BVwG W117 2112729-2

W117 2112729-2Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2016

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Regest

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Revision zulässig,<br/>Unzuständigkeit, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung

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BVwG W117 2112729-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2112729.2.00

Spruch

W117 2112729-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:

I. Die Beschwerde vom 07.08.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 19.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2015, erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der am 15.08.2015 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung sowie Beschwerde wegen "Erniedrigender Behandlung iSd Art 3 EMRK durch Modalitäten der Anhaltung".

Begründend führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der Anhaltung aus:

"Der BF suchte zusammen mit seinem ebenfalls minderjährigen Cousin [...],am 15.08.2015 in der Früh zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz selbständig die Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in 2514 Traiskirchen, Otto-Glöckel-Straße 24, auf. Dort stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Räumlichkeiten des "Hauses 17" einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde, um 08:30 gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der PI Traiskirchen EASt.

Der BF wurde, zusammen mit seinem Cousin in einer Zelle der PI Traiskirchen EAST, Otto Glöckelstraße 24, "Haus 17" festgehalten. Dort wurde der BF von 11:23 bis 12:00 im Beisein des Rechtsberaters [...], als gesetzlicher Vertreter einer Erstbefragung unterzogen, nachdem er und sein Cousin während der Erstbefragung anderer Asylwerber und nach seiner Erstbefragung, auch in der Zeit von 12:00 bis 13:00, in der keine Erstbefragungen stattfanden in der "Zelle" der PI Traiskirchen EASt, "Haus17" durch Organe der PI Traiskirchen EAST verwahrt wurden. Die Türe dieser Zelle wurde von außen verschlossen und nur zur Vorführung zur Erstbefragung geöffnet.

[...]

In dieser Zelle befinden sich keine Toilette und keine Wasserentnahmestelle. Es stehen auch keine Duschen zur Verfügung. Die Zelle verfügt über kein Klimagerät und das geöffnete Fenster verfügt über keine Jalousie, wodurch ein Temperatur herrschte, die der Außentemperatur von ca. 35 C oder mehr entsprach. Die Möglichkeit einer Kühlung bestand nicht.

Die Türe der Zelle war während der Anhaltung von außen versperrt. Die Öffnung der Türe, die zumindest einen Luftzug ermöglicht hätte, wurde auf Anfrage durch den gesetzlichen Vertreter bei einer ihm nicht namentlich bekannten Beamtin um etwa 11:55 Uhr mit dem Hinweis auf eine mögliche Verletzung von Vorschriften verweigert.

[...]

Das "Haus 17" ist darüber hinaus kein Haftraum iSd § 1a Z 3 AnhO. Die Anhaltung hätte in einem dafür vorgesehenen, mit den für eine Anhaltung notwendigen sanitären und baulichen Einrichtungen erfolgen müssen.

[...]

Die oben geschilderten Bedingungen der Anhaltung stellen eine erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK dar.

[...]

Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang unter anderem festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Umstände der Anhaltung in seinem durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Recht verletzt wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015, Zahl W117-2112729-1/9Z, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, welches diese Beschwerde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z.3 BFA-VG mit Schreiben vom 09.02.2016, Zahl LVwG-M-3/001-2016, formlos rückübermittelte und darin die Auffassung vertrat, dass gegenständliche Beschwerdegründe - unabhängig ob es sich bei der belangten Behörde um eine Landespolizeidirektion oder das BFA handle - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen.

Entscheidungsgrundlage:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Verfahrensgang und das für die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde maßgebliche Vorbringen sind unstrittig und ergeben sich (unzweifelhaft) aus der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Zuständigkeit):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Den Umfang der Zuständigkeit (damals des UVS) nach der (gleichlautenden) Vorgängerbestimmung des § 82 Abs. 1 FPG aF definierte der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen: "Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 FPG, die als Sonderverfahrensrecht für die ‚Schubhaftbeschwerde' zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FPG um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines ‚habeas-corpus-Verfahrens' auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Allerdings ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Soweit solche Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzugs (etwa das Unterbleiben einer ausreichenden medizinischen Versorgung) angefochten werden sollen, hätte dies mittels Beschwerde im Sinn des § 67a Z. 2 AVG bzw. § 88 SPG zu erfolgen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 423/01, = VfSlg. 16.638, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1998, Zl. 97/01/0764, und vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0545, jeweils mwN)."

(VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064)

"Soweit Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs angefochten werden, handelt es sich demgemäß um eine allgemeine ‚Maßnahmenbeschwerde' im Sinn des § 67a Z 2 AVG. In seinem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof, der dort zu dieser Thematik nicht ausdrücklich Stellung nehmen musste, dieses Verständnis ohne Weiteres zugrunde gelegt und zwischen der gegen die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft als solche gerichteten ‚Schubhaftbeschwerde' einerseits und der gegen die Umstände des Vollzugs erhobenen ‚Maßnahmenbeschwerde' andererseits unterschieden (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, B 1065/07, und vom 10. Juni 2008, B 1066/07 u.a., die in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass die gegen Maßnahmen während der Schubhaft erhobene Beschwerde eine solche nach § 82 FPG sei). (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545)

