BVwG G309 2111980-1

G309 2111980-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG G309 2111980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2111980.1.00

Spruch

G309 2111980-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 02.06.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte mit am 14.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Schriftsatz, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

Im Arztbrief des XXXX, XXXX Krankenanstaltenverbund - XXXX, wird auszugsweise ausgeführt wie folgt:

"In der h.o. durchgeführten Lungenfunktion zeigt sich die bekannte hochgradige Atemflussobstruktion mit einem FEV1 von aktuell 40,8 % Soll, entsprechend einer COPD III."

Im Ärztlichen Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 31.07.2014, wird festgehalten:

"Herr XXXX hat nur eine sehr eingeschränkte Lungenkapazität von 31 %. Der Patient war im Jahre 2013 zweimal in Enzenbach in Behandlung wegen zwei Lungenentzündungen. Größere Personenansammlungen, speziell in gedrängten Räumen, wie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sind wegen einer allfälligen Ansteckungsgefahr, latent problematisch. Außerdem kann der Patient längere Fußmärsche nur sehr bedingt zurücklegen, speziell Bergaufstrecken sind sehr schwer möglich. Von der Wohnung des Patienten ist der nächstliegende, öffentliche Verkehr rund 1,5 km entfernt. Aus lungenfachärztlicher Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.01.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.01.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

COPD III (Oberer RSW bei höhergradig eingeschränkte Lungenfunktion und Kurzatmigkeit, sowie mehrfachen Exacerbationen mit stationären Aufenthalten)

06.06. 03

70

2

Wirbelsäulensyndrom (unterer RSW aufgrund der nur geringen Funktionseinschränkungen, und da kein Schmerzmittelbedarf)

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser allein aus GS 1 ergebe. GS 2 beeinflusse nicht weiter und hebe daher nicht an.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde seitens des Sachverständigen festgehalten, dass keine Funktionseinschränkung bestehe, die die Mobilität einschränken würde. Trotz COPD III sei dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich, es bestehe keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränke.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2015 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Parteiengehör vom 03.02.2015 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Aufnahme des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

5. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Stellungnahme. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei, dass der BF bereits im Juni 2013 zwei Lungenentzündungen gehabt habe und infolge dieser Erkrankungen stationär im LKH XXXX aufhältig gewesen sei. Laut dem behandelnden Lungenfacharzt des BF sei die Ansteckungsgefahr in den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr groß. Mittlerweile habe sich der Zustand des BF sogar verschlechtert, es sei ihm Sauerstoff empfohlen worden, welcher auch eine Besserung bringe. Der BF wohne am äußersten östlichen Ende von Graz und das nächste öffentliche Verkehrsmittel sei 1,6 km entfernt. Auch weise die gesamte Strecke ein minimales Gefälle auf. Zurück müsse der BF mehrere leichte und drei stärkere Steigungen bewältigen. Die Bewältigung der gesamten Strecke zu Fuß sei dem BF daher nur unter äußersten Anstrengungen mit mehreren Pausen möglich.

Der Sachverständige führe selbst aus, dass dem BF lediglich das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich sei. Die angeführten Strecken würden keinesfalls eine kurze Wegstrecke darstellen, sondern liegen außerhalb der körperlichen Möglichkeiten des BF.

Aus ärztlicher Sicht hätten infektbedingte Exazerbationen des bestehenden COPDs in den letzten Jahren zu einem empfindlichen Lungenfunktionsverlust geführt, der einen unwiederbringlichen körperlichen Leistungsabfall zu Folge habe. Dieser Leistungsabfall habe eine Dekonditionierung ergeben, die die bestehende pulmonale Kachexie mit Muskelabbau vorangetrieben bzw. zur Folge habe. Ärztlicherseits sei die COPD als Systemerkrankung mit einer Immunschwäche per se insistiert. Jede Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel führe dazu, dass eine enorme Ansteckungsgefahr für den BF bestehe, wobei jede weitere Lungenentzündung den Allgemeinzustand des BF weiter schwächen würde. Als Beweis wurden die Einvernahme des BF sowie ein lungenfachärztliches Gutachten beantragt. Der Antrag auf Aufnahme der Zusatzeintragung wurde weiterhin aufrechterhalten.

