BVwG W176 2000753-1

W176 2000753-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2016

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Ausstattung, Bescheidbegründung, Bescheidspruch, ersatzlose<br/>Behebung, Konkretisierung, Unterschutzstellung, Verfahrensgegenstand

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BVwG W176 2000753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2000753.1.00

Spruch

W176 2000753-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXX, (2.) der XXXX sowie (3.) der Gemeinde XXXX, alle vertreten durch RA Mag. Peter Mayerhofer, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24.07.2012, Zl. 2.038/8/2012, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom 01.02.2012, Zl. 2.038/1/2011, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Anlage Passagierhaus (ehem. "Hotel XXXX") und XXXXhotel samt Inventar laut beiliegender Liste, in XXXX 1 und XXXX 289, Gemeinde XXXX, Ger. Bez. XXXX, Verw. Bez. XXXX, XXXX, Gst. Nr. .177/2 (EZ 580), Gst. Nr. XXXX (alle EZ XXXX) und Gst. Nr. XXXX (EZ XXXX), alle GB XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.

Die Erhebungen für die Unterschutzstellung hätten zum beiliegenden Amtssachverständigengutachten sowie zur beiliegenden Inventarliste geführt.

1.2. Dieses Amtssachverständigengutachten lautet wie folgt

"BEFUND

Geschichte

Nach der Fertigstellung der XXXX von Wien nach Triest 1857 entschloss sich die XXXXgesellschaft große Hotelbauten nach dem Vorbild der englischen und amerikanischen Railway-Hotels an der Strecke zu errichten. Bereits ein erstes "XXXXhotel" in Toblach/Südtirol (1877/78) zeigte, dass es möglich war, Gäste via Bahn auch in touristisch unerschlossenes Gebiet zu ziehen. Am XXXX, der zwar durch die Ghega-Bahn erreichbar, jedoch - im Unterschied zu XXXX - touristisch noch vollkommen unberührt war, sollte dieses Erfolgsmodell wiederholt werden.

1881 wurde ein erster Anlaufpunkt für Tagestouristen die sogen. XXXX (nicht erhalten; im Bereich des heutigen XXXX) fertiggesteilt. Bereits 1882 konnte das erste Hotel (anfänglich "Hotel XXXX" - im Folgenden als "Passagierhaus" bezeichnet) eröffnet werden, errichtet nach Plänen von XXXX, Leiter des Hochbaubüros der XXXX. Es bestand aus einem Gästetrakt (mit urspr. 60 Hotelzimmern) und einem (nicht erhaltenen) Restauranttrakt. Um die sich schnell abzeichnende touristische Nachfrage bedienen zu können wurden schon 1883 zusätzlich zwei Touristenhäuser (1930 und 1989 abgetragen) als Unterkünfte für einkommensschwächere Gäste gebaut; für die betuchteren 1889 die noble Dependance XXXX (1893 und 1902 abgebrannt und jeweils wiederaufgebaut). Der Architekt dieser Dependancen, Josef Daum, hatte 1881-1883 bereits Villen für den XXXX (XXXX 23), für dessen Schwägerinnen (XXXX 25) und für XXXX (nicht erhalten) errichtet und damit einen Auftakt auch für die Villenkolonien XXXX gesetzt.

1888 erwuchs dem Passagierhaus Konkurrenz durch das Grand Hotel XXXX, dem ähnliche Projekte wie 1899 das Grand Hotel XXXX folgte,

Die XXXXgesellschaft reagierte mit monumentalen Erweiterungen. 1901-1903 wurde der sechsstöckige Zubau des eigentlichen XXXXhotels östlich an das erste Hotel angefügt Die Pläne stammten von XXXX und XXXX; wobei letzterer als der eigentliche Architekt des XXXXhotels zu sehen ist. Ab 1908 fügte XXXX weitere Annexbauten an: Zunächst an der Ostflanke den Posttrakt mit darüber liegendem Kaffeehaus und Terrasse. 1912 wurde der alte Restauranttrakt (1882) entfernt und durch einen dreigeschossigen Neubau (Mitteltrakt) ersetzt, 1912/13 der neue Speisesaaltrakt an den Posttrakt angesetzt. Er bot einem neuen großen Speisesaal (auch als Fest- oder Theatersaal nutzbar) und einem darüberliegenden Kaffeehaus (XXXX) Platz. Das alte Kaffeehaus wurde zum kleinen Speisesaal (grüner Salon). Östlich des Speisesaaltrakts wurde ein neuer Wirtschaftstrakt angebaut. Der große Erweiterungsbau von 1912/13 umfasste auch neue Gesellschaftsräume, wie das Bürgerstüberl und das Jagdstüberl, eine große Kegelbahn oder ein modernes Kinotheater mit 136 Sitzplätzen im ersten Untergeschoss. Außerdem wurde die Dependance XXXX durch einen gedeckten Verbindungsgang im ersten Stock angeschlossen. Durch die Erweiterungsbauten erhöhte sich die Zahl der Gästezimmer des Hotels (samt Dependancen) auf ca. 350. Die Parkanlage des XXXXhotels hatte sich inzwischen auf 35ha ausgedehnt und bot sich als Erlebnispark dar, der alle möglichen Sportarten offerierte (Tennis, Reiten, Croquet, Gleitfliegen, Rodeln, ab 1925 auch Golf etc.).

