BVwG W189 1413550-2

W189 1413550-2Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Entscheidungspflicht,<br/>Familienangehöriger, Glaubwürdigkeit, Identität, Integration,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>persönliche und soziale Bindungen, Privat- und Familienleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W189 1413550-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1413550.2.00

Spruch

W189 1413550-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX , geb. XXXX ; 2.) von XXXX , geb. XXXX ; 3.) von XXXX , geb. XXXX ; 4.) von XXXX , geb. XXXX und 5.) von XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der am 12.04.2013, 16.04.2013, 29.01.2013 sowie 03.04.2013 gestellten Anträge, Zlen.

1. ) 830468600-13 04.686-BAL, 2.) 790497408-09 04.974-BAL, 3.) 830468709-13 04.687-BAL, 4.) 830123700-13 01.237-BAL und 5.) 830416909-13 04.169-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.04.2013, 16.04.2013, 29.01.2013 sowie 03.04.2013 werden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

III. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Die Beschwerdeführer stellten am 25.11.2014 Säumnisbeschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in den Asylverfahren der Beschwerdeführer. Diesen Beschwerden gehen nachfolgende teils abgeschlossene Verfahren aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz voraus:

BF1 bis BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und dem moslemischen Glauben zugehörig. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.04.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 28.04.2009 gab BF1 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, er sei am 13.04.2009 mit seinen beiden Kindern (BF2 und BF3) und seiner Ehefrau (BF4) von ARGUN mit einem Taxi nach ASTRRACHAN und von dort mit dem Zug nach MOSKAU gefahren. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in MOSKAU seien er und die Kinder mit dem Zug nach LEMBERG und sodann mit einem Lkw in das österreichische Bundesgebiet gereist; seine Ehefrau habe aus Mangel an Dokumenten nicht mitfahren können.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte BF1 aus, er habe in der Nacht vom 12.04.2009 auf den 13.04.2009 zwei bewaffneten Widerstandskämpfern, von welchen einer an der rechten Schulter durch einen Schuss verletzt worden sei, geholfen; BF4 habe für die beiden Essen zubereitet. Nachdem die Kämpfer am darauffolgenden Tag sein Haus wieder verlassen hätten, habe ihn um sechs Uhr morgens ein bei den Behörden arbeitender Verwandter angerufen und ihm mitgeteilt, dass der vorhergehende Aufenthalt der Kämpfer den Behörden bereits bekannt sei. Der Verwandte habe ihm überdies gesagt, dass er das Land sofort verlassen müsse, da er sonst umgebracht würde. Da BF4 über keinen Reisepass verfüge, habe sie den Herkunftsstaat nicht verlassen können und verstecke sich nun. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass sie dort alle umgebracht würden. Im Jahr 2006 sei bereits sein Nachbar getötet worden, der ebenfalls Kämpfern geholfen habe.

Er erklärte schließlich, dass seine Ausführungen auch für seinen minderjährigen Sohn (BF3) gelten würden.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 28.04.2009 gab die minderjährige BF2 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit ihres Vaters (BF1) zusammengefasst an, dass ihr Leben in Tschetschenien in Gefahr sei.

Am 04.05.2009 wurde BF1 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab dabei insbesondere an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine Dokumente sowie jene von BF2 und BF3 habe er samt dem mitgeführten Bargeld in einer Tasche verwahrt, die ihm auf der Reise gestohlen worden sei. Seine Kinder seien in seinem Reisepass nicht eingetragen; diese hätten lediglich über Geburtsurkunden verfügt. Seinen im September 2002 ausgestellten Inlandspass habe er verloren. Etwa vom 15. bis zum 25.04.2009 habe er sich mit seiner Familie bei einem entfernten Verwandten in MOSKAU aufgehalten, dort jedoch nicht am öffentlichen Leben teilgenommen. Da sie keinen Pass habe, befinde sich BF4 nach wie vor in MOSKAU. Es bestehe die Gefahr, dass sie von der Polizei festgenommen und nach Tschetschenien zurückgeschickt werde. Er mache sich daher große Sorgen um seine Ehefrau.

Im Herkunftsstaat werde er verfolgt, da die Behörden erfahren hätten, dass er am Abend des 12.04.2009 zwei bewaffneten Widerstandskämpfern geholfen habe. Überdies sei im Jahr 2006 ein junger Mann, der sich den Wahhabiten angeschlossen habe, im Garten von BF1 erschossen worden. Im Zuge dessen sei BF1 der Arm gebrochen worden. Überdies habe man ihn auf ein Polizeirevier gebracht und einen halben Tag geschlagen. Da er nunmehr die beiden Widerstandskämpfer aufgenommen habe, werde seine Familie bedroht.

BF2 erklärte am 04.05.2009 in Anwesenheit von BF1 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie sonst getötet worden wäre. Ihre Mutter (BF4) habe aus Mangel an Dokumenten nicht mit ihnen reisen können. Bis zum Verlassen des Herkunftsstaates habe sie an ihrer Meldeadresse gelebt.

Am 31.07.2009 wurde BF1 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab dabei insbesondere an, er sei bei seiner Großmutter, einer Deutschen, in Kasachstan aufgewachsen und beherrsche daher die deutsche Sprache; im Jahr 1992 sei er mit seiner Großmutter nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe zunächst als Kraftfahrer und sodann als Unternehmer im An- und Verkauf gearbeitet; dieser Tätigkeit sei er bis zu seiner Ausreise nachgegangen.

Als er MOSKAU mit BF2 und BF3 verlassen habe, sei er am Bahnhof und in der U-Bahn kontrolliert worden; dabei habe es jedoch keine Probleme gegeben. Familienmitglieder von BF4 hätten dieser in weiterer Folge mitgeteilt, dass das Haus der Familie von maskierten Personen gestürmt und niedergebrannt worden sei.

Neben einer neuerlichen Schilderung der Unterstützung der Kämpfer am 12.04.2009 wies BF1 darauf hin, dass man in einem derartigen Fall automatisch als Mittäter angesehen und "wie die Kämpfer vernichtet" werde. Überdies betonte er den Vorfall im August 2006, bei welchem das Haus gegen fünf Uhr morgens von maskierten Militärangehörigen umstellt worden sei. Der - bereits erwähnte - junge Mann habe es noch geschafft, aus einem Fenster des Hauses zu springen, sei dann jedoch im Garten erschossen worden. Sodann hätten die Militärangehörigen das Haus sechs Stunden lang nach Waffen und verbotener Literatur durchsucht und ihn geschlagen sowie getreten. Dann sei er zu einem gepanzerten Fahrzeug "geschleppt", mit einem Sack über dem Kopf zu einem Keller gebracht und dort gefoltert sowie aufgefordert worden, Namen zu nennen. Dabei habe ihm einer der Personen mit dem Maschinengewehr auf die rechte Hand geschlagen, sodass diese gebrochen sei. Nach vier Tagen hätten sie von BF4 USD 5.000 für seine Freilassung verlangt. BF4 habe sich von sämtlichen Verwandten und Bekannten Geld geborgt, jedoch lediglich eine Summe von USD 3.000 zusammen bekommen. Am letzten Tag seiner Anhaltung sei er derart zusammengeschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe, und in diesem Zustand vor seinem Haus freigelassen worden. Zwischen diesem Vorfall und den Ereignissen am 12.04.2009 habe er sich überwiegend in MOSKAU sowie WOLGOGRAD aufgehalten und dort gearbeitet. Höchstwahrscheinlich stehe sein Name auf einer "schwarzen Liste".

BF2 gab am selben Tag in Anwesenheit von BF1 an, dass ihr und ihrer Familie im Herkunftsstaat der Tod drohe, da sich Wahhabiten in ihrem Haus aufgehalten hätten; sie selbst habe die Männer jedoch nicht gesehen. In weiterer Folge verneinte BF2 die Frage, ob sie eigene Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe.

Am 20.04.2010 wurde BF1 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, nahm zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung und schilderte im Wesentlichen neuerlich die Ereignisse vom 12.04.2009.

Zu BF3 erklärte BF1 dass dieser gesund sei, die Schule besuche Fußball in einem Verein spiele.

Mit Bescheiden vom 07.05.2010, Zlen. 09 04.972-BAL, 09 04.974-BAL und 09 04.975-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.04.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies BF1 bis BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass BF1 aufgrund der vorgebrachten Hilfestellung in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei. BF1 sei im Herkunftsstaat nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen und habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme gehabt. Auch sonst habe keine asylrelevante Verfolgung von BF1 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. BF1 sei überdies auch auf Nachfrage nicht bereit gewesen, den Namen und das Verwandtschaftsverhältnis jener Person anzugeben, welche der Familie angeblich um sechs Uhr morgens nahe gelegt habe, das Land sofort zu verlassen. Es sei auch keineswegs glaubhaft, dass unbeteiligte Beamte derart einfach von geheimen Operationen Kenntnis erlangen würden. Auf entsprechenden Vorhalt habe BF1 angegeben, der Verwandte von BF4 habe lediglich gehört, dass jemand etwas gegen BF1 und seine Familie gesagt habe. Von der angeblich geplanten Verhaftung seiner Person wisse BF1 daher lediglich vom Hörensagen. Bei der Befürchtung, verhaftet oder getötet zu werden, handle es sich somit um eine reine Vermutung. Die geschilderten Ereignisse im Jahr 2006 würden zu lange zurückliegen, um eine aktuelle Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise zu begründen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass BF1 BF4 lediglich aus Mangel an Dokumenten im Herkunftsstaat zurückgelassen habe.

Zu BF2 und BF3 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die beiden in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen seien. Soweit die individuelle Situation von BF2 und BF3 mit der behaupteten Verfolgung von BF1 in Verbindung gebracht werde, sei festzuhalten, dass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne, da sich das Vorbringen von BF1 als nicht glaubwürdig erwiesen habe.

In den dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof bringen BF1 bis BF3 im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt sei auf die Angaben von BF1, wonach er im August 2006 festgenommen und mehrere Tage gefoltert worden sei, nicht eingegangen, sondern habe in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt, dass diese Ereignisse zu lange zurückliegen würden, um eine aktuelle Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise zu begründen. Überdies habe er vor der belangten Behörde auf die BF4 gegenüber geäußerte Drohung hingewiesen, dass man sie bei Wiederholung eines derartigen Vorfalles "abschlachten" würde. Seine Festnahme sei daher entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sehr wohl relevant, um eine aktuelle Gefährdung im Ausreisezeitpunkt zu begründen. Er befürchte überdies eine neuerliche Festnahme und Folterung sowie seine Ermordung. Auch während seiner Aufenthalte in MOSKAU und WOLGOGRAD habe er in ständiger Angst gelebt. Dass die Behörden im Jahr 2009 neuerlich auf ihn aufmerksam geworden seien, habe er aufgrund der Vorwarnung eines Verwandten von BF4 erfahren. Die Ausreise von BF2 sei nicht möglich gewesen, da sie in die Ukraine gelangen hätten müssen und sich der Schlepper geweigert habe, BF2 ohne gültige Reisedokumente mitzunehmen. In diesem Zusammenhang erwäge das Bundesasylamt in "willkürlicher Weise", dass sich BF4 gefälschte Dokumente besorgen hätte sollen. Diese Ausführungen seien nicht dazu geeignet, eine Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 brachte BF1 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ein und legte insbesondere die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs sowie ein Jahres- und Abschlusszeugnis, eine vorläufige Schulplatzzuweisung und ein Zertifikat BF2 betreffend vor.

Mit Telefax vom 16.05.2012 übermittelte BF1 eine Schulnachricht, ein Zertifikat und ein Schreiben des Klassenvorstandes BF3 betreffend sowie eine Stellungnahme der Volkshilfe.

Am 26.06.2012 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher BF1 neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.08.2012, Zlen. D1 413549-1/2010/9E, D1 413552-1/2010/7E und D1 413550-1/2010/7E wurden die Beschwerden gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in allen drei Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof kam zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden habe können, dass BF1 bis BF3 den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass diese konkret Gefahr laufen würden, im Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zum besseren Verständnis wird die Begründung zu BF1 - auf den betreffend BF2 und BF3 mangels eigener Gründe verwiesen wurde - hiefür vollständig wiedergegeben:

"Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage eines russischen Führerscheines, von dessen Echtheit auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und dessen Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen, die ein grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zeigen, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.05.2012 anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der darin auszugsweise zitierte Bericht "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 in den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Berücksichtigung findet. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer überdies zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation a-7950 vom 19.03.2012 zum Thema Verschwinden oder Folter von Personen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, um Geständnisse zu erzwingen, verkennt der Asylgerichtshof nicht die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers teilweise immer wieder angespannte Sicherheitssituation. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Fall jedoch - aufgrund der unten näher ausgeführten Erwägungen - nicht glaubhaft machen, dass er bewusst oder unbewusst illegal bewaffnete Gruppen unterstützt habe und daher gefährdet sei, unrechtmäßig inhaftiert oder gefoltert zu werden, um ein Geständnis oder Informationen zu erzwingen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte über die Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer der Widerstandskämpfer durch das Regime Kadyrows nichts zu ändern.

