BVwG W124 2119196-1

W124 2119196-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016

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Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Versorgungslage

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BVwG W124 2119196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2119196.1.00

Spruch

W124 2119196-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, ist ledig und war nach seinen Angaben im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX (gemeint XXXX) im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im XXXX von seiner Familie verstoßen und nicht mehr akzeptiert worden sei, was auch in einer in Kopie beim Beschwerdeführer befindlichen Zeitung kundgegeben worden sei. Da er niemanden gehabt habe, habe er sich an seinen Onkel gewendet, welcher ihm einen guten Job in einer Fleischerei verschafft habe. Eines Tages habe ein Hindu behauptet, dass dort Rindfleisch verkauft werde, was sein Chef bestritten habe, obwohl er tatsächlich Rindfleisch verkauft habe. Einige Tage danach sei der Hindu mit der Polizei gekommen und der Beschwerdeführer sei verprügelt und am XXXX verhaftet sowie gemäß § 295-429 wegen Betrugs angezeigt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er gemeinsam mit seinem Chef in Kenntnis über den Fleischverkauf gewesen sei. Am XXXX habe ihn sein Onkel gegen eine Kaution von 60.000.- Rupien freigekauft. Drei Monate später hätte der Beschwerdeführer vor Gericht erscheinen sollen. Der Anwalt habe den Beschwerdeführer aufgeklärt, dass er eine 6-7-jährige Haftstrafe zu erwarten habe, weshalb er nicht zu dem Termin erschienen sei, sondern sich versteckt habe. Es sei zu einem im Fernsehen ausgestrahlten Haftbefehl gegen ihn gekommen. Am XXXX sei er für flüchtig erklärt und sein Steckbrief überall aufgehängt worden. Wegen der Fernsehausstrahlungen habe er beschlossen, sein Land zu verlassen und sei im XXXX von Madras aus per Flugzeug ausgereist und via Dubai und Rumänien schlepperunterstützt von Ungarn am XXXX ins Bundesgebiet gelangt. Er stelle den Antrag deswegen erst jetzt, weil er versucht habe, seinen bisherigen Anwalt zu erreichen, aber dessen Kanzlei sei verschlossen gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er für 7 Jahre ins Gefängnis zu kommen. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie eines Zeitungsartikels vor sowie eine (polizeiliche) Anzeige, welche er am XXXX in Wien per Post von seinem Onkel bekommen habe.

Weiters brachte er vor, neben seiner Muttersprache Punjabi noch gut Hindi und schlecht Deutsch und Englisch zu sprechen. Er sei wieder nach Österreich gereist, weil er wieder Probleme gehabt habe; er habe sich von XXXX durchgehend in Indien aufgehalten. Im XXXX sei er mit seiner slowakischen Freundin in die Slowakei gereist, wo er nach zwei Monaten ein Schreiben erhalten habe, womit er nach XXXX habe fliegen können. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit dem XXXX bekannt; er habe sich damals in Indien befunden.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 betreffend Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.), da sein Vorbringen zu den Fluchtgründen - er werde in Indien von den Eltern seiner damaligen Freundin verfolgt bzw. dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben, kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, auch von Kollegen der Akali Dal Partei deswegen geschlagen worden wäre - nicht glaubhaft und der Antrag auf Gewährung von Asyl deswegen abzuweisen gewesen sei. Da mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne und auch ein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machten, nicht bestanden hätte, sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als jungen und gesunden volljährigem Mann eine Existenzsicherung im Heimatland nicht zumutbar wäre, zumal er über Schulbildung (Grundschule, Gymnasium) und Verwandte verfüge und die Lage im Herkunftsstaat keinesfalls dergestalt sei, dass das existenzielle Überleben gefährdet wäre. Eine lebensbedrohende Erkrankung habe er nicht behauptet. Seine Ausweisung stelle mangels Aufenthaltsrechts bei fehlenden familiären Beziehungen in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und ergab auch eine Abwägung seiner privaten gegen die öffentlichen Interessen keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde -nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich- mit Beschluss vom XXXX abgelehnt.

