BVwG L504 2120628-1

L504 2120628-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2016

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Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG L504 2120628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2120628.1.00

Spruch

L504 2120628-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak alias Syrien alias Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ / MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 831907901-1775965, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] gab an, Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der Volksgruppe der Kurden und sunnitischen Glaubens zu sein. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 26.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte die bP aus, dass sie sich zwischen 2006 und 2009 in England aufgehalten und um Asyl angesucht habe. Sie habe einen negativen Bescheid erhalten und sei dann selbständig nach Kurdistan zurückgekehrt, weil sie Angst gehabt habe, nach Syrien abgeschoben zu werden. Sie habe dann in XXXX gearbeitet und gelebt und sei vor zwei Monaten nach Syrien zurückgekehrt. Weil dort Krieg herrsche, habe sich die bP entschieden zu flüchten.

2. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin Verordnung mit Großbritannien durchgeführt. Von der dortigen Dublin-Behörde wurde mitgeteilt, dass die bP unter folgenden Identitäten bekannt sei (AS 43):

XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Iran

XXXX , geb. XXXX 1989, StA. Irak

XXXX , geb. XXXX 1990. StA. Iran

XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Irak

XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Iran

Die bP habe am 02.09.2008 einen Asylantrag gestellt, der letztlich (rechtskräftig) abgewiesen worden sei. Die bP sei dann am 02.09.2009 freiwillig in den Irak zurückgekehrt.

3. Am 23.07.2014 wurde die bP beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie eingangs einen syrischen Personalausweis sowie einen Auszug aus dem Personenregister vor. Die bP sei in der Stadt XXXX geboren und in der Nähe der Stadt XXXX aufgewachsen. Bis 2005 habe die bP als Schafhirte gearbeitet.

Die bP habe Syrien im Jahr 2005 mit einem Taxi verlassen. Als der Fahrer an der türkischen Grenze Geld verlangt und die bP nichts mitgehabt habe, sei die Polizei verständigt worden. Sie seien etwa 30 Personen gewesen und seien vor der Polizei davongelaufen. Diese habe auf sie geschossen und seien zwei Freunde der bP getötet worden. Die bP selbst habe man festgenommen und sei sie 6 Monate im Gefängnis gewesen, wo man sie mit Strom gefoltert habe. Schließlich habe der Vater einen Anwalt organisiert und sei die bP entlassen worden. Gleich darauf sei nach Istanbul geflohen. Die Polizei würde nochmals kommen und die bP festnehmen.

2005 sei sie dann nach Istanbul gegangen und von dort nach England gereist, wo sie sich etwa 3 Jahre aufgehalten habe. In England habe die bP angegeben, dass sie Iraner sei, weil ihr erklärt worden sei, dass diese Asyl erhalten und man Syrer wieder zurückschieben würde. Die heutigen Daten als Syrer seien richtig und lege die bP ihre syrischen Dokumente vor. Als die britischen Behörden sie nach Syrien zurückschicken hätten wollen, habe die bP gesagt, dass sie lieber in den Nordirak gehen wolle und sie sie dann nach XXXX abgeschoben worden, wo sie bis 2013 gelebt und als Portier bzw. Wachdienst gearbeitet habe.

4. In weiterer Folge findet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt ein Vermerk des BFA vom 24.07.2014, wonach die bP zwar angegeben habe, aus Syrien zu stammen, der Dolmetscher bei der Einvernahme daran Zweifel geäußert habe und sei eine Übereinstimmung des Bildes auf dem syrischen Personalausweis mit der bP ebenfalls zweifelhaft.

Die daraufhin durchgeführte Untersuchung des vorgelegten syrischen Personalausweises ergab, dass es sich um ein Originaldokument handle und keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden könne.

