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L519 1430584-2•BVwG L519 1430584-2
L519 1430584-2Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2016
anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L519 1430581-2/8E
L519 1430582-2/8E
L519 1430583-2/6E
L519 1430584-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die HOFBAUER WAGNER RAe KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.9.2015, Zl. 820044010-1448077, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die HOFBAUER WAGNER RAe KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.9.2015, Zl. 820044108-1448069, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch die HOFBAUER WAGNER RAe KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.9.2015, Zl. 820044206-1448055, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch die HOFBAUER WAGNER RAe KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.9.2015, Zl. 820044304-1448654, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet), Staatsangehörige Armeniens, brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 10.1.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt (BAA) bzw. in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachten der BF1 und die BF2 im Wesentlichen Folgendes vor:
Der BF1 habe anlässlich der Ableistung seines Militärdienstes in Berg-Karabach die BF2 kennen gelernt. Die Eltern des BF1 seien gegen diese Beziehung gewesen, da die Mutter der BF2 zwar Armenierin, ihr Vater aber Aserbaidschaner sei. Deshalb sei der BF1 von seinen Brüdern und seinen Eltern schikaniert und geschlagen worden. Der BF1 sei deshalb mit seiner Familie in ein Dorf nach Berg-Karabach gezogen, wo die Familie vom Dorfvorsteher und anderen Dorbewohnern ständig belästigt und körperlich angegriffen worden sei. Am 25.12.2011 sei schließlich das Haus der Familie in Brand gesteckt worden, wobei die im Haus befindliche Schwiegermutter ums Leben gekommen sei.
I.2. Die Anträge sämtlicher BF auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 25.10.2012 gem. § 3 Abs.1 Asylgesetz abgewiesen. Es wurde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz auch der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz wurden sämtliche BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
I.3. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden gab der damals noch zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2013 gem. § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
I.3.1. Begründend führte der erkennende Richtersenat im Wesentlichen aus, dass sich das BAA nochmals in ausführlicher Weise mit der Frage des Herkunftsstaates der BF2 auseinanderzusetzen haben wird. Der BF1 und die BF2 wären detaillierter zu ihren Aufenthaltsorten zu befragen gewesen. Zudem wären Erhebungen in Aserbaidschan dahingehend zu führen, inwieweit die BF tatsächlich dort aufhältig bzw. gemeldet waren. Allenfalls bedürfe es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der BF2 bzw. im Falle ihrer Staatenlosigkeit in Hinblick auf den Herkunftsstaat, gegebenenfalls auch unter anonymisierter Anfrage an die aserbaidschanische und armenische Botschaft oder eines Gutachtens, welche Staatsangehörigkeit eine 1989 dort geborene Frau mit gemischt-ethnischer Abstammung besitzt. Zudem seien bezüglich des konkreten Vorbringens der BF keine ausreichenden länderkundlichen Feststellungen getroffen worden, insbesondere zur Region Berg-Karabach und zur Lage von Personen aus gemischt-ethnischen Beziehungen.
I.4. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz neuerlich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:
Die BF2 habe im Zuge ihrer Einvernahmen behauptet, Aserbaidschanerin zu sein und ihr gesamtes Leben in Karabach verbracht zu haben. Dem habe nicht gefolgt werden können, zumal dem eingeholten Sprachgutachten zu entnehmen sei, dass die BF2 mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus dieser Region stammt. Ihr sprachlicher Hintergrund sei vielmehr mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit Armenien zuzuordnen. Für die belangte Behörde sei das Ergebnis der Sprachanalyse schlüssig und nachvollziehbar und komme der Analyse im ggst. Verfahren wesentliche Beweiskraft zu. Die Schlüssigkeit derartiger Sprachanalysen dokumentiere sich in den verschiedenen Ansätzen der Analyse selbst und werde durch die Bestimmung von Herkunftsregionen bzw. Herkunftsländern als wissenschaftlich fundiert und verlässlich angesehen. Es sei als notorische Tatsache anzusehen, dass sich zuordenbare Unterscheidungsmerkmale sowohl in der Sprache als auch Aussprache von Lauten von Herkunftsregionen herausgebildet haben, welche zur Bestimmung der sprachlichen Herkunft eines Sprechers geeignet sind.
Sprachanalysen zur Bestimmung der regionalen Herkunft eines Antragstellers seien verwertbare Beweismittel und stellen nicht bloß die Einholung einer Auskunft dar, weil der Begutachter aufgrund fachspezifischer Erfahrungssätze Tatsachen würdigt und nicht etwa nur Auskunft über Tatsachen gibt.
Wenn auch aus der nach Sprachmerkmalen erfolgten Zuordnung des Antragstellers (Sprechers) für sich allein nicht zwangsläufig und unmittelbar auf dessen Staatszugehörigkeit und Herkunft geschlossen werden könne, weil der Sprachanalyse immanent ist, dass sie nicht (unmittelbar) die Staatsangehörigkeit eines Antragstellers, sondern dessen Herkunftsregion bzw. ein Herkunftsland bestimmt, so komme Sprachanalysen in deren Wertigkeit eine wesentliche indizielle Wirkung bei der Entscheidungsfindung zu.
Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht lägen für die entscheidende Behörde keine Bedenken zur Einholung einer Sprachanalyse vor. Sprachanalysen seien zudem in der Eingriffsintensität als gering einzustufen, zumal die Tonbandaufzeichnung offen beim Betroffenen erfolge, die aufgezeichneten Sprachtexte mit allgemeinen Ausführungen zum Land keinen erheblichen persönlichkeitsrelevanten Zusammenhang aufweisen, aus dem Rückschlüsse auf die Person gezogen werden könnten und es zudem vom Antragsteller selbst bestimmbar sei, ob und in welcher Sprache sowie welche Sprachinhalte er preiszugeben bereit ist. Der Analytiker wurde in Erewan geboren und ist in Armenien aufgewachsen. Er hat längere Zeit in Russland und Kasachstan verbracht. 2012 war er zuletzt in Armenien und analysiert armenisch, russisch und kurmandschi. Der Analytiker wurde Prüfungen unterzogen und ist autorisiert, Sprachanalysen der genannten Sprachen durchzuführen.
Zur Beurteilung des Sprachgebrauchs der BF2 seien unterschiedliche Wörter sowie Wort- und Satzkonstruktionen herangezogen worden. Es liege ein breites Spektrum an Beispielen dafür vor, dass sich der Sprachgebrauch der BF2 mit sehr hoher Sicherheit nicht der Region Karabach zuordnen lasse.
Die Befragung durch den Analysten beinhalte auch eine Wissenskontrolle zu Land, Kultur, Geographie sowie Lokalkenntnissen des angegebenen Landes. Wie in der Sprachanalyse erwähnt, habe die BF2 mangelhafte Kenntnisse hinsichtlich folgender Aspekte zum gebiet XXXX : Seen, Berge und Flüsse in dieser Gegend, ob es eine Kirche in XXXX gibt, wie man Karabach in Nagorny Karabach bezeichnet (korrekt ist Artsach), Volksgruppen im Gebiet. Sohin lägen mangelhafte Kenntnisse in Punkten vor, die jemand, wenn er tatsächlich in diesem Gebiet gelebt hat und von dort ausgereist ist, wissen sollte.
Hervorzuheben sei auch, dass der Sachverhalt im Gutachten als mit sehr hoher Sicherheit bzw. sehr geringer Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde und die Erkenntnisse im Gutachten wissenschaftlich fundiert sind. In Hinblick auf die unglaubwürdigen Angaben der BF2 sei daher insgesamt festzustellen, dass sich deren Angaben zu Herkunft bzw. bisherigen Aufenthalten als nicht glaubhaft erwiesen.
Auch wenn die BF2 als Kind tatsächlich nie eine staatliche Schule besucht hätte und ihr Haus nur wenig verlassen hätte, erscheine es dennoch nicht plausibel, dass ihre Kenntnisse zur Umgebung so mangelhaft sind, zumal die BF2 schließlich vorbrachte, einen Freund des BF1 in Latschin besucht zu haben und somit sehr wohl - zumindest im Erwachsenenalter - ihre unmittelbare Umgebung verlassen hat.
Die vom BFA in Auftrag gegebene Recherche hinsichtlich der Angaben der BF2 zu ihrer Herkunft hat ergeben, dass es keinen Bürger der Republik Berg-Karabach und/oder der Republik Armenien mit dem von der BF2 angegebenen Namen gibt. 1989 gab es in XXXX bereits keine gemischt armenisch/aserbaidschanischen Familien mehr. Dieses Rechercheergebnis bestätige einmal mehr, dass die Angaben der BF2 nicht den Tatsachen entsprechen und sie nicht in XXXX - zusammen mit dem BF1 - gelebt habe und sich folglich die von den BF geschilderten Ereignisse (Niederbrennen des Hauses, Misshandlungen durch Dorfbewohner, Diskriminierungen) nicht auf die geschilderte Art und Weise ereignet haben können. Die Recherche wurde von einer Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland durchgeführt. Die Auswahl der Vertrauenspersonen basiert auf festgelegten Kriterien, die sich an der Methodologie der Staatendokumentation und Erfahrungen von Partnerorganisationen orientieren. Die BF2 habe dem Ergebnis auch nicht substantiiert entgegen treten können, sondern nur gemeint, dass sie seit längerem nicht mehr in Armenien aufhältig sei, weshalb offenbar keine Meldung mehr bestehe.
Aus dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ergebe sich zudem eindeutig, dass die BF2 unter den von ihr angegebenen Umständen die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. In Zusammenschau mit den Ergebnissen der Sprachanalyse und der Recherche der Staatendokumentation gelange die Behörde demnach zum Schluss, dass die BF2 Staatsbürgerin Armeniens ist.
Das Aussageverhalten der BF2 habe den Eindruck erweckt, dass diese immer wieder ausweichend antwortete, wodurch letztlich der Eindruck entstand, sie versuche immer wieder, bloß vorsichtig zu antworten, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, das Vorbringen aber nicht den Tatsachen entspreche. Die BF2 antwortete etwa auf die Frage, wann der Dorfvorsteher sie bedroht habe, das sei sehr oft gewesen, auch an seinen Namen könne sie sich nicht erinnern, obwohl er sie über viele Jahre "verfolgt und missachtet" haben soll. All diese Antworten auf konkrete Fragen deuten darauf hin, dass die BF2 keine konkreten Antworten auf konkrete Fragen geben konnte, weil sie etwas geschildert hat, das sie selbst nicht erlebt habe.
Darüber hinaus sei die BF2 von sich aus auch nicht imstande gewesen, anzugeben, woher ihr Vater stammt. Laut den Angaben im oben angeführten Antwortschreiben sei er Aserbaidschaner gewesen. Im Zuge der Sprachanalyse habe ihn die BF2 als Türken bezeichnet, wobei anzumerken sei, dass die Armenier die Aserbaidschaner als "Türken" bezeichnen. In der Einvernahme vom 24.10.2012 habe die BF2 wiederum angegeben, dass ihr Vater aus der Türkei stamme. In diesem Punkt sei ohnehin nicht nachvollziehbar, dass die BF2 nichts Näheres über die Herkunft und die Person ihres Vaters erzählen konnte. Sie beschrieb ihn lediglich als fürsorglich und habe versucht, ihre Unkenntnis in der Einvernahme am 24.10.2012 damit zu erklären, dass ihre Mutter sie diesbezüglich auf den richtigen Zeitpunkt vertröstet habe. Dieser Erklärungsversuch habe aber nicht zu überzeugen vermocht.
Ebenso nicht glaubhaft sei unter anderem aufgrund des beinahe völligen Nichtvorhandenseins von Realkennzeichen der Umstand, dass man das Haus der BF niedergebrannt hätte. Realkennzeichen seien jene Merkmale, die für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristisch sind. Inhaltliche Besonderheiten solcher Merkmale sind beispielsweise die Schilderung von ausgefallenen, aber auch nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder die Schilderung von tatsächlichen Folgen, um nur einige anzuführen. Bei diesem Vorfall sei schließlich die Mutter der BF2 getötet worden. Auffallend sei auch in diesem Zusammenhang, dass die BF2 mehrmals davon sprach, bewusstlos geworden zu sein, und zwar ohne nähere Ursachen für die Bewusstlosigkeit zu nennen. Dabei dränge sich die Vermutung auf, dass die BF2, wohl um möglichst wenige Angaben machen zu müssen und damit etwaige Widersprüche zu vermeiden, Bewusstlosigkeit behauptete.
Auch die durch Fotos dokumentierten Narben seien dergestalt, dass die Verletzungen auch ohne weiteres von einem Unfall herrühren können. Solche Verletzungen wären nur in Zusammenhang mit einer schlüssigen und glaubhaften Aussage ein Indiz für eine tatsächlich stattgefundene Misshandlung. Eben diese glaubhafte Aussage sei jedoch nicht gegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Verletzungen nicht durch eine Misshandlung entstanden sind.
