 Verhandlungsprotokoll). Der Vorfall, wo sie ihren ehemaligen Lebenspartner nicht ins Haus gelassen hätten, sei glaublich etwa drei Wochen davor gewesen (vgl. S 20 Verhandlungsprotokoll). Auf einem entsprechenden Vorhalt, dass sie die beiden Vorfälle beim Bundesamt wie einen Vorfall, der sich am selben Tag zugetragen habe, geschildert habe, erklärte sie lediglich dass es sich um zwei Vorfälle handle und ihre Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung stimmen würden (vgl. S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Schlägerei zwischen dem ehemaligen Lebenspartner der BF1 und ihrem Mann (BF2) wurde vollkommen abweichend geschildert. So hätte die Auseinandersetzung damit geendet, dass beide von der Polizei, die von den Nachbarn verständigt worden sei, mitgenommen worden wären, wobei sie dann zwei bis drei Stunden verhört worden wären (vgl. S 18 Verhandlungsprotokoll). Unter Vorhalt, dass vor dem Bundesamt auch von keiner Festnahme die Rede gewesen wäre und die BF1 ausdrücklich angegeben habe, dass die Nachbarn die Polizei nicht gerufen hätten, gab sie nunmehr auch im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben in der Verhandlung an, dass die Nachbarn die beiden Raufenden nur getrennt und die BF1 selbst die beiden zur Polizei mitgenommen hätte. Auf einen entsprechenden Vorhalt hin erklärte die BF1 lediglich, sie hätte heute davor etwas Falsches erzählt (vgl. S. 26 des Verhandlungsprotokolls).

Dazu im Widerspruch erklärte wiederum der BF2 im gleichen Zusammenhang, dass eine Polizeipatrouille gekommen wäre und sie aufs Polizeirevier mitgenommen hätte, wobei er nicht mehr wisse, ob seine Frau dabei gewesen wäre oder nicht (vgl. S. 36 des Verhandlungsprotokolls). Auffällig ist auch, dass der BF2 - im Gegensatz zu seiner Frau - weiters angab, dass der ehemalige Lebenspartner seiner Frau bei der Rauferei drei bis vier Leute in einem Auto dabei gehabt hätte, die alle auf ihn eingeschlagen hätten.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die BF1 überdies neu vor, sie habe ihren ehemaligen Lebensgefährten im April 2012 unterwegs getroffen und er hätte sie in aller Öffentlichkeit zusammengeschlagen. Befragt, warum Sie dies nicht schon vor dem Bundesamt angegeben habe, konnte sie dies nicht schlüssig erklären (vgl. S. 26 des Verhandlungsprotokolls). Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die BF1 zudem vorbrachte, dass es ihren Eltern gelungen sei, dem Vater der BF3 sein Kind zu verweigern, da er es misshandelt hätte. Dies spricht einerseits dagegen, dass dessen Einfluss auf die Behörden und die Polizei so groß ist, wie von der BF1 behauptet, andererseits auch dagegen, dass ihr Vater, der aus seiner Zeit als Diplomat - wie von der BF1 angegeben - einflussreiche Freunde habe, selbst verfolgt werden würde und dies auf die BF1 und BF2 dahingehend durchschlagen könnte, dass diese deswegen keine Arbeit fänden.

Hinsichtlich des Unfalls ihres Bruders hat die BF1 vor dem Bundesamt noch angegeben, dieser sei mehrmals von der Opferfamilie geschlagen worden (vgl. As 141). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte sie zunächst noch, sie könne sich nicht erinnern, dass er körperlich attackiert worden wäre, er habe ständige telefonische Morddrohungen bekommen. Erst auf Vorhalt gab sie an, dass er von der Familie des Kindes geschlagen worden wäre. Erklären konnte sie diesen Widerspruch jedoch nicht (vgl. S. 27 des Verhandlungsprotokolls). Hat die BF1 vor dem Bundesamt überdies noch angegeben, ihren Bruder auf Kaution freigekauft zu haben (vgl. As 141), so erklärte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich, sie hätte eine Verpflichtungserklärung für ihn unterschreiben müssen (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Diesen Widerspruch vorgehalten, erklärte die BF1, sie hätte beim Bundesamt über Geld überhaupt nicht gesprochen (vgl. s. 27 des Verhandlungsprotokolls). Beim Bundesamt brachte die BF1 überdies noch vor, sie hätte der Opferfamilie bei der Beerdigung Geld gegeben (vgl. As 141). Im Widerspruch dazu zählte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verschiedene Naturalien auf, die sie geleistet hätte (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Dies vorgehalten, erklärte sie, vielleicht hätte sie dies vergessen, es sei üblich, der Mutter des verstorbenen Kindes Geld als symbolischen Beitrag zu geben.