Am XXXX langte beim Bundesasylamt ein anwaltliches Schreiben vom XXXX für den Beschwerdeführer ein, worin er einen neuerlichen Asylantrag ankündigte.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zu seinem verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst vor, gesund zu sein. Er wiederholte, am XXXX in XXXX geboren zu sein, er sei Jat, Sikh, indischer Staatsangehöriger und ledig. Er habe keine Kinder und keine Verwandten im Bundesgebiet, auch keine Lebensgemeinschaft oder eines sonstige besondere Bindung. Derzeit arbeite er nicht, er wohne in einer Wohngemeinschaft und helfe einem Mitbewohner beim Zustellen von Zeitungen. Dieser unterstütze ihn finanziell. Er besuche in Österreich keine Schule, Kurse oder eine Universität.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er vor, im XXXX von Bratislava nach XXXX geflogen zu sein, wo er ca. drei Wochen in einem Sikh-Tempel verbracht habe. Als er nach Hause gefahren sei, hätten ihn seine Eltern nicht ins Haus gelassen und mit ihm - wegen seiner früheren Probleme - nichts zu tun haben wollen, worauf er sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten habe. Sein Vater habe eine Deklaration dazu in einer Zeitung abgegeben; den Artikel habe er heute vorgelegt.

Der Übersetzung dieses Artikels sei zu entnehmen, dass in der Zeitung "XXXX" am XXXX folgender markierter Text erschienen sei:

"Ich XXXX, Sohn des XXXX, wohnhaft XXXX, deklariere hiemit, dass mein Sohn XXXX nicht mehr unter meiner Kontrolle ist. Ich habe mit ihm alle Verbindungen abgebrochen. Er hat nichts mehr mit mir zu tun und in Zukunft ist er selbst für all seine Handlungen verantwortlich."

Zum Vorhalt, wie er zu dieser Zeitung gekommen sei, da er erst Monate später nach Indien gekommen sei, gab er an, sein Vater habe ihm diese Zeitung schon nach Österreich geschickt, als er hier noch gelebt habe, er habe diese aufgehoben. Auf Nachfrage gab er an, dass die Probleme, welche zum Bruch mit seinem Vater geführt hätten, derart gewesen seien, dass er Mitglied bei der Akali Dal Partei gewesen sei und es Probleme mit Anhängern der Kongresspartei gegeben habe. Er habe nämlich auch eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gehabt, deren Eltern bei der Kongresspartei gewesen seien, er habe das Mädchen gegen den Willen seiner Eltern heiraten wollen. Die Fleischerei, in der er gearbeitet habe befinde sich an einer namentlich genannten Adresse in XXXX, das Geschäft heiße "XXXX" und sein Besitzer XXXX. Er habe dort sieben Monate gearbeitet, von XXXX; sie seien drei Verkäufer gewesen, der Chef sei nur ab und zu ins Geschäft gekommen. Er habe bei einem der namentlich genannten Kollegen an einer näher genannten Adresse in XXXX gewohnt. Auf die Frage, ob er Rindfleisch verkauft habe, gab er an, nie davon gewusst zu haben, dass Rindfleisch verkauft werde. Befragt, wer die Anzeige erstattet habe, gab er an, er wisse es nicht, Hindus. Die Polizei sei ins Geschäft gekommen und habe ihn am XXXX festgenommen, er sei alleine im Geschäft gewesen. Ein Kollege sei gerade Tee holen gewesen und der andere sei an diesem Tag nicht im Geschäft gewesen. Ob auch der befreundete Kollege festgenommen worden sei, wisse er nicht, er habe ihn seither nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer sei ins Wachzimmer XXXX gleich in der Nähe gebracht worden, er sei drei Tage in Haft gewesen und dann ins Gefängnis XXXX gebracht worden, wo er bis zum XXXX gewesen sei. Sie seien zu dritt in einer Zelle untergebracht gewesen. Man habe ihn ganz genau befragt, wo sie das Fleisch besorgt hätten und wer davon gewusst habe. Er habe auch eine Ohrfeige bekommen. Er habe mit seinem Anwalt sprechen dürfen und dieser habe ihn gegen Kaution freibekommen. Er habe seinen Onkel angerufen und dieser habe den Anwalt besorgt. Den Namen des Anwalts wisse er nicht, die Beweismittel habe ihm dieser Onkel geschickt. Befragt, bei welchem Gericht er hätte erscheinen sollen, gab er an, er wisse das nicht. Einen Reisepass habe er nicht mehr, den ersten habe er verloren, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist. Er habe nur mit seinem Onkel Kontakt, er wohne an der näher genannten Adresse. Zur Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, dass sein Anwalt ihm gesagt, habe, dass ihm bis zu 6 Jahre Haft drohen würden, wenn er seine Unschuld nicht beweisen könne. Andere Gründe für den Asylantrag gebe es nicht.