Die Jahre ab 1928 markieren den Einzug der Moderne in die Architekturgeschichte des Hotels, der mit den Otto-Wagner-Schülern XXXX und XXXX verbunden ist. XXXX errichteten zunächst eine innovative Autogarage mit Werkstätte, Tankstelle und Chauffeurzimmern (1982 abgerissen); ab 1932 folgte die Umgestaltung von Eingang und Foyer durch kubische Vorbauten. XXXX zeichneten auch für die Innenausstattung des Foyers im Stil der Neuen Sachlichkeit verantwortlich. Weiters fügten sie der umgebauten Halle im Übergangsbereich zum Speisesaaltrakt eine American-Bar an. Die bedeutendste Hinzufügung der beiden Architekten stellt aber zweifellos das Hallenbad dar, das 1932 im Untergeschoss nördlich der Halle errichtet wurde. Sein Flachdach diente der darüber liegenden Hotelterrasse als Aussichtsplattform bzw. Tanzplatz.

Während des Zweiten Weltkriegs fungierte das XXXXhotel zeitweise (1939/40, 1942/45) als Lazarett, es folgte die Einquartierung russischer Offiziere (1945/47). 1948 wurde erneut der Hotelbetrieb durch die XXXX, den Rechtsnachfolger der XXXXgesellschaft, aufgenommen. Die Dependance XXXX konnte aufgrund ihrer vollkommenen Devastierung während der sowjetischen Besatzungszeit jedoch nicht mehr in Betrieb genommen werden. 1956 erfolgte eine Generalsanierung des Hotels. 1974 wurde das Passagierhaus des ersten Hotels abgemauert und in Eigentumswohnungen umgewidmet Gleichzeitig wurde auch der XXXX als Appartmenthaus verwertet. Der in diesem Zusammenhang vorgenommene grundlegende Umbau unter Vorblendung einer Balkonfassade bedeutete für die einstige Hoteldependance den endgültigen Verlust ihrer Denkmalqualität. 1976 schloss das XXXXhotel schließlich seine Pforten. 1980 wurde der Bau durch die XXXX GmbH, 1994 durch die XXXX erworben. 1995 erfolgte mit der Neueindeckung mit glasierten Biberschwanzziegeln die letzte bedeutende bauliche Maßnahme.

BESCHREIBUNG

Außen:

Die Hotelanlage, die aus den beiden Bereichen Passagierhaus und XXXXhotel besteht, stellt sich als besonders vielgestaltige Ausformung eines Grandhotels der Jahrhundertwende dar: Bereits das "Hotel XXXX" von 1882 zeichnete sich durch ein kalkuliertes Spiel mit den Stilmodi aus. Der Restauranttrakt (nicht erhalten) war im ländlichen Schweizerstil gehalten. Das erhaltene Passagierhaus präsentiert sich dagegen als strenger Backsteinbau mit dreiteiliger Risalitgliederung und klassizierendem Dreiecksgiebel und entspricht einem Typus des internationalen Hotelbaus, der sich am klassischen römischen Palazzo orientierte. Der 21/2geschossige Sichtziegelbau mit seichten Mittel- und kräftigen Eckrisaliten zeigt in seiner Außenerscheinung noch weitgehend den ursprünglichen Bestand. Die Fensterrahmungen und -verdachungen, sowie die hölzernen Vordächer sind ebenso original erhalten wie der ornamentale Fries mit Blatt-Steinen unter der Dachtraufe. Die Balkone wurden dagegen erst 1974 angesetzt.

Durch die monumentalen Erweiterungsbauten der Jahre 1901 bis 1913 sollte das Hotel zu einem Palace-Hotel, der luxuriösesten Kategorie des damaligen Hotelbaus, aufgewertet werden. Das historistische Spiel mit Architekturtypen erfährt durch das Konzept von XXXX eine deutliche Steigerung. In Verbindung von Späthistorismus und Heimatstil oszilliert die Architektur zwischen den Bautypen von Schloss, Burg, Villa, Landhaus im Schweizerstil und bürgerlichem Fachwerkbau. Die unterschiedlichen Ansichten betonen die verschiedenen Bedeutungsfacetten: Bergseitig erweckt die durch einen Turm mit hölzernem Laufgang (5geschossig, Stiegenhaus und Lift) akzentuierte asymmetrische Fassade einen betont schlossartigen Charakter, in der auf Fernwirkung hin konzipierten streng symmetrischen talseitigen Schaufassade (6geschossiger Mittelteil mit mächtigem Krüppelwalmdach, 4geschossige Flanken) dagegen klingt Fachwerkarchitektur der deutschen Renaissance an. Die gestufte Dachsilhouette (hohe Kamine, Türmchen) und eine Fülle an Details (hölzerne Balkone und Fensterrahmungen; Fach- und Bundwerk in den Ober- und Dachgeschossen; die Figur eines hl. Florian als häuslichem Schutzpatron am Turm etc.) unterstützen die gleichermaßen dekorative wie malerische Wirkung. Im Unterschied zum Passagierhaus wurde das XXXXhotel als verputzter Ziegelbau ausgeführt, der zwecks Terrainausgleich talseitig auf eine mächtige 21/2geschossigen Substruktion aus Buckelquadern (mit Segmentbogenblendarkaden und Zwillingsfenstern) gesetzt wurde, welche durch den späteren Schwimmbad-Zubau heute jedoch nur mehr z. T. sichtbar ist.

Der 1908 ostseitig in stumpfem Winkel angefügte Posttrakt übernahm den Charakter dieser Substruktion, wurde jedoch nicht mehr mit echten Steinquadern verkleidet, sondern als in Putz imitiertes Quadermauerwerk ausgeführt. Der talseitig elfachsige, 21/2geschosslge Bau weist pro Achse ein großes dreiteiliges Fenster im Unter- und zwei Zwillingsfenster im Obergeschoss auf. Sein Dach bildet die Terrasse, die heute dem kleinen Speisesaal (ehem. Kaffeehaus über dem Posttrakt) vorgelagert ist.