Die übrigen BF haben im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.3. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich, insbesondere zu ihrem Privatleben und zu ihrer erfolgten Integration in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung am 02.02.2016, aus den vorgelegten Schriftsätzen und den von ihnen vorgelegten oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen wie etwa Einstellungszusagen, arbeitsrechtliche Vorverträge, Unterstützungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Sprach-Diplomen sowie aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde, davon zu überzeugen vermochte. Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthalts ergeben sich aus den Angaben der BF beim Bundesamt sowie im Beschwerdeverfahren, sowie aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus aktuellen Abfragen aus dem Strafregister.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie den Berichten anerkannter staatlichen Institutionen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Von den BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu Spruchteil A):

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es den BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Mongolen angehören, konfessionslos sind und auch sonst nicht politisch aktiv waren, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es den BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun.

Weiter ist festzustellen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind im konkreten Fall nicht auszumachen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der BF1 liegt noch keine abschließende Diagnose vor. Im Rahmen des gesamten Verfahrens wurde für die BF1 weder dargetan, dass sie im Herkunftsland grundsätzlich keine (indizierte) Behandlung erhalten würde, noch andere konkrete, individuelle Gründe, die eine andere Einschätzung nahelegen würden, vorgebracht. Auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass in der Mongolei die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und somit die Behandlung der BF1 grundsätzlich gewährleistet ist. Die BF1 verfügt zudem über Familienangehörige im Herkunftsstaat.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die arbeitsfähige BF1, die über eine höhere Schulbildung verfügt und bereits in der Heimat Rechtswissenschaften studiert hat, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit ihrer Familie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre, zumal sie dort über familiären Anschluss verfügt und ihre Eltern sie auch bisher unterstützt haben. Dazu kommt noch, dass der BF2 ebenfalls arbeitsfähig und gesund ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zu Spruchpunkt III: Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.4.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

3.4.4.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die BF leben in Österreich als Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern im Familienverband zusammen und haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor.

Zwischen der BF1 und ihrem Ehegatten BF2 sowie ihren beiden minderjährigen, teilweise gemeinsamen Kindern (BF3 und BF4) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die das Ehepaar und ihre Kinder zusammen betrifft, würde nicht in das Familienleben der BF eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), die Rückkehrentscheidung nur gegen die Mutter, den Vater oder die Töchter hingegen sehr wohl.

3.4.4.5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)

Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).

3.4.4.6. Die BF1 hält sich zuletzt seit Jänner 2013 - sohin seit über drei Jahren - in Österreich auf. Sie reiste legal mit einem Visum D ein und erhielt einen von 12.11.2012 bis 11.11.2013 gültigen Aufenthaltstitel für Studierende, welcher auf Antrag bis zum 11.11.2014 verlängert wurde. Die BF konnte zudem auch eine Bestätigung des Studienerfolges von 2013 bis 2014 vorlegen.

Am 13.03.2014 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005. Ihr Antrag wurde durch den bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

Bereits zuvor hatte sich die BF1 von Juli 2003 bis August 2011 - sohin über 8 Jahre - im Bundesgebiet aufgehalten. Der Aufenthalt gründete sich auf einen - letztlich unbegründeten Asylantrag - wobei das Verfahren im Jänner 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Eine Rückkehrentscheidung wurde - aufgrund der damaligen Rechtslage (Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002) - nicht ausgesprochen. Die BF1 verließ im August 2011 freiwillig das Bundesgebiet.

