BVwG W132 2112324-1

W132 2112324-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016

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Regest

Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

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BVwG W132 2112324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2112324.1.00

Spruch

W132 2112324-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 05.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen festgestellt, dass deren Aussagen zu den angeschuldigten Vorfällen glaubhaft seien. Es liege jedoch keine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung vor und werde daher die in Anspruch genommene Psychotherapie nicht durch die angeschuldigten Vorfälle verursacht.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 10.08.2015 Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

Mittels Gesprächsnotiz hat die belangte Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 28.07.2015 u.a. telefonisch mitgeteilt habe, dass Eingaben ihres ehemaligen Gatten nicht als in ihrem Namen verfasst anzusehen seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des VOG und die Ergebnisse des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.

3. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist am 23.09.2015 ein handschriftlich verfasstes und eigenhändig unterfertigtes Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingelangt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die angefallenen Therapiekosten bei XXXX in vollem Umfang als Hilfeleistung nach dem VOG beglichen werden mögen.

4. Mit dem nachweislich und zu eigenen Handen zugestellten, am 16.01.2016 persönlich übernommenen, Schreiben vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:

aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind (zB welche Leiden zu gering beurteilt wurden oder unberücksichtigt geblieben sind).

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend nachkommen bzw. auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entschieden werden wird, falls kein ergänzendes Vorbringen erstattet wird.

In der Folge hat die Beschwerdeführerin weder ein weiteres Vorbringen erstattet noch Unterlagen vorgelegt und auch den Mangel der Beschwerde nicht verbessert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In dem am 23.09.2015 eingelangten Schreiben wird weder ein Bescheid bezeichnet, noch eine belangte Behörde genannt.

Das Vorbringen enthält auch keinen begründeten Beschwerdeantrag und wurden keine Beweismittel vorgelegt.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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