6. Aufgrund der gemachten Einwendungen des BF wurde seitens der belangten Behörde ein lungenfachärztliches Gutachten von XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten wird nach persönlicher Begutachtung am 07.05.2015 im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Als Diagnosen wurden festgestellt:

  • eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Stadium III

  • ein Lungenemphysem

  • eine Diffusionsstörung und

  • eine Raucheranamnese (mindestens 55 pack years, seit 2013 Nichtraucher)

Trotz Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die Kurzatmigkeit sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege daher nicht vor.

7. Mit Bescheid vom 02.06.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches aufgrund der erhobenen Einwendungen abermals überprüft worden sei. Das eingeholte lungenfachärztliche Gutachten habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

8. Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung des formellen und materiellen Rechts geltend gemacht. Es wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid außer Kraft zu setzen.

Begründend wurde die Beschwerde damit, dass der BF aufgrund zunehmender Dyspnoe, subferiler Temp., Husten mit gelblichem Expektorat im Rahmen einer COPD-IV-Infektexazerbation im Zeitraum vom 02.07.2015 bis 07.07.2015 stationär im Landeskrankenhaus XXXX aufgenommen werden habe müssen. Dort sei beim BF eine COPD IV-Infektexazerbation, eine chronische resp. Insuffizienz (nächtl. LTOT), eine Nebennierenhyperplasie, sowie ein St.p. Prostatakarzinom diagnostiziert worden. Unter anderem erhalte der BF mittlerweile atemphysiotherapeutische Maßnahmen. Der BF leide unter COPD IV, was das Zurücklegen auch sehr kleiner Wegstrecken (300 - 400m) ohne Unterbrechung für den BF ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, unmöglich mache. Der BF sei mittlerweile aufgrund massiver Probleme beim Atmen und Luftholen auf ein Sauerstoffgerät angewiesen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

10. In weiterer Folge brachte der BF einen Ärztlichen Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.07.2015, einen Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 10.09.2015 sowie eine Bedienungsanleitung des tragbaren Sauerstoffkonzentrators in Vorlage.

11. Die am 12.11.2015 am Bundesveraltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung wurde zwecks Einholung von aktuellen Befunden vertagt.

12. Am 17.02.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein Rechtvertreter (RV), sowie die dem Verfahren hinzugezogene Amtssachverständige XXXX (SV), Fachärztin für Lungenerkrankungen, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 20.01.2016 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht wie folgt:

"VR an SV: Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines aktuellen Befundes vertagt. Der BF hat einen aktuellen Befund der Fachärztin für Lungenkrankheiten XXXXsowie eine Bedienungsanleitung für einen vom BF verwendeten tragbaren Sauerstoffkonzentrator übermittelt. Auf Grund der bislang im Akt aufliegenden Befunde bzw. Arztbriefe konnte noch nicht restlos geklärt werden, welche Form der COPD beim BF vorliegt, bzw. ob auch eine Sauerstofftherapie auf Grund des Krankheitsbildes notwendig ist. Was ergibt sich zu diesem Thema aus dem nunmehr vorliegenden Befund?

SV: Ich möchte auf einen von mir ergänzend beigeschafften Befund zum bereits vorliegenden ärztlichen Entlassungsbrief vom 10.07.2015 des LKH XXXX verweisen, wonach hier ein Einsekundenwert von 43 % gemessen wurde. Dies würde nach der Einstufung nach der Einschätzungsverordnung einer COPD III entsprechen. Zum damaligen Zeitpunkt wurde keine Langzeitsauerstofftherapie empfohlen, sondern eine engmaschige Kontrolle. Aus dem Befund vom 10.09.2015 der XXXX ergibt sich ein Einsekundenwert von 40,4 %. Dies entspricht auch einer Einstufung laut COPD III. In diesem Befund wird auch eine Indikation für eine permanente Sauerstofftherapie nicht festgestellt. Im letzten Absatz des Befundes wird auch eine Flugtauglichkeit für einen Flug auf die Kanarischen Inseln festgestellt. Ich habe jedenfalls keinen Befund gesehen, wo sich auf Grund der Lungenfunktionswerte eine COPD IV ergeben hätte.