Eine asylrelevante Verfolgung der Familie aufgrund der behaupteten aserbaidschanischen Abstammung der BF2 sei ebenso nicht glaubhaft. Wie bereits in den Feststellungen erörtert, sind Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen vor Verfolgung hinreichend sicher. Die Behörde verkenne aber nicht, dass es in Armenien im Fall einer Mischehe mit aserbaidschanischen Ehepartnern zu Irritationen kommen kann. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die armenische Sicherheitsverwaltung gänzlich ineffektiv ist und ihren Bürgern keinen Schutz bietet bzw. nicht willens und fähig ist, ihren Bürgern Schutz zu bieten und bei Kriminalität nicht einschreitet.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht:
Die BF1 und BF2 haben im Zuge ihrer Einvernahmen angegeben, dass sie in ihrem Herkunftsland Armenien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren. Insbesondere die BF2 habe angegeben, sie sei wegen ihrer gemischt ethnischen Abstammung in Armenien wiederholt misshandelt und vergewaltigt worden. Die belangte Behörde habe sich mit diesen konkreten Angaben weitestgehend nicht auseinander gesetzt und sie als generell unglaubwürdig eingestuft. Das Nichteingehen auf konkrete Angaben der BF2 stelle jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens dar. Gegebenenfalls hätte ein ergänzendes länderkundliches Gutachten hinsichtlich der Plausibilität der Angaben der BF2 eingeholt werden müssen.
Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die BF in Österreich zwischenzeitig bestens integriert haben: Der BF1 sei Mitglied bei der örtlichen FF und habe einen großen Bekanntenkreis, außerdem sei er als Gemeindehilfsarbeiter tätig. Der BF3 besuche die VS. Es gebe auch diverse Beschäftigungszusagen
I.6. Für den 18.11.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
a. 1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführer:
Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF2 aus einer gemischt-ethnischen Beziehung stammt und aserbaidschanischer Volksgruppenzugehörigkeit ist. Die BF sind damit Drittstaatsangehörige.
Die BF1 und BF2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage in Armenien. Der BF1 und die BF2 leben in einer Lebensgemeinschaft, der BF3 und die BF4 sind ihre gemeinsamen 8 bzw. 5 Jahre alten, gesunden Kinder.
Die BF1 und BF2 sind in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Die Familie lebt von der Grundversorgung.
Die BF verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.
Die BF haben keine über ihre Kernfamilie hinausgehenden relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Sämtliche BF beherrschen die armenische Sprache.
Die Identität der BF steht nicht fest.
Die BF reisten unrechtmäßig in die Europäische Union ein.
Sie halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA, vgl. CIA 21.4.2015).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014).
Das Einklammern-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. 6.5.2012 RA-CEC).
Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).
Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
Der armenische Präsident Sargsyan meinte anlässlich seines Besuches bei Vladimir Putin in Moskau Anfang September 2014, dass der Beitritt Armeniens zur Eurasischen Wirtschaftsunion die logische Ergänzung zur Mitgliedschaft Armeniens bei der "Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit" - OVKS sei. Er bekräftigte, dass dies keine Absage an den Dialog mit der Europäischen Union sei, mit welcher ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen werden soll (EM o. D.).
Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).
Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).
Quellen:
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).
Bereits im Verlaufe des Jahres 2014 sind laut "The Armenian Weekly" 72 Menschen - 39 Aseri und 33 Armenier - im Zuge des Konflikts umgekommen, verglichen zu 34 Personen im Jahr 2012 (AW 4.2.2015).
Den wiederholten bewaffneten Auseinandersetzungen folgen jeweils Vermittlungsinitiativen, insbesondere durch die Vertreter der Minsker-Gruppe der OSZE. So lud Russlands Präsident, Vladimir Putin, unilateral die Präsidenten beider Länder nach der Eskalation im Sommer 2014 nach Sotschi ein. Ende Oktober fand ein weiteres Treffen unter der Ägide der Minsker Gruppe in Paris statt, wobei es mehr um Vertrauensbildung als um die tatsächliche Lösung des Konflikts ging (RFE/RL 10.8.2014, RFE/RL 30.10.2014). Das Treffen endete mit der Absichtserklärung, den Dialog mit einem weiteren Treffen der beiden Präsidenten im September 2015 am Rande der UN-Vollversammlung fortzusetzen (Reuters 27.10.2014).
Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).
Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).
Quellen:
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015
Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan und unterhält enge politische, wirtschaftliche und militärische Beziehungen zu Armenien (FH 23.1.2014).
Nagorny Karabach ist isoliert. Finanziell und militärisch hängt es von Armenien ab. Die Einwohner besitzen armenische Pässe. Der internationale Flughafen in Stepanakert kann nicht benutzt werden, weil die aserbaidschanische Seite mit dem Abschuss der Flugzeuge droht (BBC 7.4.2015).
Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach halten die armenischen Separatisten den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. 2013 galten laut aserbaidschanischen Angaben immer noch rund 4.000 Personen als vermisst. Der UNHCR bezifferte die Anzahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) auf aserbaidschanischer Seite auf 600.000 Personen. Die große Mehrheit floh während der kriegerischen Auseinandersetzungen um Nagorny Karabach zwischen 1988 und 1993 (USDOS 27.2.2014).
Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach) umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 6.5.2015).
Politische Opposition wird unter den gegebenen Umständen des unsicheren Status von Nagorny Karabach im Allgemeinen als Zeichen der Illoyalität und als Sicherheitsrisiko betrachtet. Oppositionsgruppen sind in den letzten Jahren entweder verschwunden oder in die Regierung aufgenommen worden. Die meisten Medien werden von der Regierung kontrolliert. Die meisten Journalisten üben Selbstzensur aus, insbesondere wenn es um Themen geht, die den Friedensprozess betreffen (FH 23.1.2014).
Die Meinungsfreiheit scheint unter der generellen Situation zu leiden. Obgleich keine offizielle Zensur besteht, gibt es keine Verbreitung von Ideen und Standpunkten, die in Opposition zur Regierung stehen. Die Situation hat sich jedoch seit der letzten Dekade deutlich verbessert. Durch ausländische Unterstützung insbesondere der EU konnten zahlreiche Initiativen im NGO- und Medienbereich umgesetzt werden (CSS 17.9.2014). Beispielsweise finanziert die EU "[D]ie Europäische Partnerschaft für die Friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach" - EPNK. Dieses seit 2010 bestehende Netzwerk von fünf europäischen Organisationen arbeitet mit NGOs Vorort in Bereichen wie Friedensdialog, Analyse und Forschung sowie Film und Medien zusammen (EPNK o.D.; EC 6.11.2012).
Die generelle Situation hinsichtlich politischer und ziviler Freiheiten hat sich laut den Vergleichszahlen von "Freedom House" seit 2012 nur unwesentlich verbessert. Sowohl die Versammlungs- als auch die Vereinigungsfreiheit sind durch das Gesetz eingeschränkt. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Offiziell nicht registrierte religiöse Gruppen sind für ihre Aktivitäten bestraft worden, und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (FH 23.1.2014, FH 2012).
Im Unterschied zur Republik Armenien, wo seit 2013 ein Zivildienst außerhalb der Armee geschaffen wurde, werden Wehrdienstverweigerer - insbesondere Zeugen Jehovas - mit Gefängnis bestraft. Aufsehen erregte der Fall des Zeugen Jehova, A.Avanesyan, der von Armenien an die nicht anerkannten Behörden Nagorny Karabachs ausgeliefert wurde, welche ihn in Folge zu 30 Monaten Gefängnis verurteilten (Forum 18 12.11.2014).
Am 3.Mai 2015 fanden Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt werden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation- Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament. Über hundert internationale Beobachter waren anwesend (CN 4.5.2015; CS.eu). Aserbaidschan betrachtet die Wahlen als Verstoß sowohl gegen internationale Normen als auch gegen aserbaidschanisches Recht und drohte vorab mit Strafverfolgung gegen ausländische Wahlbeobachter (CN 1.5.2015).
Quellen:
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015
Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).
Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).
Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014).
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 8.5.2015
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 7.2.2014).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 8.5.2015
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013)
Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 27.2.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 7.2.2014).
Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden.
Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).
Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service - SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015).
Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).
Quellen:
Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013).
Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014).
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 7.2.2014).
Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 7.2.2014).
Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, EU 10.4.2015).
Quellen:
Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.2.2014).
Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).
Quellen:
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 7.2.2013, vgl. OSCE 14.4.2014).
Menschenrechtsverletzungen in der Armee und Todesfälle ohne Bezug auf Kampfhandlungen sind weiterhin ein ernsthaftes Problem. Die Behörden zeigen erst in jüngster Zeit ein Problembewusstsein, indem sie beispielsweise die Ombudsmannstelle beauftragt haben, die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu beobachten (CoE-PA 27.8.2014).
Quellen:
Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 481 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes innerhalb der militärischen Struktur verurteilt worden, von denen sich derzeit jedoch keiner mehr in Haft befindet. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Seitdem diese Möglichkeit geschaffen wurde, gibt es keine Ersatzdienstleistenden innerhalb des Militärs. Bei der "Wintereinberufung" 2013 wurden 72 Wehrdienstverweigerer erfasst.
2011 wurde erstmals drei zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerern eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte zugesprochen. Das Urteil wurde umgesetzt (AA 7.2.2014).
Die Europäische Union bewertet die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Wehrersatzdienst im Jahr 2013 als positiv. Alle Ansuchen zur Überführung in den Zivildienst wurden positiv beantwortet. Die Zivildiener arbeiteten vorwiegend in Alters- und Waisenheimen sowie in psychiatrischen Anstalten (EC 25.3.2015).
Quellen:
9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 7.2.2014).
Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission teilte Vertretern des Europarates mit, dass die Kriterien für die Wehrdienstverweigerung aus nicht-religiösen Gründen noch zu spezifizieren seien (CoE-PA 27.8.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).
Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).
Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).
Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 12.5.2015
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Obgleich Kritik an der Regierung und Amtsträgern im Allgemeinen toleriert wird, sind gewisse Themen nach wie vor Tabu. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, die Minderheitenmeinungen zu kontroversen Themen wie den Nagorny Karabach-Konflikt oder Gender-Themen äußern, sind mit Einschüchterungen, Schikanen, Drohungen oder Tätlichkeiten konfrontiert (EC 25.3.2015, vgl. AA 7.2.2014).
Im September 2014 äußerte sich die OSCE Vertreterin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, besorgt über Attacken auf Journalisten und den Mangel an effektiven Maßnahmen, um das Klima der Straffreiheit zu beenden. Die Straffreiheit für solche Übergriffe würde das Gewaltpotential erhöhen und die Meinungs- und Medienfreiheit beeinträchtigen (OSCE-RFM 30.9.2014).
Laut dem "Komitee zum Schutze der Meinungsfreiheit" wurden 2014 77 Fälle der Verletzung der journalistischen Freiheiten gemeldet, im Vergleich zu 65 im Jahre 2013. Hiervon waren neun Fälle mit körperlicher Gewalt gegen Journalisten verbunden. Unter den 22 gerichtsanhängigen Fällen, die 2014 zugänglich gemacht wurden, befanden sich 17, in denen es um Beleidigung und Rufschädigung ging (CPFE 30.1.2015).
Die Medienfreiheit ist weiterhin unzureichend. Entwicklungen in Richtung einer Vielfalt im Bereich des Rundfunks und einer Transparenz hinsichtlich der Eigentümerstrukturen blieben aus (EC 25.3.2015).
Die Behörden üben informellen Druck auf die Rundfunkanstalten aus. Zwar ist es politischen Parteien verboten, Fernsehsender zu besitzen oder zu kontrollieren, aber die Besitzer der meisten Kanäle stehen der Regierung nahe, sodass die Fernsehnachrichten politisiert werden (FH 12.6.2014).
Artikel 27 der Verfassung schützt die Meinung-, Informations- und Medienfreiheit. Es gibt offiziell keine Zensur. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 7.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).
Im World Press Freedom Index 2014 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" rangierte Armenien auf Platz 78 von 180 Ländern (RWB 2015).
Der Anteil und die Vielfalt der Oneline-Informationsmedien sind auf Kosten der traditionellen Medien gewachsen. Erstere genießen vergleichsweise mehr inhaltliche, finanzielle und administrative Freiheiten (FH 28.1.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 13.5.2015
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf "friedliche, nicht bewaffnete, öffentliche Versammlungen". Mitte März 2008 erfolgte eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes mit weitreichenden Verbotsmöglichkeiten, die jedoch auf Druck des Europarates mit der Novellierung des Versammlungsgesetzes 2011 teilweise zurückgenommen wurden. Demonstrationen auf dem Opernplatz ("Platz der Freiheit") in Jerewan werden wieder regelmäßig genehmigt, insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen im Februar 2013. Vertreter der Opposition haben teilweise mit Einschränkungen zu kämpfen. Die Interpretation des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit erscheint mitunter willkürlich. Andererseits werden manche spontane Demonstrationen geduldet (AA 7.2.2014).
Das gegenwärtige Recht auf Versammlungsfreiheit entspricht den EUund anderen internationalen Standards. Trotz des Rechts auf Versammlungsfreiheit mischen sich die Behörden dahingehend ein, dass sie Zusammenkünfte nicht genehmigen, Demonstrationen auflösen oder Teilnehmer physisch attackieren bzw. festnehmen, wie dies auch 2014 der Fall war (EC 25.3.2015, FH 28.1.2015, vgl. FCO 28.1.2015).
Demonstrationen der Opposition werden zwar wieder regelmäßig genehmigt, die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit wird jedoch in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz spürbar eingeschränkt (AA 7.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 13.5.2015
Die Opposition besteht aus dem Bündnis des Armenischen Nationalkongresses, der "Daschnakzutiun" (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der "Erbe"-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastende Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit stärker eingeschränkt waren. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 7.2.2014, vgl. auch: US DOS 27.2.2013).
Quellen:
Überbelegung, inadäquate sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung sowie Korruption sind die Hauptprobleme in armenischen Gefängnissen. In einigen Fällen sind die Gefängnisbedingungen lebensgefährlich (US DOS 27.2.2014, vgl. AA 7.2.2014).