Daraus ergibt sich für die BF1, dass sich diese mit einer einmaligen Unterbrechung von knapp 1,5 Jahren, insgesamt über 11 Jahre, davon zuletzt seit Jänner 2013 über drei Jahre im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um einen durchgehenden Aufenthalt handelt, ist davon auszugehen, dass die oben zitierte Judikatur zur 10-jährigen Aufenthaltsdauer auf die BF1 keine Anwendung findet. Unabhängig davon kann der insgesamt langjährige Aufenthalt der BF1 - insbesondere auch angesichts der in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer eher kurzen Unterbrechung - im Rahmen der Interessensabwägung aber auch nicht völlig ausgeblendet werden.

Ihr Aufenthalt erwies sich von Juli 2003 bis Jänner 2010 als rechtmäßig im Sinne von § 13 AsylG 2005 bzw. § 19 Abs. 2 AsylG 1997. Vom 12.11.2012 bis zu ihrer neuerlichen Antragstellung am 13.03.2014 hielt sie sich legal aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels für Studierende auf, danach erneut aufgrund von § 13 AsylG 2005.

Die BF1 konnte sohin nie von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen (vgl. VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0192), doch war ihr Aufenthalt - insbesondere seit 2013 - auch nicht ausschließlich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wobei die BF1 auch legal eingereist ist. Zudem bestand gegen die BF1 bisher nie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ist sie im August 2011 auch freiwillig ins Herkunftsland ausgereist, weshalb ihr auch kein entsprechend schwerwiegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten sein wird.

Der BF2, die BF3 und die BF4 halten sich XXXX 2014 - sohin seit 2 Jahren - in Österreich auf. Sie reisten legal mit einem Visum C ein und stellten am 13.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und verfügten ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005.

Auch der BF2 und die BF4 haben sich zuvor bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF2 befand sich bereits von Juli 2004 bis Juli 2011 - sohin 7 Jahre - im Bundesgebiet, die BF4, die im Bundesgebiet geboren ist, von XXXX Der Aufenthalt gründete sich jeweils auf einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Verfahren im Juli 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurden. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand nie. Der BF2 verließ im Juli 2011, die BF4 im August 2011 mit ihrer Mutter freiwillig das Bundesgebiet.

Der Aufenthalt der übrigen BF erwies sich sohin als nahezu durchgehend rechtmäßig im Sinne von § 13 AsylG 2005 bzw. § 19 Abs. 2 AsylG 1997. Aber auch sie konnten nie von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen, wobei sich ihr Aufenthalt ausschließlich auf Asylantragstellungen stützte (vgl. VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0192). Der Umstand, dass gegen sie bisher nie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat und der BF2 und die B4 im Sommer 2011 auch freiwillig ins Herkunftsland ausgereist sind, kann auch ihnen kaum ein besonders gewichtiges fremdenrechtliches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. Hinzu kommt, dass fremdenrechtliches Fehlverhalten Minderjährigen nicht im gleichen Maße wie Volljährigen zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. etwa VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10).

Andererseits kann im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der BF aber auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).

Dass die BF unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).

Die BF1 war zuletzt von 01.11.2013 bis 25.10.2015 durchgehend als Kassiererin in einem Restaurant als Teilzeitkraft erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Nicht-Verlängerung ihrer Beschäftigungsbewilligung. Zusätzlich ist sie in einem Cateringbetrieb bis 04.01.2016 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet gewesen. Die BF1 konnte diesbezüglich von ihren bisherigen Arbeitgebern auch entsprechende Einstellungszusagen vorlegen, wobei im Restaurant ab Mai 2016 eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden vorgesehen ist. Unter Zugrundlegung ihrer bisherigen legalen Erwerbstätigkeit wird sohin auch von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sein. Hinzu kommt, dass die BF1 über gute Deutschkenntnisse auf Niveau B2 verfügt, für das Studium der Rechtswissenschaften zugelassen wurde und sich auch gemeinnützig als Dolmetscherin in einer Hilfsorganisation engagiert. Die BF1 verfügt auch über einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.