Der 1912/13 als monumentale Eisenbetonkonstruktion südlich an den Posttrakt angefügte Speisesaaltrakt präsentiert sich bergseitig zweigeschossig mit großen Bogenfenstern in fünf Achsen über einem Sockel aus Buckelquadern. Sein Flachdach fungiert als Terrasse, die mit den darunter liegenden Terrassen auf den Dächern des kleinen Speisesaals und des Posttrakts eine dreiteilige Stufenfolge bildet, die sich parallel zur Hangneigung nach unten entwickelt Im Zwischentrakt zwischen dem Hotelbau von 1901/03 und dem Speisesaaltrakt ist ein Stiegenhaus untergebracht, das im ersten Obergeschoss in den gedeckten Brückengang zur Dependance XXXX führt, der jedoch heute an der Grundgrenze abgemauert ist. Den östlichen Abschluss des Hotels bildet der an den Speisesaaltrakt angefügte Wirtschaftstrakt: Er präsentiert sich viergeschossig über einem Buckelquadersockel, welcher sich talseitig auch über die beiden hohen Untergeschosse erstreckt. Die beiden Obergeschosse zeigen Bund- bzw. Fachwerkverblendungen, die in den Brüstungsfeldern unterhalb der Fenster dekorative Rautenornamente ausprägen. Die Walmdächer des Wirtschaftstrakts bilden ein Karree, das zur Ostseite hin geöffnet ist. In Verbindung mit dem darunterliegenden Fassaden-Risalit lässt sich der Ostabschluss des Gebäudes als Paraphrase auf ein Stadttor lesen.

Geradezu als Kontrapunkt der Moderne gegenüber den späthistoristischen Bauphasen sind die Um- und Neubauten der späten 1920er und frühen 1930er Jahre durch XXXX und XXXX zu sehen. Die Neukonzeption des gegenüber dem Hoteieingang von 1903 deutlich vergrößerten Entrées zeichnet sich durch die funktionalistisch-reduzierte Formensprache der Neuen Sachlichkeit aus. Der eingeschossige Eingangs-Zubau wurde durch ein kühn vorkragendes Beton-Flugdach betont und durch markante horizontale Naturputzbänder eingefasst, zwischen denen die Fenster mit Sprossenteilung sitzen. Diese neue Struktur greift auch auf die angrenzenden Teile des Altbestandes über; so dass auch das Sockelgeschoss des Turmes eine Ummantelung erfuhr. Auf diese Weise verlor der Turm seine ursprüngliche Dominanz zugunsten einer Neuakzentuierung des Eingangsbereichs. Auch am talseitig an die Nordseite angefügten kubischen Vorbau des Schwimmbads zeichnet sich die konsequente Stilhaltung von XXXX ab. Die Modernität des Anspruchs erweist sich v.a. in der funktionalistischen Reduktion auf tragende Pfeiler und bewegliche Glastüren dazwischen. Die großen verglasten Stahlrahmentüren mit Sprossenteilung konnten im Sommer ganz geöffnet und damit die geschlossene Form des Kubus in eine offene verwandelt werden.

Dank der 1995 erfolgten Neueindeckung und der ständigen Wartung des XXXXhotels durch die XXXX entspricht die Außenerscheinung großteils noch dem Originalbestand. Dies gilt insbesondere für die Fenster aus den jeweiligen Bauphasen, die sich fast gänzlich erhalten haben. Fensterläden, Balkone und Balkonverdachungen weisen deutlichere Spuren der Verwitterung auf, zeigen sich aber nur zum geringeren Teil in irreparablem Zustand. Etwas besser konserviert sind die Eisenteile, wie Terrassengeländer etc. Zumal diese teilweise - so der Markisen-Mechanismus der XXXX-Terrasse - deponiert wurden. Der Fassadenputz ist nur an der Nord- und an der Südseite großflächiger verloren. Substanzbedrohend ist der Zustand des südlichen Teils des XXXX-Ganges, dessen (an dieser Stelle nicht erneuertes) Dach eingebrochen ist.

Innen:

Von der Originalausstattung des Passagierhauses haben sich nur der ornamentale Mosaikboden des Vestibüls und die axial in der Gebäudemitte liegende Holztreppe mit Gusseisengeländer erhalten. Ein interessantes Detail des Geländers stellt die Büste von Hermes, des Gottes der Reisenden und Patrons der Eisenbahn, an Antritts- und Eckpfosten dar: Das Motiv findet sich übereinstimmend auch am Geländer des kurz zuvor fertig gestellten XXXXhotels in Toblach!

Entscheidend mehr hat sich von der Innenausstattung des XXXXhotels erhalten. Angesichts der quantitativen Erhaltungsdichte und der Authentizität der Originalsubstanz lässt sich ein nahezu geschlossenes Bild der zugrunde liegenden Ausstattungskonzeptionen zeichnen, in Erdgeschoss, Beletage und den fünf darüber liegenden Obergeschossen hat sich die wandfeste Ausstattung, d.h. Fenster, Türen, Bodenbeläge (Fliesen, Mosaik, Parkett), Wandschränke, Treppengeländer, Kaminverblendungen etc. weitgehend erhalten. Lediglich die Badezimmerausstattungen der Gästezimmer wurden unter dem gegenwärtigen Besitzer großteils demontiert und deponiert (Depot Kellergeschoss).