Die Haftanstalten sind um durchschnittlich 20% (nach offiziellen Angaben: 8%) überbelegt. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von jeweiligen Haftanstalt und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab (AA 7.2.2014).
Laut offizieller Statistik kamen 2013 in den ersten neun Monaten 14 Personen in den Gefängnissen ums Leben. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung und die Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten zurück (US DOS 27.2.2014).
Die Ombudsmannstelle verzeichnete 2013 363 Fälle von Gewalt, wovon bloß in 3.4% ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dies beweise laut Ombudsmann, dass die Fälle nur oberflächlich, z.B. ohne Befragungen oder Gegenüberstellungen, durchgeführt wurden (RA-HRD 2014).
Die Europäische Kommission bezeichnete die Fortschritte im Gefängnissystem, in welchem die unmenschliche Behandlung weiterhin besorgniserregend sei, als begrenzt. Die Eröffnung des ersten Trakts der neuen Strafanstalt in Armavir sollte das Problem der Überfüllung in den Haftanstalten mindern (EC 25.3.2015).
Ende Oktober 2014 verkündete der Justizminister, Hovhannes Manukyan, dass um die Jahreswende 2015/16 ein Bewährungssystem eingeführt werden soll, wodurch die Strafanstalten um 25 bis 30% entlastet würden (Panorama 31.10.2014).
Quellen:
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).
Quellen:
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. (AA 7.2.2014).
Reformen des Gesetzes über Gewissens- und Religionsfreiheit brachten 2011 Verbesserungen mit sich. Laut einer Fact-Finding-Mission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates legt das Gesetz sowohl die Freiheit der Glaubens- und Religionsausübung als auch die damit verbundenen religiösen Veranstaltungen fest. Überdies verleiht es den religiösen Vereinen und Gruppen den Rechtsstatus, sofern sie über 25 Mitglieder verfügen, ohne dass eine Registrierung bzw. amtliche Genehmigung notwendig wären. Allerdings bestehen noch etliche Mängel im Gesetz insbesondere in Bezug auf die komplizierte und verwirrende Definition des Proselytismus (CoE-PA 27.8.2014).
Das Gesetz verbietet zwar Proselytismus, was so genanntes "soul hunting" und erzwungene Konversion beschreibt, doch eine nähere Definition besteht nicht. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (USDOS 28.7.2014).
Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 7.2.2014).
Trotz gesetzlicher Verbesserungen, was die Rolle der religiösen Minderheiten anlangt, wie die Einführung des Zivildienstes für Zeugen Jehovas, bleibt die gesellschaftliche Akzeptanz von religiösen Minderheiten niedrig bzw. nicht zufriedenstellend (EC 25.3.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014, RA-HRD 2014).
Protestantisch-evangelikale Gruppen und Zeugen Jehovas, im Unterschied etwa zur alteingesessenen Evangelischen oder der Römisch-Katholischen Kirche, werden besonders angefeindet. Sowohl für Vertreter der Armenisch Apostolischen Kirche als auch für zahlreiche Medien gelten diese als anti-armenische, vom Ausland finanzierte Sekten, die sich des Proselytismus, des Abwerbens von Gläubigen, bedienen (oDem 24.9.2014).
Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten. Missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen werden jedoch staatlicherseits darin nicht behindert, wie dies etwa Vertreter der Zeugen Jehovas bestätigten (AA 7.2.2014).
Vertreter der religiösen Minderheiten beschwerten sich hingegen, dass Baugenehmigungen für religiöse Einrichtungen verweigert würden. Vandalismus an bestehenden Gebäuden und gelegentlichen Manifestationen von Intoleranz würden behördlicherseits unzureichend verfolgt bzw. ignoriert (CoE-PA 27.8.2014, vgl. USDOS 28.7.2014). Diskriminierungen gegen religiöse Minderheitengruppen am Arbeitsplatz und in den Medien sind weiterhin vorhanden (EC 25.3.2015, vlg. US DOS 28.7.2014).
Quellen:
Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien.
Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013).
Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in deren Muttersprache erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 7.2.2014, vgl. auch FH 1.2013).
Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder von Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Die Beschwerden bezogen sich in erster Linie auf Schwierigkeiten, Unterricht in der Muttersprache zu erhalten sowie auf vereinzelte Diskriminierung durch die Polizei und lokale Behörden (FH 7.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015
Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 3.2015a). Vertreter der ethnischen Minderheiten berichten selten über offene Diskriminierung. Beschwerden gab es hinsichtlich des Unterrichts in der Muttersprache der Minderheiten (FH 28.1.2015).
Im Jänner 2015 bestätigte das Expertenkomitee des Europarats, dass Armenien rechtliches und institutionelles Rahmenwerk zum Schutze und Förderung von Minderheitensprachen entwickelt hat. Allerdings ist dessen Umsetzung noch nicht in allen Bereichen vollzogen worden (EC 25.3.2015).
Infolge der Kriegshandlungen Ende der achtziger und zu Beginn der neunziger Jahre leben heute nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle besitzen die armenische Staatsange-hörigkeit. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 7.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 7.2.2014, vgl. RA-HRD 2014, USDOS 27.2.2014).
Im World Gender Gap Index 2014 nahm Armenien Rang 103 von 142 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 142) und politische Teilhabe (Rang 123) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2014).
Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der tief verwurzelten patriarchalen Einstellungen und Stereotypen in Bezug auf die Rollen von Frauen und Männern, die mit einem anhaltenden hohen Gewaltniveau gegenüber Frauen verbunden sind. Das Gesetz über häusliche Gewalt wurde 2014 nicht verabschiedet. Die diesbezüglichen Reformen des Straf- und Verwaltungsgesetzes sollen erst Ende 2016 abgeschlossen werden. Die Sichtbarkeit von Frauenrechtsaktivistinnen ist zwar durch das Internet und die Sozialen Medien gestiegen, doch als Nebeneffekt kam es zu einem Anstieg von Drohungen und Hassreden gegen Frauenrechtsorganisationen, welchen die Polizei nicht adäquat nachgegangen ist. Das Gesetz über gleiche Rechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen ist noch nicht umgesetzt worden. Es besteht deshalb keine Möglichkeit Beschwerde einzulegen (EC 25.3.2015, vgl. RA-HRD 2014).
Eine extreme Erscheinung der Frauen-Diskriminierung stellt die systematische Abtreibung auf Basis des Geschlechts dar. 2012 kamen auf 100 neugeborene Mädchen 114 Buben. Das statistische normale Verhältnis wäre 100 Mädchen zu 102-106 Buben (RA-HRD 2014).
Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich verfolgt und mit einer Maximalstrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Allerdings werden Vergewaltigungsfälle unterdurchschnittlich oft angezeigt, weil sie mit einem gesellschaftlichen Stigma behaftet sind, und es darüber hinaus keine weiblichen Polizeibeamten bzw. Ermittlerinnen gibt (USDOS 27.2.2014).
Häusliche Gewalt bleibt ein akutes Problem. Laut Angaben der "Koalition zum Gewaltstopp gegen Frauen" wurden mit Ende September 2014 1501 Fälle von häuslicher Gewalt vermeldet im Vergleich zu 580 im Jahr 2013. Hierbei gab es neun Todesopfer (Tert.am 30.9.2014).
Die neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten betrachtet den Anstieg der Anzeigen seit 2009 als Fortschritt, weil sie die höhere Bereitschaft, sich zu wehren bekunden. Seit Oktober 2014 bestehen polizeiinterne Richtlinien, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern (AW 30.10.2014, vgl. Tert.am 30.9.2014).
Die Ombudsmannstelle nennt mehre Gründe, warum Frauen sich in Fällen häuslicher Gewalt selten an die Behörden wenden: Zum einen bestünde ein Misstrauen gegenüber den Behörden, zum anderen trügen Scham und Angst dazu bei (RA-HRD 2014). Die Direktorin des "Women's Support Center", Maro Matosian machte das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen und der Infrastruktur innerhalb der Polizei für das Verhalten mitverantwortlich. In vielen Fällen würden sich Frauen zunächst an die Polizei wenden, um dann ihre Beschwerde zurückzuziehen, weil der Polizeibeamte der Frau sage, sie müsse ein Bußgeld zahlen, oder sie sich schämen solle, gegen ihren Ehemann Beschwerde zu führen (Eurasianet 7.3.2014).
Die Vereinten Nationen begrüßten und unterstützten die NGO-Initiative gegen häusliche Gewalt. Sie ermutigten die armenische Regierung, anlässlich der weltweiten "Aktionstage gegen die geschlechtsbasierte Gewalt" im Dezember 2014, den gesetzlichen Rahmen inklusive eines separaten Gesetzes gegen häusliche Gewalt zu schaffen. Die Vereinten Nationen stünden hierbei der armenischen Regierung im Wort, diese in der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bezüglich der Förderung der gleichen Rechte und Chancen von Männern und Frauen sowie des Respekts der Frauenrechte zu unterstützen (UN 5.12.2014).
Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt werden ausschließlich durch NGOs betrieben, die sich aus privaten oder internationalen Quellen finanzieren (USDOS 27.2.2014).
In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).
Im Dezember 2014 wurde das Sozialhilfegesetz verabschiedet, das soziale Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vorsieht. Laut Regierung habe das Ministerium für Arbeit und Soziales Regelung sowohl Regelungen in Bezug auf die Unterstützung und den Schutz als auch der Vermeidung von häuslicher Gewalt elaboriert (GoA 10.3.2015).
Quellen:
Trotz des Nationalen Aktionsplans für die Periode 2013-2016 zur Verteidigung der Kinderrechte bestehen zahlreiche Probleme, welche auf ineffiziente Mechanismen bei der Gesetzesumlegung und den Mangel an finanzieller und sonstiger Mittel zurückzuführen sind (RA-HRD 2014). Zudem besteht keine klare, rechtlich bindende Aufgabenverteilung zwischen den Einrichtungen der Sozialfürsorge und jener der Kinderfürsorge (EC 25.3.2015).
Kinder gehören mit 36,2% zu den ärmsten Gruppen der Gesellschaft. Die Armutsgefährdung ist besonders hoch bei Kindern mit Behinderung, bei steigender Geschwisterzahl, oder wenn die Mutter Alleinerzieherin ist (EC 25.3.2015).
Obwohl das Ziel der Regierung ist, die Zahl der Heimkinder zu reduzieren, blieben über 4.000 von ihnen in institutioneller Obsorge. Laut Experten ist die Korruption der Hauptgrund hierfür, da die Finanzierung der diversen Betreuungseinrichtungen von der Kopfzahl abhängt. Gewalt in den Heimen ist zudem ein weit verbreitetes Phänomen (USDOS 27.2.2014, vgl. EC 25.3.2015). Für die Ombudsmannstelle besteht das Problem darin, nicht genügend Pflegefamilien als Alternative zu Heimen zu finden, im mangelnden öffentlichen Bewusstsein und in der Nicht-Bereitstellung von nötigen Mitteln (RA-HRD 2014).
Insbesondere in ländlichen Gebieten und unter den Armen gibt es Fälle, bei denen die Kinder bei ihrer Geburt nicht offiziell registriert werden. Dies führt in späterer Folge zum eingeschränkten Zugang zu diversen Gesundheits- und Sozialleistungen sowie zum Bildungssystem (RA-HRD 2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 7.2.2014).
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,44 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 21.5.2015
19. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
2. 600 stammen aus der armenischen Exklave Artsvashen, die vom aserbaidschanischen Staatsgebiet umgeben ist.
Seit 2002 führt die armenische Rote Kreuz Gesellschaft das UNHCR-geförderte Projekt "Stärkung von Asyl und lokaler Integration von Flüchtlingen in Armenien" durch. Hauptziel des Projektes ist die humanitäre Hilfe und Beratung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen bei gleichzeitiger Förderung ihrer Eigenständigkeit und Integration. Im Rahmen des Projektes wurden Asylsuchende und Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak, Libanon, Palästina, der Russischen Föderation, Georgien und weiteren Ländern unterstützt (IOM 8.2014).
Quellen:
20. Grundversorgung/Wirtschaft
Quellen:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
1. Kann festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit Personen haben, die in Latschin geboren wurden und im Jahr 1990 das Land verlassen haben?
2. Haben Personen mit Geburtsort Latschin Anspruch auf die armenische bzw. aserbaidschanische Staatsangehörigkeit?
3. Falls ja, was ist zur Erteilung notwendig?
Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per E-Mail vom 27.03.2012
Eine Person, die auf dem Territorium der Republik Aserbaidschan geboren wurde oder deren Eltern Staatsbürger der Republik Aserbaidschan sind, ist ein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Eine Person ist Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, wenn ein Elternteil Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ist. Wenn bewiesen ist, dass der Antragsteller das Land während der 1990er verließ und es in der Datenbank der Republik Aserbaidschan keine Inforamtion über ihn gibt, würde es für ihn ziemlich problematisch sein, als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan anerkannt zu werden. Aus diesem Grund ist es für ihn nötig, nach Aserbaidschan zurückzukehren und zu beweisen, dass er nicht Staatsbürger eines anderen Landes ist.
Wenn eine Person, die in der Region XXXX geboren wurde, nicht persönlich ansucht ausserhalb der Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan zu sein und nach der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan in ihr registriert war, ist er Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Da XXXX ein Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan ist (und während der UdSSR ein Teil der aserbaidschanischen UdSSR), sind Menschen, die dort geboren wurden, Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Wenn diese Menschen Dokumente vorlegen können, die beweisen, dass sie in XXXX geboren wuren und nicht persönlich um Beendigung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft angesucht wurde, sind sie noch immer Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.