Die zu Gesundheitszustand, Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, den vorgelegten Bestätigungen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe konnten aufgrund der folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219; 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens als im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblichen Sachverhalt ins Treffen, er habe in der Nacht vom 12.04.2009 auf den 13.04.2009 zwei bewaffneten Widerstandskämpfern, von welchen einer verwundet gewesen sei, geholfen; seine Ehefrau habe für die beiden Essen zubereitet. Nachdem die Kämpfer sich eine Zeit lang ausgeruht und am darauffolgenden Tag sein Haus gegen vier Uhr wieder verlassen hätten, habe ihn um sechs Uhr morgens ein Verwandter angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Vorfall bei den Behörden bereits bekannt sei. Dieser Verwandte habe ihm überdies geraten, das Land sofort zu verlassen, da er sonst umgebracht würde. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Haus bereits im August 2006 gegen fünf Uhr morgens von maskierten Militärangehörigen umstellt und ein junger Mann, der bei ihm gewohnt und sich den Wahhabiten angeschlossen habe, in seinem Garten erschossen worden sei. Im Anschluss daran sei er, der Beschwerdeführer, angehalten und geschlagen worden.

Wie bereits das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zutreffend ausführte, liegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ereignisse im August 2006 zu lange zurück, um glaubhaft eine aktuelle Gefährdung im Hinblick auf die im April 2009 erfolgte Ausreise zu begründen.

Abgesehen davon weist das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen über die (angeblichen) Ereignisse im August 2006 gravierende Ungereimtheiten auf. So brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 04.05.2009 vor, er sei bei dem Vorfall im August 2006 "einen halben Tag geschlagen" worden. Überdies habe man ihm den "Arm" gebrochen und ihn "dann mit der Leiche [des jungen Mannes] zum Polizeirevier" gebracht (AS 39). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 in diesem Zusammenhang aus, maskierte Militärangehörige hätten das Haus nach der Erschießung des jungen Mannes gestürmt, sechs Stunden nach Waffen und verbotener Literatur gesucht und ihn geschlagen sowie getreten. In weiterer Folge sei er zu einem gepanzerten Fahrzeug "geschleppt", mit einem Sack über dem Kopf zu einem Keller gebracht und dort gefoltert sowie aufgefordert worden, Namen zu nennen. Im Zuge dessen sei ihm mit einem Maschinengewehr auf die rechte "Hand" geschlagen worden, sodass diese gebrochen sei. Nach vier Tagen hätten sie von seiner Ehefrau USD 5.000,-- für seine Freilassung verlangt. Seine Frau habe sich von sämtlichen Verwandten und Bekannten Geld geborgt, jedoch lediglich eine Summe von USD 3.000,-- zusammen bekommen. Am letzten Tag seiner Anhaltung sei er derart zusammengeschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe (AS 205). Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass er mitgenommen und vier Tage angehalten worden sei. Aufgrund der Zahlung von Lösegeld sei er sodann freigelassen worden (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2012, S. 7).

Schon aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass bereits der erste geschilderte Vorfall nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann, zumal eindeutig von einer "Steigerung" des Vorbringens auszugehen ist, die auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht glaubwürdig angesehen werden kann (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.02.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse nämlich grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0261, mwH). Zudem würde wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250).

Davon abgesehen ist aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalles in der Nacht vom 12.04.2009 auf den 13.04.2009 nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht bereit war, den Namen jener Person anzugeben, die ihn angerufen und gewarnt habe, dass die geleistete Hilfe den Behörden bereits bekannt sei. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vermochte er dafür keine plausible Begründung darzutun, sondern verwies lediglich darauf, dass der ihn Einvernehmende nicht so einen hohen Rang gehabt und auch nicht derart nachdrücklich gefragt habe (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2012, S. 9). Auch war der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in der Lage, nähere Angaben zu dem Verwandten und dessen Funktion zu machen. Vielmehr wies er lediglich darauf hin, dass es sich um einen "entfernten Verwandten" seiner Ehefrau handle, der "bei den Behörden" arbeite; welche Funktion er dort innehabe, wisse er nicht. Er arbeite "eher beim Militär" und trage eine schwarze Uniform; "vielleicht" sei er aber auch Polizist (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2012, S. 8 f.).

Aber auch mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009, wonach der Verwandte seiner Frau lediglich gehört habe, dass jemand etwas gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gesagt habe, vermag der Beschwerdeführer keine individuelle, auf seine Person bezogene Verfolgung bzw. Gefahr vor einer solchen glaubhaft zu machen. Dies gilt ebenso für die bloß spekulativen und allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aus den Angaben des Verwandten geschlossen werden könne, dass eine "Spezialoperation" geplant sei, da dies im Falle des Aufspürens von Widerstandskämpfern immer so sei (AS 207: "A: Er hörte lediglich eine Mitteilung, dass jemand etwas gegen uns gesagt hat. - F: Wie kam er dann darauf, dass es eine Spezialoperation geben würde? - A:

Weil es immer so ist, wenn irgendwo Widerstandskämpfer aufgespürt werden, dann wird es so gemacht.").

Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nach dem geschilderten (angeblichen) Vorfall im August 2006 nicht versteckt habe und auch nicht gesucht worden sei, sondern in Wolgograd und Moskau einer Beschäftigung nachgegangen sei und bis zu seiner Ausreise "keine Probleme" gehabt habe (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2012, S. 7 f.). Überdies sei er auch "regelmäßig" nach Hause zurückgekehrt, um Geld zu bringen und nach seinen Kindern zu sehen (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2012, S. 6), was letztendlich gegen eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht.

Unabhängig vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf das Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall auch daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat laut eigenen Angaben legal unter Mitführung seines Reisepasses verlassen hat (AS 21). Aber auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einen am 28.04.2008 ausgestellten, auf seinen Namen lautenden Führerschein (AS 3) vorlegte, obwohl er behauptete, von Verfolgung bedroht gewesen zu sein, ist das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall nicht glaubwürdig. Angesichts einer dermaßen akut drohenden Gefahr erscheint es dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass sich ausgerechnet der Beschwerdeführer offenbar ohne Bedenken zu einer staatlichen Behörde begeben würde, um dort einen Führerschein zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach er am Bahnhof sowie in der Moskauer U-Bahn kontrolliert worden sei, es jedoch anlässlich dieser Kontrollen "keine Probleme" gegeben habe (AS 203).

Nicht zuletzt war es dem Beschwerdeführer aber auch ohne Probleme möglich, Zugtickets für die Fahrt nach Moskau und anschließend in die Ukraine zu erhalten, obwohl diese nach der Erfahrung des erkennenden Senats nur unter Vorlage und nach Kontrolle eines originalen Inlandspasses erlangt werden können. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer selbst aus, ein Bekannter habe seinen Inlandspass (den Inlandspass des Beschwerdeführers) "beim Bahnhof vorgelegt" (Verhandlungsprotokoll vom 26.06.2012, S. 5). Tatsächlich von den Sicherheitsbehörden verfolgte bzw. auf einer Fahndungsliste stehende Personen würden ein derart hohes Risiko entdeckt zu werden aber wohl kaum auf sich nehmen.

Auch für die Annahme einer allfälligen Gruppenverfolgung tschetschenischer Volksgruppenangehöriger sind - unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte - keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

Ausgehend von den oben angeführten Kriterien für die erfolgreiche Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer aufgrund der insgesamt vagen, unschlüssigen und unplausiblen sowie teilweise widersprüchlichen Darstellung des behaupteten Sachverhalts somit zum Ergebnis, dass dieser mangels Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens keine asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte."

Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass BF1 asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und BF2 und BF3 sich auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen und keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Insgesamt beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall von BF1 bis BF3 als nicht erfüllt.

Betreffend die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde ins Treffen geführt, dass während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen seien, der die Rückführung der Beschwerdeführer aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Der Asylgerichtshof hielt fest, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keine derart extreme Gefahrenlage gegeben sei, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben werde, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße drohe.

Angesichts der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens von BF1 sei auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von den staatlichen Behörden verfolgt werden würden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen von BF1 bis BF3, für den Fall einer Rückkehr deren Lebensgrundlage gesichert wäre.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne somit nicht angenommen werden, dass BF1 bis BF3 im Fall ihrer Rückkehr in das Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wären, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die dies nahelegen würden.

Die Erkenntnisse erwuchsen mit ihrer Zustellung am 14.08.2012 in Rechtskraft.

Die Behandlung einer gegen diese Erkenntnisse erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 21.09.2012, Zl. U 1753-1755/12-4, abgelehnt.

BF4, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 31.01.2013 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde.

Dabei erklärte sie, dass sich ihr Ehemann und ihre beiden Kinder (BF1 bis BF3) im Bundesgebiet aufhalten würden.

Sie habe den Entschluss zur Ausreise am 12.04.2009 gefasst und sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Ihr Pass sei von den Leuten, die nach ihnen gesucht hätten, verbrannt worden. Auch ihr Haus sei abgebrannt worden.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass alles im Jahr 2009 begonnen habe. Eines Tages, am 12.04.2009, seien zwei verletzte Bewaffnete zu ihnen nachhause gekommen. Sie seien von diesen mit Waffen bedroht worden. Es habe sich um zwei Widerstandskämpfer gehandelt.

Am nächsten Tag habe sie von einem Verwandten von BF1, der bei der Polizei arbeite, einen Anruf erhalten, wonach sie von Nachbarn angezeigt worden seien.

Sie hätten ihre Dokumente gesucht, jedoch nur die von BF1 bis BF3 gefunden. Sie habe ihre in der Eile nicht gefunden.

Sie seien nach MOSKAU gefahren und hätten sich dort bei Verwandten aufgehalten.

Nach einigen Tagen seien ihr Mann und ihre Kinder mit einem Zug in die Ukraine und weiter nach Österreich gefahren. Sie habe er gar nicht versucht, mit ihnen zu kommen, da sie ohne Dokumente aus dem Zuge geworfen worden wäre.

Nach einer Woche sei sie nach Tschetschenien zurückgekehrt, um ihren Reisepass zu suchen. Sie habe mit ihrer Tante telefoniert und diese gebeten, dass sie die Dokumente im Haus suchen solle. Von der Tante sei ihr erzählt worden, dass das Haus niedergebrannt worden sei.

Von Mai 2009 bis März 2010 habe sie sich bei Verwandten versteckt. Dann habe sie sich dazu entschlossen, nach GROSNY zum Passamt zu gehen. Sie sei im Bus, in dem sie gefahren sei, kontrolliert und verhaftet worden, da sie keine Dokumente gehabt habe. Bei der Polizeistation sei festgestellt worden, dass sie gesucht werde. Deshalb sei sie verhaftet worden. Sie vom 23.03.2010 bis November 2011 im Gefängnis gewesen.

Der Cousin von BF1 sei ein höherer Beamter im Gefängnis gewesen. Dieser habe die Verantwortung für BF4 übernommen und habe unterschrieben, dass sie bei ihm zuhause anstatt im Gefängnis bleiben könne. Während der Zeit beim Cousin habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Tante gehabt.

Der Cousin von BF1 habe versprochen, ihr zu helfen nach Österreich zu gelangen. Vor ca. acht Monaten habe sie ihn darauf angesprochen, woraufhin sie von diesem brutal zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei.

Als sie vier Monate später gemerkt habe, dass sie schwanger sei, habe sie ihrer Tante alles erzählt und diese habe dann alles organisiert, damit sie das Land verlassen könne. Sie habe ihrer Tante gesagt, dass diese nicht zur Polizei gehen solle, da er ein Mitarbeiter vom FSB (Geheimdienst in Tschetschenien) sei. Sein Name sei XXXX .

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Die Regierung beschuldige sie, Kontakt zu den Widerstandskämpfern zu haben.