Die Innenstruktur unterscheidet sich entsprechend der unterschiedlichen Funktionen der verschiedenen Bauteile. Die Obergeschosse des Trakts von 1901/03 und des Mitteltrakts von 1912, die in direkter Flucht an das Passagierhaus anschließen, beinhalten die Gästezimmer. Diese werden jeweils von zentralen Mittelgängen aus erschlossen, die noch die originalen Fliesenböden mit rahmendem Kleeblattornament zeigen. In den Zimmern haben sich durchwegs die Parkettböden, in den Bädern vielfach die originalen Fliesenausstattungen erhalten. Entsprechend der Hierarchie der Zimmerkategorien steigert sich die Ausstattungsqualität von oben nach unten hin. Gibt es im 4. OG nur Zimmer ohne Bad, so weisen das

2. und 3. OG Etagenbäder und vereinzelt auch Bäder in den Zimmern auf. Im 1. OG und der Beletage sind Bäder im Bereich der höherwertigen talseitigen Zimmer die Regel und die Zimmer z. T. zu mehrräumigen Appartements gruppiert. Diese Hierarchie zeigt sich bis ins Detail hinein; so sind die höherwertigen Zimmer von Beletage und 1 OG durch besondere Türen ausgestattet, die mit einer Schleuse für zu reinigende Garderobe versehen sind.

Offenbar war auch die Möblierung der Zimmer auf diese Hierarchie abgestimmt Die im Wesen von den Firmen Bothe Ehrmann (Wien-Agram), Sigmund Jaray (Wien) und Edmund Gabriel's Söhne (Wien) gefertigten Möbel haben sich in großer Zahl erhalten (siehe Inventar-Beilage). Die unterschiedlichen Serien verraten graduell unterschiedliche Ansprüche (Intarsien, Perlmutteinlagen etc.) und wurden der Zimmerkategorie entsprechend unterschiedlich kombiniert. Die am häufigsten vertretene Serie (,A") von Bothe Ehrmann deckt das volle Spektrum vom Kleiderschrank, über Bett, Stuhl, Nachtkästchen, Beistelltisch, Kofferablage bis hin zur großen Kommode, dem Spieltischchen oder dem Toilettentisch ab und war auf diese Weise für verschiedene Zimmerkategorien adaptierbar. Auf eine spezifische Kategorie zugeschnitten war dagegen z.B. Serie "E". Sie fand für die luxuriösen talseitigen Zimmer bzw. Appartements des Mitteitrakts in Beletage und 1. OG Verwendung. Da diese durch geräumige Wandschränke (weiß lackiert) ausgestattet sind, bedurfte es keiner Kleiderschränke. Aufwändige klapp- und drehbare Beistelltische, Schreib- und Toilettentische unterstreichen das Anspruchsniveau dieser Möbelserie.

Noch vollständiger hat sich die Innenausstattung in den Speise- und Gesellschaftsräumen des Speisesaaltrakts erhalten: Dessen zentraler Ort, um den herum die Raumabfolge konzipiert ist, ist der große Speisesaal im Erdgeschoss. Die dreischiffige Halle mit Spiegelgewölbe ist mehrfunktional ausgelegt. In die breite Konche der Schmalseite ist eine erhöhte Bühne eingesetzt, die den Raum als Theater-, Konzert- und Festsaal nutzbar machte. Durch Öffnen der großen vierteiligen Türen zum kleinen Speisesaal hin, entstand ein weiträumiger Ballsaal. Großformatige Spiegel an den Schmalseiten steigern die Raumerweiterung auf illusionistische Weise. Die reiche Stuckdekoration im Neo-Empire-Stil wurde von XXXX in Detailplänen (Bauakten, XXXX) genau festgelegt Gleichfalls in pompösem Neo-Empire erscheinen die drei großen, sehr aufwendig gearbeiteten vergoldeten Bronzeluster; ebenso die zugehörigen sechsflammigen Wandappliken an den Pfeilern, die sich wie die Luster des Schwans als Zentralmotiv bedienen. Auch die zahlreichen gläsernen Halbkugelleuchten (in zwei Größen) haben sich vollständig erhalten. Die ebenfalls noch vorhandene Originalbestuhlung (weiß lackiert mit ornamentalen Messingbeschlägen) weist folgerichtig wieder Neo-Empire-Motive auf. Die dazu passenden originalen Tische, Anrichten, Vitrinen und Paravents ergänzen das erstaunlich authentische Erhaltungsbild der Ausstattung des großen Speisesaals. Selbst der ursprüngliche Konzertflügel (Fa. Friedrich Ehrbar) mit passenden Neo-Empire-Beschlägen ist noch vorhanden. Einen vergleichbaren Überlieferungsgrad zeigt auch der kleine Speisesaal (Grüne Salon), der jüngst durch den gegenwärtigen Besitzer renoviert wurde. Die (erneuerte) grüne Wandbespannung, die durch vergoldete Eierstableisten gegliederten umlaufenden hölzernen Lamperien, die hohen Spiegel an den Pfeilern und zwischen den Fenstern und die zweiarmigen vergoldeten Wandappliken sind gleichfalls im Neo-Empire-Stil gehalten. Die erhaltenen Ess- und Anrichtetische sowie Stühle des kleinen Speisaals sind, den Wandverkleidungen entsprechend, im Holzton gehalten. Die Ostwand des kleinen Speisesaals ziert das im Auftrag der XXXXgesellschaft von Gustav Jahn geschaffene großformatige Gemälde XXXX (einst im Kaminzimmer); ein Dolomitenpanorama desselben Künstlers das kleine östlich anschließende Fürstenzimmer.