1.3. Nach wiederholten Ersuchen um Terminverlegung durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers brachte dieser im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zusammengefasst vor, es gehe ihm gut und er nehme keine Medikamente. Ferner gab er an, am XXXX im Dorf XXXX im Bezirk XXXX im XXXX geboren zu sein. Er habe Indien im XXXXverlassen, im Jänner 2011 sei er in Österreich gewesen. Sein Reisepass sei ihm auf seiner Reise auf dem Landweg entweder in der Ukraine oder in Ungarn abgenommen worden. Er habe Indien von XXXX aus XXXX mit dem Flugzeug verlassen, danach sei er über den Landweg "XXXX" nach Österreich eingereist.

Er habe seit seiner Geburt im Dorf XXXX gelebt, sei von XXXX in XXXX gewesen und habe dann bis 6 Monate vor seiner Ausreise wieder bei seinen Eltern gelebt, zuletzt sei er in XXXX bei seiner Cousine aufhältig gewesen. In XXXX habe er damals studiert und mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft gewohnt sowie in verschiedenen Geschäften als Verkäufer gearbeitet. Er habe in einem Fernsehgeschäft, als Möbelverkäufer und als Fleischverkäufer gearbeitet. Die Eltern hätten eine Landwirtschaft besessen und davon knapp leben können. Er sei deswegen in die Stadt gegangen, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Seine drei Brüder und seine Schwester seien bereits verheiratet, ein Bruder lebe bei den Eltern. Befragt, ob er im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, verneinte er dies und gab an, er habe bisher die Wahrheit gesagt, er wolle keine Korrektur vornehmen. Den Vorhalt, dass er nun sein Geburtsjahr mit XXXX angegeben habe und im Akt XXXX vermerkt sei, verneinte er ebenfalls und fügte hinzu, XXXX stimme. Er habe es nicht deutlich gesagt. Er habe zu seinen drei Freunden im Heimatland Kontakt, seine Familie habe er zuletzt vor 3 Jahren angerufen, als sein namentlich genannter Onkel väterlicherseits verstorben sei. Seine Familie wolle wegen seiner bereits erzählten Probleme keinen Kontakt mit ihm haben; der dritte Freund sei eigentlich sein Neffe und dieser erzähle ihm über seine Familie. Seine Geschwister seien Halbgeschwister, nämlich die Kinder der ersten Ehefrau seines Vaters. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Angehörigen würden in Indien noch Landwirtschaft und Viehhaltung betreiben. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert. In Österreich habe er eine Firma gegründet und arbeite als Lieferant; er liefere Zeitungen für namentlich genannte Firmen aus. Die Firma heiße XXXX. Er verdiene XXXX.- Euro monatlich und habe auch sehr viel Steuern bezahlt. Seit seiner Einreise im Jahr XXXX habe er das Land nicht verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, in XXXX drei Monate lang als Fleischverkäufer gearbeitet zu haben, als eines Tages ein Kunde gekommen sei und gesagt habe, dass im Geschäft Rindfleisch verkauft werden würde. Er habe seinen Chef gefragt und dieser habe das verneint. 10 Tage danach seien mehrere Hindus in Begleitung der Polizei ins Geschäft gekommen und bei der Kontrolle des Fleisches sei festgestellt worden, dass es doch Rindfleisch sei. Daraufhin seien alle verhaftet worden, der Beschwerdeführer sei angezeigt worden; seine Anzeigenbestätigung habe er vorgelegt. Es sei eine große Sünde und ein Delikt jemandem Rindfleisch zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX festgenommen und am XXXX mit Hilfe eines Anwalts gegen Kaution freigelassen worden. Sein Anwalt habe ihm davon abgeraten, drei Monate später zu einer Anhörung ins Gericht zu gehen, weil es eindeutige Beweise dafür gebe, dass sie Rindfleisch verkauft hätten und er auf jeden Fall verurteilt worden wäre. Der Anwalt habe ihm geraten zu flüchten. Am XXXX habe die Polizei im XXXX einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, weshalb er nach XXXX geflüchtet sei und von dort aus Indien verlassen habe. Er nannte auf Befragen den Namen des Anwalts; dieser sei ca. 40 Jahre alt, sein Onkel mütterlicherseits habe ihn zum Beschwerdeführer ins Gefängnis geschickt. Er persönlich habe mit dem Anwalt nie gesprochen, dies habe sein Onkel gemacht und ihm dann davon berichtet. Der Anwalt sei nicht im Gefängnis gewesen, er habe nur Papiere für die Kaution geschickt. In dem Geschäft habe er Fleisch