Die Bindung der BF1 zum Herkunftsland, wo sich ihre Eltern sowie Geschwister aufhalten und sie - bis auf ihre frühe und mittlere Kindheit - aufgewachsen ist, besteht nach wie vor, ist aber durch ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich von in Summe über 11 Jahren - trotz Unterbrechung -entsprechend gemindert.

Unter Miteinbeziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch bei einer (ununterbrochenen) Aufenthaltsdauer von unter drei Jahren eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation vorliegen kann (vgl. zuletzt VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6), war in einer Gesamtbetrachtung aller bisher angeführten individuellen Umstände im konkreten Fall hinsichtlich der BF1 von einer derartigen Konstellation auszugehen. Unter Miteinbeziehung aller Aspekte und der herangezogenen Judikatur fällt das private Interesse der BF1 unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozialen und beruflichen Integration, ihrer guten Sprachkenntnisse und des Umstandes, dass sie sich in den letzten 13 Jahren über 11 Jahre in Österreich aufgehalten hat, im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF1 auf Dauer unzulässig ist.

Der BF2 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Er hat sich einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Seine Bindung zum Herkunftsstaat, wo er seine Kindheit verbracht, aufgewachsen und seine Schul- und Hochschulbildung erhalten hat, und sich vor seiner letzten Einreise im XXXX 2014 über 2,5 Jahre aufgehalten hat, ist entsprechend stark ausgeprägt. Obwohl er zuletzt unter der Bedingung, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde, einen Dienstvertrag für eine Teilzeitbeschäftigung vorlegen konnte, war der BF2 im Bundesgebiet jedoch nie legal erwerbstätig. In seinem Fall liegen selbst unter Mitberücksichtigung des vorausgehenden Aufenthaltes von 7 Jahren in einer Gesamtbetrachtung noch keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, dass im Hinblick auf den Schutz seines Privatlebens von einem Überwiegen seines privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen gewesen wäre.

Auch bei den beiden übrigen, minderjährigen BF verhält es sich im Hinblick auf ihr Privatleben im Ergebnis ähnlich. Zwar ist bei Minderjährigen dem Kindeswohl (vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) eine besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. zum Beispiel auch BVwG 19.09.2014, Zl. W159 1418659-1/12E; AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl. D3 414251-2/2011/5E und andere). Weiters erfolgt die Verwurzelung von Kindern - insbesondere auch durch den Schulbesuch - in der Regel deutlich schneller als bei Erwachsenen, weshalb auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Unabhängig davon hat aber die 14-jährige BF3 - trotz der inzwischen angeeigneten, sehr guten Deutschkenntnisse - den Großteil ihrer Schulbildung und bisherigen Sozialisation im Herkunftsstaat erfahren. Angesichts eines bloß zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fällt ihre anerkennenswerte integrative Leistung daher in einer Interessensabwägung noch nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht. Hinsichtlich der in Österreich geborenen 7-jährigen BF4 ist zudem festzustellen, dass sie sich in einem noch deutlich anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. dazu auch insbesondere EGMR, 26.01.199, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98), weshalb auch in ihrem Fall eine das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begünstigende Abwägung nicht unverhältnismäßig erscheint.

Unabhängig davon würde aber eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 sowie die BF3 und BF4, die zur Trennung von der BF1, der Ehefrau bzw. Mutter, führen würde, wie bereits weiter oben ausgeführt unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die übrigen BF ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben auf Dauer unzulässig.

3.4.4.7. Da die Ausweisung der BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Da den BF

Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei nicht mehr vor; die angefochtenen Bescheide sind daher auch in diesem Umfang zu beheben.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14a NAG lautet:

§ 14a. (1) ...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

...

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

§ 14b NAG lautet:

Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, lautet:

§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

...

§ 9 IV-V

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Sowohl die BF1 als auch der BF2 erfüllen bereits aufgrund der vorgelegten ÖSD-Sprachdiplome über Deutschkenntnisse auf Niveau B2 bzw. B1 die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Gleiches gilt für die BF3 und BF4, für die entsprechende Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten vorgelegt werden konnten. Sohin war ihnen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt hat den beschwerdeführenden Parteien die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. - II.3.2.5., II.3.3.1.

f. und II.3.4.4.3. f.. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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