Der westliche Vorbereich der Speisesäle ist in ein großes Vestibül und einen kleineren Vorraum unterteilt. Von ersterem gelangt man in die Damen-, von letzterem in die Herrentoilette; beide zeigen sich noch weitgehend im Originalzustand. Ist der Vorraum zu den Damen-WCs wohnlich mit Tapete und Parkett ausgestattet und sind nur die WC-Kabinen gefliest, so weisen Böden und Wände der Herrentoilette durchgehend Fliesen auf (mit den Damen WCs übereinstimmend in Weiß-Gelb). Waschtische und Urinale (Marke Adamant, Fa. Twyford, Stoke-on-Trent) der Herrentoilette sind luxuriös mit Marmorplatten verkleidet

Auch der über dem großen Speisesaal im ersten Stock liegende XXXX war von XXXX bis ins Detail hinein entworfen worden. Die Gestaltung der Wände erfolgt durch textile Wandbespannungen und reich geschnitzte Dekorelemente aus Holz, die sich von einer klaren Gliederung durch Pilaster und Friese aus entwickeln. Die in einer spielerischen Abwandlung des Neo-Empire gehaltenen Motive kulminieren an der Ostseite des Saals in der einen Wandschrank bekrönenden Uhr, die von üppigen polychromen Füllhörnern und Fruchtgirlanden gerahmt wird. Zehn aufwendige Bronzeluster in drei verschiedenen Größen, sorgen für die Beleuchtung des Raumes. Das westlich an den XXXX anschließende Billardzimmer ist dem Prinzip nach vergleichbar gestaltet. Der vor die Wandbespannung (Granatapfelmuster) gesetzte architektonische Rahmen (Pilaster, Friese und Gebälke aus unterschiedlichen Hölzern) fällt stilistisch jedoch wesentlich strenger aus. Auf der dem XXXX vorgelagerten Terrasse hat sich eine gedeckte Holzveranda für Liegekuren erhalten.

Das erste Untergeschoss des Speisesaaltrakts bot an seiner Ostseite volkstümlichen Gaststuben Platz, die nicht nur durch das Hotel, sondern auch von außen zu betreten waren. Das direkt unter der ehem. Küche gelegene Bürgerstüberl präsentiert sich als großer Raum mit dreijochigem Kreuzgewölbe, das mittig auf zwei Säulen mit Gusseisenkapitellen, seitlich auf Wandkonsolen ruht. Die mit Ranken und Blumenmotiven durchsetzte Schablonenmalerei des Gewölbes wurde in jüngerer Zeit vom gegenwärtigen Eigentümer wiederhergestellt. Die rustikale Wandvertäfelung aus dunklem Holz ist z.T. noch in situ erhalten, teilweise jedoch deponiert. Gänzlich abgebaut und deponiert wurde die vergleichbare Wandverkleidung des nördlich direkt angrenzenden Jagdstüberls. Ebenfalls nicht in situ erhalten hat sich die Ausstattung des einstigen Postamtes (von 1908) im zweiten Untergeschoss. Teile der ursprünglichen Ausstattung (Schalterwand und Telefonzelle) wurden 1987 im Postamt von XXXX eingebaut.

Die ab 1932 durch XXXX vorgenommene Umgestaltung des Hoteleingangbereiches, bedeutete auch für das Innere eine entscheidende Neuformulierung. Das Foyer wurde durch eine Drehtüre erschlossen, wie sie sich inzwischen als unerlässliches Ausstattungselement eines Grand Hotels etabliert hatte. Der aufwändige in einem Zylinder aus gebogenen Glaswänden geführte Mechanismus, der sich zusammenklappen und damit in einen offenen Durchgang verwandeln lässt, ist bis heute voll funktionstüchtig. Verantwortlich zeichneten die Wiener Glasfirma H. Dänes und die Kunsttischlerei H. Irmler, die auch mit den übrigen Foyereinbauten im Stil der Neuen Sachlichkeit beauftragt war. Die durch eine große, quadratische nickelgefasste Uhr bekrönte Drehtüre ist das Zentralelement des Foyers. Sie wird durch zwei Durchgangstüren flankiert, an die zwei Telefonhäuschen anschließen, die in die Pulte von Rezeptions- und Portierloge verbaut sind. Sämtliche Ausstattungselemente; die umlaufenden hohen Lamperien, die bis zur Decke reichenden Verkleidungen der Pfeiler und Wandpilaster, Türen, Pulte und Regale sind in einheitlich glatter Oberfläche in Palisander bzw. dunkler Beizung im Charakter von Makassar-Ebenholz ausgeführt. Die aus dem Foyer in Richtung Hotelhalle bzw. zu Direktion, Garderobe und Safe (mit den originalen Schließfächern) führenden Türen sind in hellbrauner Lackierung farblich abgesetzt. Eine bedeutende Rolle spielen die betont reduziert gehaltenen vernickelten Beschläge und die vernickelten Metallbuchstaben, aus denen die Bezeichnungen der einzelnen Funktionseinheiten ("Reception", "Garderobe" etc.) und die Auflistungen der Namen der Hoteldependancen, Ausflugsziele etc. auf den Pfeilern zusammengesetzt sind. Gleichfalls nickelgefasst sind die drei Milchglas-Lichtbahnen, die das Foyer beleuchten.

Die an das Foyer anschließende, ebenfalls 1932 neu gestaltete Hotelhalle mit angrenzender American-Bar nimmt nicht nur räumlich, sondern auch stilistisch eine Scharnierfunktion zwischen Foyer und Speisesaaltrakt ein. Wie im Foyer erfolgt die Raumgliederung durch die dunklen holzverkleideten Pfeifer, die jedoch wie der Speisesaal im Stil des Neo-Empire (Kanneluren, Komposit- bzw. Blattkapitelle) gehalten sind. Die im Chippendale-Stil ausgeführte ebenfalls mahagonifarben dunkel gebeizte Barnische mit ihrer Theke mit mächtigen Messing-Relings beherrscht zusammen mit einem offenen Kamin und einer polygonalen Glaskuppel den Raumeindruck. Von den Ausstattungen von Foyer, Halle und Bar haben sich auch div. Möbel, teilweise noch mit originaler Textilbespannung erhalten (vgl. Inventar-Beilage). Noch in situ vorhanden sind die originalen Luster und Wandappliken der Halle.