schneiden, einpacken und verkaufen müssen. Sie hätten nicht ganze Tiere sondern nur große Stücke Fleisch bekommen und die hätten sie zerkleinert. Sonst hätten sie noch Hühnerfleisch und Ziegenfleisch verkauft. Er könne nicht sagen, ob es stimme, dass sie tatsächlich Rindfleisch verkauft hätten. Es sei richtig, dass ein Kunde das Fleisch habe untersuchen lassen und deswegen sei die Polizei gekommen und habe ihn festgenommen und angezeigt. Als er das Fleisch verkauft habe, habe er nicht gewusst, dass es Rindfleisch gewesen sei. Es sei in Indien verboten Rindfleisch zu verkaufen. Sie hätten nur Hühnerfleisch und Ziegenfleisch verkauft; die Kunden hätten sich aussuchen können, ob das Fleisch klein geschnitten oder faschiert werden sollte. Ein geliefertes Paket Fleisch habe ca. 50 kg gewogen, darin seien 3-5 Stücke Fleisch gewesen. In Indien brauche man keine Qualifikation als Fleischverkäufer. Auf der Packung sei gestanden, welche Sorte Fleisch sich darin befunden habe. Hühnerfleisch und Ziegenfleisch könne er unterscheiden, Ziegen und Rindfleisch nicht, ab und zu sei ihm die Farbe des Fleisches schon verdächtig vorgekommen und sein Chef habe ihm gesagt, dies sei deshalb, weil das Fleisch schon alt sei. Auf Befragen gab er den Namen seines Chefs und des Geschäfts sowie die Adresse an. Er wisse nicht, wer das Fleisch geliefert habe, er sei nur Verkäufer gewesen. Das Fleisch sei aus Nachbartstädten geliefert worden, er wisse aber nicht von wo genau. Er und sein Freund, welcher auch dort als Verkäufer gearbeitet habe, seien verhaftet worden. Er wisse nicht, was mit diesem passiert sei, auch nicht, was mit dem Chef passiert sei. Er hätte zum Bezirksgericht XXXX gehen sollen, der Ladung sei er nicht nachgekommen. Die Ladung sei vielleicht beim Anwalt. Sein Onkel habe ihm die Nachricht vom Anwalt überbracht, dass er nicht ins Gericht gehen solle, wann wisse er nicht mehr. Sein Onkel habe die ganze Sache für ihn erledigt, dieser sei Politiker. Der Onkel arbeite für die Akali Dal Partei und habe ein Busunternehmen. Über Aufforderung schilderte er das Aussehen der Fleischerei. Er sei im Gefängnis ein wenig gefoltert und befragt worden. Er sei nach den Lieferanten befragt worden, aber er habe davon nichts gewusst. Sie hätten ihm gesagt, dass er bewusst Rindfleisch verkauft habe. Er habe auf dem Boden liegen müssen und die Polizei habe ihn zwei Tage lang mit einem Gürtel geschlagen. Danach hätten sie ein Geständnis haben wollen und als sie gesehen hätten, dass er das nicht machen werde, hätten sie aufgehört, ihn zu schlagen. Danach sei er 9-10 Tage in Haft gewesen, genauer 9 Tage. Er habe einen Polizeibericht vorgelegt, wonach er angezeigt worden sei. Nach der Auskunft der Dolmetscherin heiße eine Anzeige auf Hindi "FIR", zum Vorhalt dass aber auf dem Papier "Notice" vermerkt sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei eine Anzeige. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von der Polizei zu Unrecht festgenommen zu werden. Es laufe ein Prozess gegen ihn in Indien. Dieses Beweisstück habe ihm sein Onkel XXXX geschickt, das Kuvert habe er nicht aufgehoben. Andere Probleme habe er in Indien nicht gehabt. Er sei weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion verfolgt worden, er sei nie politisch tätig gewesen und nur in der genannten Zeit in Haft gewesen. Mit Ermittlungen im Herkunftsstaat sei er einverstanden. Auf eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen verzichtete er. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder eine Lebensgemeinschaft. Er habe viele Freunde hier, es seien alle Inder. Er gehe oft mit seinen Freunden spazieren, aber er arbeite viel, so viel Freizeit habe er nicht. Er spreche Punjabi, Hindi, Englisch und Deutsch. Er wolle noch einen Strafregisterauszug abgeben. Er sei Jat, Sikh. Nach seinem Antrag am XXXX sei er im XXXXnach Indien zurückgekehrt und dann XXXX wieder nach Österreich gekommen. Er habe sich nach seiner Rückkehr einen Monat lang in XXXX aufgehalten und danach bei seiner Schwester. Zum Vorhalt, dass er dies zuvor nicht erwähnt habe, gab er an, er habe gedacht, dass man Bescheid wissen würde. Zum weiteren Vorhalt, dass er nun weder einen Steckbrief noch eine Fernsehausstrahlung erwähnt habe, gab er an, dies bereits gesagt zu haben.