Zur Zeit der Sowjetunion hatte jeder Staatsbürger einen festen Wohnort. Alle waren am Wohnort registriert und erhielten Identitätsdokumente.
Anfragebeantwortung des SV für Armenien per E-Mail vom 09.04.2012
Infolge des Krieges zwischen Nagorn Karabach und Aserbaidschan übernahm Nagorno Karabach seit 1992 die Kontrolle über den Distirkt XXXX . Deshalb könnten Personen, die dort vor 1992 lebten, nicht die armenische Staatsbürgerschaft annehmen, bis ein Friedensvertrag zwischen beiden Parteien dies anders regelt. Wenn man bedenkt, dass kein endgültiger Frieden erreicht wurde und die Verhandlungen andauern, können Einwohner von XXXX von vor 1992 die armenische Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Doch die Familie sagte, dass sie zurückkehrten und von 2000 bis 2011 in XXXX lebten. Im Fall, dass sie wirklich in XXXX geboren wurden und dort vor 1992 lebten, wäre ihre Rückkehr nach XXXX unmöglich sein.
LegislatiOnline: THE LAW OF THE AZERBAIJAN REPUBLIC On Citizenship of the
LegislatiOnline: THE LAW OF THE AZERBAIJAN REPUBLIC On Citizenship of the Azerbaijan Republic, 30.9.1998, http://www.legislationline.org/download/action/download/id/1209/file/a556cd3058b98970f689e11b75cf.pdf, Zugriff 29.02.2012
Artikel 11 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrechts sieht vor, dass eine Person in den folgenden Fällen die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten soll:
1. wenn eine Person auf dem aserbaidschanischen Staatsgebiet oder von einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen geboren wurde
2. wenn einer Person die Staatsbürgerschaft anerkannt wurde
3. wenn es in internationalen Verträgen der Republik Aserbaidschan vorgesehen ist
4. wenn es andere Gründe gibt, die dieses Gesetz vorsieht
Artikel 12: Ein Kind staatenloser Personen, das auf dem Territorium Aserbaidschans geboren wurde, soll aserbaidschanischer Staatsangehöriger werden.
Artikel 14: Zulassung zur Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan
Ein Ausländer oder eine staatenlose Person, die für mindestens fünf Jahre auf dem Territorium Aserbaidschans lebt und ein Dokument vorlegt, dass ihre Kenntnisse der Staatssprache bestätigt, kann die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz auf ihren eigenen Antrag hin, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem sozialen und Eigentumsstatus, ihrer Rasse, Nationalität, ihrem Geschlecht, ihrem Bildungshintergrund, ihrer Sprache, religiösen Ansichten, politischen und anderen Überzeugungen, erhalten.
LegislatiOnline: LAW OF THE REPUBLIC OF ARMENIA ON CITIZENSHIP OF THE REPUBLIC OF ARMENIA, Adopted November 6, 1995 as amended through February 26, 2007,
http://www.legislationline.org/topics/country/45/topic/2, Zugriff 29.02.2012
Artikel 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes besagt, dass ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt armenische Staatsbürger waren, die armenische Staatsbürgerschaft unabhängig vom Geburtsort erhalten soll.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist und der andere Elternteil unbekannt oder staatenlos ist, soll die armenische Staatsbürgerschaft erhalten.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist und das andere Elternteil eine anderen Staatsbürgerschaft hat, soll die Staatsbürgerschaft des Kindes durch ein gemeinsames Abkommen der Eltern bestimmt werden.
Wenn es kein solches Abkommen gibt, soll das Kind die armenische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn es auf dem Territorium der Republik Armenien geboren wurde oder staatenlos würde, wenn es die armenische Staatsbürgerschaft nicht erhalten würde, oder wenn die Eltern ihren dauerhaften Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Armenien haben.
Artikel 13 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes besagt, dass jede Person ab dem Alter von 18 Jahren um die armenische Staatsbürgerschaft ansuchen kann, wenn sie
die letzten 3 Jahre legal in Armenien gelebt hat
gut armenisch spricht
mit der Verfassung der Republik Armenien vertraut ist
Eine Person, die kein armenischer Staatsbürger ist, kann die armenische Staatsbürgerschaft ohne die Punkte 1) und 2) zu erfüllen, erhalten, wenn sie
einen armenischen Staatsbürger heiratet oder ein Kind hat, das die armenische Staatsbürgerschaft hat
Eltern oder ein Elternteil hat, die in der Vergangenheit die armenische Staatsbürgerschaft hatten oder auf dem Territorium Armeniens geboren wurden und innerhalb von drei Jahren nach dem 18. Geburtstag um die armenische Staatsbürgerschaft angesucht haben
Armenischen Ursprungs ist
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009
Offiziell wurde die Zahl der Flüchtlinge nach einer Schätzung der Flüchtlingsbehörde von 1997 mit ca. 311.000 angegeben - dabei handelt es sich fast ausschließlich um armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan. Es ist jedoch bekannt, dass ein Großteil dieser Flüchtlinge Armenien verlassen hat. Es wird zurzeit von einer maximal vierstelligen Zahl von Flüchtlingen ausgegangen. Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit; dieses Recht wurde von fast allen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit, die in Armenien verblieben sind, in Anspruch genommen. Der UNHCR unterstützt alle Flüchtlinge im Rahmen seiner Flüchtlingsprogramme bei der Schaffung einer Lebensgrundlage.
Anfragebeantwortung durch Dr. Vahram Abadjian, per Email am 23.03.2009
In Berg Karabach ist das Hauptdokument, welches die Identität seines Halters beweist, wie auch seine/ihre Wohnsitzregistrierung (propiska) und ein Reisen ins Ausland gestattet, der Pass. Allerdings stellen die Behörden von Berg Karabach derzeit keine Pässe aus. Die Pässe werden von den Behörden der Republik Armenien ausgestellt. Der einzige Unterschied ist, dass die Passnummer auf die Herkunft ihres Halters hinweist. Solchermaßen können die ausstellenden Behörden unterscheiden, ob die Person aus Berg Karabach oder Armenien selbst stammen. Dennoch spielt diese Tatsache keine Rolle im Alltagsleben.
Anders ausgedrückt - die Bewohner von Berg Karabach sind Halter von Pässen der Republik Armenien und wenn sie ins Ausland reisen, werden sie als Staatsbürger der Republik Armenien betrachtet.
Dieser Umstand ist verständlich, da kein fremdes Land und sogar Armenien Berg Karabach als unabhängiges und souveränes Land anerkannt hat und die Ausgabe von Pässen von Berg Karabach würde tatsächlich die Bewegungsfreiheit der Bewohner von Berg Karabach auf deren eigenem Gebiet einschränken. In diesem Fall würde sogar deren Einreise nach Armenien fraglich sein, da die armenische Grenzwache formell kein Dokument anerkennen könnte, welches von Behörden einer nicht anerkannten Staatsentität ausgestellt wurde
Obwohl das Gesetz über das Wappen von Berg Karabach, angenommen am 26. Januar 1993, bestimmt, dass "das Wappen auf dem Pass eines Bürgers der Republik Nagorny Karabakh angebracht ist", bleibt diese Bestimmung deshalb aus diesem Grund weiterhin auf dem Papier bestehen.
Um Dokumente in Berg Karabach zu erlangen, muss man ein Bewohner dieser Entität sein oder, anders ausgedrückt, einw propiska (dauerhafte Wohnsitzregistrierung) dort haben. Die propiska ist die Grundlage für den Erhalt eines Passes, das Hauptdokument.
Dies betrifft Einwohner, die das Recht auf eine armenische Staatsbürgerschaft von Geburt an haben oder Einwanderer, die von den Behörden in Berg Karabach anerkannt wurden und das Recht auf Aufenthalt und Arbeit in dieser Entität erhalten haben.
Bewohner von Berg Karabach sind, wie obig erwähnt, Halter von armenischen Pässen und sind de facto armenische Staatsbürger. Offensichtlich haben sie kein Problem das Gebiet von Armenien zu betreten. Tatsächlich müssen Bewohner von Karabach, wenn sie anderswohin reisen wollen, zuerst nach Armenien einreisen und dann weiter in andere Länder.
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache keine Informationen zur exakten Fragestellung gefunden werden. Im Folgenden wird eine Antwort der Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland zur Verfügung gestellt. Die Auswahl der Vertrauenspersonen basiert auf festgelegten Kriterien, die sich an der Methodologie der Staatendokumentation und Erfahrungen von Partnerorganisationen orientieren.
Zu dieser Fragestellung wird auch auf eine Anfragebeantwortung vom 4.5.2012 hingewiesen. Diese ist dieser AFB als Anhang beigefügt.
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland gibt an, dass sich XXXX in der Provinz Kashatagh (ehemalig Latschin) in der Republik Berg Karabach befindet. Das Dorf war bis 1993 von Aseris bewohnt bis sie kriegsbedingt abzogen. 1989, als die Antragstellerin geboren wurde, gab es keine gemischt armenisch/aserbaidschanischen Familien. Aus diesem Grund kann sie nicht armenisch-aserbaidschanischer Herkunft sein.
Village XXXX is located in the Kashatagh (former XXXX ) province of Nagorno Karabagh Republic. The village has been populated by azeris before 1993 when they moved due to the Karabagh war. There were not mixed Armenian/Azeri families in 1989 when the Applicant was born. Therefore she could not be of mixed Armenian/Azeri origin.
Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland (21.5.2015):
Auskunft der Vertrauensperson per Mail
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland gibt an, dass es keinen Bürger der Republik Berg Karabach und/oder der Republik Armenien mit diesem Namen gibt. Unter diesem Namen ist auch keine Person im Dorf XXXX gemeldet. Der Meinung der Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland nach hat die Antragstellerin falsche Daten angegeben.
There is not a citizen of Nagorno Karabagh Republic and/or Republic of Armenia under the provided name. Also, there is not a person registered in the village XXXX under the provided name. This information is checked with the relevant authorities. In my opinion, the Applicant has provided a wrong personal data.
Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland (21.5.2015):
Auskunft der Vertrauensperson per Mail
Situation von gemischtethnischen Paaren - Aktualisierung
Zusammenfassung
Seit Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes leben nur mehr sehr wenige ethnische Aseris in Armenien. Die wenigen Verbliebenen sind zumeist alte Menschen, Angehörige von Mischehen oder Kinder aus solchen, aber keine rein aserischen Familien. Diese im Land verbliebenen Personen mit aserischen Wurzeln leben zumeist angepasst, viele tragen armenische Familiennamen. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren noch weiter verringert hat.
In den letzten zehn Jahren gab es keinerlei Berichte über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien - weder von staatlichen Behörden, noch von Nichtregierungsorganisationen. Die armenische Verfassung schreibt vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Volkszugehörigkeit, religiöser Überzeugung etc. geben darf. Es gibt auch keine Hinweise auf eine systematische staatliche Diskriminierung oder Übergriffe durch Privatpersonen. Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals seit einigen Jahren an Aktualität verloren hätte.
Laut einer zehn Jahre alten Fallstudie soll es eine Problematik in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt aus Armenien geben, da sich die (Dorf)Gemeinschaft eventuell nicht mehr an die ausgereiste Person erinnern könnte. Jedoch ist es wohl weniger wichtig, ob man die "alten" Nachbarn noch persönlich kennt, sondern maßgeblich ist der Reintegrations- und Anpassungswille der Rückkehrer, genauso wie der Wille der ansässigen Bevölkerung, einen Rückkehrer zu akzeptieren.
Aufgrund der Quellenlage ist es sehr unwahrscheinlich, dass aserisch-stämmige Personen, z.B. Kinder aus Mischehen systematische Diskriminierung erleiden müssten.
1 Einleitung
Einleitend ist zu sagen, dass während der umfassenden Recherche sämtliche verfügbaren Berichte der letzten Jahre von Freedom House1, Amnesty International2, International Helsinki Federation for Human Rights3, Country of Return Information Project4, Armenialiberty5, Human Rights Watch6 und US Department of State7 (alle auf www.ecoi.net verfügbar) nach Informationen zur Situation gemischtethnischer Paare zwischen Armeniern und Aseris in Armenien durchsucht wurden. Es gab aber nur sehr vereinzelte Hinweise auf aserisch-stämmige Personen, die zumeist allgemeiner Natur waren. Weiters wurden noch relevante Berichte vom Institute of War and Peace Reporting8 gesichtet.