5. Am 19.09.2014 wurde mit der bP durch das Institut sprakab eine telefonische Sprachanalyse durchgeführt.

Dem Ergebnis dieser Analyse zufolge liege der sprachliche Hintergrund der bP im Irak. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser in Syrien liege, sei demgegenüber als gering einzuschätzen. Die bP mische die zwei kurdischen Dialekte Kurmandschi und Sorani auf eine Art und Weise, die nicht mit dem Sprachgebrauch in kurdischsprachigen Gebieten übereinstimme. Das gesprochene Sorani weise typische Merkmale auf, die dem in der Region Arbil, Irak, gesprochenen Sorani entsprechen würden. Das gesprochene Kurmandschi entspreche nicht der in Syrien gesprochenen Variante.

6. Am 27.10.2014 fand eine weitere Einvernahme der bP beim BFA statt.

Dabei gab sie an, sie spreche eine Mischung aus Kurmandschi und Sorani, weil sie Syrien im Jahr 2005 verlassen und zwischen 2009 und 2013 im Irak gelebt habe.

Sie erinnere sich nicht mehr, wann sie den vorgelegten Personalausweis machen habe lassen. Es sei schon lange her. Die Person auf dem Foto sei die bP, es stamme aus dem Jahr 2010. Damals habe die bP keinen Bart gehabt und würden die Fotografen die Fotos ändern, wie sie wollten.

Die bP wolle nicht zurück nach XXXX , lieber solle man sie hier ewig einsperren oder umbringen. Es gefalle ihr hier und könne sie nicht zurück in den Irak. Dort habe sie weder ein Quartier, noch Arbeit und müsse auf der Straße bleiben. Man müsse dort nur bei den Türken arbeiten und werde nach 3 Monaten entlassen, ohne Gehalt zu bekommen, man brauche auch einen Reisepass, damit man arbeiten dürfe.

Der Bruder der bP seit mit einer Irakerin verheiratet und lebe und arbeite in XXXX . Weitere Geschwister habe die bP nicht.

7. Das in der Einvernahme von der bP vorgelegte Familienbuch wurde in weiterer Folge einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und ergab sich dabei, dass es sich beim vorgelegten Familienbuch um eine verfälschte Urkunde handle, da behördliche Eintragungen (Ausfüllschriften / Lichtbild / Stempelabdrücke) abgeändert bzw. ausgewechselt worden seien.

8. Am 11.08.2015 langte beim BFA eine Bevollmächtigungsanzeige des rechtsfreundlichen Vertreters der bP ein und wurde im Schriftsatz zudem angemerkt, dass am 21.07.2014 eine Einvernahme stattgefunden habe und bis jetzt keine Entscheidung getroffen worden sei.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 erfolgte eine weitere Urgenz des rechtsfreundlichen Vertreters.

9. Mit oben angeführtem Bescheid vom 13.01.2016 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Darin wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass der sprachliche Hintergrund der bP laut Sprachanalyse im Irak liege. Sie sei irakischer Staatsangehörige, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Das Fluchtvorbringen der bP beziehe sich jedoch auf Syrien, weswegen ein Eingehen auf diese unterbleiben könne.

Demgegenüber sei dem BF aufgrund der derzeitigen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.01.2016 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Der bekämpfte Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der bP am 20.01.2016 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 28.01.2016 fristgemäß Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben wurde.

Darin wird zum einen das bisherige Vorbringen der bP in Bezug auf die behauptete syrische Staatsangehörigkeit wiederholt. Zum anderen wurde ausgeführt, dass der bP Asyl zuzuerkennen sei, weil sie aufgrund der langjährigen Abwesenheit von ihrer Heimat dort keinen Familienanschluss mehr habe. Der einzige Familienangehörige sei der Bruder, der im Irak lebe. Die bP würde als Spion oder als verdächtig angesehen werden. Sie habe dort keine Existenzgrundlage mehr und müsste mit der Anwendung von Gewalt oder anderen willkürlichen Übergriffen rechnen.

11. Am 12. bzw. 17.02.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe eines weiteren Vertreters bzw. eine weitere Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die bP ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. der sunnitischen Religionsgemeinschaft.

Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.

Sie ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise nach Österreich in XXXX , Irak, wo auch ihr Bruder lebt und arbeitet. Die Eltern der bP sind bereits verstorben. Zuletzt verdiente die bP ihren Lebensunterhalt als Portier bzw. Wächter.

Von 2006 bis 2009 hielt sich die bP unter insgesamt 5 verschiedenen Identitäten in Großbritannien auf, wo sie ebenfalls einen Asylantrag stellte, über den negativ entschieden wurde. Letztlich kehrte die bP freiwillig in den Irak zurück.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz sowie die durchgeführte Sprachanalyse.

  • Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

  • Einsicht in die vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP:

2.2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. ihren in diesen Punkten glaubhaften Angaben.

2.2.2. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels bzw. aufgrund des diesbezüglich nicht schlüssigen Vorbringens der bP steht deren Identität nicht fest. Soweit sie namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität, sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.

2.2.3. Zur Staatsangehörigkeit der bP ist auszuführen, dass das BFA davon ausging, dass die bP aus dem Irak stamme. Diesbezüglich hat das BFA ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des BFA, dass die bP irakische Staatsangehörige ist, aus folgenden Erwägungen an:

Zunächst verwendete die bP während ihres Aufenthaltes in Großbritannien 5 verschiedene Identitäten, wie aus dem Schreiben der dortigen Dublin-Behörde hervorgeht (AS 43). Dabei gab sich die bP sowohl als iranische als auch irakische Staatsangehörige aus.

Diesbezüglich gab die bP vor dem BFA an, dass die nunmehrigen syrischen Daten zu ihrer Identität stimmen würden.

Dabei führte die bP aus, habe sich damals nicht als Syrer ausgegeben, da ihr gesagt worden sei, dass man als Syrer wieder zurückgeschoben werde. Nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens sei sie freiwillig nach XXXX ausgereist, was insofern auffällt, als nicht nachvollzogen werden kann, wieso die bP freiwillig in ein Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt bzw. in eine Stadt, wo sie noch nie gewesen ist (laut Angaben der bP lebte diese von Geburt an bis zur ersten Ausreise im Jahr 2005 stets in Syrien) ausreisen soll. Weiters führte die bP in diesem Zusammenhang aus, dass sie aus dem Grund selbständig in den Irak zurückgekehrt sei, da sie Angst gehabt habe, nach Syrien abgeschoben zu werden bzw. habe die britische Polizei dies auch tun wollen (AS 11, AS 67). Grundsätzlich kann zwar nachvollzogen werden, dass eine freiwillige Ausreise gewählt wird, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen, im konkreten Fall erscheinen die entsprechenden Angaben der bP jedoch insbesondere aus dem Grund als zweifelhaft, da es völlig unerklärlich ist, wieso die britischen Behörden auf die Idee kommen sollten, die bP nach Syrien abzuschieben, wenn sie sich dort als iranische bzw. irakische Staatsangehörige ausgegeben hat, wie auch aus dem Schreiben der britischen Dublin-Behörde hervorgeht. Dafür, dass den britischen Behörden die syrische Herkunft der bP bekannt gewesen ist, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

Bereits diese Unstimmigkeiten und vor allem die freiwillige Ausreise der bP aus Großbritannien nach XXXX in den Irak sprechen viel eher dafür, dass die bP tatsächlich aus dem Irak und nicht, wie nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren behauptet, aus Syrien stammt.