Mit Fax vom 14.03.2013 wurde mitgeteilt, dass Mag. Nadja LORENZ mit der Vertretung im Verfahren bevollmächtigt worden ist. Übermittelt wurde der Mutter-Kind-Pass von BF4. Am 21.03.2013 wurde ein Befund einer Gesundheitspsychologin/Psychotherapeutin der Volkshilfe/Therapiezentrum OASIS betreffend BF4 übermittelt.

BF5 wurde am 27.03.2013 im Bundesgebiet geboren und stellte BF4 für diese als gesetzliche Vertreterin am 03.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF4 führte dabei an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.

BF1 stellte am 12.04.2013 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz für sich und seinen minderjährigen Sohn (BF3). Er erklärte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung, seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Er stelle neuerlich einen Antrag, da er nicht nachhause zurückkehren könne. In Tschetschenien sei es für ihn lebensbedrohlich. Nach neuen Gründen befragt, erklärte er, dass seine Frau (BF4) am 29.01.2013 nach Österreich gekommen sei. Er wolle denselben Schutz wie diese haben und mit seiner Familie in Österreich bleiben.

In Tschetschenien sei es für ihn lebensgefährlich. Die Behörde suche noch immer nach ihm. BF4 habe das Land mittlerweile aufgrund erheblicher Probleme ebenfalls verlassen müssen.

Er sei beinahe zum Invaliden gemacht worden und könne deswegen nicht mehr zurückkehren.

Bei einer Rückkehr befürchte er, noch am Flughafen festgenommen zu werden, da er gesucht werde. Sie würden ihm sogar Ladungen nachhause schicken. BF4 sei zuhause im Gefängnis gewesen. Er werde verfolgt, da bei ihm zuhause ein Rebell gefunden worden sei, der dann erschossen worden sei. Anschließend sei er vier Tage lang im Gefängnis gewesen.

BF3 ergänzte, dass ihn für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Behörden umbringen könnten, obwohl er nichts gemacht habe. Er könne sich eigentlich an nichts mehr erinnern. Es seien Terroristen zu ihnen nachhause gekommen und sie hätten daraufhin das Land verlassen.

BF2 stellte am 16.04.2013 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 17.04.2013 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Sie habe seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen, und stelle neuerlich einen Antrag, da sie nunmehr Schriftstücke erhalten würden, dass sie jetzt illegal in Österreich aufhältig seien. Für sie und ihre Familie sei es immer noch zu gefährlich in ihrer Heimat. Sie habe ihre Mutter (BF4) vier Jahre lang nicht gesehen. Nun sei diese hier. Ihr Vater (BF1) habe zuhause Probleme, weswegen auch ihre Mutter zu Schaden gekommen sei. Sie könne aus diesen Gründen auch nicht nachhause zurückkehren.

Der neue Grund sei, dass BF4 zuhause gelitten und vier Jahre im Gefängnis verbracht habe.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr dasselbe passieren könnte. Es könnte sein, dass auch sie unschuldig ins Gefängnis komme.

BF1 habe zuhause Probleme gehabt, weshalb BF4 ins Gefängnis gebracht worden sei. Dies könnte ihr auch passieren.

Sie stelle den nunmehrigen Asylantrag, da ihr dies von BF1 geraten worden sei.

Mit Fax vom 17.04.2013 wurde mitgeteilt, dass Mag. Nadja LORENZ mit der Vertretung im Verfahren von BF1 bis BF3 bevollmächtigt worden ist.

BF4 wurde zur medizinischen Untersuchung zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens für den 05.06.2013 geladen, wobei mit Fax vom 24.05.2013 die Ablehnung des Sachverständigen mangels Eignung zur Erstellung eines Gutachtens im aktuellen Fall erfolgte. Beigelegt wurde ein Kurzarztbrief des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 03.05.2013. Darin wurde bei BF4 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert.

Mit Eingabe vom 27.05.2013 wurde BF4 auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.

Vorgelegt wurde ein weiterer Kurzarztbrief des Klinikums Wels-Grieskirchen, in dem bei BF4 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt wurde. Es wurde weiters ein Befund einer Gesundheitspsychologin/Psychotherapeutin der Volkshilfe/Therapiezentrum OASIS betreffend die Behandlung von BF4 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt.

Am 25.06.2013 wurde BF4 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte sie auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie nehme Medikamente gegen Depressionen. Sie leide an Depressionen und habe Alpträume. Körperlich leide sie an keinen Erkrankungen. In der Heimat sei sie nicht in Behandlung gestanden. Sie sie im Gefängnis in Isolationshaft gewesen und zuletzt sei sie bei einem Mann eingesperrt gewesen.

Zu ihrer Tochter erklärte sie, dass diese gesund sei.

Sie erklärte bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Die Protokolle seien ihr auch jeweils rückübersetzt worden.

Sie könne keine weiteren Dokumente oder Beweismittel vorlegen.

Sie halte sich seit Ende Jänner 2013 im Bundesgebiet auf.

Sie wurde aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf anzugeben und schilderte von ihrem Leben in ARGUN, ihren Schulbesuch und einen Kurs als Schneiderin und Näherin. Sie habe im Jahr 1993 geheiratet, habe während dem Krieg ihre Eltern und ihre Schwester verloren. Im Jahr 2006 sei der Vorfall passiert, der letztlich den Anstoß zur Ausreise gegeben habe. Bis April 2009 hätten sie alle in Tschetschenien gelebt. Sie sei mit BF1 bis BF3 aus Tschetschenien ausgereist und seien BF1 bis BF3 weiter nach Österreich gereist. Sie selbst habe nach Tschetschenien zurückkehren müssen, da sie keine Dokumente gehabt habe. Im März 2010 sei sie ins Gefängnis gekommen. Sie sei dort bis November 2011 gewesen. Von dort sei sie von FSB-Mitarbeitern abgeholt worden. Seither sei sie in einem Haus eingesperrt gewesen. Am 20.01.2013 sei sie von dort geflüchtet.

Befragt, womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, meinte sie, dass BF1 für die Familie gesorgt habe. Sie habe nur Gelegenheitsaufträge als Näherin gehabt. BF1 sei Unternehmer gewesen. Er habe in Russland Baumaterial eingekauft und dieses in Tschetschenien verkauft. Dies habe er von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2009 gemacht.

Nach der Ausreise von BF1 habe sie von den Ersparnissen, die er ihr zurückgelassen habe, gelebt.

In ihrer Heimat habe sie noch eine Tante, die bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Bei der Ausreise habe diese gemeint, auch irgendwo hinfahren zu wollen. Sie führte Namen und Adresse der in ARGUN lebenden Tante an. Diese sei Händlerin gewesen.

Sie sei standesamtlich verheiratet und habe im Herkunftsstaat nur ganz entfernte Verwandte aus ihrem Tejp. Sie habe schon mit BF1 bis BF3 ausreisen wollen, doch habe es hiezu keine Möglichkeit gegeben. Erst viel später - nämlich vom 19. auf den 20.01.2013 - sei ihr ebenso die Flucht gelungen.

Ihre Tante habe sich vorher um die Besorgung von Dokumenten bemüht, mangels Aussicht auf Erfolg habe sie diese bei einem der seltenen Kontakte gebeten, einen Schlepper für sie zu finden. Nach einem gescheiterten Versuch habe sie es im Jänner geschafft, zu flüchten.

Sie sei vom Schlepper vom Dorf XXXX über NAZRAN in die Ukraine gebracht worden. Dort habe sie einige Tage verbracht, bevor sie auf einem LKW nach Österreich gebracht worden sei. Die Schleppung sei von ihrer Tante bezahlt worden. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie bei der Person, die sie festgehalten habe, verbracht.

Sie habe niemals einen Reisepass gehabt.

Ihr Inlandspass sei bei der Flucht mit BF1 bis BF3 im Haus verblieben, da sie diesen nicht gefunden habe.

Im Herkunftsstaat würden sich nur die Inlandspässe befinden. Ihre Tante habe nach den Pässen im Haus gesucht, habe aber gesagt, dass davor eine Hausdurchsuchung in dem Haus stattgefunden habe.

Nach Aufforderung chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte von 2009 bis zur Ausreise anzugeben, meinte sie, Ende April 2009 von MOSKAU nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein. Dort habe sie sich bis 2010 bei entfernten Verwandten ihres Tejps aufgehalten. Sie hätten sich bei diesen bereits während des Krieges versteckt gehalten und sie dort kennengelernt. Es gebe keinen Verwandtschaftsgrad.

Im März 2010, als sie nach GROSNY gefahren sei, um einen Reisepass zu beantragen, sei sie vom Bus herausgeholt worden und habe sich bis November 2011 in verschiedenen Abteilungen befunden. Im November 2011 sei sie vom bereits erwähnten Mann abgeholt worden. Dieser habe gemeint, sie werde von nun an von einer FSB-Abteilung geführt. Seit dieser Zeit habe sie sich im Dorf XXXX bis 19. bzw. 20.01.2013 befunden.

Befragt, von wann bis wann sie in MOSKAU gewesen sei, erklärte sie, bei Freunden des Vaters von BF1 gewesen zu sein. Am 12.04.2009 sei der Vorfall passiert und seien sie am 13.04.2009 ausgereist. Sie seien schon am 14. oder 15.04.2009 in MOSKAU gewesen. Sie habe nach der Ausreise ihrer Familie noch ca. 10 Tage bei diesen Leuten verbracht. Freunde dieser Leute seien nach Tschetschenien gefahren und haben sie diese gebeten, BF4 mitzunehmen. Sie habe sich in MOSKAU nicht frei bewegen können, da sie keine Dokumente gehabt habe. Aufgrund der fehlenden Dokumente habe sie mit ihrer Familie nicht in die Ukraine reisen können. Zuvor habe ihre Familie in ARGUN ein Eigentumshaus gehabt, in dem sie und BF1 bis BF3 gewohnt hätten. Von ihrer Tante wisse sie, dass das Haus noch stehe, aber abgebrannt sei. Sie habe von ihrer Tante erfahren, dass es nach der Ausreise eine Hausdurchsuchung in ihrem Haus gegeben habe. Ein paar Tage später sei das Haus angezündet worden. Auf Nachfrage bestätigte BF4, dass dies noch im April 2009 gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft, sei jedoch im Herkunftsstaat inhaftiert gewesen. Sie sei in Untersuchungshaft gewesen, habe Probleme mit den Behörden gehabt und zwar im Jahr 2006 wegen BF1 und dann, als sie in Haft gewesen sei.

Ihr Verfahren sei nicht eingestellt worden. "Er" habe gesagt, dass sie beim ersten Kontrollposten angehalten werde, wenn sie weggehe.

Sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch gröbere Probleme mit Privatpersonen habe sie nicht gehabt. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Nach Aufforderung ihre Fluchtgeschichte frei zu schildern, gab sie an, dass es im Jahr 2006 einen Vorfall gegeben habe. Ein junger Mann, der in GROSNY studieren habe wollen, sei zu ihnen gekommen. Er sei im August gekommen und ca. zwei Wochen später seien sie in der Früh aufgesucht worden. Sie hätten keine Ahnung gehabt, dass dieser irgendwo beteiligt gewesen sei. Der junge Mann sei erschossen und BF1 mitgenommen worden. Sie habe BF1 freigekauft. Seitdem habe sich BF1 nie lange in Tschetschenien aufgehalten.

Als BF1 damals nachhause gebracht worden sei, sei ein Mann aus dem gepanzerten Fahrzeug gekommen und habe gemeint, sie würden wie Schweine abgeschlachtet werden, wenn noch so etwas passieren sollte.

Deswegen hätten sie im Jahr 2009 so große Angst bekommen.

Am 12.04.2009 hätten zwei Rebellen bei ihnen an die Tür geklopft und um Hilfe gebeten, wobei sie mit einem Gewehr auf BF1 gezielt hätten. Sie hätten ihnen Medikamente und zu Essen gegeben und seien sie in der Früh wieder gegangen. Um ca. fünf Uhr in der Früh habe ihr Telefon geklingelt. Ein Verwandter aus ihrem Tejp, der bei der Polizei arbeite, habe sie gefragt, ob sie Gäste gehabt hätten. Sie habe Angst bekommen und hätten sie in der Folge begonnen, ihre Dokumente zu suchen. Sie hätten das Haus mit den Dokumenten verlassen, die sie finden hätten können und seien nach MOSKAU gereist.