2 Historischer Überblick über den Berg Karabach Konflikt
Da der Berg Karabach Konflikt als Ausgangspunkt für die Spannungen zwischen ethnischen Armeniern und ethnischen Aseris zu sehen ist, folgt ein kurzer Überblick über den Konflikt:
1988 kam es zwischen Armenien und Aserbaidschan zur Auseinandersetzung um das Gebiet Berg Karabach, das mehrheitlich von ethnischen Armeniern besiedelt ist, aber völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört. Der Kampf eskalierte im Zuge der Unabhängigkeit von der Sowjetunion im Jahr 1991, als die armenische Mehrheitsbevölkerung Berg Karabach als unabhängig von Aserbaidschan erklärte. Nach Pogromen in beiden Ländern flohen hunderttausende ethnische Armenier aus Aserbaidschan, genauso wie fast alle ethnischen Aseris Armenien verließen. In Armenien verblieben hauptsächlich alte Menschen die gesundheitlich nicht mehr in der Lage waren, das Land zu verlassen und wenige Mischfamilien, jedoch - nach verfügbaren Quellen - keine rein aserischen Familien.9
1994 wurde ein (brüchiger) Waffenstillstand geschlossen. Armenien hält noch immer Berg Karabach und sieben weitere aserbaidschanische Provinzen besetzt. Bis heute ist dieser "eingefrorene Konflikt" nicht gelöst, obwohl es immer wieder Treffen der beiden Staatschefs unter Führung der sogenannten Minsker Gruppe der OSZE (Co-Vorsitzende: Russland Frankreich, USA) gibt.10
Obwohl es keine offizielle Kriegserklärung gab, kam es zu schweren Kämpfen zwischen Armeniern und Aseris. Im Zuge dieses Krieges wurden ca. 30 000 Menschen getötet und insgesamt ungefähr eine Million Menschen zu Flüchtlingen. Aufgrund der Kampfhandlungen schloss die Türkei im Jahr 1993, aus Solidarität zu Aserbaidschan, ihre Grenzen zu Armenien.11
Bild kann nicht dargestellt werden
(Bildquelle: Wikipedia)
3 Aseris in Armenien nach dem Berg Karabach-Konflikt
Nach Ausbruch des Konflikts um Berg Karabach haben so gut wie alle Aseris Armenien verlassen. Personen, die im Land blieben, waren hauptsächlich alte Menschen oder Eheleute in Mischehen. Vor allem die älteren Aseris verblieben mehrheitlich aus gesundheitlichen Gründen. Entweder sie waren nicht mehr mobil genug, oder sie hatten schon ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht. Sie erhalten genauso ihre Pensionen wie ethnische Armenier. Diese Menschen leben vollkommen angepasst in Armenien und haben zum Teil auch armenische Familien- und/oder Vornamen angenommen.12
Eine internationale Organisation in Armenien behauptete schon im Jahr 2002, dass
Muslime allgemein in Armenien keine Probleme [hätten], da der Krieg mit den Aserbaidschanern um Berg Karabach ein politischer und kein religiöser gewesen [sei]. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Beziehungen zum islamischen Staat Iran sehr intensiv.13
Im selben Jahr wurde berichtet, dass seit drei bis vier Jahren, keine Fälle von Diskriminierung oder Verfolgung gegenüber Aseris bekannt wurden. Am Beginn des Konflikts gab es zwar große Spannungen zwischen den Ethnien, jedoch ist diese Situation mit der heutigen in keinster Weise mehr zu vergleichen.14
Es gibt kein verlässliches Datenmaterial, wie viele Personen mit aserischer Abstammung heute noch in Armenien leben. In den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus - diese Schätzung dürfte sich aber nach den vielen Jahren verringert haben, da nach Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes vor allem alte Menschen im Land verblieben sind.
4 Rechtliche Situation gemischtethnischer Paare
Die Verfassung der Republik Armenien legt in Artikel 14.1 fest, dass Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Farbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Eigenschaften, Sprache, religiöser oder politischer Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Geburt, Behinderung, Alter oder anderen persönlichen oder sozialen Umständen verboten ist. In Artikel 35 wird weiters ausgeführt, dass die Familie das natürliche und fundamentale Element der Gesellschaft ist. Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht aus freiem Willen zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie sind während einer Ehe und Scheidung gleichberechtigt.15
Nach den Gesetzen steht einer Heirat unterschiedlicher Nationalitäten nichts entgegen. Laut einem Sachverständigen für Armenien könnten im Prinzip gemischtethnische Beziehungen Quellen für Spannungen sein, jedoch gibt es praktisch keine gemischten Ehen mehr zwischen Christen und Muslimen, da nahezu alle aserbaidschanischen Volkszugehörigen vor ca. 20 Jahren das Land verlassen haben. Die verbliebenen Muslime, die sich als Jesiden oder Kurden bezeichnen, heiraten normalerweise keine Christen, um ihre Ethnizität, Sprache und Traditionen zu bewahren. Kommt es in Ausnahmefällen doch zu einer Heirat zwischen einer/einem jesidischen oder kurdischen Volkszugehörigen mit einer/einem Armenier/in, dann geht die "Belästigung" im Normalfall von der Verwandtschaft der/des Angehörigen der Minderheit aus und nicht umgekehrt.16
Hierzu sei auch auf die Meinung eines weiteren Sachverständigen verwiesen:
Jesidinnen, die einen ethnischen Armenier heiraten (das kommt zunehmend vor, die umgekehrte Variante wäre mir unbekannt) verlieren ihre Zugehörigkeit zum Jesidentum - theologisch und gesellschaftlich - in traditionellen jesidischen Familien wäre so etwas eine Katastrophe.17
In den wenigen Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen, die vor 198818 geschlossen wurden, und die daraus entstandenen Kinder, kann man schwerlich von einer systematischen Verfolgung und Diskriminierung sprechen, da auch solche Familien in ihrer Gemeinschaft/Nachbarschaft akzeptiert sind. Hier ist allerdings anzuführen, dass das Verhalten von Armeniern gegenüber den wenigen Aseris natürlich unterschiedlich ausfallen kann.19
4. 1 Rechtliche Situation von Kindern aus gemischtethnischen Beziehungen
In Artikel 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien (1995 verabschiedet, 2007 abgeändert) wird folgendes ausgeführt:
Im Falle, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaß und das andere Elternteil den Status eines Fremden hatte, wird die Staatsbürgerschaft des Kindes laut der schriftlichen Zustimmung der Eltern bestimmt.
Liegt keine Zustimmung vor, hat das Kind Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern es im Staatsgebiet der Republik Armenien geboren wurde oder die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Staatsgebiet der Republik Armenien haben, oder erhält den Status eines Staatenlosen, es sei denn, es hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.20
In Artikel 16 wird weiters ausgeführt:
Ein Kind ab dem 14. Lebensjahr, dessen Eltern die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien erworben haben, hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.
Wenn ein Elterteil die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt, während das andere Elternteil den Status eines Fremden hat, hat ein Kind ab dem 14. Lebensjahr Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern eine Zustimmung beider Elternteile vorliegt, oder sich das Kind im Staatsgebiet der Republik Armenien aufhält und die Zustimmung des Elternteils vorliegt, das die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt.21
Die Staatsbürgerschaft des Kindes ist eindeutig geregelt, auch wenn ein Elternteil nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.
Eine "Doppelstaatsbürgerschaft" wurde von der armenischen Gesetzgebung bis zu einer Verfassungsänderung im Jahr 2005 ausgeschlossen. Eingang fand sie in das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1995 in der Fassung von 2007.22 Nun ist es für armenische Staatsbürger möglich, weitere Staatsbürgerschaft(en) zu erhalten. In Artikel 131 dieses Gesetzes wird weiter ausgeführt, dass für die Republik Armenien, ein armenischer Doppelstaatsbürger nur als armenischer Staatsbürger anerkannt werden soll. Diese Regelung erstreckt sich auch auf jene Personen, die nach dem 1. Jänner 1995 eine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes angenommen haben oder sie ihnen gewährt wurde, ohne die armenische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wie es gesetzlich vorgesehen war. Ebenso erstreckt sich diese Regelung auf jene armenischen Staatsbürger, die die armenische Staatsbürgerschaft einseitig aufgaben.23
Abschließend hierzu ist zu sagen, dass laut Meinung eines Sachverständigen es eventuell zu Nachteilen kommen kann, wenn ein Partner/Elternteil Aserbaidschaner oder sonstiger "Türke" ist, etwa ein Usbeke. Aber auch er verweist darauf, dass die meisten gemischtethnischen Eheleute Anfang der 1990er Jahre Armenien verlassen haben.24 Trotzdem ist hier noch zu erwähnen, dass kein Bericht diese Vermutung explizit stützt, jedoch soll auf das angespannte Verhältnis zwischen der Türkei und Armenien hingewiesen werden, das der Grund für etwaige Nachteile gegenüber "Türken" sein könnte.
5 Fallstudie in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise
In einem Gutachten25, auf das sich z.B. der Österreichische Asylgerichtshof bei Entscheidungen26 in Zusammenhang mit ethnisch aserischen Armeniern gelegentlich stützt, findet sich die Aussage, dass sich Aseris nicht als Aseris identifizieren würden, sondern über ihre spezifische örtliche Gemeinschaft. So würden sie sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihren Gemeinschaften blieben. Aber sobald sie ihre örtlichen Gemeinschaften und Dörfer verlassen, könnten sie nicht wissen, wie Fremde reagieren werden. Es liegen allerdings keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vor. Einige hätten immer noch Arbeit, andere nicht. Um das Risiko der Rückkehr ethnischer oder gemischtethnischer Aseris (Anm.: hier ist z.B. ein Kind aus einer gemischtethnischen Beziehung gemeint) abzuschätzen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, würde die Schlüsselfrage lauten: Wann sind sie ausgereist? Ausgehend von dem vorher schon erwähnten Konzept der Gemeinschaft, stelle sich die Lage als nicht zu schwierig dar, falls die Rückkehrer vor relativ kurzem ausgereist sind, weil ihre Gemeinschaft sie dann noch kennen würde. Falls aber ein ethnischer oder ein gemischtethnischer Aseri vor z.B. fünf Jahren ausgereist sei und falls sie oder er für längere Zeit in Russland gelebt habe, bevor er/sie nach Europa weiterreiste, um Asyl zu beantragen, könnte die Rückkehr nach Armenien riskant sein, weil sich diese Person gegenüber ihrer Gemeinschaft nicht länger ausweisen könne. Das Hauptkriterium wäre also, zu welcher örtlichen Gemeinschaft die Rückkehrer gehörten, wo sie sich sicher fühlen könnten, wo ihre Zugehörigkeiten lagen usw.27
Diese Aussage stammt aus einer im Jahr 2001 publizierten Fallstudie der Armenischen Soziologischen Vereinigung. Es wurden - je nach Quellenangabe - zwischen 15 und 35 ethnische Aseris befragt28. Leider ist die Originalfallstudie29 nicht mehr lieferbar und konnte auch nach intensiver Recherche nicht mehr aufgefunden werden.
Es gibt zu dieser Passage aber einige kritische Anmerkungen, die nicht außer Acht gelassen werden sollten:
Es ist nachdrücklich auf das alte Erscheinungsdatum dieser Studie (2001) hinzuweisen.
Weiters soll das Augenmerk auch auf die wenig repräsentative Anzahl der Befragten gelegt werden - auch wenn nur mehr sehr wenig Aseris in Armenien wohnen.
In der Studie selbst wird ausdrücklich erwähnt, dass keinerlei Berichte über gezielte Diskriminierung oder Angriffe gegen Aseris vorliegen.
Außerdem ist diese Fallstudie die einzige Quelle, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und auf die persönliche Bekanntschaft von Aseris und ihrer Gemeinschaft bezieht.
Hier ist unbedingt noch anzuführen, dass alle anderen Quellen, die sich auf den Ausreisezeitpunkt und den persönlichen Kontakt beziehen, sich einzig und allein auf diese Fallstudie stützen.30 Der Grund dafür ist folgender: es gibt weder in staatlichen Berichten noch in jenen von Nichtregierungsorganisationen Informationen über Diskriminierung, Verfolgung oder Übergriffe gegenüber Aseris.
Es wird weiter davon gesprochen, dass Aseris ihre Herkunft verschweigen, oder nur ungern darüber sprechen.31 Dies muss aber nicht unbedingt heißen, dass sie sich selbst verleugnen, sondern das Annehmen eines armenischen Familiennamens könnte auch als Zeichen von Integration gedeutet werden. In Armenien ist es möglich, bei einer Heirat entweder den Namen des Ehepartners anzunehmen, oder den eigenen zu behalten, beide Versionen sind gängig.32 Insofern ist also die Annahme eines armenischen Familiennamens nichts Außergewöhnliches.
Es ist auch durchaus verständlich, dass Aseris nicht gern auf ihre Herkunft angesprochen werden, da sich Armenien und Aserbaidschan auf politischer Ebene noch immer um Berg Karabach streiten. Doch dahinter muss nicht immer Angst vor Repressalien stehen:
es könnte durchaus sein, dass ethnische Aseris mit der Politik ihres Herkunftslandes unzufrieden sind,
es könnte auch der Fall sein, dass sich verheiratete aserische Volkszugehörige nach jahrelangem Aufenthalt und Integration in Armenien als Armenier fühlen und deshalb ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit nicht (mehr) erwähnen, ebenso könnte die ethnische Herkunft für die in Armenien verbliebenen Aseris, wie in einem Artikel vom Institute of War and Peace Reporting angedeutet, einfach nicht mehr wichtig sein:
According to Armenian political commentator Alexander Iskandarian, "The Azerbaijanis who stayed were people who had been assimilated, acculturised.... They weren't the sort of people for whom ethnic identity was important.33
Zu dieser kritischen Auseinandersetzung mit der Fallstudie passt auch die Beurteilung der Lage von Aseris, die nach langjährigem Aufenthalt im Ausland nach Armenien zurückkehren, durch einen Sachverständigen für Armenien:
Eine Rückkehr nach langer Absenz ist weder für Angehörige der ethnischen Mehrheit, noch für Angehörige der ethnischen Minderheit einfach. Noch schwieriger ist es natürlich, wenn die ethnische Mehrheit (hier die Armenier) sich im Krieg mit dem Mutterstaat der Minderheit (Aserbaidschan) befindet. Wie gesagt, die Situation ist sicherlich nicht einfach, jedoch sollte man auf keinen Fall die individuellen Faktoren außer Acht lassen. Eine mehr oder weniger reibungslose Reintegration hängt unter anderem ab von:
der Umgebung in die eine Person zurückkehrt,
der Haltung und der Entschlossenheit der Verwandten eine rückgeführte Person zu akzeptieren und zu schützen und
dem kulturellem Niveau der Nachbarschaft und ihrem Willen, diese Person zu akzeptieren
Eines kann jedoch mit großer Gewissheit gesagt werden: das Leben der rückgeführten Person ist außer Gefahr. Trotzdem muss die reale Situation im Einzelfall geprüft werden.
