L507 2117691-1•BVwG L507 2117691-1
L507 2117691-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2016
Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
L507 2117691-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Binder Lennart, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 23.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.11.2014 fand beim SPK Schwechat eine Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Am 26.11.2014 wurde das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 51 AsylG ausgehändigt.
Der Verfahrensakt des Beschwerdeführers wurde am 03.12.2014 an das BFA, Regionaldirektion Steiermark, zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.02.2015 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Beweismittel in Vorlage.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 wurden Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht.
Mit 13.08.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und stellte unter einem die Anträge, dass gemäß
§ 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den genannten Antrag auf internationalen Schutz entschieden oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde.
Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 25.11.2015 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis dar, dass sich aus einer allgemeinen Arbeitsauslastung, dem massiven Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz, diversen angeordneten Verfahrensschwerpunktsetzungen, Umstellung sowie Vorbereitung auf das neue Bundesamt, Teilnahme an Schulungen, Absolvierung von Journaldiensten sowie zusätzlicher zeitintensiver IFA-Administrierungsprozesse (Verfahren zusammenführen, Clearing etc.) eine Zeitverzögerung hinsichtlich der Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2015 eine Säumnisbeschwerde gestellt, wobei der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung einer Erstbefragung des Beschwerdeführers am 25.11.2014 wurde das Verfahren vom BFA am 26.11.2014 zugelassen und in der Folge der Verfahrensakt an die zuständige Regionaldirektion des BFA zur weiteren Durchführung des Verfahrens übermittelt.
Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers durch das BFA begann sohin spätestens mit 26.11.2014 und endete - zumal das AsylG und das BFA-VG dafür keine von dieser Norm abweichende Fristen vorsehen - mit 26.05.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag des Beschwerdeführers absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.
Am 13.08.2015 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.
Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).
4. In diesem Zusammenhang war in maßgeblicher Weise in Betracht zu
ziehen, dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl
der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein
so hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde in
nachvollziehbarer Weise erschwerte, diese binnen der Frist des § 73
AVG zu erledigen. So hielt das BVwG in seinem Erkenntnis vom
12.01. 2016 zu Zl. W170 2116339-1 fest, dass "in Österreich ... im
Jahr 2013 17.503, im Jahr 2014 28.027 Fremde und im Jahr 2015 bis
Ende September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014,
das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat,
einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. ... Auch kam
es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet."
In der Zeitung "Die Presse" wurde der Direktor des BFA am 09.03.2016 wie folgt zitiert: "Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter.
Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht."
Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat. Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht." Obergrenze zeigt noch keine Wirkung
Die von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher."
Zwar vermag das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. die oben zitierte hg. Judikatur).
Vor dem Hintergrund einer nicht im oben genannten Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden, notorischen Überlastung, war dem BFA im gegenständlichen Fall daher kein Verschulden an der Nichterledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorzuwerfen.
5. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers daher als unbegründet abzuweisen.
6. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).
7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).
Weshalb im gegenständlichen Fall die belangte Behörde zumindest diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wurde aus der mit der Aktenvorlage verbundenen Erklärung nicht erkennbar.
Ein solches Vorgehen würde - unter der Voraussetzung, dass eine Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist - in Fällen, wo nach der sogenannten Erstbefragung des Antragstellers von der Behörde bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG noch keinerlei weitere Ermittlungsschritte, insbesondere noch keine Einvernahme zu den Antragsgründen stattgefunden hat, jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren in die Rechtsmittelinstanz verlagern. Ein solcher Effekt kann aber - den Zweck einer Säumnisbeschwerde betreffend - aus Sicht des BVwG wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein.
8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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