Sie hätten keinen Schlepper finden können, der sie in die Ukraine bringen hätte können, weshalb BF1 und BF3 ohne BF4 weitergereist seien. Sie habe gehofft, dass ihre Tante ihre Dokumente im Haus finden würde, weshalb sie zurückgefahren sei. Sie habe ihre Tante angerufen, die nach XXXX gekommen sei. Die Tante habe ihr erzählt, dass im Haus alles auf den Kopf gestellt worden sei und sie keine Dokumente finden habe können. Die Tante habe gemeint, Leute zu finden, die Dokumente für sie ausstellen könnten. Jedes Mal, wenn sie gekommen sei, habe die Tante BF4 vertröstet. Die Leute bei denen sie sich aufgehalten habe, hätten Angst bekommen, weshalb sie nach GROSNY zurückfahren habe wollen. Sie habe eine Bekannte gehabt, die beim Passamt arbeite. Als sie mit dem Bus gefahren sei, sei der Bus bei einem großen Kontrollposten angehalten worden. Sie habe keine Dokumente gehabt, habe aus Angst falsche Personalien - jene ihrer Schwester - angegeben, sei nach GROSNY auf eine Polizeiabteilung gebracht worden. Am nächsten Tag seien auf einer anderen Polizeiabteilung ihre Fingerabdrücke genommen worden. In der Nacht sei sie in einen Keller gebracht und von zwei Männern misshandelt worden, wobei diese ihr vorgeworfen hätten, dass sie lügen würde. Sie würden wissen, wer sie sei und dass sie einen falschen Namen angegeben habe.

Sie sei in einer Zelle wieder zu sich gekommen. Sie sei in der Folge von drei Männern misshandelt worden. Sie habe in der Folge aus Angst erzählt, wer sie sei, was mit ihrer Familie passiert und was alles vorgefallen sei.

Sie sei immer wieder misshandelt worden, wobei ihr unterschiedliche Bilder und Papiere gezeigt worden seien, die sie unterschreiben hätte solle. Ihr sei auch gesagt worden, dass sie den BF1 herrufen solle. Wenn sie gesagt habe, sie wisse nicht wo ihr Mann sei, sei sie angeschrien und geschlagen worden. Sie habe unter Misshandlungen alle Dokumente, die ihr vorgelegt worden seien, unterschrieben. Sie sei in einem Schockzustand gewesen. Sie sei dann überstellt worden und habe später erfahren, dass sie sich in Untersuchungshaft in SISO Nr. 1 GROSNY befunden habe.

Der Untersuchungsführer habe ihr vorgelesen, was ihr vorgeworfen werde. Ihr seien schreckliche Dinge vorgeworfen worden, nämlich am Widerstand mitgewirkt und Waffen zu Hause aufbewahrt zu haben. Sie habe alles geleugnet und gemeint, unter Zwang das Geständnis unterschrieben zu haben.

Sie sei in der Folge von drei anderen Männern verhört worden, sei aber dabei geblieben, das von ihr unterschriebene Geständnis zu leugnen.

Bis November 2011 sei sie regelmäßig misshandelt worden. Man habe ungeheuerliche Sachen mit ihr angestellt, sie dabei gefilmt und gedroht, die Videoaufnahmen zu veröffentlichen, wenn sie nicht kooperiere.

Bei einem Verhör sei schließlich eine Person dabei gewesen, die sich als FSB-Mitarbeiter ausgegeben habe. Er habe gesagt, er sei ein Verwandter ihres Mannes (BF1) und wolle ihr helfen. Er meinte auch, dass ihre Angelegenheit zum FSB kommen würde. Ca. eine Woche später habe sie von besagtem Mann etwas zu unterschreiben bekommen. Sie sei dann von ihm mit seinem persönlichen Auto abgeholt worden. Auf der Rückbank habe er sie etwas zugedeckt und ihr erklärt, es wäre zu ihrer eigenen Sicherheit. Sie sei in ein Privathaus gebracht worden, wobei im Hof bewaffnete Wächter gestanden seien. Er habe ihr erklärt, dass ihr Verfahren eingestellt werde, er ihr Dokumente besorge, um zu ihrer Familie fahren zu können. Er habe gemeint, er würde sie zu ihrer eigenen Sicherheit einsperren. Das Haus habe vergitterte Fenster gehabt. Er habe sie ab und zu ihre Tante anrufen lassen, aber nur, wenn er etwas Alkohol getrunken habe.

Die Zeit sei vergangen und habe er ihr nicht weitergeholfen, weshalb sie sich beschwert habe. Daraufhin sei sie von ihm stark verprügelt und vergewaltigt worden. Sie sei, wenn er betrunken gewesen sei, wiederholt von ihm verprügelt und vergewaltigt worden.

Er habe ihr gesagt, dass der Vater von BF1 und sein Vater Halbbrüder seien. Er habe wiederholt lautstark betont, dass die Oma von BF1 das Leben seiner Oma verdorben hätte. Dabei habe er BF4 auch misshandelt, als wenn sie dafür mitverantwortlich sei.

Sie habe ihm schließlich mitgeteilt, dass sie wegen einer Abtreibung zum Arzt müsse, habe er sie jedoch nur verhöhnt.

Ihrer Tante habe sie ständig gesagt, dass mit ihr alles in Ordnung sei. Die Tante habe auch geglaubt, dass der Mann BF4 helfen würde.

Als er wieder einmal betrunken nachhause gekommen sei und sie schon im vierten Schwangerschaftsmonat gewesen sei, habe er sie wieder mit ihrer Tante sprechen lassen und habe sie ihrer Tante gesagt, sie solle keine Dokumente sondern einen Schlepper besorgen. Sie habe ihrer Tante alles erzählt und habe die Tante gemeint, sie werde Grundstücke verkaufen, um ihre Ausreise zu organisieren. Am ausgemachten Tag sei der Mann jedoch nicht betrunken genug heimgekommen, weshalb sie vorerst nicht fliehen habe können. In der Folgewoche sei sie dann geflohen. Hinter dem Haus sei die Eisenbahn verlaufen und dort hätte ein weißes Fahrzeug auf sie gewartet.

Sie habe um zwei Uhr in der Nacht das Haus verlassen, sei über einen Zaun geklettert und in die ausgemachte Richtung gelaufen. Sie habe ein Signal durch Scheinwerferlicht bekommen. Sie seien mit dem Auto weggefahren, BF4 habe die Tante mit dem Handy des Schleppers angerufen. Ihre Tante habe gemeint, sie sei gerade in Baku, damit sie nicht in Verdacht gerate, dass sie etwas mit der Flucht von BF4 zu tun habe. Im Auto habe sich eine Tasche mit ihren Sachen befunden und sie seien weggefahren. Sie sei schließlich über NAZRAN und die Ukraine nach Österreich gereist.

BF4 wurde ihr bisheriges Vorbringen rückübersetzt und berichtigte sie, dass sie in MOSKAU noch Ersparnisse gehabt hätten. Als sie danach zu ihren Verwandten zurückgekehrt sei, sei sie von diesen unterstützt worden. Sie habe geholfen, Leintücher zu nähen.

Ihre Festnahme im Zuge der Buskontrolle sei im März 2010 gewesen. Sie sei im November 2011 vom FSB-Mann namens XXXX abgeholt und in dessen Privathaus gebracht worden. Sie wisse über dessen Position/Tätigkeit nicht genau Bescheid. Er habe gesagt, dass er FSB-Mitarbeiter sei. Er habe immer eine schwarze Uniform getragen und sei bewaffnet gewesen. Sie glaube, wenn dieser dort nicht gearbeitet hätte, hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, sie herauszuholen. Bei diesem handle es sich tatsächlich um einen Verwandten von BF1, sie hätten aber keinen Kontakt gehabt. Sie wisse nicht, wo sein Haus gewesen sei. Sie habe sich in einem Haus im Dorf XXXX befunden. Sie vermute, dass es sein Haus gewesen sei.

Eine Haftbestätigung habe sie nicht bekommen. Sie habe zwar Unterlagen unterschreiben müssen, habe aber selbst nichts erhalten.

Befragt, ob sie auf der Flucht in die Ukraine kontrolliert worden sei, meinte sie, dass sie ein Stück zu Fuß gegangen sei und sie glaube, dass dies die Grenze zur Ukraine gewesen sei.

Konkret sei sie verfolgt worden, da sie der Mitwirkung am Widerstand für schuldig befunden worden sei.

Die rechtsfreundliche Vertretung stellte die Frage, ob sie wisse, ob BF1 von ihrer Haft gewusst habe bzw. ob sie Kontakt gehabt hätten. Dies verneinte BF4. Er habe dies auch über ihre Tante nicht erfahren. Dies wisse sie, da sie von BF1 noch in Moskau angerufen worden sei. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie schon in Österreich seien. Danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Sie erklärte schließlich, dass sie im September, glaublich im August oder September Kontakt mit BF1 gehabt habe, als sie noch in XXXX gewesen sei. Als sie schon im Gefängnis gewesen sei, habe sie noch in MOSKAU die Leute anrufen können, bei denen sie gewesen seien. Sie habe aber nichts über ihren Aufenthaltsort sagen dürfen. Sie habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dies sei im Frühling 2011 gewesen. Sie habe gedacht, dass ihre Familie diese Leute vielleicht auch kontaktiert habe.

Befragt, was sie ihrem Mann alles erzählt habe, was ihr passiert sei, meinte sie, dass er keine Details jedoch die Grundgeschichte kenne.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, im Gefängnis zu landen oder getötet zu werden.

Im Bundesgebiet würden sich BF1 bis BF5 gemeinsam aufhalten. Weitere Angehörige im Bundesgebiet gebe es nicht.

Sie habe keinen Kontakt zu Personen im Herkunftsstaat. Zuletzt habe sie mit ihrer Tante bei der Flucht telefoniert. Diese habe gemeint, sie solle sich keine Sorgen machen, da sie sich nicht mehr lange in Tschetschenien aufhalten würde.

Im Bundesgebiet sei sie in keinen Vereinen oder Organisationen. Sie habe hier auch noch keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.

Am selben Tag wurde auch BF1 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Auch sein Sohn (BF3) sei gesund, dieser habe dieselben Probleme wie die gesamte Familie.

Er habe bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und halte auch sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren aufrecht.

Auf Vorhalt, wonach sein Asylverfahren und jenes von BF3 rechtskräftig negativ entschieden worden seien, meinte er, den gegenständlichen Antrag zu stellen, weil er nicht in die Heimat zurückkehren könne, dies insbesondere aufgrund der Ereignisse, die seine Frau (BF4) durchlebt habe.

BF4 sei im Gefängnis gewesen und dieser sei Gewalt angetan worden. BF4 sei wegen des gemeinsamen Problems im Gefängnis gewesen. Er habe ursprünglich im Jahr 2006 Probleme mit den Behörden gehabt. Damals habe er wie durch ein Wunder überlebt. Er sei aber gewarnt worden, wenn sich so etwas Ähnliches wiederholen würde, würden er und seine Familie nicht am Leben gelassen werden. Im Jahr 2009 habe es bedauerlicherweise ein ähnliches Ereignis gegeben, an dem ihm keine Schuld treffe. Er hätte sich aber nicht freisprechen können. Deswegen seien sie gezwungen gewesen, den Herkunftsstaat zu verlassen. BF4 habe zurückbleiben müssen. BF1 bis BF3 seien ausgereist, da sie über Dokumente verfügt hätten. BF4 habe ebenso Dokumente besorgen wollen, um in der Folge auch auszureisen. In der Folge sei sie gefangen genommen worden und habe eine sehr schwierige Zeit gehabt. BF4 sei ca. ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. Er könne es jedoch nur ungefähr angeben, da er mit BF4 über das Thema nicht spreche. BF4 sei bis 2011 im Gefängnis gewesen. Danach sei sie bei einer Person gewesen, die sie auch ca. ein Jahr festgehalten habe. Bei dieser Person handle es sich um XXXX , die er nicht als Verwandten bezeichnen könne. Sein Großvater habe seine Großmutter als erste Frau gehabt. Sie sei Deutsche gewesen. Als dieser aus dem Exil nachhause gekommen sei, seien seine Verwandten dagegen gewesen, dass er eine Frau einer anderen Nationalität geheiratet habe. Sein Großvater habe sich dann eine zweite Frau - eine Tschetschenin - genommen. Diese "Missgeburt" stamme aus dieser Familie. Er habe XXXX vor seiner Ausreise nicht gekannt. Sein Vater habe einen Konflikt mit dessen Familie gehabt. Sein Vater sei als Deutscher beschimpft worden. Sie hätten darauf bestanden, dass er den Familiennamen der Großmutter annehmen solle. Dies wisse er von Erzählungen seiner Großmutter.

