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W161 2113541-1•BVwG W161 2113541-1
W161 2113541-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Versorgungslage
W161 2113541-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015, IFA: 1070435502 VZ: 150548564, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan brachte am 22.05.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Ungarn vom 07.05.2015 und einen solchen der Kategorie 1 mit Ungarn vom 07.05.2015.
3. Bei der Erstbefragung am 26.05.2015 vor der Polizeiinspektion
XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. 3 Monaten von seinem Heimatland über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Von dort sei er in einem LKW versteckt bis XXXX gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten ihn mitgenommen und zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wollen, ihm sei nach drei Wochen die Flucht gelungen. Über Vorhalt der EURODAC-Treffer zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester lebe in Österreich. Er habe Angst gehabt, nach Ungarn zurückgeschickt zu werden und habe das deswegen verschwiegen. Die ungarische Polizei habe sie im Versteck des LKWs entdeckt, ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sei er mit dem Zug in dieses Lager gefahren. Nach dreiwöchigem Aufenthalt in diesem Lager sei er mit dem Zug nach XXXX und von dort weiter nach XXXX gefahren. Den Stand seines Asylverfahrens in Ungarn wisse er nicht. Seine Schwester in Österreich sei anerkannter Flüchtling und wolle er bei ihr bleiben.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 27.05.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 01.06.2015, eingelangt am 09.06.2015, stimmten die ungarischen Behörden diesem Ersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 07.05.2015 um Asyl angesucht habe, kurz danach jedoch untergetaucht sei.
5. Bei der Einvernahme durch das BFA, EAST West am 04.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich gehe es ihm ganz gut. Er denke viel nach und habe deshalb Kopfschmerzen, momentan gehe es ihm aber gut. Er sei mit seiner Schwester in regelmäßigem Kontakt, sie besuche ihn ein bis zwei Mal in der Woche und unterstütze ihn auch finanziell. Das heißt, sie habe ihm ein Handy gekauft und gebe ihm auch regelmäßig Geld. Er dürfe nicht bei ihr wohnen, weil er sonst seine Krankenversicherung verlieren würde. Befragt, ob er von seiner Schwester in irgendeiner Weise abhängig sei, gab der Beschwerdeführer an: Ja. Sie sei wie seine Mutter, sie sei seine ältere Schwester und habe ihn immer unterstützt. Sie sei seit ca. 8 oder 9 Jahren in Österreich. In den letzten 8 oder 9 Jahren hätten sie regelmäßig telefoniert. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. In Europa habe er viele Verwandte. In Österreich habe er mehrere Cousinen und Cousins, zu denen er eine gute Beziehung habe, von denen er aber nicht abhängig sei. Er wolle auf gar keinen Fall nach Ungarn zurück, vor allem weil seine Schwester in Österreich sei. Ohne seine Schwester werde er Depressionen bekommen. Außerdem möchte er angeben, dass er in Ungarn sehr schlecht und unmenschlich behandelt worden sei. Die ungarische Polizei habe sein Handy sichergestellt und nicht zurückgegeben. Als er dagegen protestiert habe, habe man ihn geschlagen. Er habe starke Kopfschmerzen in der Einzelzelle gehabt und um eine Schmerztablette gebeten, man habe ihn aber einfach ignoriert und sei ihm nicht geholfen worden und habe er keine medizinische Behandlung bekommen. Er sei ungefähr zwei Tage in Ungarn gewesen, eine Nacht in einer Zelle und dann habe er die chaotische Lage des Flüchtlingscamps gesehen und das sei es gewesen. Das Lager sei überfüllt gewesen und habe er beschlossen, dort nicht zu bleiben.
6. Am 11.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Ungarn ein.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Zu Ungarn wurden Feststellungen (Stand August 2015) mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.
Es wurden Feststellungen zu fremdenpolizeilicher und seit 01.07.2013 möglicher asylrechtlicher Haft getroffen. Die Unterbringungssituation erwiese sich im Ergebnis als angespannt, jedoch als noch nicht bedenklich; die allgemeine Lage in den Aufnahmeeinrichtungen könne als ausreichend, teilweise als gut, bezeichnet werden, in jedem Unterbringungszentrum seien medizinische Dienste verfügbar.