VR an BF: Sie sind heute mit einem tragbaren Sauerstoffkonzentrator erschienen. Wer hat Ihnen diese verordnet bzw. wann ist dies geschehen?

BF: Im Dezember vorigen Jahres ist es mir wieder einmal schlecht gegangen und wurde mir von der Lungenfachärztin Frau XXXX dieses Gerät verordnet.

VR an BF: Wie oft verwenden Sie dieses Gerät?

BF: Ich verwende es jedenfalls jede Nacht und am Tag fallweise. Derzeit leide ich wieder an einer akuten Lungenentzündung, wurde mir von Frau XXXX von einer Teilnahme an dieser Verhandlung abgeraten, jedenfalls ist eine Teilnahme nur mit diesem Gerät möglich.

VR an BF: Wie würden Sie selbst Ihren Krankheitsverlauf hinsichtlich dieser Lungenkrankheit sehen?

BF: Es verschlechtert sich leider kontinuierlich. Den Sauerstoffkonzentrator verwende ich am Tag so ca. jeden 2-3 Tag, ist es aber natürlich stark davon abhängig, wie es mir geht. Dies hängt unter anderem auch vom Wetter und meiner Tagesverfassung ab.

VR an SV: Der Begriff "Lungengerüsterkrankung" - was ist das?

SV: Eine Lungengerüsterkrankung hat nicht zwingend eine COPD zur Folge, kann aber sein. Das ist der Begriff aus der Radiologie. Beim BF würde ich meinen, dass hier sicher keine "schöne" Lunge vorliegt, könnte auch hier eine vermehrte Lungengerüstzeichnung beschrieben werden.

SV an BF: Aus den Befunden ergeht hervor, dass der Sauerstoffkonzentrator zwischen meiner Begutachtung im Mai vorigen Jahres und dem Aufenthalt im LKH XXXX im Juli im vorigen Jahr verordnet worden sein muss, da diesbezüglich im Befund des LKH XXXX genau darauf eingegangen wurde. Auch im Befund von Frau XXXX vom September 2015 wird dieses Thema behandelt.

BF: Das kann sein, wollte ich aber dieses Gerät eigentlich nicht, da es lästig ist es ständig mitzutragen. Es ist mir jetzt aber erinnerlich, dass ich es bei meinem Urlaub im vorigen Jahr im Oktober auf Teneriffa mithatte und es dort ständig verwendet hatte.

SV an BF: Wie lange hält der Akku dieses Gerätes und wieviel Liter haben Sie eingestellt?

BF: Der Akku hält ca. 2 1/2 Stunden, man kann das Gerät aber auch an der Steckdose anstecken und ich habe 2 Liter eingestellt, man könnte am Stellrad glaublich 3 Liter einstellen. Jedenfalls wurden mir 2 Liter von meiner Ärztin empfohlen.

SV: Für die Verwendung im Flugzeug wäre es sehr wenig.

SV: Haben Sie von Frau XXXX einen neuen Befund, da sich Ihr Zustand offensichltich verschlechtert hat?

BF: Nein. Ich habe keinen mit.

BR an SV: Wie ist die Langzeitsauerstofftherapie definiert?

SV: Mind. 16 Stunden, es muss mehr als die Nacht sein. Sonst spricht man von einer nächtlichen Sauerstofftherapie.

RV an SV: Ist es auf Grund der Lungenfunktionswerte vom Juli und September objektivierbar, dass sich der subjektive Eindruck des BF, dass es ihm immer schlechter gehe, und somit die Krankheit vorranschreitet? Wie verhält es sich im Allgemeinen mit der Krankheit (COPD)?