In weiterer Folge wurde vom BFA die Durchführung einer Sprachanalyse beim Institut sprakab in Auftrag gegeben. Aufgrund des dabei mit der bP geführten Gespräches gelangte das Institut zu der Einschätzung, dass der sprachliche Hintergrund der bP im Irak liege und die Wahrscheinlichkeit für den angegebenen sprachlichen Hintergrund Syrien demgegenüber gering sei (AS 215: "Der Sprecher (Anm. die bP) spricht die zwei kurdischen Dialekte Kurmandschi und Sorani auf eine Art und Weise, die nicht mit dem Sprachgebrauch in kurdischsprachigen Gebieten übereinstimmt. Das vom Sprecher gesprochene Sorani weist typische Merkmale auf, die dem in der Region Arbil, Irak, gesprochenen Sorani entsprechen. Das vom Sprecher gesprochene Kurmandschi entspricht nicht der Syrien gesprochenen Variante. Es wird eingeschätzt, dass der vom Sprecher angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad hat").

Nach Vorhalt des Ergebnisses dieser Sprachanalyse beharrte die bP darauf, dass sie aus der Provinz Al Hassaka in Syrien stamme. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Angaben der bP auch insofern nicht mit der Sprachanalyse in Einklang gebracht werden können, als die bP ausführte, ihre Eltern hätten kurdisch-kurmandschi gesprochen (kurdisch-sorani hätten sie erst gelernt, als sie nach der Ausreise der bP im Jahr 2005 in den Irak gegangen seien). Berücksichtigt man auch, dass die bP weiters angegeben hat, dass sie bis 2005, somit bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit ihren Eltern in Syrien gelebt habe, ist dies nicht mit dem Ergebnis der Analyse vereinbar, wonach das von der bP gesprochene Kurmandschi nicht der in Syrien gesprochenen Variante entspreche.

Anzumerken ist, dass, wenn die Eltern der bP die Sprache eines bestimmten Gebietes als Muttersprache (Syrien, Kurmandschi) sprechen und die bP in diesem Gebiet auch bis zu ihrem 14. Lebensjahr gelebt hat, wohl vielmehr davon auszugehen ist, dass dafür auch in ihrem jetzigen Sprachgebrauch (noch) Anhaltpunkte feststellbar sind. Selbst wenn sich die bP nun bereits längere Zeit nicht mehr in diesem Gebiet aufgehalten hat, so scheint es dennoch sehr unwahrscheinlich, dass ihre sprachliche Entwurzelung von diesem Gebiet bzw. der dort gesprochenen Sprache (Kurmandschi) derart stark ist, dass laut Ergebnis der Sprachanalyse das von der bP gesprochenen Kurmandschi nicht der in Syrien gesprochenen Variante entspricht.

Auch das Ergebnis der vom Institut sprakab durchgeführten Sprachanalyse spricht daher dafür, dass die bP aus dem Irak stammt.

Was die von der bP in Vorlage gebrachten syrischen Dokumente (Personalausweis, Auszug aus dem Personalregister, Familienkarte) betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich des syrischen Personalausweises gab die bP zunächst an, nicht zu wissen, wann dieser ausgestellt worden sei, sie habe ihn schon lange erhalten, was sich insofern nicht mit den auf dem Personalausweis angeführten Daten deckt, als dort als Ausstellungsdatum der XXXX 2012 aufscheint und der Ausweis demnach etwa erst knapp eineinhalb Jahre vor der Ausreise der bP nach Österreich ausgestellt wurde. Ebenso verwunderlich erscheint, dass die bP zwar angibt, sich nicht mehr erinnern zu können, wann sie den Personalausweis erhalten habe, dann jedoch wiederum angibt, das Foto auf dem Dokument stamme aus 2010. Angesprochen auf die Zweifel des BFA, dass die auf dem Lichtbild des Personalausweises ersichtliche Person nicht ident mit der bP sei (diese sehe viel heller aus und habe andere Gesichtszüge), erwiderte die bP, dass sie immer dunkel gewesen sei und damals keinen Bart gehabt habe. Zudem würden die Fotografen die Fotos ändern, wie sie wollten. Damit vermochte die bP jedoch nicht, die vom BFA aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften und ist die Äußerung, die Fotografen würden die Fotos einfach abändern, wie sie wollten, als reine Schutzbehauptung anzusehen, zumal nicht plausibel erscheint, wieso Fotografen derartiges tun sollten.