Besonders deutlich wird die konsequente Stilhaltung von XXXX an der Innengestaltung des dem ersten Untergeschoss nördlich vorgesetzten Hallenbades. Das äußere Erscheinungsbild des kubischen Baukörpers wird im inneren in effektvoller Farbengeometrie abgewandelt. Der Grundton eines strahlenden Weiß wird durch das in Snowcrete-Beton ausgeführte Schwimmbecken (20m x 8m) und die Fußbodenfliesen vorgegeben. An den mit Farbgläsern verkleideten Wänden wird das Weiß mit horizontalen orangeroten Streifen durchsetzt und wird ihm leuchtend gelbes Glas an den Wandnischen und Pfeilern entgegengestellt. Leider wurden die mit Kitt angesetzten Farbgläser in jüngerer Zeit in großen Teilen abgeschlagen. Das Becken selbst dagegen hat sich erstaunlich gut erhalten. In situ vorhanden sind auch die acht originalen Luster, die ursprünglich drei Kränze zu je vier Lampen aufwiesen, nach späterer Reduktion um einen Kranz heute nur noch achtflammig sind. Von den Vorbereichen der Badehalle, dem in gelben und orangen Farbgläsern gehaltenen Entrée, dem daran anschließenden Teesalon und den Umkleidekabinen hat sich kaum etwas erhalten; zumindest aber die beiden orangeroten doppelflügeligen Schwingtüren am Eingang zum Schwimmbadbereich und am Abgang zur Badehalle. Orangerot lackiert waren auch die eleganten 1929 von Marcel Breuer entworfenen Stahlrohrfreischwinger (Mod. B34g, d.i. die Outdoor-Variante des von Thonet gebauten Modells B34 mit Holzlattensitz und -lehne) mit den zugehörigen Fußschemeln, die nicht nur für den Vorbereich, sondern - alten Fotos zufolge - auch für die Badehalle selbst zum Einsatz kamen. Sie haben sich noch in erfreulicher Zahl in einem Depot erhalten.

GUTACHTEN

Die Anlage XXXXhotel und Passagierhaus ist von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. Die historische und kulturelle Bedeutung des Hotels ist schon deshalb in besonderer Weise gegeben, weil diese Anlage tatsächlich als die "Keimzelle des späteren XXXX" (XXXX) zu bezeichnen ist. Erst mit dem Bau des "Hotel XXXX" 1881/1882 beginnt die eigentliche Besiedelung und touristische Erschließung des XXXX. Eine derartig durch ein Einzelobjekt ausgelöste Entwicklung ist in dieser Form in der österreichischen Tourismusgeschichte ohne Beispiel. Zumal der XXXX bereits bald nach der Eröffnung des ersten Hotels zu einer führenden Destination der Monarchie aufzusteigen begann. Die zunehmend ambitionierteren Ausbauphasen der Hotelanlage in den Jahren 1901/03, 1908 und 1912/13 reflektieren den rapiden Aufstieg des XXXXortes und die Modernisierung des Hauses in den 1930er Jahre die ungebrochen in der Zwischenkriegszeit fortreichende Kontinuität.

Nicht nur als eminentem Denkmal für die österreichische Tourismusgeschichte, sondern auch als Objekt der Kunstgeschichte kommt der Hotelanlage besondere Bedeutung zu. Anhand der einzelnen Bauphasen erweisen sich exemplarisch die Wandlungen baukünstlerischer Ansprüche an den Hotelbau vor, während und nach der Jahrhundertwende. Auf den ersten, streng klassizistisch in der Art eines Palazzo konzipierten Bau des Passagierhauses nach den Plänen von XXXX (1881/82) folgte in den monumentalen, durch XXXX geplanten Zubauten der Jahre 1901-1913 ein ebenso vielgestaltiges wie anspielungsreiches Spiel mit Stilmodi und Bautypen (Burg, Schloss, Landhaus, bürgerlicher Fachwerkbau etc.), wie es den Typus des späthistoristischen Palace-Hotels allgemein kennzeichnet (vgl. v. a. die Schweizer Palace-Hotels um 1900; z.B. in St Moritz, Montreux oder Caux). Das XXXXhotel darf geradezu als österreichisches Paradebeispiel eines solchen Palasthotels der Jahrhundertwende bezeichnet werden. Nicht minder aussagekräftig ist die letzte Bauphase der 1930er Jahre. Die Architekten XXXX und XXXX verstanden ihre Um- und Neubaumaßnahmen als pointierte Kontrapunkte der Moderne gegenüber der historistischen Formenvielfalt und -fülle. Die Ummantelung des Eingangbereiches in glatter Tektonik gibt davon ebenso Zeugnis wie die Neuausstattung des Foyers und v.a. die Gestaltung des neu hinzugefügten Hallenbades. Mit Recht gelten diese Arbeiten von XXXX als Hauptwerke der Architektur der Neuen Sachlichkeit in Österreich.