Nach seiner Ausreise im Jahr 2009 habe er ganz wenig Kontakt zu seiner Frau gehabt. Es habe nur zwei direkte Kontakte gegeben. Dies sei am Anfang gewesen, als er mit BF2 und BF3 noch in der Erstaufnahmestelle gewesen sei und einmal als sie in XXXX gewesen seien. Er glaube, es sei im Jahr 2010 gewesen. Im Frühling 2011 habe er Kontakt mit Bekannten aus MOSKAU gehabt, die gesagt hätten, sie würden von BF4 wissen, dass diese in die Ukraine fahre. Dies habe er von dem Bekannten erfahren, bei dem sie sich eine Weile aufgehalten hätten. Befragt, woher dieser gewusst habe, dass BF4 in die Ukraine fahre, meinte er, dass BF4 angerufen und es diesem erzählt habe.

Erst in Österreich im Lager habe er BF4 wieder gesehen. Befragt, warum er von 2010 bis zur Einreise von BF4 keinen Kontakt mit ihr gehabt habe, meinte er, dass diese im Gefängnis gewesen und später von besagtem Mann festgehalten worden sei.

Der konkrete Grund für die nunmehrige Antragstellung sei, dass weder er noch seine Familie sich in Tschetschenien aufhalten könnte, da sie dort getötet werden würden.

Es werde behauptet, dass bei ihm Waffen gefunden worden seien. Was BF4 angetan worden sei, reiche für ihn. Im Jahr 2006 sei er vier Tage misshandelt worden. Sein Arm sei gebrochen worden. Er sei mit Wasser übergossen und mit Strom gefoltert worden. Es seien ihm auch Fotos von Leuten vorgelegt worden, die er nicht gekannt habe. BF4 habe ihn freigekauft, sonst wäre er getötet worden.

BF4 sei deswegen im Gefängnis gewesen, da ihr eine Mitwirkung am Widerstand vorgeworfen worden sei, weiters dass sie bzw. BF1 mit dem Untergrund in Kontakt stehen und diesen unterstützen würde.

Der Vater von BF5 sei XXXX .

Zu den privaten Interessen in Österreich befragt, gab er an, hier mit seiner Familie leben und arbeiten zu wollen. Er habe keine Dokumente, um offiziell arbeiten zu können, habe aber im Winter inoffiziell beim Schneeräumen ausgeholfen und im Herbst bei der Kartoffelernte. Seine Kinder (BF2 und BF3) würden hier ihre Ausbildung fertig machen wollen. Diese hätten Freunde in Österreich und seien gut integriert.

BF3 besuche zurzeit die 3. Klasse Hauptschule und habe vor, die HAK zu machen.

BF1 habe sich gleich am Anfang beim Roten Kreuz gemeldet, könne er aber die geforderten Beiträge nicht zahlen. Im Übrigen habe er, bei allem was er machen wolle, immer Probleme mit den Dokumenten. Er würde gerne am öffentlichen Leben teilnehmen.

Er habe die Prüfung Deutsch A2 absolviert und einen österreichischen Führerschein.

Er legte folgende Unterlagen vor: Prüfungszeugnis Deutsch A2 vom 21.12.2012, Deutschkurs Teilnamebestätigung aus Jänner 2010, Unterstützungsschreiben vom 22.06.2013 sowie undatiertes Unterstützungsschreiben, Stellungnahme der Volkshilfe vom 24.06.2013.

Betreffend BF3 wurde ein Hauptschuljahreszeugnis vom 06.07.2012 vorgelegt.

Auch BF2 wurde am 25.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt.

Sie erklärte auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Sie nehme Trittico und legte einen Kurzarztbrief des Klinikums WELS-GRIESKIRCHEN vom 03.05.2013 vor. Sie nehme derzeit keine Therapie in Anspruch.

Sie habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt und halte die Ausführungen aus dem abgeschlossenen Asylverfahren aufrecht.

Sie sei in ARGUN aufgewachsen und habe dort die Schule von 2002 bis 2009 - bis zur Ausreise - besucht. Ihre Eltern hätten für sie gesorgt. Im Heimatland würden sich zurzeit keine Verwandten mehr aufhalten. Sie habe auch mit niemandem im Herkunftsstaat Kontakt. Sie sei ledig.

Auf Nachfrage schilderte sie von der Ausreise. Sie seien von ARGUN nach ASTRACHAN und weiter nach MOSKAU gefahren. Von dort seien sie nach Österreich weitergereist. In MOSKAU hätten sie sich bei einer Bekannten von BF1 aufgehalten.

Sie habe niemals einen Reisepass besessen. Bei der Ausreise hätten sie ihre Geburtsurkunde dabeigehabt. Sie habe auch über keinen Inlandspass im Herkunftsstaat verfügt.

Sie hätten im Herkunftsstaat in einem eigenen Haus gelebt. Es sei gesagt worden, dass die Hälfte des Hauses abgebrannt sei. Sie könne aber nicht angeben, was aus dem Haus geworden sei.

Sie sei nicht vorbestraft und auch nie in der Heimat inhaftiert gewesen. Sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Auch Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Nationalität oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verneinte sie. Sie habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Nach Verweis auf ihr rechtskräftig negatives Verfahren meinte sie, dass sie auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkönne. BF1 habe Leuten geholfen, denen man keinesfalls helfen solle. Sie wisse lediglich, dass BF4 etwas Schreckliches passiert sei, weshalb sie einen neuen Antrag stelle.

Befragt, wann sie zuletzt Kontakt mit BF4 gehabt habe, bevor diese nach Österreich gekommen sei, meinte sie, dass sie mit BF4 gesprochen habe, als sie in THALHAM gewesen seien. Es sei kurz nach ihrer Einreise nach Österreich gewesen. Dann - ca. ein Jahr später - sei ihr von BF1 gesagt worden, dass er mit BF4 am Telefon gesprochen habe. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben.

Auf Frage der rechtsfreundlichen Vertretung, ob sich BF2 ganz sicher sei, dass es ca. ein Jahr später gewesen sei, als BF1 mit BF4 gesprochen habe, meinte BF2, dass sie sich nicht genau an alles erinnern könne. Sie könne sich nur daran erinnern, was BF1 gesagt habe. BF1 habe nicht gesagt, wo BF4 sei. Diese habe vorgehabt, nach Tschetschenien zu fahren, habe aber nicht genau gesagt, so sie sich befinde. Befragt, wann BF4 vorgehabt habe, nach Tschetschenien zu fahren, meinte sie, dass BF4, als sie das letzte Mal mit BF1 gesprochen habe, gesagt habe, dass sie vorhabe, Tschetschenien zu verlassen. BF4 sei in MOSKAU gewesen und habe vorgehabt, nach Tschetschenien zu fahren.

In Tschetschenien habe sie niemanden und wüsste nicht, was sie dort machen sollte.

Sie habe Angst, ganz alleine in Tschetschenien zu sein. Sie wisse, dass dort junge Mädchen entführt werden und spurlos verschwinden würden.

In Tschetschenien könne sich nicht ohne ihre Familie leben. Sie sei in die Psychiatrie gesteckt worden, da sie im Internet nach Tabletten gesucht habe, um sich das Leben zu nehmen.

Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr dasselbe wie ihrer Mutter passieren könnte.

In Österreich lebe sie mit ihrer Familie zusammen. Sie lerne in der HBLW in Wels und habe drei Mal in der Woche Deutsch- und Englischkurse. Sie treffe sich mit Mitschülerinnen.

Sie wolle in Österreich Medizin studieren und sei bei keinem Verein oder einer Organisation tätig. In der HBLW besuche sie den Zweig Altenpflege. Sie werde momentan von der Volkshilfe unterstützt.

Sie legte folgende Unterlagen vor: Deutschkursbesuchsbestätigung vom 30.05.2012, Schulnachricht Polytechnische Schule vom 18.02.2011 und Jahres- und Abschlusszeugnis Polytechnische Schule vom 07.07.2011.

Die Vertretung übermittelte in der Folge das Jahreszeugnis der HBLW Wels vom 05.07.2013 betreffend BF2 sowie die Geburtsurkunde von BF5.

Wie eingangs dargelegt stellten die Beschwerdeführer am 25.11.2014 die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Vertreterin sich zwei Mal nach dem Verfahrensstand bei der jeweils zuständigen Referentin beim BFA erkundigt habe und die Verfahren der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als eineinhalb Jahre anhängig seien. Seit der Einvernahme am 25.06.2013 seien keine erkennbaren Verfahrensschritte gesetzt worden.

Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und langte hier am 15.12.2014 ein. Eine Erklärung für die Säumnis findet sich darin nicht.

Die Vertreterin ersuchte mit E-Mails vom 12.06.2015 und 20.07.2015 um Auskunft über den Stand der Verfahren.

Am 26.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil, wobei bereits mit Schreiben vom 13.01.2016 mitgeteilt wurde, dass keiner entsandt werde. Teil nahm die Vertreterin der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer machten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend.

Die zuständige Richterin verlas und erörterte Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien und gewährte eine schriftliche Stellungnahmefrist.

Folgende (teilweise bereits eingebrachte) Unterlagen wurden vorgelegt:

Zuletzt langte am 16.02.2016 eine Einstellungszusage der Firma XXXX für BF1 vom 10.02.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer samt der Akte zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren von BF1 bis BF3, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, die vorgelegten Dokumente, medizinischen Unterlagen und Unterlagen zum Nachweis der Integration, durch Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2016 samt der dort vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus April 2015.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.

Ihre Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest.

BF1 bis BF3 stellten am 27.04.2009 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 negativ entschieden und eine Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2012 als unbegründet abgewiesen.

Darin wurde insbesondere das Fluchtvorbringen, wonach BF1 im Herkunftsstaat aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der Widerstandsbewegung verfolgt worden sei, als unglaubwürdig beurteilt.

Eine Behandlung einer gegen diese Erkenntnisse erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 21.09.2012 abgelehnt.

BF4 stellte am 31.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.03.2013 wurde ihre Tochter (BF5) geboren und für diese am 03.04.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz.

BF1, BF2 und BF3 stellten am 12.04.2013 und am 16.04.2013 Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Am 25.11.2014 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführer am 25.06.2013 niederschriftlich befragt. Seit diesem Zeitpunkt sind keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Bundesasylamtes/BFA gesetzt worden.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Das Vorbringen, wonach BF1 in Zusammenhang mit der nichtmilitärischen Unterstützung von Widerstandskämpfern von den staatlichen Behörden verfolgt wurde und nach dessen Ausreise mit BF2 und BF3 BF4 ins Blickfeld der staatlichen Behörden rückte und von den staatlichen Behörden verfolgt wurde, ist nicht glaubhaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

BF1 bis BF3 halten sich nach illegaler Einreise seit April 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. BF4 hält sich seit Jänner 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf und BF5 seit ihrer Geburt im März 2013.

Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt und führen ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. BF1 und BF4 sind standesamtlich verheiratet und Eltern des minderjährigen BF2. Als Mutter von BF5 führen BF4 und BF5 auch unzweifelhaft ein Familienleben. BF2 ist die mittlerweile volljährige Tochter von BF1 und BF4. BF2 ist als Minderjährige mit BF1 in das Bundesgebiet eingereist und hat Zeit ihres Lebens mit BF1 im gemeinsamen Haushalt gelebt. BF2 führt demnach das im Herkunftsstaat begründete Familienleben mit BF1 fort.

Die Beschwerdeführer befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes.

BF1 hat sich während seines knapp achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, BF1 und BF2 verfügen über Sprachzertifikate Deutsch Niveau A2, BF2 hat darüber hinaus im Bundesgebiet die Schule besucht und BF3 besucht derzeit die HAK. BF1 bis BF3 ist eine spontane und vertiefte Verständigung auf Deutsch möglich.

Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen planen BF1 und BF2 ehestmöglich die Aufnahme einer Arbeit, wobei dies infolge der vorgelegten Einstellungszusagen realistisch ist.

Aufgrund der seitens der BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BF, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten und ist es im Verfahren offensichtlich zu einer nicht durch die Beschwerdeführer verursachte Verfahrensverzögerung gekommen.