Speziell in Bezug auf Dublin-Rückkehrer wurde ausgeführt, dass diesen seit 01.01.2014 eine volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages garantiert sei, diese würden infolge eines "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet; laufe ihr ursprüngliches Verfahren noch, sei es auf behördlicher oder auf gerichtlicher Ebene, würde dieses fortgesetzt. Sei die Entscheidung aus dem vorangegangenen Verfahren endgültig geworden, würden Rückkehrer als Folgeantragsteller behandelt. Um zulässig zu sein, müssten deren Folgeanträge neue Elemente enthalten, es sei denn, der Erstantrag wäre vor Entscheidungsfällung schriftlich zurückgezogen worden.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, wären im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zutreffe und sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben hätte.
Die Feststellungen führten auch aus, dass mit 22. Juli 2015 eine neue Verordnung der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft getreten sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wurde und vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in Ungarn hautnah miterlebt haben, würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Daran könne auch die aktuelle Länderfeststellung nichts ändern. Bei einer Überstellung nach Ungarn liege somit eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vor. Die Behörde hätte bei vollständiger Ermittlung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich für vertraglich zuständig zu erklären hätte. Weiters werden auszugsweise Zeitungsberichte und andere Berichte sowie ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts in Berlin zitiert. Die Behörde hätte auch den Eingriff in das Familienleben iSd Art 8 EMRK genauer prüfen müssen.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2015 zur Geschäftszahl W161 2113541-1/4E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2016 zu Zahl Ra 2015/18/0253 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In den Erwägungen dieses Erkenntnisses verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf die in seinem Erkenntnis Ra2015/18/0253 vom 08.09.2015 dargelegten Erwägungsgründe und führt in der Folge begründend aus:
"Der jüngste vom BFA herangezogene Bericht stammt laut Quellenangabe vom 4. August 2015 und bezeichnet die Unterbringungssituation in ganz Ungarn als angespannt, ohne detailliertere Auskunft über die Versorgungssituation zu geben. Die weiteren vom BFA herangezogenen Länderberichte stammten laut Quellenangaben aus den ersten Monaten des Jahres 2015.
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass entgegen den vom BFA herangezogenen Berichten eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn tatsächlich nicht gegeben sei.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache (§ Abs. 1 AVG), dass Ungarn im maßgeblichen Zeitraum einen massiven Zustrom von Asylwerbern zu verzeichnen hatte, der vor und um den Zeitpunkt für Genehmigung des angefochtenen Erkenntnisses einen - aufgrund der medialen Berichterstattung amtsbekannten - Höhepunkt erreicht, wäre das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn verpflichtet gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, kurzfristigen Lageänderung der Flüchtlingssituation in Ungarn waren die vom BFA herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Versorgungssituation nicht ausreichend. Aus diesem Grund hätte es einer Aktualisierung der Tatsachengrundlagen vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung nach Ungarn bedurft."
11. Mit 22.07.2015 trat in Ungarn die seitens der ungarischen Regierung beschlossene Verordnung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (dazu zählt unter anderem Serbien) in Kraft (die gesetzliche Grundlage dafür war seit 13.07.2015 in Kraft).
Die neue ungarische Gesetzeslage betreffend Asyl wird seit 01.08.2015 angewendet.
Aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Anfragebeantwortungen des österreichischen Verbindungsbeamten (des BMI) für Ungarn an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03. und vom 04.08.2015 ergibt sich im Wesentlichen, dass die am 22.07.2015 in Ungarn in Kraft getretene Verordnung über sichere Herkunfts- und Drittstaaten ab dem 01.08.2015 anzuwenden sei, diese jedoch Dublin-Rückkehrer vorläufig "lediglich bedingt" treffen würde. Zwar sei in den meisten Fällen (bei Ausreise während eines offenen Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat) eine Einstellung des ursprünglichen Verfahrens erfolgt, doch stünde Dublin-Rückkehrern die einmalige Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen, welche "in der Regel" auch bewilligt würde. In Verfahren, welche nach dem 01.08.2015 anhängig würden, habe die Behörde (aber) die genannte Verordnung anzuwenden und seien Anträge auf deren Basis als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller aus einem der aufgelisteten Länder - unter diesen befände sich unter anderem Serbien - stammen würde, durch ein solches gereist wäre, dort die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gehabt hätte, oder in einem dieser Länder Verwandte hätte. Anträge von Personen, die aus einem der angeführten Länder stammen, müssten innerhalb eines beschleunigten Verfahrens binnen 15 Tagen entschieden werden, gegen die Entscheidung der Migrationsbehörde sei die Erhebung einer Beschwerde innerhalb einer dreitägigen Frist möglich, im Rahmen derer der Betroffene die Beweislast hinsichtlich der Unmöglichkeit der Antragstellung im betroffenen Drittstaat trage. Das Gericht habe innerhalb von acht Tagen über die Beschwerde zu entscheiden, wobei es im Ermessen des Gerichts liegen würde, ob es eine persönliche Anhörung abhalte. Die angesprochenen Neuregelungen hätten bereits zu Kritik durch UNHCR sowie durch das Hungarian Helsinki Committee geführt. Hinsichtlich der Frage eines erhöhten Haftrisikos für Dublin-Rückkehrer werde auf die bisherige Praxis verwiesen, wonach nur ein geringer Prozentsatz dieser Personengruppe in Haft genommen würde. Die Unterbringungssituation gestalte sich weiterhin als angespannt, zuletzt sei die Errichtung zweier neuer Aufnahmezentren angekündigt worden. Auch wäre eine Ergänzung der Asylhafteinrichtungen um eine neue Einrichtung in Aussicht genommen, dies obwohl derzeit von den 400 vorhandenen Plätzen lediglich 65 belegt seien.