Das Jahr der Ausreise spielt in Bezug auf die Behandlung und Reintegration eines rückgeführten ethnischen Aseris nach Armenien keine große Rolle. Wer kann mit Sicherheit sagen, dass eine Person, die nach einem halben Jahr zurückkehrt, weniger Hindernisse vorfindet, als jemand, der nach fünf Jahren zurückkommt? Anders gesagt: es ist unmöglich zu behaupten, dass eine Person, die nach fünf Jahren zurückkehrt, nicht imstande sein soll, sich in der Gesellschaft oder lokalen Gemeinschaft zu reintegrieren, im Vergleich zu einer Person, die "nur" ein Jahr fort war. Auch hier sind wiederum die oben genannten individuellen Faktoren ausschlaggebend, wie z.B. die Umgebung, die Anpassungsbereitschaft der Rückkehrer an ihr Umfeld (z.B. Sprache), die Schutzwilligkeit der Verwandtschaft, ebenso die Schutzwilligkeit des Ehemannes (meistens gehören die Frauen der ethnischen Minderheit an), die vorhandene Akzeptanz der Nachbarschaft, und natürlich auch die soziale Situation des Rückkehrers und sein Ansehen.34
Laut dieser Expertenmeinung ist es wohl weniger ein Problem, ob man sich noch persönlich kennt. Wichtiger erscheint die Tatsache, wie sehr man sich selbst anpassen und reintegrieren will. Der umgekehrte Fall ist natürlich mindestens genau so wichtig, nämlich der gute Wille der armenischen Bevölkerung, Rückkehrer zu akzeptieren. Hier kommt es auch stark auf das kulturelle Umfeld der Nachbarschaft an. In einem sehr entlegenen Ort könnte sich eine Rückkehr vielleicht als schwierigeres Unterfangen herausstellen, als z.B. in der Anonymität der Hauptstadt Jerewan, da man traditionell davon ausgeht, dass die Stadtbevölkerung toleranter mit fremden Kulturen, Völkern, usw. umgeht als die Landbevölkerung. Aber auch hier ist es unmöglich, kategorisch für alle Armenier zu sprechen - die individuellen Verhaltensweisen gegenüber unbekannten Personen sind nicht zu prognostizieren.
Aufgrund der dargelegten Argumente, der nichtvorhandenen Berichte sowohl seitens staatlicher Behörden, als auch Nichtregierungsorganisationen und der Meinung des Sachverständigen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Studie einen mittlerweile veralteten Sachverhalt darlegt und es erscheint deshalb sehr unwahrscheinlich, dass aserische Volkszugehörige in Armenien systematisch diskriminiert werden.
6 Inhalte der wichtigsten Quellen
Amnesty International:
In keinem einzigen Jahresbericht (2002 - 2011) von Amnesty International wird über die Situation bzw. über eventuelle Benachteiligung/Diskriminierung von Aseris bzw. aserisch-stämmigen Personen in Armenien berichtet.
Freedom House:
In den ältesten verfügbaren Berichten von Freedom House (2000 - 2002) finden sich keine Informationen zu Aseris. Erst im Nations in Transit Report 2003 wird der prozentuale Anteil von Aseris an der armenischen Gesamtbevölkerung mit 3% angegeben. Diese Zahl verringert sich im Nations in Transit Report 2005 auf 1% und bleibt bis zum Freedom in the World Report 2006 bestehen. Danach findet sich bis in die Jahresberichte 2011 (Nations in Transit und Freedom in the World) kein Hinweis mehr auf Aseris bzw. aserisch-stämmige Personen. Einzig im Nations in Transit Bericht zu Berg Karabach aus dem Jahr 2009 wird erwähnt, dass nahezu alle Aseris im Zuge des Konfliktes mit Aserbaidschan Armenien verlassen haben.
Institute for War and Peace Reporting:
Das Institute for War and Peace Reporting schreibt in einem Artikel, dass laut dem politischen Berichterstatter Alexander Iskandarian jene Aseris in Armenien geblieben seien, die sich kulturell angepasst hätten. Für diese Menschen spiele die ethnische Identität keine große Rolle. Dasselbe gelte für Armenier in Aserbaidschan.35 Ansonsten konnte kein relevanter Artikel zur Situation von Aseris bzw. aserisch-stämmigen Personen gefunden werden.
International Crisis Group:
Die NGO International Crisis Group (ICG) schreibt in einem Bericht aus dem Jahr 2004 zur politischen Instabilität, dass viele Armenier eine private Abneigung gegen den Berg Karabach Konflikt entwickelten und dass sie kein zweites Mal gegen Aserbaidschan kämpfen würden:
We are still traumatised by the war, and today we understand how stupid and artificial this was. My father personally drove a family of his best Azeri friends, who lived here, to the border to save their lives. Here you can see the picture of my best friend, who was killed during the war. This is such nonsense that we had to fight.36
Informationen zu einer eventuellen aktuellen Gefährdung von Aseris bzw. aserisch-stämmigen Personen konnten keine gefunden werden.
Human Rights Watch:
In keinem einzigen verfügbarem Jahresbericht (1999, 2001 - 2003, 2005 - 2011) von Human Rights Watch werden Aseris überhaupt erwähnt.
US Department of State:
Das US Department of State schreibt in seinen älteren Länderberichten (1993 und 1994), dass nahezu die gesamte aserische Bevölkerung Armenien verlassen hätte. Nach den anti-armenischen Pogromen in den Jahren 1988/89 in Aserbaidschan, hätte die armenische Regierung die ethnischen Aseris diskriminiert und der lokalen Bevölkerung erlaubt, diese zum Teil gewalttätig einzuschüchtern, um sie aus dem Land zu treiben.
In den Berichten von 1997 - 2004 ändert sich der Wortlaut. Als Resultat des Berg Karabach Konfliktes, hätte der größte Teil der muslimischen Aseris das Land verlassen. Die wenigen verbliebenen Muslime versuchten nicht aufzufallen. Es gab keine formell betriebene Moschee, obwohl eine aus dem 18. Jahrhundert für Freitagsgebete offen war. Obwohl diese Moschee nicht offiziell als religiöse Einrichtung registriert war, schuf die Regierung keine Hindernisse für Muslime, die dort beten wollten. Die Bevölkerung ist schätzungsweise zu 98% ethnisch armenisch. Die Regierung hätte die kleinen, offiziell anerkannten "nationalen Gemeinschaften" nicht diskriminiert, obwohl sich die ökonomische und soziale Situation dieser Gruppen seit 1991 verschlechtert hat. Zu diesen anerkannten nationalen Gemeinschaften gehören: Russen, Ukrainer, Weißrussen, Juden, Kurden, Jesiden, Assyrer, Georgier, Griechen und Deutsche. Einige hundert Aseris oder aserisch-stämmige Personen versuchten nicht aufzufallen, um eine etwaige Diskriminierung zu vermeiden.
Ab dem Bericht von 2005 bis zum neuesten Bericht 2011 findet sich kein Hinweis mehr auf eine mögliche Diskriminierung.
Minority Rights Group International:
In keinem einzigen Bericht (State of the World's Minorities and
Indigenous Peoples 2006 - 201137, Aserbaidschan, Armenien, Georgien:
"The South Caucasus: Nationalism, Conflict and Minorities"38) der Minority Rights Group findet sich ein Hinweis auf eine mögliche Verfolgung bzw. Diskriminierung von Aseris in Armenien.
7 Conclusio
Nach dem Berg Karabach Konflikt flüchteten die meisten Aseris aus Armenien. Zurück blieben vor allem alte Menschen und Angehörige aus Mischehen. Obwohl die Situation der Aseris Ende der 1980er und in den 1990er Jahre prekär war und sich der eingefrorene Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien bis heute nicht lösen ließ, hat sich die Situation für die wenig verbliebenen Aseris verbessert. Dies mag auch daran liegen, dass diese Personen angepasst in Armenien leben. Eine genaue Zahl, wie viel Aseris, oder aserisch-stämmige Personen in Armenien leben ist nicht zu verifizieren. In den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl aufgrund der verstrichenen Zeit weiter verringert hat, da wie erwähnt, hauptsächlich alte Menschen in Armenien verblieben.
Die eingangs erwähnten, im Rahmen der Analyse untersuchten Quellen sind sich einig, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren weder einen Bericht über systematische Diskriminierung seitens des Staates, noch über tätliche Angriffe oder Verfolgung durch Dritte gab. Hier decken sich die Berichte von staatlichen Institutionen mit jenen von Nichtregierungsorganisationen, sowie mit den Aussagen der befragten Sachverständigen.
Schon 2007 publizierte das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission in Armenien, Aserbaidschan und Georgien, in dem zu lesen ist, dass "aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden sind. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren."39
Aufgrund der dargelegten, aktuellen Quellenlage kann man davon ausgehen, dass diese Thematik in Armenien selbst kein entscheidender Faktor mehr ist. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass die wenigen ethnischen Aseris, die noch in Armenien leben, gröbere Probleme mit staatlichen Stellen oder mit Privatpersonen haben, da nicht einmal die gängigen Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Amnesty International, Human Rights Watch, Freedom House und andere von derartigen Vorfällen berichten.