Zu Personen im Herkunftsstaat besteht kein Kontakt.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

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Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

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Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

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Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Quellen:

Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Frauen / Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Waisenhäuser:

Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).

Quellen:

Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).

In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und weder dem BF1 noch der BF4 Verfolgung im Herkunftsstaat gedroht hat bzw. zum aktuellen Zeitpunkt droht.

Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

BF1 bis BF3 sind im Jahr 2009 ins Bundesgebiet gereist, da BF1 im Herkunftsstaat seitens der staatlichen Behörden verfolgt worden sei. Er sei im Jahr 2006 und im Jahr 2009 gezwungen gewesen, nichtmilitärische Unterstützung an Widerstandskämpfern zu leisten, die diese Unterstützung bei ihm zuhause eingefordert hätten, weshalb er ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sei.

Die Ehefrau von BF1 (BF4) sei mangels Dokumente im Herkunftsstaat zurückgeblieben. Diese habe nach der Ausreise von BF1 bis BF3 über eine Tante vergeblich versucht, Dokumente für die Ausreise zu erhalten, bis sie im März 2010 mit dem Bus nach GROSNY reisen habe wollen, um Dokumente für die Ausreise zu erhalten. Dabei sei sie in eine Kontrolle geraten und festgenommen worden. In der Haft habe man von ihr die Rückkehr ihres Ehemannes (BF1) verlangt. Sie sei in der Haft vergewaltigt und misshandelt worden und habe diverse Unterlagen unter Zwang unterschrieben. Vermutlich über ihre Tante habe sie im November 2011 zu einem FSB-Mann übersiedeln dürfen, der gleichzeitig ein Verwandter von BF1 gewesen sei. Dieser hätte ihr ursprünglich bei der Ausreise helfen sollen, habe sie aber letztlich, festgehalten, geschlagen und vergewaltigt, woraufhin sie schwanger geworden sei. BF4 sei schließlich mit Hilfe ihrer Tante die Flucht gelungen.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen von BF1 und BF4 - BF2, BF3 und BF5 beziehen sich mangels eigener Gründe auf dieses Vorbringen - erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht:

Einleitend ist festzuhalten, dass das Vorbringen von BF1, in dem auch die Verfolgung von BF4 begründet liegen soll, in einem umfassenden Asylverfahren als unglaubwürdig bewertet worden ist. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 wurde dies bereits dargelegt. Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Asylgerichtshof hat im ersten Asylverfahren eine ausführliche Verhandlung mit BF1 geführt und hat im Erkenntnis vom 10.08.2012 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen von BF1 hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Zur näheren Begründung wird auf den Verfahrensgang verwiesen. Auch der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.

Die von BF4 behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat liegt in den von BF1 behaupteten Gründen begründet, die in einem rechtskräftig beendeten Verfahren als unglaubwürdig bewertet worden sind, weshalb bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit des Vorbringens von BF4 bezweifelt werden muss.

Das Vorbringen von BF4 vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung hat sich im Übrigen in entscheidenden Punkten derart widersprüchlich gestaltet, dass auch aus diesem Grund nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden kann.

Dem Vorbringen von BF4 mangelt es auch ganz grundsätzlich an Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Dieses weist vielmehr Ungereimtheiten auf.

Der persönliche Eindruck, denn die erkennende Richterin von BF1 und BF4 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen hat, rundet das Bild von einer frei erfundenen Verfolgungsbehauptung ab. Hier war hervorzuheben, dass die Ausführungen von BF1 - wie schon während seines gesamten rechtskräftig beendeten Asylverfahrens - vollkommen beliebig wirkten. Auch BF4 verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche bzw. antwortete auf Vorhalte der erkennenden Richterin wiederholt unpassend, wie im Übrigen selbst auf die offensichtlich lenkenden Fragen der Vertreterin.

Nicht nachvollziehbar ist bereits, weshalb BF1 bis BF3 nach der geglückten Ausreise aus Tschetschenien nach MOSKAU ohne die BF4 nach Österreich gereist sind.

Das Vorbringen, wonach sie keine Dokumente für eine Ausreise gehabt habe, überzeugt nicht.

Es erscheint im Übrigen bereits nicht nachvollziehbar, weshalb BF1 bis BF4 nicht gleich von Tschetschenien direkt über die Ukraine geflüchtet sind, sondern einen Aufenthalt im fernen MOSKAU gewählt haben.

BF4 meinte, auf Nachfrage, dass sie für die Ausreise von MOSKAU in die Ukraine zumindest den Inlandspass benötigt hätte. Auf den berechtigten Einwand der erkennenden Richterin, wonach aber auch ihre Kinder keinen Inlandspass gehabt hätten, meinte sie, völlig unpassend, dass sie schnell wegfahren hätten müssen und eine nachträgliche Eintragung der Dokumenten nicht möglich gewesen sei. BF1 sei mit dem Auslandsreisepass ausgereist. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

BF1 meinte in der Beschwerdeverhandlung, der Freund seines Vaters, bei dem sie sich aufgehalten hätten, habe einen Mann namens XXXX gefunden, der Fahrscheine bis in die Ukraine besorgt habe. Lediglich er habe seinen Auslandsreisepass gehabt und erklärte er auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach man mit den Geburtsurkunden der Kinder keine Zugtickets bekommen und daher nicht verreisen hätte können, dass er nicht selbst zur Kassa gegangen sei, sondern XXXX alles organisiert habe, wobei er keine Ahnung habe, wie XXXX dies bewerkstelligt habe. XXXX habe Geld und Dokumente vom Freund seines Vaters erhalten und habe der Freund seines Vaters gemeint, dass ihm BF1 nichts schulde da dieser dem Vater von BF1 noch etwas aus der Jugend geschuldet habe. XXXX habe demnach das Geld vom Freund seines Vaters, seinen Auslandspass und die Geburtsurkunden genommen. (S. 20 und 21 Verhandlungsprotokoll)

Im Widerspruch zu diesem Vorbringen hat BF1 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im ersten Verfahren noch angeführt, dass sein Bekannter - nämlich der Freund seines Vaters - ihm eine Fahrkarte am Bahnhof in MOSKAU gelöst habe. Damals erklärte er, dieser habe den Inlandspass am Bahnhof vorgelegt. (S. 21 Verhandlungsprotokoll)

Abgesehen davon, dass er einen Schlepper namens XXXX und ganz andere Modalitäten zum Ticketkauf angeführt hat, hat er vor dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang die Existenz eines Inlandspasses angeführt. Dass BF1 in anderen Einvernahmen andere Ausführungen getätigt haben will, ändert nichts an der Widersprüchlichkeit der Ausführungen vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.

Zumal er sich an eine Person gewandt haben will, die ihm die Tickets zur Aurseie auch für seine Kinder - die über keinen Inlands-/Auslandspass verfügt haben - besorgt haben soll, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es für die BF4 nicht möglich gewesen sein hätte sollen, Tickets bzw. eine Ausreisemöglichkeit zu organisieren.

Das Vorbringen über einen erzwungenen weiteren Aufenthalt in der Russischen Föderation für BF4 erscheint nach dem Gesagten bereits unplausibel.

Weit gravierender wiegt im Übrigen die Widersprüchlichkeit rund um den Kontakt zwischen BF1 und BF4 nach 2009.

In einer Einveranhme vor dem Bundesasylamt im April 2010 erklärte BF1 zu Fragen seine Frau (BF4) betreffend, dass BF4 im August 2009 verschwunden sei. Sie habe nach ARGUN fahren wollen, um Dokumente zu besorgen und habe er seitdem keine Nachricht mehr von ihr erhalten. (S. 21 Verhandlungsprotokoll)

BF4 hat ein derartiges Verschwinden im August 2009 jedoch nie behauptet.

Auf Nachfrage, nach der Häufigkeit der Kontakte zur BF4 meinte BF1, Kontakt zu ihr gehabt zu haben, als er im Jahr 2009 in THALHAM gewesen sei. Er wisse nicht, wann das war. Das zweite Mal habe er im Herbst 2010 mit ihr Kontakt gehabt. Auf neuerliche Nachfrage, ob er also beide Male mit BF4 telefoniert habe, meinte er, dass auch die Tochter (BF2) kurz mit BF4 gesprochen habe. Auf neuerliche Nachfrage meinte er schließlich, im Herbst 2010 habe BF2 mit BF4 telefoniert, als er selbst mit BF4 telefoniert habe.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat er jedoch erklärt, im März 2011 den letzten telefonischen Kontakt zu BF4 gehabt zu haben. Dort erklärte er ausdrücklich: "Im März 2011 hatte ich den letzten telefonischen Kontakt zu ihr, damals sollte sie in die Ukraine fahren, um weiter nach Österreich zu reisen. Seitem habe ich nichts mehr von ihr gehört. Ich habe Bekannte zuhause in Tschetschenien angerufen und habe von diesen erfahren, dass meine Frau von zuhause weggefahren ist. Ich hatte noch Kontakt mit der Tante meiner Frau, diese hat mit erzählt, dass meine Frau in die Ukraine gereist ist." (S. 4 Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.06.2012)

Er meinte schließlich, nicht mehr zu wissen, wann er Kontakt zur Tante von BF4 gehabt habe, er wisse nur, dass er Kontakt mit seiner Frau gehabt habe. (S. 22. Verhandlungsprotokoll)

Hier war festzuhalten, dass sich BF4 laut ihren Ausführungen vom März 2010 bis November 2011 in Haft befunden haben will, in der sie Furchtbares erleiden habe müssen. Sowohl ein Telefonat zwischen BF1 und BF4 im Herbst 2010 als auch im März 2011 gilt unter diesem Gesichtspunkt als vollkommen ausgeschlossen.

Im Übrigen erscheint es beim behaupteten Kontakt zur Tante von BF4 auch vollkommen denkunmöglich, dass BF1 von einer Festnahme von BF4 nichts gewusst haben soll, wobei noch einmal zu betonen ist, dass BF4 laut ihren Ausführungen sowohl im Herbst 2010 als auch im März 2011 in Haft gewesen sein will.

Die Ausführungen von BF4 in diesem Zusammenhang runden schließlich das Bild der Beliebigkeit der Ausführungen von BF1 und BF4 ab.

So meinte BF4 auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sie angegeben hat, von März 2010 bis November 2011 in Haft gewesen zu sein und auf Vorhalt, dass BF1 angegeben hat, mit ihr im März 2011 den letzten telefonischen Kontakt zu haben, dass BF1 mit ihr keinen Kontakt gehabt habe. Wenn es einen Kontakt gegeben haben soll, dann mit den Verwandten in MOSKAU. Sie meinte schließlich, dass sie mit ihm Kontakt gehabt habe, als sie noch in MOSKAU gewesen sei.

Sie erklärte schließlich auch auf ausdrückliche Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie von der Haft aus nicht telefonieren hat dürfen.

Auf weiteren Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt 25.06.2013 erklärt hat, dass sie - als sie schon im Gefängnis gewesen sei - noch im Frühling 2011 die Leute in MOSKAU anrufen habe können (AS 171 im Akt von BF4), meinte sie, dass sie nicht vom Gefängnis sondern im Jahr 2011 als sie vom Mann fesgehalten worden sei (S. 15 Verhandlungsprotokoll), angerufen habe, was absolut widersprüchlich ist.

Selbst auf Vorhalt der Vertreterin, die im Übrigen auch bei der Einvernahme am 25.06.2013 anwesend war, blieb BF4 dabei, dass sie nicht vom Gefängnis aus telefoniert habe (S. 17 Verhandlungsprotokoll).

Geht demnach bereits aus der Denkunmöglichkeit des Vorbringen von BF1 und BF4 rund um Anrufe und dem Verbleib von BF4 nach der Ausreise von BF1 die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hervor, legt die erkennende Richterin zur Abrundung weitere in der Verhandlung zu Tage getretene Ungereimtheiten offen.

Widersprüchlich zu BF1 hat BF4 erklärt, dass Bekannte der Familie, bei der sie sich in MOSKAU aufgehalten habe, sie mit dem Auto nach XXXX gebracht hätten. BF1 wiederum meinte, die Bekannten selbst hätten BF4 mit dem Auto nach XXXX gebracht. Ungewöhnlich an diesem Vorbringen ist auch, dass BF1 in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 dasselbe Vorbringen wie BF4 in diesem Zusammenhang tätigte, bei der Einvernahme am 20.04.2010 dann aber meinte, dass die Bekannten selbst BF4 mit dem Auto nach XXXX gebracht hätten. (S 6 Verhandlungsprotokoll)

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen das geschilderte lange Warten auf Dokumente. Ihre Tante soll die Besorgung von Dokumenten in Aussicht gestellt haben.