1.4. Nach dem Ergebnis einer Recherche im Herkunftsstaat im Wege der Staatendokumentation vom XXXX wurde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel über eine Anzeige gegen ihn als nicht echt eingestuft, da ua. Anzeigen, eine FIR-Nummer und ein Datum sowie weitere Nummern beinhalten würden. In den zwischen XXXX und XXXX ausgestellten FIR und Anzeigen würde der Name des Beschwerdeführers nicht aufscheinen, der Stempelaufdruck des vorgelegten Schreibens würde ein falsch geschriebenes Wort beinhalten und auch im genannten "XXXX" kein Fall betreffend den Beschwerdeführer registriert sein; zudem konnte ein Gerichtsverfahren am XXXX betreffend den Beschwerdeführer in den entsprechenden Bezirken nicht eruiert werden.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass dies schon vor vier oder fünf Jahren passiert sei und die Anzeige auch echt sei. Diese habe ihm sein Anwalt geschickt, er habe sie wegen seines Asylverfahrens gebraucht. Den Namen des Anwalts kenne er nicht, dieser sei ein Freund seines Onkels.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, weil er sein Vorbringen über eine Verfolgung durch die Polizei wegen illegalem Verkauf von Rindfleisch widersprüchlich bzw. nicht gleichbleibend erstatte und auf Detailfragen teilweise ausweichend geantwortet habe sowie sein Vorbringen durch die Recherchen vor Ort nicht hätten bestätigt werden können, insbesondere nicht das Vorliegen einer Anzeige, weshalb das vorgelegte Schreiben eine Fälschung darstelle. Es hätten weder eine Inhaftierung noch ein Gerichtsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eruiert werden können. Zudem hätte mangels Meldewesen in Indien die Möglichkeit bestanden, sich an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um Problemen zu entgehen. Auch aus seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hätte sich keine asylrelevante Verfolgung ergeben.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne; zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es könne von ihm als gesunden Mann erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei eine Gefährdung nicht ersichtlich (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien (zu Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt IV.).

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.7. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers hätte aufklären müssen. Seine Angaben seien im Kern gleichbleibend gewesen und hätten entsprechend überprüft werden müssen. Es sei nicht ersichtlich und daher nicht nachvollziehbar, von wem bzw. wie die angegebene Recherche durchgeführt worden sei. Es hätte der Einholung eines landeskundigen Sachverständigengutachtens und /oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien bedurft und hätte zu den "vermeintlichen" Einvernahmen von Familienmitgliedern ein entsprechendes Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Weiters habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass in Teilen Indiens nicht nur der Verkauf sondern auch der Konsum von Rindfleisch strafbar sei. Ausdrücklich beantragt werde daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien.

Entgegen den Feststellungen der Behörde würde die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Privat- und Familienleben eingreifen; er sei mittlerweile 4, 5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, weise entsprechende Integrationsmerkmale auf und sei strafrechtlich unbescholten. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Auch hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, allfällige Unterlagen zur Vorlage zu bringen. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

1.8. Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX, an welcher das Bundesamt entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines anwaltlichen Vertreters und im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!

BF: XXXX.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: XXXX.

R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.

BF: Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Bundesland XXXX.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise in Indien alleine gelebt?

BF: Nein, ich habe mit meiner Familie dort gelebt.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Meinen Eltern sowie 3 Brüder und 1 Schwester.

R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: Der eine Bruder ist vor ca. 4 Jahren verstorben, meine Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann, den anderen geht es gut. Ein Bruder arbeitet in der Landwirtschaft und ein anderer arbeitet bei der Polizei.

R: Wann haben Sie den letzten Kontakt mit Ihren Familienangehörigen gehabt?

BF: Das war im Jahr XXXX, das war auch nur ein telefonisches Gespräch.

R: Wieso wissen Sie dann, dass es Ihren Familienangehörigen gut geht?

BF: Ich telefoniere mit meinen Freunden in Indien und sie erzählen mir das.