Endnoten
1 FH - Freedom House: Freedom in the World - Armenia; Berichtsjahre 2000 - 2011 / FH - Freedom House: Nations in Transit; Berichtsjahre 2002 - 2011 / FH - Freedom House: Freedom in the World - Nagorno-Karabach; Berichtsjahre 2000 - 2001, 2005, 2006, 2007, 2009 / FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2004 Country Report - Armenia
1 AI - Amnesty International: Jahresberichte 2003 - 2011
1 International Federation of Human Rights: Armenien- Jahresbericht zur politischen und menschenrechtlichen Lage 2000 / International
Federation of Human Rights: Religious intolerance in selected OSCE countries in 2000 / International Federation of Human Rights:
Judicial Systems and Human Rights in the OSCE Region in 2001 /
International Federation of Human Rights: Human Rights in the OSCE
Region: The Balkans, the Caucasus, Europe, Central Asia and North America 2001 / International Federation of Human Rights: Human
Rights in the OSCE Region: Armenia 2002 / International Federation of Human Rights: Problems of Religious Freedom and Tolerance in Selected OSCE States 2003 / International Federation of Human
Rights: Interventions and Recommendations by the International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) on the Occasion of the OSCE Human Dimension Implementation Meeting Warsaw, 6-17 October 2003 / International Federation of Human Rights: Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central Asia and North America, Report 2004 (Events of 2003), Report 2005 (Events 2004), Report 2007 (Events of 2006)
1 CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf
1 36 Artikel von Armenialiberty mit den Schlagworten "azeri", "mixed", "inter", "marriage", "wedding"
1 HRW - Human Rights Watch: Human Rights Report 1999, 2001-2003, 2005-2011
1 US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 1993-2011
1 IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Caucasus Reporting Service, Armenia-Azerbaijan: Those Who Remained, 25.11.2005;
http://www.iwpr.net/?p=crss=fo=258296apc_state=henh Zugriff 15.9.2011 / IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Caucasus Reporting Service, Armenia - Multi-Ethnic Matches Spurned, 9.8.2006;
http://www.iwpr.net/?p=crss=fo=322859apc_state=henpcrs Zugriff 15.9.2011
1 Vgl. ACCORD: Reisebericht Armenien 15. - 21. Juli 2002 http://www.ecoi.net/file_upload/ms86_acc-arm0902.pdf Zugriff 13.9.2011 / ACCORD/UNHCR: 8th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, 28-29 June 2002 - Final Report;
http://www.ecoi.net/file_upload/mv157_Arm-cois2002-rep.pdf Zugriff 13.9.2011
1 Vgl.: CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, letztes Update 23.8.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 13.9.2011 / Reuters AlertNet: Nagorno - Karabakh Conflict, letztes Update 17.6.2009;
http://www.alertnet.org/db/crisisprofiles/NK_CON.htm Zugriff 13.9.2011 / Der Tagesspiegel: Berg-Karabach - Der vergessene Konflikt, 23.11.2009;
http://www.tagesspiegel.de/politik/international/Armenien-Aserbaidschan-Berg-Karabach;art123,2956906 Zugriff 13.9.2011
1 KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht - Türkei und Armenien streben Normalisierung der Beziehungen an, 14.10.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1255946257_tuerkei-armenien.pdf Zugriff 13.9.2011 / Der Tagesspiegel: Berg-Karabach - Der vergessene Konflikt, 23.11.2009;
http://www.tagesspiegel.de/politik/international/Armenien-Aserbaidschan-Berg-Karabach;art123,2956906 Zugriff 13.9.2011
1 Vgl. SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien Gutachten der SFH-Länderanalyse, 22.9.2003;
http://www.ecoi.net/file_upload/1006_1187009391_armenien-situation-ethnisch-gemischter-paare.pdf Zugriff 13.9.2011
1 ACCORD: Reisebericht Armenien 15. - 21. Juli 2002 http://www.ecoi.net/file_upload/ms86_acc-arm0902.pdf Zugriff 13.9.2011
1 ACCORD/UNHCR: 8th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, 28-29 June 2002 - Final Report;
http://www.ecoi.net/file_upload/mv157_Arm-cois2002-rep.pdf Zugriff 13.9.2011
1 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: The Constitution of the Republic of Armenia (with Amendments), 27.11.2005;
http://www.ecoi.net/file_upload/1504_1216217418_the-constitution-of-the-republic-of-armenia-with-amendments.pdf Zugriff 13.9.2011
1 Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. V.A. für Armenien per Email am 19.12.2009
1 Anfragebeantwortung an den Sachverständigen H.K. für Armenien per Email am 8.11.2009
1 In diesem Jahr gab es das Pogrom von Sumgait (Aserbaidschan) und wenig später erklärte Berg Karabach den Anschluss an Armenien. Dauraufhin kam es zum Krieg um die Enklave und weitere Pogrome auf beiden Seiten folgten. Vgl.: BpB - Bundeszentrale für politische Bildung (Manfred Quiring): Schwelende Konflikte in der Kaukasus-Region; Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 13/2009); http://www.bpb.de/publikationen/YXF0E9,2,0,Schwelende_Konflikte_in_der_KaukasusRegion.html#art2 Zugriff 15.9.2011
1 Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. V.A. für Armenien per Email am 19.12.2009
1 Law of the Republic of Armenia on Citizenship of the Republic of Armenia, adopted November 6, 1995 as amended through February 26, 2007, by RA Law No. 75-N; Artikel 11
1 Law of the Republic of Armenia on Citizenship of the Republic of Armenia, adopted November 6, 1995 as amended through February 26, 2007, by RA Law No. 75-N; Artikel 16
1 Diplomatischer Beobachter: Wessen Instrument ist die Diaspora? 15.2.2006;
http://www.diplomatischerbeobachter.com/DE/belge/3-236/wessen-instrument-ist-die-diaspora.html Zugriff 6.4.2012
1 Law of the Republic of Armenia on Citizenship of the Republic of Armenia, adopted November 6, 1995 as amended through February 26, 2007, by RA Law No. 75-N; Artikel 131 / Passportvisa: Law of the Republic of Armenia on Citizenship of the Republic of Armenia, ohne Datum; http://passportvisa.am/legislation/laws_en/wer47lo5j9/ Zugriff 3.4.2012 / OSCE - Organization for Security and Cooperation in Europe: Assessment Of The Migration Legislation In The Republic Of Armenia, 2007;
http://www.osce.org/documents/oy/2007/07/25415_en.pdf Zugriff 3.4.2012
1 Vgl.: Anfragebeantwortung an den Sachverständigen H.K. für Armenien per Email am 8.11.2009
1 Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat der Republik Österreich von Frau Dr. Tessa Savvidis; Bezug: 222 694/16-VIII/22/02 vom 7.5.2003
1 Vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs der Republik Österreich; GZ. E18 306.061-1/2008-21E vom 11.11.2008
1 ACCORD/UNHCR: 8th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, 28-29 June 2002 - Final Report;
http://www.ecoi.net/file_upload/mv157_Arm-cois2002-rep.pdf Zugriff 13.9.2011
1 ACCORD: Reisebericht Armenien 15. - 21. Juli 2002 http://www.ecoi.net/file_upload/ms86_acc-arm0902.pdf Zugriff 13.9.2011/ ACCORD/UNHCR: 8th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, 28-29 June 2002 - Final Report;
http://www.ecoi.net/file_upload/mv157_Arm-cois2002-rep.pdf Zugriff 13.9.2011
1 Armenian Sociological Association (ASA): Selected Groups of Minorities in Armenia (Case Study), Yerevan 2001
1 Vgl. etwa SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien Gutachten der SFH-Länderanalyse, 22.9.2003;
http://www.ecoi.net/file_upload/1006_1187009391_armenien-situation-ethnisch-gemischter-paare.pdf Zugriff 13.9.2011 / ACCORD/UNHCR: 8th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, 28-29 June 2002 - Final Report;
http://www.ecoi.net/file_upload/mv157_Arm-cois2002-rep.pdf Zugriff 13.9.2011
1 ACCORD/UNHCR: 8th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, 28-29 June 2002 - Final Report;
http://www.ecoi.net/file_upload/mv157_Arm-cois2002-rep.pdf Zugriff 13.9.2011
1 ACCORD: Reisebericht Armenien 15. - 21. Juli 2002 http://www.ecoi.net/file_upload/ms86_acc-arm0902.pdf Zugriff 13.9.2011
1 IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Caucasus Reporting Service, Armenia-Azerbaijan: Those Who Remained, 25.11.2005; http://www.iwpr.net/?p=crss=fo=258296apc_state=henh Zugriff 13.9.2011
1 Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. V.A. für Armenien per Email am 19.12.2009
1 IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Caucasus Reporting Service, Armenia-Azerbaijan: Those Who Remained, 25.11.2005; http://www.iwpr.net/?p=crss=fo=258296apc_state=henh Zugriff 15.9.2011
1 ICG - International Crisis Group: Armenia: Internal Instability Ahead, 18.10.2004;
http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1306242597_neu.pdf Zugriff 15.9.2011
1 Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples, http://www.minorityrights.org/990/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities.html Zugriff 28.9.2011
1 Minority Rights Group International: Aserbaidschan, Armenien, Georgien: "The South Caucasus: Nationalism, Conflict and Minorities", 17.7.2002; www.ecoi.net Zugriff 28.9.2011
1 BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nachfolgende Informationen gefunden.
Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.
Zu dieser Frgestellung wird auch auf eine Analyse des BAA vom 6.4.2012 zum Thema: "Armenien: Situation von gemischtethnischen Paaren - Aktualisierung", hingewiesen. Ggstl. Analyse ist dieser AFB als Anhang beigefügt.
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es zu keinen systematischen Diskriminierungen kommt.
Einzelquellen:
Freedom House (FH) berichtet, dass Mitglieder einer kleinen ethnischen Minderheit der Bevölkerung selten von Fällen offener Diskriminierung berichten, diese beschweren sich über Schwierigkeiten in ihrer Muttersprache unterrichtet zu werden.
Although members of the country's tiny ethnic minority population rarely report cases of overt discrimination, they have complained about difficulties in receiving education in their native languages.
Freedom House (23.2.2014): Freedom in the World 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/281634/411921_de.html, Zugriff 21.5.2015
Das [deutsche] Auswärtige Amt berichtet:
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u.a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.
[...]
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. [...]
Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.[...]
Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Auszug aus der Analyse des BAA:
In den letzten zehn Jahren gab es keinerlei Berichte über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien - weder von staatlichen Behörden, noch von Nichtregierungsorganisationen. Die armenische Verfassung schreibt vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Volkszugehörigkeit, religiöser Überzeugung etc. geben darf. Es gibt auch keine Hinweise auf eine systematische staatliche Diskriminierung oder Übergriffe durch Privatpersonen. Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals seit einigen Jahren an Aktualität verloren hätte. [...]
Seit Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes leben nur mehr sehr wenige ethnische Aseris in Armenien. Die wenigen Verbliebenen sind zumeist alte Menschen, Angehörige von Mischehen oder Kinder aus solchen, aber keine rein aserischen Familien. Diese im Land verbliebenen Personen mit aserischen Wurzeln leben zumeist angepasst, viele tragen armenische Familiennamen. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren noch weiter verringert hat.
BAA-Analysen der Staatendokumentation (6.4.2012): Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung
Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt an:
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert. Seit 2006 existiert ein Ombudsmann.
AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Innenpolitik, Menschenrechtslage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.5.2015
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nachfolgende Informationen gefunden.
Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Aufgrund fehlender finanzieller Mittel es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien gibt. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um unter anderem auch Rückkehrern, Schutz und Hilfe bereitzustellen.
Einzelquellen:
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass während des Nagorny-Karabach Konfliktes ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert wurden. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Das Gesetz sieht Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor. Es gab Berichte über begrenzte Beschränkungen im Zusammenhang mit Reisen zu politischen Kundgebungen. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen.
Referenzen und Kontakte:
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/17046445/17297394/Armenien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17297888vernum=-2, Zugriff 22.5.2015
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert. "Yerevan Djur", der Wasserversorgungskonzern der Hauptstadt, hat eine Verpflichtung unterzeichnet, wonach alle Haushalte in Eriwan von 07.00 - 24.00 Uhr mit Leitungswasser versorgt werden. Ab dem 01.05.2014 soll die Versorgung von 86,4 % der Konsumenten sichergestellt sein.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Jahr 2012 wurde laut Statistikamt ein Betrag von 1,6 Milliarden USD nach Armenien überwiesen. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.421 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 103 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 45.000 AMD (derzeit ca. 82 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach.
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Das [deutsche] Auswärtige Amt berichtet:
Die Arbeitslosenquote lag 2013 offiziell bei 16,2%; die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.[...]
Beim Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International nimmt Armenien unverändert im Vergleich zum Vorjahr Rang 94 (von 175) ein.[...]
Armenien leidet bis heute unter dem fast vollständigen Zusammenbruch seiner Industriestruktur in Folge des Zusammenbruchs der Sowjetunion. Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Armenien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 21.5.2015
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF in ihrem Herkunftsland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz", noch für Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der BF nach Armenien zulässig und möglich ist.
b. 2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von unbedenklichen nationalen Originalidentitätsdokumenten konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den BF zu vertreten.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen des BFA bzw. BVwG getroffen wurden, auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen und zur Abstammung der BF2 nicht glaubhaft war.
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Der BF1, welcher nach eigener Angabe armenischer Staatsangehöriger ist, gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG an, dass er in Armenien von den Behörden weder gesucht noch verfolgt würde; das sei nur in Karabach der Fall. Gefragt, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, gab der BF1 an, "nein, aber ich wurde so sehr verprügelt, dass das wie ein Haftbefehl gilt."
Gefragt, wer ihn in Armenien verfolge, gab der BF1 zunächst vage an, dass er von seinen Nachbarn verfolgt würde. Gefragt nach deren genauen Namen, gab er XXXX und XXXX an, die Nachnamen habe er schon vergessen. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF1 bis zur Ableistung seines Wehrdienstes in Armenien gelebt haben will, ist nicht glaubhaft, dass er dann die Nachnamen seiner Nachbarn, noch dazu, wo diese als seine Verfolger aufgetreten sein sollen, nicht nennen kann. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar bzw. plausibel, wie die Nachbarn überhaupt von der Abstammung der BF2 erfahren haben sollen. Widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem BVwG zu seinen Verfolgern in Armenien hatte der BF1 bei der Erstbefragung noch behauptet, dass ihn in Armenien seine Brüder und seine Eltern wegen der Abstammung der BF2 geschlagen und schikaniert hatten, die beiden Nachbarn erwähnte er hingegen - so wie auch in seinen weiteren Einvernahmen - mit keinem Wort.
Weiter gab der BF1 hinsichtlich des letzten Kontaktes zu seiner Familie offensichtlich nicht die Wahrheit an: So gab er bei der Einvernahme am 24.10.2012 beim BAA an, dass er 2001, als seine Großmutter verstarb, von zu Hause weg gegangen sei. Seither bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Familie. Widersprüchlich dazu gab er beim BVwG an, im Mai 2006 nach Armenien zu seiner Familie gefahren zu sein, um dieser mitzuteilen, wen er heiraten wolle. In diesem Zusammenhang drängt sich auch die Frage auf, weshalb der BF1 und die BF2 bis heute nicht verheiratet sind, wenn der BF1 2006 eigens zu seiner Familie gefahren sein will, um diese über die beabsichtigte Heirat zu informieren. Eine plausible Erklärung dafür konnte der BF1 jedenfalls nicht liefern: " Man wollte unsere Ehe nicht registrieren, wenn ich zum Standesamt gehe, wie wird dann unsere Ehe geschlossen?" Nachgefragt, wer "man" sei, gab er an, dass er eine Bestätigung des Gemeindeamtes bringen sollte, wer er ist (was wohl für einen registrierten armenischen Staatsbürger kein Problem darstellen kann). Er könne nicht einfach zum Standesamt gehen und sagen, dass er heiraten wolle.
Nochmals zu konkreten Verfolgungshandlungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien befragt, wich der BF1 zunächst aus, indem er angab, als er nach Karabach ging, um mit der BF2 zu leben, hätte die Verprügelung begonnen. Nach Wiederholung der Frage gab der BF1 an, er sei in Armenien seit seinem 14. Lebensjahr verprügelt worden, er habe keine eigene Unterkunft gehabt, sie hätten gesagt, er solle arbeiten und sein eigenes Brot verdienen. Gefragt, warum er in Armenien seit dem 14. Lebensjahr verprügelt worden sei, gab der BF1 an, dass ihn seine Eltern nicht geliebt hätten und ihn arbeiten geschickt hätten. Letztlich konnte der BF1 aber auch nicht plausibel erklären, weshalb seine Eltern zwar ihn, nicht aber auch seine Brüder schlugen. Vage versuchte er sich dahingehend herauszureden, dass das Problem mit seiner Geburt begonnen habe, es sei eine schwere Geburt gewesen, seine Mutter sei dabei fast gestorben, sein Vater habe wegen der schweren Geburt zu trinken begonnen.