SV: Auf Grund der Messwerte lässt es sich nicht nachvollziehen, ist es aber schon so, dass die Krankheit sich mit dem Alter im Allgemeinen verschlechtert, man kann natürlich nicht sagen, wie rasch dies geschieht. Es wird nicht mehr besser und jeder Infekt kann die Lungenfunktion weiter verschlechtern.

RV an SV: Von der Verhandlung am 12.11.2015 wurde ein Befund nicht vollständig beigeschafft. Ist das jetzt geschehen, bzw. ist diese Bodyplethsmographie nunmehr vorliegend?

SV: Ja, es liegt der Wert von der Aufnahmeuntersuchung vor.

SV an BF: Waren Sie zwischen September und jetzt bei Frau XXXX?

BF: Ja.

SV an BF: Haben Sie davon einen Befund?

BF: Ja, ich war natürlich bei meiner Ärztin. Den Befund vom 13.01.2016 habe ich sogar mit und wird in Vorlage gebracht.

VR an SV: Ist auf Grund dieses in Vorlage bebrachten Befundes eine Tendenz hinsichtlich der Verlaufsform der Krankheit erkennbar?

SV: Dies lässt sich nicht aus diesem Befund nicht ableiten. Es wird beschrieben, dass tagsüber keine Dauermedikation erforderlich ist, sondern beim Auftreten von akuten Atemnotzuständen 2 Liter Sauerstoff über eine Nasenbrille angewendet werden kann. Die permanente nächtliche Anwendung wird weiter empfohlen.

RV: Das ist genau das was Hr. XXXX gesagt hat, und ist auch derzeit das Gerät nur auf Grund der akuten Lungenentzündung verwendet wird.

BR an SV: Ist Herr XXXX anfälliger für Infekte im Hinblick vor allem auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln?

SV: Man kann dies nicht in Ziffern fest machen, ist der BF aber natürlich jedenfalls anfälliger für eine Infektion."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer schweren Form der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD). Der BF leidet weiters an einem Lungenemphysem, einer Diffusionsstörung, und besteht eine erhöhte Infektanfälligkeit. Ein tragbarer Sauerstoffkonzentrator wird regelmäßig verwendet.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das glaubwürdige Vorbringen des BF, sowie andererseits auf den Ausführungen die der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen

XXXX.

Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung der in Vorlage gebrachte Befundbericht samt Bodyplethysmographie, von XXXX, Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 13.01.2016, erörtert, welcher ebenfalls in freier Beweiswürdigung bei den vom erkennenden Senat vorgenommenen Feststellungen berücksichtigt wurde.

Das zum Gesundheitszustand des BF eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Sachverständigen erstattete gutachterliche Stellungnahme sind schlüssig und widerspruchsfrei und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Hinsichtlich des BF ist im konkreten zu prüfen, ob aufgrund seiner Lungenerkrankung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben ist.

An anderen Einschränkungen beziehungsweise Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, leidet der BF nicht.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesonders bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, vor, wobei ungünstiges Zusammenwirken mehrere Defizite, ausreichende Kompensationsmöglichkeit, sowie Therapiemöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff müsse nachweislich benützt werden.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF im Besitz eines Behindertenpasses ist und an einer schweren Form der COPD leidet. Der BF leidet weiters an einem Lungenemphysem, einer Diffusionsstörung, und besteht eine erhöhte Infektanfälligkeit. Ein tragbarer Sauerstoffkonzentrator wird nachweislich regelmäßig verwendet.

In Zusammenschau mit der beim BF vorherrschenden schweren Atemwegserkrankungen, der erhöhten Infektionsanfälligkeit, in Räumen mit erhöhter Keimbildung, sowie des Umstandes, dass ein mobiler Sauerstoffkonzentrator regelmäßig verwendet wird, führt bei einer Gesamtbetrachtung zur festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.