W151 2121469-1•BVwG W151 2121469-1
W151 2121469-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W151 2121469-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) der XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.01.2013, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 03.01.2013 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) der XXXX einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 150,-- wegen verspäteter Lohn-/Gehaltsänderungsmeldung für zwei DienstnehmerInnen vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX am 15.01.2013 Einspruch.
3. Die WGKK legte den Verwaltungsakt samt Gegenäußerung vom 21.03.2013 dem damals für den Einspruch zuständigen Landeshauptmann von Wien vor.
4. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W167, wurde die Bescheidadressatin XXXX mit Schreiben vom 21.01.2016 nachweislich darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch die auf Büro- und Kommunikationstechnik, insbesondere IT-Dienstleistungen spezialisierte XXXX nicht zulässig und die eingebrachte Beschwerde (vormals: Einspruch) daher mangelhaft sei. Als Frist zur Behebung des Mangels wurde der 12.02.2016 festgesetzt und darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Behebung die Beschwerde zurückzuweisen wäre. Diesem Auftrag war die XXXX nicht nachgekommen, weswegen am 16.02.2016 der verfahrensendende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W 167 2004449-1/7E, mit dem die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, erging.
6. Erst am 16.02.2016, somit nach Ablauf der Verbesserungsfrist, langte ein Schreiben der XXXX (nunmehr BF) ein, mit dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 03.01.2013 erhoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Mit Bescheid vom 16.02.2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.01.2013 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Seit dieser Entscheidung gab es weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der WGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Vorheriger SuchbegriffSacheNächster Suchbegriff selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Sie wurde weder beantragt noch hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche von Amts wegen für erforderlich erachtet. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Gebietskrankenkasse festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 68 Absatz 1 AVG bestimmt: "Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Im Beschwerdefall liegt eine entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vor.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Absatz 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162).
"Entschiedene Sache " im Sinn des § 68 Absatz 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).
Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und das Prinzip der Rechtskraft ist auch in jenen Verfahren zu beachten, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Sozialversicherungsrecht der Umstand, dass § 68 AVG (vormals: in § 357 ASVG nicht) im § 360b ASVG angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, dessen Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und dessen Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht (vgl VwGH 90/08/0032; 2001/08/0057; 2009/08/0226).
Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.
Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, mit dem die Beschwerde betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages wegen verspäteter Lohn/Gehaltsänderungen von zwei Dienstnehmern als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und wurde somit rechtskräftig. Das Verfahren ist somit rechtskräftig beendet worden.
Am 16.02.2016 (somit außerhalb der aufgetragenen Verbesserungsfrist bis zum 12.02.2016) langte der Einspruch gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.01.2013 ein.
Da der neuerliche Einspruch (nun: Beschwerde) keine neuen Tatsachen vorbrachte, ist von der Gleichheit der Rechtssache auszugehen.
Über den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 16.02.2016 war daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich entscheiden, da sich in der Rechts- oder Sachlage keine wesentlichen Änderungen ergeben hatten.
Somit liegt im Beschwerdefall eine " entschiedene Sache" im Sinn des § 68 Absatz 1 AVG vor. Dem Bundesverwaltungsgericht war es daher gesetzlich nicht möglich, neuerlich über den Einspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden und sie hat den Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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