12. Das Hungarian Helsinki Committee kritisierte in einem auf die erfolgte Gesetzesänderung Bezug nehmendem (öffentlichen und dem Bundesverwaltungsgericht so bekannt gewordenen) Bericht vom 07.08.2015 insbesondere, die auf Basis der Novelle geschaffene Möglichkeit einer "quasi automatisch erfolgenden Zurückweisung von rund 99% der Anträge auf internationalen Schutz", zumal der angeführte Prozentsatz der Antragsteller über die serbische Grenze nach Ungarn gelangen würde. In diesem Zusammenhang erweise sich die tatsächliche Möglichkeit einer individuellen Widerlegbarkeit der Gelegenheit einer Antragstellung auf internationalen Schutz in Serbien als fragwürdig. Auch die Gefahr von Kettenabschiebungen werde in diesem Zusammenhang relevant.
Die erweiterten Anwendungsbereiche der Führung beschleunigter Verfahren und damit in Zusammenhang stehend die zum Teil nur ineffektiven Möglichkeiten der Einbringung von Rechtsmitteln, letzteres insbesondere aufgrund der Kürze der Fristen, der künftig nicht mehr verpflichtend abzuhaltenden Beschwerdeverhandlung und der nicht automatisch gegebenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln in dieser Konstellation, seien zudem zu kritisieren. Letztlich seien auch mehr Inhaftnahmen unter potentiell schlechteren Haftbedingungen zu erwarten. Außerdem werde auf die Überbelegung von Aufnahmeeinrichtungen sowie auf den befürchteten Anstieg von Obdachlosigkeit unter Asylsuchenden hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A):
2.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
2.2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 49 der VO 604/2013 ist die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, der nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurde.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
3. Fallbezogen ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO ausgehen konnte. Ungarn war grundsätzlich verpflichtet, einen dort gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer Griechenland, wohin Überstellungen im Allgemeinen [nach wie vor] unzulässig sind, nicht ersichtlich waren; vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 C-493/10, insb. Rn 96.
4. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn vermögen aber die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).
4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt in seiner vorliegenden Entscheidung, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn schon in den vergangenen Jahren (insbesondere bis 2012) Probleme hinsichtlich Gefährdungen der EMRK/der GRC bei Überstellungen aufgeworfen haben (was auch im Lichte der für Dublin II wie Dublin III maßgeblichen Entscheidung des EuGH in Abdullahi vom 10.12.2013, C-394/12, ein justiziables Recht auf Abstandnahme von einer Überstellung auslösen kann).
Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte in seiner Entscheidung E 1363/2015-15 vom 24.11.2015 Bedenken gegen eine drohende Inhaftierungspraxis in Ungarn und verweist unter anderem auf Berichte des UNHCR von September 2014. Zwischenzeitig hat sich die Situation in Ungarn drastisch verschärft und sind dort, wie oben angeführt, neue, schärfere Gesetze zum ungarischen Asylsystem in Kraft getreten.
Vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im ungarischen Asylsystem, in Zusammenschau mit den allgemeinen politischen und tatsächlichen Entwicklungen innerhalb des Asylsystems Ungarns der letzten Monate wird eine Neubewertung der Situation erforderlich und ist zumindest einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen jedenfalls ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf gegeben.
4.2. Es liegen keine belastbaren Feststellungen über die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei angesichts der rechtlichen Neuerungen und deren potentielle Anwendung auf diese vor, wenn auch die Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist. Im zu beurteilenden Fall bedürfte es konkreter Feststellungen dahingehend, ob der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückübernahme gegebenenfalls bereits (zum Teil) auf Basis der novellierten Gesetzeslage behandelt würde (vgl nur Art 92A des novellierten Gesetzes). Rechtliche Sicherheit ist der Aktenlage und den zitierten Berichten der Staatendokumentation diesbezüglich nicht zu entnehmen.
Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund besonders bedeutsam, als die beschwerdeführende Partei als Person, welche sehr wahrscheinlich über Serbien nach Ungarn eingereist ist, von der (nunmehr verpflichtend eingeführten) Drittstaatsregelung betroffen sein könnte, welche ernste Zweifel an einer effektiv gewährleisteten inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz aufkommen lässt. Zwar wird in oben angeführter Information des Verbindungsbeamten vom 03.08.2015 ausgeführt, dass die Novelle auf Dublin-Rückkehrer momentan nur bedingt Anwendung fände, zumal einem innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung "in der Regel stattgegeben" würde, und das Verfahren diesfalls (anzunehmenderweise) nach früherer Rechtslage fortgeführt werde, doch kann auch diese Information keinesfalls als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der den Beschwerdeführer zu erwartenden Lage im Falle einer Rücküberstellung angesehen werden. Weder ist eine konkrete Rechtsgrundlage angeführt, noch wird das erwähnte "Wiedereinsetzungsverfahren" näher dargestellt. Es genügt an dieser Stelle anzumerken, dass sich aus Art. 66 Abs. 2 auch die Möglichkeit ergibt, dass Verfahren in Abwesenheit des Antragstellers bei geklärtem Sachverhalt entschieden werden (erste Fallvariante), und diesfalls die "Wiedereinsetzung" im Sinne des Abs. 6 nicht vorgesehen zu sein scheint.
4.2.1. Würde nun im Fall der beschwerdeführenden Partei (in Ungarn und sohin insgesamt in der EU) ein inhaltliches Verfahren verweigert, erwiese sich dies erstens schon im Lichte des "telos" der Dublin III-VO, ein inhaltliches Verfahren in der EU zu garantieren, als rechtlich bedenklich (vgl dazu auf Deutschland bezogen VGH Baden-Württemberg, 29.4.2015, A11 S 121/15). Zweitens legt die vorhandene Berichtslage näher, dass Serbien (nach der maßgeblichen tatsächlichen Situation; dazu VfGH 8.10.2008, U5/08) zur Zeit kein sicherer Drittstaat für Antragsteller auf internationalen Schutz ist (vgl UNHCR, Serbia as a country of asylum, August 2012 und USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015, auszugsweise zitiert wie folgt: "Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations. Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis. The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy."). Das ungarische Höchstgericht Kuria hat in seiner Rechtsmeinung 2/2012 Bedingungen für die (damalige) Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten statuiert, die mit der absoluten Anordnung des § 51 Abs 2 lit e des geltenden ungarischen Asylgesetzes nicht in Einklang zu stehen scheinen.
4.2.2. Selbst wenn das Verfahren aber nicht nach der neuen Rechtslage abgewickelt würde, stellt sich im Lichte die Frage, wie das Verfahren über den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei in Ungarn in Abwesenheit tatsächlich fortgeschritten ist und ob dann ein Folgeantragsverfahren mit reduziertem Rechtsschutz abgewickelt würde, das letztendlich in einer Abschiebung nach Serbien (diesfalls als abgelehnter Antragsteller auf internationalen Schutz) enden könnte; diese Problematik ist in Einzelfällen bis zuletzt aktuell geblieben, da ja Drittstaatsentscheidungen zu Serbien immer möglich geblieben sind; siehe die Entscheidung des (belgischen) Raad voor Vremdelingenbetwistingen, nr. 148492 vom 25.6.2015 mit einer näheren Auseinandersetzung mit der Quellenlage; und bedarf jedenfalls jetzt wieder einer näheren Prüfung, da es nunmehr wieder verstärkt zu Abschiebungen nach Serbien kommen soll. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid lassen es zum Teil offen, wann es in der Praxis zu einer endgültigen Verfahrensbeendigung kommt, wann ein Folgeantrag mit eingeschränkter aufschiebender Wirkung tatsächlich angenommen wird und wann es zu einer Verfahrenszulassung kommt.
4.3. Das Bundesamt wird daher (als Zwischenergebnis) jedenfalls zunächst festzustellen müssen, in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren der Beschwerde führenden Partei aktuell befindet; und andererseits dann die erhobenen Änderungen der ungarischen Rechtslage dahingehend analysieren müssen, ob sie im Fall der beschwerdeführenden Partei eine Abschiebung nach Serbien (allenfalls als Folgeantragsteller ohne hinreichenden Rechtsschutz) wahrscheinlich erscheinen lassen und ob bejahendenfalls (aufgrund der Berichtslage) diese Abschiebung einer Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen bewirkt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279; in concreto ist zu beachten, dass sich UNHCR noch kurz vor Beschlussfassung massiv gegen das Gesetz zu Wort gemeldet hatte, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3.7.2015); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).