Zwar wurde der vorgelegte syrische Personalausweise bei einer Dokumentenüberprüfung als Originaldokument qualifiziert, jedoch kann aufgrund der bestehenden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Identität und Herkunft der bP nicht automatisch angenommen werden, dass es sich bei der auf dem Personalausweis ersichtlichen Person auch tatsächlich um ihre Person handelt. Dazu kommt, dass sich die Daten auf dem Ausweis zum Teil nicht mit den Daten auf den anderen, von der bP vorgelegten Unterlagen bzw. ihrem sonstigen Vorbringen decken.

So wurde die bP laut ihren eigenen Angaben in XXXX geboren und sei in ihrer Kindheit in die Nähe der Stadt XXXX umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 gelebt habe. Nach der Rückkehr aus Großbritannien im Jahr 2009 habe sie im Irak, in XXXX , gelebt. Dies deckt sich jedoch nicht mit den Angaben auf dem am XXXX 2012 ausgestellten Ausweis, wonach die bP zum Ausstellungszeitpunkt in XXXX gewohnt habe.

Zwar stimmt der von der bP angegebenen Geburtsort mit dem auf dem Personalausweis ausgewiesenen überein (= XXXX ), jedoch geht wiederum aus der vorgelegten Familienkarte hervor, dass die bP in XXXX geboren sei.

Weiters geht aus der Übersetzung der Familienkarte hervor, dass die bP auch eine Schwester gehabt hat, die am 05.04.2007 verstorben sei (AS 197 bzw. 209). Dies widerspricht jedoch dem Vorbringen der bP, wonach sie nur einen Bruder und keine anderen Geschwister habe (AS 9 bzw. 86). Darüber hinaus ergab eine urkundentechnische Untersuchung der Familienkarte, dass vom Vorliegen einer verfälschten Urkunde auszugehen sei, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt worden seien (AS 231ff).

In einer Gesamtschau der oben erwähnten Unstimmigkeiten bzw. Besonderheiten entsteht somit der Eindruck, dass die bP versucht, ihre wahre Identität bzw. Herkunft zu verschleiern.

Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass bP bereits bei ihrem Aufenthalt in Großbritannien unter in Summe fünf verschiedene Identitäten bzw. zwei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten auftrat.

Jedenfalls war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor allem aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse und dem Umstand, dass aufgrund der von der bP vorgelegten Dokumente in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen deren syrischen Staatsangehörigkeit gerade nicht angenommen werden konnte, im Einklang mit dem BFA davon auszugehen, dass die bP aus dem Irak stammt.

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der durchgeführten Sprachanalyse ausgeführt wird, dass die bP schon mehr als 11 Jahre nicht mehr in ihrer unmittelbaren Heimat gelebt habe, sodass es nachvollziehbar sei, dass seine Sprache jener Sprache entspreche, die im Gebiet von XXXX gesprochen werde, ist dem entgegenzusetzen, dass zwar nicht verkannt wird, dass bei längeren Aufenthalten in bestimmten Gebieten auch der dortige Sprachgebrauch bis zu einem gewissen Grad angenommen wird, jedoch erklärt dies nicht, dass regionsspezifische Elemente der Muttersprache trotz 14-jährigem Aufenthalt in dieser Region nicht mehr feststellbar sein und demgegenüber die sprachlichen Merkmale einer Region überwiegen sollen, in der lediglich ein 4-jähriger Aufenthalt stattgefunden haben soll.