§ 22a Abs. 1 BFA-VG entspricht § 82 Abs. 1 FPG aF (vgl. EB zur RV des FRÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 7 f.); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Der Gesetzgeber trifft keine Unterscheidung zwischen der Anhaltung im Rahmen der Schubhaft oder einer Anhaltung im Rahmen der Festnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Vor diesem Hintergrund hat das vom Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Modalitäten der Schubhaft gemäß § 76 FPG Ausgeführte auch für die Prüfung der Modalitäten der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG zu gelten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festnahme und die (unverhältnismäßig lange) Dauer der Anhaltung richtet, ist/war daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG zu ihrer Behandlung zuständig; diesbezüglich erfolgte die Entscheidung am 21.01.2015 per Erkenntnis.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§ 34 - § 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß Art. 131 Abs. 1, 2 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht aber nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angelegenheiten, die weder in mittelbarer, noch in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, fallen in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte; hiezu zählen auch die Angelegenheiten, die im Rahmen der Sicherheitsverwaltung besorgt werden (RV 1618 BlgNR 24. GP 15; vgl. hierzu Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht - Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Punkt III.; Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz - Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Punkt III.3.1.). Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist aber nicht dem Bundesamt zuzurechnen, sondern der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 2 SPG).

So führte der Verwaltungsgerichtshof zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage aus: "Ist die vorliegend zu beurteilende Administrativbeschwerde nach dem Gesagten nicht als Unterfall der ‚Schubhaftbeschwerde' nach § 82 FPG, sondern als ‚allgemeine Maßnahmenbeschwerde' zu qualifizieren, so hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht [...] ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Sie hat aber auch - wie nur mehr der Vollständigkeit halber anzumerken ist - zutreffend erkannt, dass die hier vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten im Schubhaftvollzug gegenständlich der BPD Wien und nicht der BH zuzurechnen sind. Das ergibt sich klar aus der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO), die zwischen der Vollzugsbehörde einerseits (das ist gemäß § 1a Z 1 AnhO diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird, hier also die BPD Wien) und der Schubhaftbehörde andererseits (vgl. etwa § 1 Abs. 4 AnhO) unterscheidet. Im Sinn der Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig, soweit nicht die Haft im Grundsätzlichen berührt wird und soweit nicht ausnahmsweise - hier nicht ersichtliche - spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde ergehen (zu solchen etwa § 5 Abs. 4 AnhO), der Vollzugsbehörde zu (vgl. auch die ErläutRV zu § 78 FPG, aaO., 105, wonach ‚als (richtig wohl: ab) Vollzugsbeginn - analog zu der in § 53a VStG getroffenen Regelung - Strafvollzugsbehörde selbstverständlich jene Behörde ist, deren Haftraum in Anspruch genommen wird'). Diese Behörde ist im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde (so auch, wenngleich noch zur Rechtslage nach dem Fremdenpolizeigesetz 1954, Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate² (1992), 377)." (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545)

§ 5 BFA-VG sieht weiterhin vor, dass der Vollzug der Anhaltung des Fremden gemäß § 76 FPG (Schubhaft) oder § 40 BFA-VG (Anhaltung im Rahmen der Festnahme) der Landespolizeidirektion obliegt, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Damit soll klargestellt werden, dass diese Vollzugsaufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallen (EB zur RV des FNG, 1803 BlgNR 24. GP 10; zur Gleichbehandlung in der Anhaltung im Rahmen aller im § 5 BFA-VG aufgezählten Anhalteformen vgl. EB zur RV des FRÄG 2015 582 BlgNR

25. GP 4, die erneut betonen, dass die Anhaltung "den Landespolizeidirektionen als Anhaltevollzugsbehörden obliegt). Vor diesem Hintergrund hat das vom Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Modalitäten der Schubhaft gemäß § 76 FPG ausgeführte nach § 5 BFA-VG auch für die Prüfung der Modalitäten der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG zu gelten. Da es sich folglich um eine der Landespolizeidirektion zurechenbare Maßnahme handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der gegen sie erhobenen Beschwerde unzuständig.

Soweit die Beschwerde folglich die über die Dauer der Anhaltung hinausgehenden Umstände der Anhaltung rügt, liegt eine Beschwerde gemäß § 88 SPG vor, die in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts fällt: Der Beschwerdeführer rügt die Modalitäten der Anhaltung im Haus 17 auf dem Gelände der Erstaufnahmestelle Ost, in dem die Polizeiinspektion Traiskirchen, eine Dienststelle der Landespolizeidirektion Niederösterreich, untergebracht ist. Die Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich stellt eine Beschwerde gemäß § 88 SPG dar, für die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig ist.

Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung stützt, als Beschwerde gemäß § 88 SPG nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtete sich jedoch mit formlosem Schreiben vom 09.02.2016, Zl. LVwG-M-3/001-2016, für unzuständig und rückmittelte den Akt an das Bundesverwaltungsgericht.

Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Kompetenz verneinte, war vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH (18.02.2015, Ko 2015/03/0001, wonach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Rückübermittlung des Aktes ebenfalls, wenn es eine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt hätte -) ein entsprechender Beschluss zu fällen.

Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I. wirft die grundsätzliche Rechtsfrage der Zuständigkeit für Beschwerden hinsichtlich der Anhaltemodalidäten nach erfolgter Festnahme auf. Diesbezüglich fehlt es nach Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher zuzulassen.

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