4.4. Unabhängig von der im zu beurteilenden Einzelfall noch mangelnden Auseinandersetzung mit deren Regelungsinhalten, darf seitens des Bundesverwaltungsgerichts angemerkt werden, dass sich die Novellierungen innerhalb der ungarischen Asylgesetzgebung jedenfalls in Teilen als problematisch und potentiell nicht mit internationalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylsystem bzw. -verfahren vereinbar erweisen dürften. Dazu treten rezente Äußerungen ungarischer Regierungsvertreter über eine Aussetzung des "Dublin-Systems" Ende Juni 2015 (vgl APA 24.6.2015, Flüchtlinge: Ungarns Botschafter spricht von dringender Bitte) und generell hinsichtlich einer mangelnden Bereitschaft/Fähigkeit der Aufnahme einer weiteren größeren Zahl von Antragstellern auf internationalen Schutz (bei erwarteten 120.000 Anträgen).
Aus rezenten Informationsquellen (Verbindungsbeamter vom 04.08.2015 an die Staatendokumentation) ergibt sich zudem die Schaffung weiterer Hafteinrichtungen (trotz einer derzeit prozentuell gesehen lediglich geringeren Auslastung bestehender Kapazitäten), woraus sich in Zusammenschau mit der in der Novelle erfolgten Erweiterung der Hafttatbestände (insbesondere während aufrechten Asylverfahrens; vgl Art. 31/A des Asylgesetzes) bzw. Verlängerung von Haftfristen aufgrund der damit verbundenen Indizwirkung auch ein näherer Abklärungsbedarf hinsichtlich der dahinterstehenden Motive und zu erwartenden Auswirkungen (auch vor dem Hintergrund notorischer Verurteilungen Ungarns wegen EMRK-widriger Haftbedingungen in den letzten Jahren) ergibt.
Auch in Hinblick auf die tatsächliche (in der letzten Information des Verbindungsbeamten als "angespannt" bezeichnete) Unterbringungssituation besteht Bedarf nach konkreten aktuellen Informationen in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, dies insbesondere angesichts der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Informationen hinsichtlich zwar erheblich gestiegener Antragszahlen, gleichzeitig jedoch einer hohen Quote von Personen, welche das Land folglich zwecks Weiterreise in andere EU-Staaten verlassen.
Das enorme Ansteigen von Antragstellern, Entscheidungen, Unterbringungskapazitäten in Verbindung mit den letzten rechtlichen Änderungen und erwähnten politischen Äußerungen bedarf einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktischen Lage für aus Österreich überstellte Personen.
4.4.1. Im Lichte dieser Erwägungen wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nunmehr verpflichtet, weiteren Verfahren in Bezug auf Ungarn tatsächliche Informationen zugrunde zu legen, welche Schritte in Bezug auf Verfahren und Unterbringung bei konkreten aus Österreich überstellten Personen gesetzt werden (etwa Beobachtung einer repräsentativen Zahl über einen bestimmten Zeitraum durch den Verbindungsbeamten in Absprache mit den ungarischen Behörden).
4.4.2. Ohne eine solche Prüfung kann die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs 3 AsylG nicht mehr gelten (wie zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf vulnerable Personengruppen bereits judiziert, vgl. etwa BVwG vom 30.07.2015, W205 2111354-1/4E u. a.; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechungslinie des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts [siehe insb. das Urteil vom 09.10.2013, E-2093/2012], demzufolge Überstellungen nach Ungarn amtswegige Einzelfallprüfungen voranzugehen hätten, wobei der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei und jene des französischen Conseil d'Etat [37152 vom 29.8.2013]), wenn nicht bereits die Schwelle zu systemischen Mängeln (bisher in der hiergerichtlichen Judikatur zu Recht verneint) erstmalig berührt wäre (vgl. in diesem Sinne zuletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.07.2015, Az. 3 K 2005/15.A); mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden.
5. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden.
6. Eine Übermittlung der in den vorliegenden Entscheidungsgründen zitierten Berichte an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs konnte fallgegenständlich unterbleiben, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation amtswegige Kenntnis jener Quellen zukommt. Ansonsten entsprechen diese Quellen dem in den Beschwerdeausführungen ersichtlichen Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
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