W151 2121805-1•BVwG W151 2121805-1
W151 2121805-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016
Beschwerdelegimitation, Parteistellung, Zurückweisung
W151 2121805-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXXjunior, XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.07.2011, GZ: XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX, VSNr. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Von 01.01.2004 bis 30.12.2004 wurde Frau XXXX als freie Dienstnehmerin vom Dienstgeber XXXX senior zur Sozialversicherung gemeldet.
2. Mit Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom 15.10.2008, XXXX, ist
XXXX alleinig in das erbliche Unternehmen, Schneidergewerbe XXXX, nach dem am 24.03.2008 verstorbenen XXXX senior als Teil des Nachlasses ohne Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet worden.
3. Im Rahmen einer GPLA-Prüfung fand eine Niederschrift der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 15.10.2008 statt.
4. Mit Bescheid vom 24.02.2009, GZ XXXX, stellte die WGKK fest, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, wohnhaft XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX senior, XXXX, in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.12.2004 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.
Gleichzeitig wurde festgesteilt, dass Frau XXXX bezüglich dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.12.2004 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen unterliegt.
5. Mit Schreiben vom 17.03.2009 erhob XXXX für den BF Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Im Akt der Wiener Gebietskrankenkasse und in dem des Landeshauptmannes findet sich eine Vollmacht von XXXX für die Verfahren vor der WGKK und vor dem Landeshauptmann für Wien.
6. Mit Schreiben vom 16.12.2010 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das Amt der Wiener Landesregierung samt einer Stellungnahme.
7. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.06.2011, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der WGKK bestätigt.
8. Mit Schreiben vom 17.06.2011 brachte XXXX für den BF fristgerecht Berufung (im Folgenden als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.06.2011 ein. Es wurde ausgeführt, dass
9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes Wien vom 07.07.2011 wurde die gegenständliche Beschwerde des BF dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur weiteren Behandlung vorgelegt.
10. Das BMASK führte ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch mit dem Ergebnis, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
11. Mit Aktenvorlage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, datiert mit 11.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014, übermittelte das Bundesministerium den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Der Akt wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung W151 zugeteilt.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2016 wurde XXXX aufgefordert innerhalb von 3 Wochen die Vollmacht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von XXXX junior vorzulegen.
13. Mit Schreiben einlangend am 08.02.2016 brachte XXXX vor, dass sein Bruder XXXX junior nicht in diese Sache involviert sei, daher gäbe es auch keine Vollmacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der WGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Sie wurde weder beantragt noch hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche von Amts wegen für erforderlich erachtet. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Gebietskrankenkasse festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Soferne Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 5 zu § 28 VwGVG).
Festgehalten wird, dass der BF nicht durch seinen Bruder XXXX vertreten wurde und ihm auch aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG XXXX vom 15.10.2008, XXXX, wonach XXXXalleinig in das erbliche Unternehmen einantwortete, keine Parteistellung zukommt.
Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass dem einschreitenden BF, XXXX junior, im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und die Beschwerde daher zurückzuweisen war.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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