Zu diesem Aspekt findet sich im Übrigen ein ein weiterer Widerspruch. So meinte BF4 in der Beschwerdeverhandlung, dass ihre Tante gekommen sei und ihr gesagt habe, dass es absolut unmöglich sei, dorthin zu fahren. Sie habe ihr gesagt, dass bei ihr zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und dass man jeden Tag nach ihnen frage. Sie habe nach den Dokumenten gesucht, habe sie aber nicht gefunden. Die Tante habe ihr dann versprochen, dass diese ihr die Dokumente besorge, und sie habe dann auf die Dokumente gewartet. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Im Gegensatz dazu hat sie anlässlich ihrer Antragstellung angegeben, dass sie, nach dem sie nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, mit ihrer Tante wegen der Dokumente telefoniert habe. Diese habe ihr dann aber erzählt, dass das Haus abgebrannt sei.

In diesem Zusammenhang erscheint ihr Vorbringen von vorhin, wonach ihre Tante nach den Dokumenten gesucht habe, nicht nachvollziehbar. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass BF4 zuvor gar nicht erwähnt hat, dass das Haus abgebrannt ist, womit ihr Vorbringen unlogisch ist. Hier versuchte BF4 sich vorerst zu rechtfertigen, dass nur ein Teil des Hause verbrannt sei. Ihre Tante sei im Haus gewesen und habe nach den Dokumenten gesucht. (S. 7 Verhandlungsprotokoll.)

Dem ist aber wiederum entgegenzuhalten, dass sie auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befindet, anlässlich der Antragstellung noch angegeben hat, dass der Pass von den Leuten, die sie gesucht hätten, verbrannt worden und auch das Haus abgebrannt worden sei.

Soweit die Vertreterin in diesem Zusammenhang vermeinte, dass bei der Erstbefragung eine Frau gedolmetscht habe, die laut Protokoll weder gerichtlich beeidet noch als Dolmetscherin geprüft worden sei und es keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass die Übersetzung der nunmehr besprochenen Teile ungenau erfolgt sei, muss dem entgegengehalten werden, dass BF4 im Zuge der Einvernahme am 25.06.2013 ihre Angaben aus der Erstbefragung bestätigt hat. Insbesondere wurde von der bei dieser Einvernahme anwesenden Vertreterin nicht moniert, dass es zu Unregelmäßigkeiten aufgrund der Dolmetscherin in der Erstbefragung gekommen ist.

Zum einleitend dargelegten Unverständnis über das Zuwarten mit der Besorgung von Dokumenten war wie folgt auszuführen: BF4 erklärte, dass sie von ihrer Tante gewarnt worden sei, nach Tschetschenien zurückzukehren und ihre Tante ihr immer wieder die Besorgung von Dokumenten versprochen habe. Irgendwann habe sie dann nicht mehr warten wollen und sei mit ihrer Tante mit dem Bus nach GROSNY gefahren (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Zuvor hatte sie noch erklärt, dass sie eine Bekannte beim Passamt gehabt habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Sie bestätigte auf Nachfrage auch, dass man den Kontrollposten passieren müsse, wenn man nach GROSNY fahre.

Dieses Verhalten ist jedoch vollkommen unlogisch, will BF4 in XXXX doch zurückgezogen gelebt haben, und ist in dieser Situation eine Fahrt mit dem Bus nach GROSNY und das Inkaufnehmen einer Kontrolle vollkommen lebensfremd.

BF4 hätte im Bewusstsein der ihr drohenden Gefahr doch ein Taxi genommen oder ihre Bekannten gefragt, um unerkannt nach GROSNY oder ARGUN zu kommen.

Das Argument, dass die Leute, bei denen sie gelebt habe, selbst Angst um ihr Leben gehabt hätten und sie deswegen nirgends hinbringen hätten wollen, überzeugt in keiner Weise, ist es unter diesen Umständen doch schwer vorstellbar, dass diese BF4 fast ein Jahr lang untergebracht haben sollen. Die Personen, bei denen sie sich aufgehalten habe, hätten im Lichte der behaupteten Angst doch die Pläne zur Beschaffung von Dokumenten für die Beschwerdeführerin unterstützen müssen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Ihre Verantwortung, wonach man sie trotzdem beim Kontrollposten festgehalten hätte und die Personen, bei denen sie untergebracht gewesen sei, dann auch darunter gelitten hätten (S. 10 Verhandlungsprotokoll), überzeugt nicht, zumal es ihr ja schon seinerzeit im Jahr 2009 gelungen sein soll ohne Dokumente Tschetschenien Richtung MOSKAU zu verlassen. Laut ihren Ausführungen hätten sie damals ein Taxi verwendet (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Widersprüchlich hat BF4 auch angegeben, bei wem sie sich in MOSKAU aufgehalten habe. In der Ersteinvernahme hat sie noch von Verwandten und in der Beschwerdeverhandlung von Bekannten des Vaters von BF1 gesprochen (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Selbst zum Ursprung ihrer Verfolgung - die Vorfälle im Jahr 2009 - gibt es Ungereimtheiten. Auslöser für die überstürzte Flucht aus Tschetschenien nach MOSKAU soll ja ein Warnanruf gewesen sein.

Zu diesem Anrufer erklärte BF4 in der Beschwerdeverhandlung, dass sie von einem Verwandten aus ihrem Teip zeitig in der Früh angerufen worden sei. Dieser habe ihr gesagt, dass sie so schnell wie möglich Tschetschenien verlassen sollten, da bekannt sei, dass in der Nacht Kämpfer bei ihnen gewesen seien. Sie hätten dann ein Taxi gerufen. Zum Anrufer erklärte sie, dass dieser bei der Polizei in ARGUN arbeite, der zur Familie im weitesten Sinn gehöre. Er sei ein Onkel mütterlicherseits aber kein wirklicher Onkel. Schließlich meinte sie, dass er ein Cousin 3. Grades ihrer Mutter sei. Dieser habe sich nach dem Tod ihrer Eltern um sie gekümmert. Er sei manchmal dagewesen, auf jeden Fall einmal im Monat manchmal auch öfters. Er sei mit seiner Frau gekommen und habe gefragt, ob sie etwas brauchen würden.

Auf Nachfrage meinte sie, dass er zu ihnen nachhause gekommen sei. Gegenbesuche ihrer Familie habe es nicht gegeben. Der Onkel sei nicht mit seiner Familie gekommen, sondern nur mit seiner Frau. Wenn er unterwegs gewesen sei, sei er vorbeigekommen. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass er natürlich ihren Mann gesehen habe und sie oft im Hof miteinander gesprochen hätten. (S. 10 bis 12 Verhandlungsprotokoll)

Auf Vorhalt, wonach BF1 zu diesem Verwandten angegeben hat, diesen nur einmal gesehen zu haben, erklärte sie plötzlich, dass dies schon sein könne (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

BF1 erklärte nämlich, dass lediglich die Frau des Onkels bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Der Onkel habe sie zu ihnen gebracht und sei dann wieder gefahren. Aus diesen Schilderungen ist keinesfalls der von BF4 geschilderte Kontakt zu erkennen.

Auch hier meinte BF4 vollkommen unpassend und im Widerspruch zu ihren soeben getätigten weitwendigen Ausführungen, dass BF1 nicht immer zuhause und oft unterwegs gewesen sei (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

Hier wird einmal mehr die völlige Beliebigkeit in den Ausführungen von BF4 erkennbar.

Völlig unlogisch erscheint hier das Argument der Vertreterin, die vermeinte, BF1 habe den entfernten Verwandten schützen wollen.

Die Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit dem Warnanruf setzt sich im Übrigen fort, hat BF1 im Zuge seiner Antragstellung doch ausgeführt, dass er von diesem Verwandten angerufen worden sei und selbst die Information erhalten habe. Auf diesen Vorhalt wollte sich die BF4 plötzlich nicht mehr festlegen, sondern vermeinte, dass es jedenfalls einen Anruf gegeben habe. (S. 12 Verhandlungsprotokoll)

Hier muss auch noch kritisch bemerkt werden, dass BF4 sowohl in der Beschwerdeverhanldung als auch vor dem Bundesasylamt immer begleitet von ihrer Vertreterin das Telefongespräch mit dem Onkel derart geschildert hat, dass der Onkel keine konkrete Information gegeben hat. In der Erstbefragung wiederum erklärte sie ausdrücklich, dass sie die Information erhalten habe, dass die Nachbarn Anzeige erstattet hätten, dass sie Widerstandksämpfer in der Wohnung gehabt hätten. Sie meinte letztlich, dass dem Onkel gesagt worden sei, dass sie Besuch gehabt hätten, der Onkel diesen Besuch selbst aber natürlich nicht gesehen habe. (S. 13 Verhandlungsprotokoll) Dies ändert jedoch nichts an den mehrfach widersprüchlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang.

Selbst die von ihr dargelegte lang andauernde Haft (von März 2010 bis November 2011) hält Plausibilitätserwägungen nicht stand. BF4 soll im Zuge dieser Haft unter Misshandlungen und sexuellem Missbrauch ihr vorgehaltene Dokumente unterschrieben haben. So habe sie die Schuld für diverse Taten auf sich genommen, die sie nie begangen habe. Unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch nicht erkennbar, wieso sie weiter angegehalten wurde. Sie hat ja alles unterschrieben und hat man damit ja erreicht, was man wollte. Wenig überzeugend meinte sie, dass sie in Isolationshaft ihre Aussagen widerrufen habe. (S. 13 und 14 Verhandlungsprotokoll) Eine Anhaltung von eineinhalb Jahren ist in diesem Zusammenhang trotzdem nicht nachvollziehbar.

Auch das Vorbringen rund um ihre Überstellung an XXXX , einem angeblichen FSB-Mitarbeiter, erscheint vollkommen unplausibel. Bei diesem will sie sich von November 2011 bis zu ihrer Ausreise aufgehalten haben. Sie glaube, ihre Tante habe sich an diesen gewandt, um ihr zu helfen und habe sie aus der Haft mit ihrer Tante am Telefon gesprochen und soll die Tante ihr gesagt haben, dass sie XXXX vertrauen könne. Dieser soll am Anfang so getan haben, als wenn er BF4 zur Ausreise verhelfe, letztlich habe sie dieser jedoch geschlagen und vergewaltigt. XXXX soll auch leiblicher Vater ihrer Tochter sein.

Betreffend den einjährigen Aufenthalt bei XXXX ist nicht nachvollziehbar, weshalb BF4 von diesem nicht schon viel früher geflüchtet ist. Sie meinte hier vollkommen unlogisch, dass ihr Verfahren ja nicht abgeschlossen worden sei und XXXX gemeint habe, sie könne bei ihm das Verfahrensende abwarten oder zurück in Isolationshaft gehen und dort umgebracht werden. Sie erklärte auch, XXXX alles geglaubt zu haben. Erst als dieser sie nach einigen Monaten zu schlagen und zu vergewaltigen begonnen habe, habe sie diesem nicht mehr geglaubt. (S. 15 und 16 Verhandlungsprotokoll)

Es mutet unlogisch an, wieso BF4 nicht mit Hilfe ihrer Tante wesentlich früher die Flucht versucht hat, zumal zu dieser ja anscheinend Kontakt bestanden hat.

BF4 erklärte im Übrigen, dass bei XXXX im Hof immer Wachleute gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, wie BF4 letztlich die Flucht gelungen sein soll, zumal sie erklärte, dass XXXX ihr nicht vertraut habe. Es kann auch wiederum nicht nachvollzogen werden, weshalb sie sich im Hof aufhalten habe dürfen, um auf das WC zu gehen, wo es doch auch im Haus ein WC gegeben haben soll (S. 18 Verhandlungsprotokoll)

Wie BF4 letztlich mit Hilfe ihrer Tante fliehen habe können, als XXXX eine Nacht nicht dagewesen sei, kann eigentlich nicht nachvollzogen werden, wenn es doch eine ständige Bewachung des Hauses gegeben haben soll.

Es ist auch schwer nachvollziehbar, wie BF4 in Gefangenschaft per Telefon die Fluchtdetails mit ihrer Tante besprochen haben will.