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die bP versuchen werde, weitere Dokumente beizuschaffen bzw. der Rechtsvertreter überzeugt davon sei, dass diese noch weitere Dokumente vorlegen werde können, so ist diesbezüglich auszuführen, dass damit zum einen nicht glaubhaft dargelegt wurde, dass die bP tatsächlich über weitere, hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft relevante Unterlagen verfügt, sondern es sich dabei um eine spekulative Annahme des Rechtsvertreters handelt. Zum anderen war die Klärung dieser Umstände bereits in beiden Einvernahmen vor dem BFA zentrales Thema und wurde die bP auch eingehend über die ihr im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt. Eine etwaige Vorlage von weiteren Dokumenten erfolgte bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht, obwohl seit der letzten Einvernahme, in der die bP auch mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert wurde, ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist, sodass ihr jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, weitere Beweismittel beizuschaffen, die ihre syrische Staatsangehörigkeit beweisen würden. Entgegen der Behauptung der bP, syrische Staatsangehörige zu sein, war daher aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse in Zusammenschau mit den Unstimmigkeiten im Vorbringen der bP bzw. den von ihr vorgelegten Unterlagen von deren irakischer Staatsangehörigkeit auszugehen.

2.3. Zum Vorbringen der bP:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.

2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des BF keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

2.3.1.1. Sofern die bP ihre Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer Verfolgung durch die syrischen Behörden bringt, ist auszuführen, dass die Prüfung des Vorliegens einer diesbezüglichen (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr insofern unterbleiben konnte, als, wie oben ausführlich dargestellt, von der irakischen Herkunft der bP ausgegangen wird.

2.3.1.2. Die Feststellung, dass die bP im Irak keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen auch nicht ausgesetzt wäre, war insbesondere auf Grund des eigenen Vorbringens der bP zu treffen.

Diese führte aus, dass sie nicht in den Irak zurück könne. Sie habe weder ein Quartier, noch Arbeit dort und müsse auf der Straße bleiben. Weiters gab die bP auf die Frage, ob es sein könne, dass sie wegen wirtschaftlicher Gründe nach Europa wolle, an (AS 87):

"Ja. Aus dem Irak schon. Ich habe keine Arbeit und kein Quartier mehr gehabt".

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund liegt somit nicht vor, zumal der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zu haben, die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag. Überdies war aus dem Vorbringen der bP auch nicht erkennbar, dass ihre persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse etwa Resultat ihrer persönlichen Merkmale (wie etwa Abstammung oder Religionszugehörigkeit) seien.

2.3.2. In einer Gesamtschau erstattete die bP somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des BF keine aktuelle und individuelle Verfolgung zu erkennen.

Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochten es die bP nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für ihn aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der bP aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die bP bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

2.3.3. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die bP ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal die bP eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht hat, sondern sich vielmehr auf die allgemein schlechte Lage im Irak bzw. darauf berufen hat, dass sie dort keine Arbeit bzw. Existenz haben werde.

Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd AsylG dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person der bP richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten bzw. haben würden, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

Die der bP vorgebrachten Beeinträchtigungen richteten sich nicht konkret gegen sie selbst. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch, wie bereits erwähnt, konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen (vgl. Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges hat die bP aber nicht vorgebracht.

Sofern die bP Befürchtungen dahingehend äußert, dass sie im Irak keine Anstellung bekommen werde und damit wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass hierin keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden kann. Wirtschaftliche Gründe können zum einen nur relevant sein, wenn die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht. Zum anderen ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. So kann beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Asylgewährung führen, wenn - neben einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund - dadurch die Lebensgrundlage der schutzsuchenden Person massiv bedroht würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 55 mwN).

Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien erfüllt wären und durch diese Situation die Lebensgrundlage der bP massiv bedroht wäre und wurde von der bP auch nicht behauptet, dass sie aus einem in der GFK genannten Grund keine Arbeit finden würde.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die bP laut ihren eigenen Angaben vor ihrer Ausreise nach Österreich mehrere Jahre im Irak gearbeitet hat und nicht ersichtlich ist, wieso dies nicht wieder möglich sein sollte. Auch der Bruder der bP lebt und arbeitet im Irak, sodass sie gegebenenfalls auch auf dessen Unterstützung bauen könnte und daher nicht anzunehmen ist, dass sie im Irak keine Existenzgrundlage haben werde.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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