Eine besondere Bedeutung kommt dem XXXXhotel nicht zuletzt aufgrund der Tatsache zu, dass sich sowohl seine wandfeste als auch seine mobile Innenausstattung in erstaunlichem Maß erhalten hat. Eine vergleichbare Überlieferungsdichte an Originalbestand lässt sich im Bereich des historischen Hotelbaus nur für ganz wenige Parallelbeispiele konstatieren. Das Spektrum reicht von den unterschiedlichen Bodenbelägen, Fenstern, Türen und ihren Beschlägen bis hin zu den Waschtischen und Handtuchhaltern der Bäder und den Urinalen der Herrentoilette mit ihren Marmoreinfassungen; von den üppigen Lustern und Wandappliken der Repräsentationsräume, zu reich beschützten Vertäfelungen, Wandbespannungen, Lamperien und Heizkörperverkleidungen bis zur Portiersloge, den Telefonhäuschen und dem Hotelsafe des Foyers. Hunderte von Möbelstücken, geliefert von führenden Werkstätten Wiens, reflektieren die einzelnen Ausstattungsphasen des Historismus; die Stahlrohrfreischwinger Marcel Breuers aus dem Schwimmbad den neuen Geist der Moderne. Die Dichte und Qualität des Bestandes erlaubt es nicht nur die Entwicklungsgeschichte der Ausstattungskunst und die Stilgeschichte des Möbels im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts facettenreich nachzuzeichnen. Die heute noch mögliche klare Zuordnung der einzelnen Objekte an ihre jeweiligen ursprünglichen Raumkontexte und deren spezifischen Funktionen erschließt in anschaulicher Weise die Mechanismen und Hierarchien des Hotels. Sie sind damit von hoher sozialhistorischer Aussagekraft für das innere Funktionieren eines Hotels als Sozialorganismus. Aufgrund seiner weitgehend authentischen Erhaltung ist der Hotelanlage Passagierhaus und XXXXhotel in XXXX über seine besondere Rolle in der österreichischen Tourismusgeschichte hinaus sowohl in kultur- und sozialhistorischer wie in architektur- und kunsthistorischer Sicht durchaus auch internationale Bedeutung für die Frühzeit des Tourismus zuzusprechen."

1.3. Dem Schreiben war weiters die genannte Inventarliste ("Auswahlinventar der zur Unterschutzstellung vorgesehenen mobilen Objekte") beigelegt. Darin wird im Betreff auf eine am 19. und 20.10.2010 durchgeführte Begutachtung Bezug genommen und zunächst Folgendes festgehalten:

"Aus der Vielzahl der im XXXXhotel erhaltenen Einrichtungsgegenstände erfasst dieses Inventar nur diejenigen Objekte, die von Bedeutung für die Denkmalqualität des XXXXhotels sind, und trifft daraus eine repräsentative quantitative Auswahl (Zahl letzte Spalte fett gedruckt) für die Unterschutzstellung.

Gruppen zusammengehöriger Objekte

Möbelserie "A": Bothe Ehrmann, Wien-Agram: vegetative Reliefs, eckige Messingfüßchen

Möbelserie "B": Bothe Ehrmann, Wien-Agram: Intarsien (Vierblatt in Raute), halbrunde Messingfüße

Möbelserie "C": Sigmund Jaray, Wien: Intarsien (Raute in Raute), runde Messingfüßchen

Möbelserie "D": Edmund Gabriel's Söhne, Wien: Intarsien (Raute mit Perlmutt). abgerundete Messingfüße

Möbelserie "E": mit abgesetzten "Füßchen" als Abschluss der Beine, aus den besseren Zimmern der Beletage und des 1.0G (Zi.-Nrn. 39-42, 110-114)

Serie "I": Ausstattung großer Speisesaal

Serie "L": Ausstattung kleiner Speisesaal"

Es folgt eine tabellarische Auflistung von Gegenständen, wobei in der als "USchSt." bezeichneten Spalte angeführt wird, wie viele Exemplare der betreffenden Gruppe gleichartiger Objekte der Unterschutzstellung unterliegen sollen, zB "3 (von 5)" oder "2 (von 2)".

Mit Ausnahme jener Gruppen von Objekten, bei denen sämtliche vorhandenen Exemplare unterschutzgestellt werden sollen, hat die Tabelle folgenden Inhalt (mit Ausnahme der Fotos, die hier nicht wiedergegeben werden):

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, der neben den betroffenen grundbücherlichen Eigentümern und den Legalparteien auch der Erstbeschwerdeführerin zugestellt wurde, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der (wie unter Punkt 1.1. identifizierten) "Anlage Passagierhaus (ehem. ‚Hotel XXXX') und XXXXhotel samt Inventar - laut der bereits mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 1. Februar 2012, GZ. 2.038/1/2011 übermittelten Liste ‚Auswahlinventar der zur Unterschutzstellung vorgesehenen mobilen Objekte, Begutachtung am 19./20.10.2010" gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

In der Begründung wird zunächst das unter Punkt 1.2. dargestellte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben und sodann der weitere Verfahrensgang dargestellt.

In den Erwägungsgründen verwies das Bundesdenkmalamt im Wesentlichen auf die im Amtssachverständigengutachten angeführten Qualitäten der Anlage, ihre Bedeutung für die Tourismusgeschichte, Kunst- und Architekturgeschichte, ihre erstaunlich vollständige Erhaltung sowohl der wandfesten als auch der mobilen Innenausstattung, die international gesehen eine Seltenheit darstelle sowie ihre kultur- und sozialhistorische Bedeutung für den XXXX.

Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben:

"Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, erschließt sich die Bedeutung der gegenständlichen Anlage XXXXhotel und Passagierhaus aus mehreren Faktoren, wie insbesondere ihrer weitgehend authentischen Erhaltung aber auch ihrer besonderen Rolle in der österreichischen Tourismusgeschichte und ihrer sowohl in kultur- und sozialhistorischer wie in architektur- und kunsthistorischer Sicht durchaus auch internationalen Bedeutung für die Frühzeit des Tourismus. Damit ist die gegenständliche Anlage jedenfalls als regionales als auch überregionales Kulturgut anzusehen. Das Gutachten führt weiters nachvollziehbar aus, dass dem gegenständlichen Denkmal Seltenheitswert zukommt, weil sich sowohl seine wandfeste als auch seine mobile Innenausstattung in erstaunlichem Maß erhalten hat und eine vergleichbare Überlieferungsdichte an Originalbestand sich im Bereich des historischen Hotelbaus nur für ganz wenige Parallelbeispiele konstatieren lässt. Insgesamt ist die gegenständliche Anlage sohin als ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Denkmal mit Dokumentationsfunktion anzusehen, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde."

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Damit sei die in Rede stehende Anlage Passagierhaus (ehem. "Hotel XXXX") und XXXXhotel samt Inventar unter Denkmalschutz gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Darin führen sie aus, dass sie den Bescheid "zur Gänze" bekämpfen. Sie stellten Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anlage Passagierhaus (ehemaliges Hotel XXXX) und XXXXhotel nicht unter Denkmalschutz gestellt werde, bzw. - in eventu - den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

4. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung der §§ 26 Z 1, 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Schließlich ist gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

3.2.1.2. Wie sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug und dem Verwaltungsakt ergibt, war die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümerin eines von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstückes, weshalb ihr im Verfahrens vor dem Bundesdenkmalamt keine Parteistellung zukam. Ihre gegen den ihr dennoch zugestellten Bescheid erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) ist gleichwohl nicht als unzulässig zurückzuweisen, da eine Verneinung der Beschwerdelegitimation zur Folge hätte, dass die - rechtswidrig erfolgte - Erlassung des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin gegenüber und die in der Folge eintretende Rechtskraft des Bescheides in dieser Hinsicht nicht beseitigt werden könnte.

Wie in diesem Zusammenhang anzumerken ist, ergibt sich aus der Beschwerde eindeutig, dass die Drittbeschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht als grundbücherliche Eigentümerin des von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstückes Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, sondern als Legalpartei - hinsichtlich der gesamten Anlage - erhebt, sodass nicht von einer Teilrechtskraft des Bescheides hinsichtlich des Grundstückes Nr. .177/2, EZ 580, GB XXXX, ausgegangen werden kann.

3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286/2014).

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."

Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert (vgl. VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG wird durch eine solche Verweisung dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt. Auch müssen die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 94ff, unter Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086; VwSlg 14.652 A/1997; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0035; 16.12.2003, 2002/05/0038).

3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Inventar des XXXXhotels insoweit unter Schutz, als es in der im Spruch des Bescheides genannten Liste "Auswahlinventar der zur Unterschutzstellung vorgesehenen mobilen Objekte, Begutachtung am 19./20.10.2010" angeführt ist. Diese Inventarliste war - wie sich aus den Verwaltungsunterlagen ergibt - den den Verfahrensparteien zugestellten Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides nicht beigelegt. Dennoch wird in Hinblick darauf, dass den Verfahrensparteien (bzw. ihren allfälligen Rechtsvorgängern als grundbücherliche Eigentümer) die genannte Inventarliste anlässlich des Punkt I.1.1. dargestellten Parteiengehörs zugestellt wurde, anzunehmen sein, dass der Verweis auf diese Liste als solcher den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Jedoch ist diese Liste dergestalt konzipiert, dass nicht etwa alle dort angeführten Objekte als für eine Unterschutzstellung vorgesehen bezeichnet werden, oder angegeben wird, für welche Gegenstände dies zutrifft und für welche nicht. Vielmehr werden Gruppen von Objekten gebildet, wobei hinsichtlich der unter Punkt I.1.3. dargestellten Gruppen angegeben wird, dass eine die Gesamtanzahl der betreffenden Objekte unterschreitende Anzahl unterschutzgestellt werden soll, ohne festzulegen, welche konkreten Gegenstände der Unterschutzstellung unterliegen sollen. Eine derartige Definierung konkreter Objekte ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, etwa dem dort wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten.

Wie aus § 1 DMSG, demzufolge es Gegenstände sind, die bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Denkmale unter Schutz zu stellen sind (vgl. dazu auch die zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), erhellt, steht eine Unterschutzstellung dergestalt, dass bloß eine Zahl von Objekten einer bestimmten Gattung angeführt wird, ohne zu definieren, um welche Gegenstände es sich konkret handelt, nicht im Einklang mit dem DMSG.

Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.

Daher ist der Bescheid mangels Vorliegens eines hinreichend bestimmten Spruches zu beheben, zumal dieser Spruch ein gesetzmäßiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zulässt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist, dass der gegenständliche Beschluss einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht.

In einem fortgesetzten Verfahren hätte das Bundesdenkmalamt hinsichtlich der Unterschutzstellung von (Teilen des) Inventar(s) darauf Bedacht zu nehmen, dass eindeutig anzugeben ist, welche Gegenstände unterschutzgestellt werden (wobei sich deren Auswahl auf sachverständige Ausführungen zur Frage zu stützen hätte, weshalb die betreffenden Objekte bezüglich der Denkmalbedeutung der Anlage Dokumentationsfunktion haben). Weiters hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt. Überdies hätte das Bundesdenkmalamt hinsichtlich abgegrenzter Teile der Anlage wie der Eigentumswohnungen im Passagierhaus, die in dem unter Punkt I.1.2. dargestellten Amtssachverständigengutachten nicht beschrieben werden, die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur Teilunterschutzstellung zu beachten.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zur Frage der Rechtsfolgen fehlender Bestimmtheit des Bescheidspruches mangelt es an gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage seit dem 01.01.2016; daher ist die Revision zulässig.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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