In diesem Zusammenhang muss abschließend erwähnt werden, dass BF1 in seinem Verfahren diesen XXXX , der sogar den Familiennamen von BF1 trägt, in seinem Verfahren überhaupt nicht erwähnt hat und dies obwohl er zu weiteren Angehörigen im Herkunftsstaat befragt wurde. Seine weitwendigen Ausführungen in diesem Zusammenhang (S. 23 Verhandlungsprotokoll) erscheinen vollkommen konstruiert.

Soweit die Vertreterin weitwendige Fragen zu Misshandlungen und Folterungen während der behaupteten Haft gestellt hat, war klar festzuhalten, dass bereits der Umstand, dass BF4 inhaftiert gewesen ist, nicht glaubwürdig ist.

In seiner Gesamtheit ist im Hinblick auf die angestellten Überlegungen unzweifelhaft von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens von BF4 sowie des diesem zugrundeliegenden Fluchtvorbringens von BF1 auszugehen.

Am plausibelsten erscheint, dass BF4 sich im Herkunftsstaat um ihre Großeltern gekümmert hat, sind diese doch Anfang 2012 und Ende 2012 verstorben und ist BF4 im Jänner 2013 ins Bundesgebiet eingereist. Es bleibt jedoch letztlich unklar, weshalb BF4 im Herkunftsstaat zurückgeblieben und nicht im Jahr 2009 mit BF1 bis BF3 ausgereist ist, ist nach dem Gesagten jedoch auszuschließen, dass sie dort das von ihr Geschilderte erleiden hat müssen.

Die den Beschwerdeführern vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Diesen wurde auch nicht entgegengetreten.

Aus diesen Länderinformationen ergibt sich für die Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohung für den Fall einer Rückkehr, zumal das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung evidenter maßen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch die mittlerweile unter den Beschwerdeführern, die moslemischen Glaubens sind, herrschende westliche Einstellung (S. 23 und 24) reicht im Lichte der zitierten Länderfeststellungen nicht so weit, dass sich daraus eine Verfolgung bzw. eine Gefährdung ableiten lässt, wird diese Einstellung doch auch von BF1 dem Ehemann von BF4 und Vater von BF2 getragen.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht erkennbar. BF1 verfügt über Berufserfahrung, BF2 und BF4 sind Näherinnen und sehen sich in absehbarer Zeit in Österreich imstande, selbständig als Schneiderinnen zu arbeiten. Im Lichte der in der Beschwerdeverhandlung an den Tag gelegten Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit erscheint die Lebensgrundlage der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gesichert.

Die Beschwerdeführer leiden auch an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen. Derartiges wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgetragen. Es haben sich auch sonst keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer am 12.04.2013, 16.04.2013, 29.01.2013 und 03.04.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2013 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführer keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Das BFA hat die Säumnisbeschwerde kommentarlos samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von eineinhalb Jahren vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu II.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben von BF1 und BF4 - BF2, BF3 und BF5 beziehen sich auf diese Ausführungen - ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Unter den Beschwerdeführern sind drei arbeitswillige und arbeitsfähige Personen, die für den Fall einer Rückkehr zweifelsfrei das Familieneinkommen erwirtschaften könnten, wobei auch der minderjährige BF3 beinahe volljährig ist und ihm zumutbar sein wird, zum Familieneinkommen beizutragen. Die Beschwerdeführer konnten im Übrigen bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen finden.

Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden dort ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Bloß am Rande war in diesem Zusammenhang auf den Teip der Beschwerdeführer zu verweisen. Zahlreiche Teip-Angehörige halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf und haben sie quer durch das ganze Verfahren von Unterstützung durch den Teip berichtet.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass BF1 bis BF4 im Herkunftsstaat aufgewachsen sind und die Sprache beherrschen. BF4 hat dort im Übrigen bis vor etwas mehr als drei Jahren gelebt. BF5 wird aufgrund ihres Alters von ihren Eltern versorgt.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Derartiges wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet und es finden sich auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen über eine Erkrankung oder einen akuten Behandlungsbedarf in den Akten.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war den Beschwerdeführern auch nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zur Rückkehrentscheidung:

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Dies aus folgenden Gründen:

Es wurde bereits festgestellt, dass enge familiäre Bindungen zwischen allen Beschwerdeführern bestehen. BF1 und BF4 sind standesamtlich verheiratet und sind Eltern der volljährigen BF2 und des minderjährigen BF3, wobei BF4 im März 2013 BF5 zur Welt brachte und ebenso im Familienverband lebt. Trotz ihrer Volljährigkeit lebt BF2 unvermindert im Kreise ihrer Familie. Sie ist mit ihren Eltern (BF1 und BF4) aufgewachsen, ist gemeinsam mit ihrem Vater geflüchtet und hält sich mit diesem seit ihrer Ankunft in das Bundesgebiet im April 2009 im Familienverband mit ihrem Vater und seit der Einreise ihrer Mutter auch wieder mit dieser auf. BF2 hat demnach ihr im Herkunftsstaat begründetes Familienleben mit BF1 im Bundesgebiet fortgesetzt. Sie hat hier auch kein eigenes Familienleben begründet.

Es steht demnach außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer miteinander ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führen.

BF1 bis BF3 stellten am 27.04.2009 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 negativ entschieden und eine Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.08.2012 als unbegründet abgewiesen. Eine Behandlung einer gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 21.09.2012 abgelehnt. Die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge von BF1 bis BF3 wurden nach der zwischenzeitlichen Einreise von BF4 im April 2013 gestellt. Auch wenn BF1 bis BF3 demnach ihrer Ausreiseverpflichtung nach negativem Ausgang des Verfahrens nicht nachgekommen sind, sind sie seit den neuerlichen Antragstellungen aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz legal im Bundesgebiet aufhältig, was im Übrigen für den weit überwiegenden Teil ihres Aufenthaltes gilt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass BF1 bis BF3 über gute Deutschkenntnisse verfügen, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und BF1 bis BF3 infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei im Hinblick auf BF1 bis BF3 eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.

Der BF1 legte ein Sprachzeugnis hinsichtlich der bestandenen Prüfung/Niveau A2 vor, wobei BF1 im Rahmen der Verhandlung in einem ansprechend guten Deutsch kommunizieren konnte.

Hinsichtlich der Deutschkenntnisse von BF3 war festzuhalten, dass er die vierte Klasse Hauptschule mit Pflichtgegenstand Deutsch in der

2. Leistungsgruppe mit einem Gut abgeschlossen hat und demnach zweifelsfrei über hoch zu bewertende Deutschkenntnisse verfügt.

Auch BF2 hat jeweils positive Bewertungen des Pflichtgegenstandes Deutsch in den Zeugnissen einer Polytechnischen Schule und einer HBWL erhalten, womit auch von ausreichenden Deutschkenntnissen in ihrem Fall auszugehen ist.

In der Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Richterin auch von den ansprechenden Deutschkenntnissen von BF1 bis BF3 überzeugen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten BF1 bis BF3 glaubhaft zu machen, dass sie gewillt sind, zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun, sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren werden. Für den Fall, dass BF1 und BF2 in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhalten, haben sie Einstellungszusagen, was auch ihr Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren BF1 bis BF3 bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

BF1 legte Empfehlungsschreiben zum Nachweis seiner Kontakte zu Österreichern vor und schilderte in der Beschwerdeverhandlung über sein Engagement in einem nahegelegenen Reitstall, wo er für seine Hilfe ein Taschengeld erhält (S. 27 Verhandlungsprotokoll).

BF2 hat glaubwürdig dargelegt, in Österreich aufgrund ihres Schulbesuches auch österreichische Freunde gefunden zu haben. Ehrlich hat sie auch angeführt, die Schule (HBLW) abgebrochen zu haben, da ihr die Altenpflege nicht gefällt, da sie Modedesignerin werden möchte und sich deswegen in einer Nähschule angemeldet hat. Sie hat sich in dieser Zeit mit Näharbeiten beschäftigt und sogar eine eigene Kollektion gemacht. (S. 25 Verhandlungsprotokoll)

In diesem Zusammenhang hat ihre Mutter (BF4) ergänzt, dass sie Näherin ist, gut nähen kann und deswegen ihr Leben gut finanzieren könne. Sie und ihre Tochter (BF2) wollen ein gemeinsames Atelier eröffnen. (S. 27 Verhandlungsprotokoll)

Auch wenn BF2 demnach die Schule abgebrochen hat, ist dies primär aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten erfolgt und erscheint ihr Berufswunsch - als Näherin bzw. Schneiderin zu arbeiten - durchaus realistisch.

Zum BF3 war auszuführen, dass dieser nach erfolgreichem Abschluss der Hauptschule nunmehr die HAK besucht. Er war in der Vergangenheit bei Vereinen (Fußball, Kickboxen, Boxen) tätig, hat diese Vereinstätigkeit zugunsten seiner Ausbildung jedoch eingeschränkt. Er erklärte, sich im Moment auf die Schule konzentrieren zu müssen (S. 25 Verhandlungsprotokoll). Allein aufgrund seines Schulbesuches sowie seiner Teilnahme an Vereinen ist von einem Freundeskreis im Bundesgebiet auszugehen, was vom BF3 auch angeführt wurde (S. 26 Verhandlungsprotokoll).

Obzwar die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF1 bis BF3 ihre gesamte siebenjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf zwei Anträge auf internationalen Schutz stützen, ist ihr erster Antrag erst im August 2012 rechtskräftig entschieden worden und ist ihr nunmehriges zweites Asylverfahren bereits seit April 2013 anhängig, wobei dieser Antrag darin begründet liegt, dass die Ehefrau von BF1 bzw. Mutter von BF2 und BF3 ins Bundesgebiet nachgefolgt ist und hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. BF1 bis BF3 kann nicht vorgeworfen werden, dass sie dieses Verfahren - und auch nicht das erste Verfahren - durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer hinsichtlich der beiden Anträge, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den Beschwerdeführern durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Zwar haben BF1 bis BF3 je einen Folgeantrag gestellt, steht dieser jedoch im Zusammenhang mit der Einreise und dem Antrag von BF4 und deren erstes Asylverfahren. Die gegenständliche Fallkonstellation ist demnach nicht mit Folgeanträgen zu vergleichen, die einzig zum Zweck der unrechtmäßigen Aufenthaltsverlängerung im Bundesgebiet dienen sollen. Vielmehr wurden die Anträge zur Wahrung der Familieneinheit gestellt. Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration von BF1 bis BF3 dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.

Die Beschwerdeführer sind im Übrigen unbescholten.

Hinsichtlich des langjährigen Aufenthaltes der minderjährigen BF2 und BF3 ist schließlich die Rechtssprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216) Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer, der sich nach den mehr als sechs Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren befindet, in dem der VfGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl VfSlg 19357/2010). In besagtem Erkenntnis des VfGH wurde auch der jahrelange erfolgreiche Schulbesuch in Österreich besondere Bedeutung beigemessen.

BF3 ist im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hält sich hier jetzt knapp sieben Jahre lang auf, hat hier jahrelang erfolgreich die Schule besucht und besucht nunmehr die HAK. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit von BF3 und den daraus resultierenden Umstand, dass ihm die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie einem Erwachsenen zugerechnet werden kann (wobei hier auf die besonderen Umstände der Folgeantragstellung zu verweisen war), sowie auf dessen überdurchschnittliche Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau manifestiert, ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. BF3 hat die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus zu einer starken sozialen Integration genutzt und kann von ihm als Minderjährigen nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten seines unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden.

Der nunmehr 17-jährige BF3 befindet sich nach den nahezu sieben Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins

Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg. 19.357/2010).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen von BF1 bis BF3 angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen BF1 bis BF3 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Zumal BF4 und BF5 ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit BF1 bis BF3 führen, würde sich auch eine Rückkehrentscheidung gegen BF4 und BF5 aufgrund der Trennung dieses schützenswerten Familienlebens zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie gemäß Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.

Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

Gemäß § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

BF4 und BF5 haben keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UG 2005 entspricht (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse entsprechend der Integrationsvereinbarung vorgelegt und erfüllen, insbesondere in Ermangelung eines Schulbesuches nicht die Voraussetzungen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der BF1 verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG. BF2 erfüllt mit ihrem Schulbesuch im Bundesgebiet die Kriterien des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 14 b Abs. 2 Z 5 NAG.

Der minderjährige BF3 besucht die HAK und legte ein Jahreszeugnis der vierten Klasse Hauptschule vor, aus welchen die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch hervorgeht. Er erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG.

Es ist den BF1, BF2 und BF3 somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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