Ebenso konnte der BF1 nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich seinen Wehrdienst in Karabach abgeleistet hat. Das Wehrdienstbuch befinde sich laut seinen Angaben beim Schlepper. Überhaupt machte der BF1 auch zum Verbleib seiner übrigen Dokumente ebenfalls unglaubwürdige Angaben, indem er behauptete, der Reisepass und das Wehrdienstbuch seien beim Schlepper geblieben, die Geburtsurkunde sei in der Wohnung der BF2 verbrannt. Widersprüchlich dazu gab er bei der Einvernahme am 1.4.2015 an, dass ihm der Schlepper seine Geburtsurkunde abgenommen habe.
Gefragt, warum der Reisepass und das Wehrdienstbuch nicht ebenfalls verbrannt seien, gab der BF1 an, dass er diese immer eingesteckt hatte. Gefragt, weshalb er gerade diese 2 Dokumente immer eingesteckt hatte, führte er aus, dass er sich damit ausweisen wollte, wenn er irgendwohin zur Arbeit gegangen ist. Als er letztlich gefragt wurde, ob diese beiden Dokumente dann auch eingesteckt hatte, wenn er am Acker der Schwiegermutter gearbeitet hat, antwortete der BF1 mit: Ja. Unabhängig davon, dass ein Lichtbildausweis als Identitätsnachweis reicht, ist es nicht glaubhaft, dass der BF1, der zudem in Karabach nach eigener Angabe nicht registriert war, als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft nach einem Lichtbildausweis gefragt wurde.
Unwahre Angaben hat der BF1 offensichtlich auch zu seiner Beschäftigung in Armenien gemacht. Während er beim BAA am 24.10.2012 angab, er habe Vieh gehütet, gab er beim BVwG an, er habe als Bauarbeiter gearbeitet.
Auch dafür, dass der BF1 von 2004 bis 2006 seinen Wehrdienst in Karabach abgeleistet haben will, konnte er - befragt zu dieser Region bei der Einvernahme am 24.10.2012 relativ wenig Konkretes angeben. Beispielsweise konnte er nicht sagen, wo unter Berücksichtigung der Himmelsrichtungen XXXX bzw. XXXX liegt, wie weit der Ort, in dem er seinen Wehrdienst ableistete, von XXXX entfernt ist, welche Gebirge und Flüsse es in Karabach gibt, etc. Hätte der BF1 tatsächlich seinen Wehrdienst in dieser Region abgeleistet, wäre allerdings - auch trotz seines niedrigen Bildungsniveaus - ein detaillierteres Wissen zu dieser Region zu erwarten gewesen.
Zusammenfassend geht daher auch das BVwG davon aus, dass der BF1 in seinem Herkunftsland Armenien nie einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt war und eine solche im Fall einer Rückkehr auch nicht zu erwarten hat.
Soweit sich die BF ihre Probleme auf die gemischt-ethnische Abstammung der BF2 zurückzuführen versuchen, waren sie auch in diesem Punkt nicht glaubhaft. Ein erstes Indiz dafür stellt - wie vom BFA ausführlich in der Beweiswürdigung erörtert - bereits die Sprachanalyse dar. Dazu kommen die nicht glaubhaften Angaben der BF in diesem Punkt.
Beispielsweise gab die BF2 bei der Erstbefragung ihre Staatsangehörigkeit mit Aserbaidschan an. Bei der Einvernahme am 1.4.2015 behauptete sie hingegen, Staatsangehörige von Karabach zu sein. Beim BVwG behauptete sie hingegen wieder, ihrer Ansicht nach staatenlos zu sein. Weiter gab die BF2 an, aus einem Ort namens XXXX zu stammen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Trotzdem konnte sie beim BVwG weder eine genaue Adresse angeben noch wie viele Einwohner der Ort ungefähr hat, was man aber selbst bei jemandem, der nur ein niedriges Bildungsniveau hat, eigentlich voraussetzen könnte. Obwohl sie bis zur Ausreise in diesem Ort gelebt haben und vom dortigen Dorfvorsteher verfolgt worden sein will, war die BF2 bei ihrer Einvernahme am 1.4.2015 nicht einmal in der Lage, dessen Namen anzugeben.
Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF2 spricht auch der Umstand, dass sie kein Aseri spricht, obwohl sie ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Karabach zugebracht haben will. Selbst, wenn man davon ausginge, dass sie zu Hause unterrichtet wurde, muss sie doch zumindest zeitweise das Haus verlassen haben und mit Einheimischen in Kontakt gekommen sein, sodass sie zumindest Grundkenntnisse der aserischen Sprache haben müsste.
Die BF2 war auch beim BVwG nicht in der Lage, angebliche Verfolgungshandlungen, die sich in Karabach zugetragen haben sollen, detailliert und konkret zu schildern. So behauptete sie stets nur vage, dass am 25.12.2011 ihr Haus angezündet worden sein soll. Gefragt, wer das getan hat, gab sie wiederum nur vage an, es nicht konkret zu wissen, es seien die Dorfbewohner gewesen. Die angebliche Brandstiftung, die sogar zum Tod der Mutter der BF2 geführt haben sollen, haben die BF nie zur Anzeige gebracht. Die BF2 konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb die Dorfbewohner gerade im Dezember 2011 das Haus angezündet haben sollten: "Sie haben uns immer gedroht. Als das 2. Kind geboren wurde, sagten sie, dass sie uns vernichten werden. Sie wollten nicht, dass wir uns fortpflanzen." Wenn die Dorfbewohner tatsächlich nicht gewollt haben sollten, dass sich der BF1 und die BF2 fortpflanzen, bleibt allerdings offen, warum sie den Brandanschlag nicht schon wesentlich früher - der BF1 soll seit 2006 bei der BF2 gelebt haben, der BF3 wurde 2007 geboren - verübt hatten.
Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die BF2 keine glaubhaften Angaben zu ihrem Wohnort und zu Fluchtgründen machen konnte, geht auch das BVwG in Zusammenhalt mit der Sprachanalyse davon aus, dass die Angaben der BF2 über ihre Abstammung und ihren Aufenthaltsort bis zur Ausreise nicht den Tatsachen entsprechen. Im Übrigen ergab auch die Recherche der Staatendokumentation, dass die BF2 unter der von ihr im Asylverfahren angegebenen Identität in Berg-Karabach nicht registriert ist. Dass die BF2 unter dieser Identität auch in Armenien nicht aufscheint, legt den Verdacht nahe, dass sie die österreichischen Asylbehörden über ihre Identität bewusst täuscht, um so der drohenden Abschiebung zu entgehen. Außerdem ergab die Recherche auch, dass es zum Zeitpunkt der Geburt der BF2 im Dorf der BF2 keine gemischt armenisch-aserbaidschanischen Familien mehr gab, was die Glaubwürdigkeit der BF ebenfalls deutlich widerlegt. Überdies steht der BF2 nach Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes - abgeleitet von der Mutter, welche nach ihren Angaben armenische Staatsbürgerin war - zweifelsfrei die armenische Staatsbürgerschaft zu.
Letztlich räumen die BF in ihrer Beschwerde auch selbst ein, dass "sie in ihrem Herkunftsland Armenien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren." Laut getroffenen Länderfeststellungen kann aber auch für den Fall der Wahrunterstellung der gemischt-ethnischen Abstammung der BF2 davon ausgegangen werden, dass es in Armenien keine systematische, staatlich geduldete Verfolgung gemischt ethnischer Paare gibt. Wenngleich es vereinzelt deswegen zu Diskriminierungen kommen kann, wird aber die Schwelle der Asylrelevanz dadurch nicht erreicht. Die armenische Sicherheitsverwaltung sowie Justiz sind bei Kenntniserlangung strafrechtswidriger Übergriffe jedenfalls schutzfähig und -willig.
Aufgrund der Rechercheergebnisse in Zusammenhalt mit der Sprachanalyse und den unglaubwürdigen Angaben der BF erübrigte sich auch die in der Beschwerde beantragte Einholung eines ergänzenden länderkundlichen Gutachtens.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die belangte Behörde auch im Detail auf die Angaben der BF eingegangen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die BF2 habe angegeben, sie sei wegen ihrer Abstammung in Armenien wiederholt misshandelt und vergewaltigt wurden, steht diese Behauptung in Widerspruch zum Akteninhalt, wonach die BF2 sämtlich sie betreffende Verfolgungshandlungen auf Karabach bezogen und angegeben hat, nie in Armenien gelebt zu haben.
II.2.5.2. Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.
Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reisten.
Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung der Anträge auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung der Asylanträge und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.
Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
II.2.5.3. Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben der BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor:
Die BF haben eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch Familienangehörige, Nachbarn, etc. geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es einem BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der (geschlechtsspezifischen) Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen.
Vorliegend sind den Länderfeststellungen und auch dem Vorbringen der BF, welche sich nicht einmal an die Polizei wandten, keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihnen für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Die BF hatten nicht einmal versucht, sich an die Behörden zu wenden und kann daher eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der armenischen Behörden nicht angenommen werden.
Die geschilderten Übergriffe stellen amtswegig zu verfolgenden strafbare Handlungen dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere auch hervor, dass sich die Strafjustiz und Menschenrechtslage in Armenien in den letzten Jahren zumindest verbessert hat und die öffentliche Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des armenischen Staates ausgegangen werden.
II.2.5.3. Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der BF, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten, ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiter konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
II.2.5.4. Sofern in der Beschwerde seitens der BF moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
c. 3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten
II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständliche Anträge war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der BF inhaltlich zu prüfen sind.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Rein hypothetisch betrachtet und ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen, wäre es der BF möglich und zumutbar, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den BF geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der BF Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.")."
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die BF weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen die BF vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die BF bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erscheinen lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der BF untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis haben die BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF1 und BF2 handelt es sich um mobile, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den BF1 und BF2, die gegenüber den BF3 und BF4 sorgepflichtig sind, frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat zumindest noch über soziale Anknüpfungspunkte und jedenfalls eine Wohngelegenheit verfügen. Im Herkunftsstaat leben außerdem zumindest Eltern und Brüder des BF1.
Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Da sämtliche BF nach eigener Angabe gesund sind, steht auch in diesem Punkt einer Überstellung nach Armenien nichts im Weg.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
3. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
4. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
5. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
6. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit Rückkehrentscheidungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
II.3.4.4. Die BF haben in Österreich keine über ihre eigene Kernfamilie hinausgehenden Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. BF1 und BF2 besuchen zwar Deutschkurse, haben aber bislang keine Prüfung abgelegt. Der BF3 besucht die Volksschule, die BF4 den Kindergarten. BF1 und BF2 sind strafrechtlich bislang unbescholten.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die BF sind seit ca. 4 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die BF verfügen über keine familiären und die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die BF sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihre Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache aufgrund von Deutschkursen bzw. des Schul- und Kindergartenbesuches so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang allerdings doch, dass BF1 und BF2 trotz bereits 4-jährigen Aufenthaltes noch immer keine Deutschprüfung abgelegt haben, was nicht gerade auf ein gesteigertes Interesse an Integration in sprachlicher Hinsicht hindeutet. Dazu kommt, dass die Konversation untereinander und mit den Kindern immer noch auf armenisch erfolgt (lediglich die Kinder reden laut BF2 untereinander deutsch), was auch das Lernen der Sprache für die Kinder nicht unbedingt erleichtert.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. Soweit der BF1 eine Einstellungszusage der Fa. Industrieservice TEISSEL GmbH vom 3.6.2015 vorlegt, steht diese zum einen in Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er eine Einstellungszusage der örtlichen Pizzeria habe. Zum anderen ist die schriftliche "Zusage" sehr allgemein und vage gehalten, es gehen nicht einmal Art der Beschäftigung, monatlichen Einkommen, Beschäftigungsausmaß odgl. hervor, sodass sich der Verdacht einer Gefälligkeitszusage aufdrängt. Zudem wird sie dadurch relativiert, dass sie erst im Sommer 2015 ausgestellt wurde, obwohl sich der BF1 bereits seit Anfang 2012 im Bundesgebiet befindet, sodass von einem ernsthaften Arbeitswillen nicht ausgegangen werden kann. Soweit der BF1 seit 1.9.2015 Mitglied der örtlichen FF ist, ist das grundsätzlich zwar begrüßenswert, für eine gelungene Integration alleine aber nicht ausreichend. Die BF2 hat eine "Zusage" der Fa. STEINWENDNER vom 1.7.2015 vorgelegt, wonach diese Fa, bereit ist, "gegebenenfalls die angebotene freiwillige Arbeitskraft der BF2 in Anspruch zu nehmen."
Eine verbindliche Einstellungszusage stellt dieses Schriftstück aber nicht dar.
Soweit die BF diverse Unterstützungsschreiben vorgelegt haben, wonach sich die BF am örtlichen Gemeinschaftsleben beteiligen, ergeben sich auch aus diesen Schreiben keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht. Wenngleich die BF offenbar im ort bereits gut vernetzt sind, reicht dieser Umstand alleine aber nicht aus, um von einer gelungenen Integration sprechen zu können. Der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der BF3 und BF4 können nicht als Integrationsmerkmal gewertet werden, zumal sie sich in einem Alter befinden, in den Schulpflicht bzw. die Verpflichtung zum Kindergartenjahr bestehen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die BF reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Asylanträge nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiter -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als "fait accompli" mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die BF halten sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. .
Die BF haben den Großteil des Lebens in Armenien verbracht und wurden dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine - wenn überhaupt vorhandene - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären wären.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass den BF Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sind. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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