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Das erste Mal bin ich im XXXX nach Österreich eingereist, aber dann bin ich zurückgekehrt und bin jetzt wieder im XXXX nach Österreich gereist.

R: Wann sind Sie nach Indien zurückgekehrt?

BF: XXXX.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass es Ihren Eltern bzw. Ihren Brüdern gut gehen würde. Waren Sie damals mit Ihren Eltern in Kontakt, als Sie nach Indien zurückgekehrt sind?

BF: Ja, als ich zurückgekehrt bin, habe ich sie ein-, zweimal getroffen und dann habe ich mich zu Hause nicht aufgehalten.

R: Warum nicht?

BF: Weil ich kein gutes Verhältnis zu meiner Familie habe, sie haben mich von allem ausgeschlossen.

R: Zu wem konkret haben Sie kein gutes Verhältnis?

BF: Mit niemanden.

R: Wann sind Sie genau nach Indien zurückgekehrt, in welchem Monat XXXX?

BF: Im XXXX.

R: Wie lange sind Sie dann in Indien geblieben?

BF: Ca. 1 Jahr.

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Im XXXX.

R: Bei der Einvernahme am XXXX bei der Polizei haben Sie gesagt, dass Sie am XXXX nach Wien gekommen wären, was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe aber viel früher um Asyl angesucht und war in Traiskirchen.

R: Den Antrag auf internationalen Schutz haben Sie am XXXX gestellt.

BF: Ich bin im Jänner zu einem Anwalt gegangen und habe ihm gebeten, für mich einen Asylantrag zu stellen. Dieser hat mir den Termin für die Einvernahme in Traiskirchen gegeben.

R: In welchem Jänner welchen Jahres sind Sie zu dem Anwalt gegangen?

BF: XXXX.

R: Wann sind Sie das zweite Mal nach Österreich eingereist?

BF: Das war zwischen dem XXXX.

R: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: Sikh.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein .

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein wenig.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ein bisschen .

R: (Zweimalige Wiederholung auf Deutsch): Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt (auf Punjabi):

BF: Ich habe hier eine Firma gegründet und habe eine Transportfirma. Ich habe 4 Autos und ich beschäftige 3 weitere Personen.

Die weitere Verhandlung wird auf Punjabi fortgeführt.

R: Seit wann arbeiten Sie in Österreich?

BF: Seit XXXX, im selben Jahr habe ich auch die Firma gegründet und seit XXXX arbeite ich, aber hauptsächlich arbeiten meine Arbeiter oder Angestellte für mich.

R: Wie viel verdienen Sie durchschnittlich mit der Firma im Monat?

BF: Ich habe meine Kontoauszüge mit. Der Umsatz ist zwischen XXXX Euro. Davon muss ich deren Gehalt sowie die Ausgaben für die Autos zahlen.

R: Was verdienen Sie dann als "Gewinn", der Ihnen bleibt?

BF: XXXX.

R: Wie viele Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide können Sie vorlegen?

BF: Die sind bei meinem Steuerberater, die kann ich Ihnen alle vorlegen.

R: Es wird Ihnen XXXX zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide XXXX eingeräumt.

Haben Sie - bevor Sie Österreich im Jahr XXXX verlassen haben - auch schon in Österreich gearbeitet?

BF: Ja, damals habe ich als Zeitungszusteller gearbeitet, hatte jedoch keine eigene Firma.

R: Haben Sie Ihre Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet?

BF: Ja.

R: Seit wann arbeiten die Arbeitnehmer für Sie?

BF: Seit ca. 1 - 2 Jahren.

R: Es wird Ihnen eine Frist von einer Woche für die Bestätigung der 3 Arbeitnehmer (die Sie in Ihrem Betrieb beschäftigen), der Wiener Gebietskrankenkasse zur Vorlage dessen beim BVwG eingeräumt.

Haben Sie einen Mietvertrag?

BF: Ich habe den derzeit nicht mit, sonst schon.

R: Was zahlen Sie Miete?

BF: XXXX Euro.

R: Von was leben Sie dann?

BF: Wir leben zu dritt und teilen uns die Miete.

R: Was zahlen Sie an Miete?

BF: XXXX.

R: Was zahlen Sie Betriebskosten?

BF: Das ist incl. Betriebskosten.

R: Wer zahlt Strom, Gas, Telefon?

BF: Der Hauptmieter zahlt das. Mein Handy zahle ich selbst, ich habe ein Guthabenhandy, Strom und Wasser zahlt der Hauptmieter. Er ist einer unserer drei Mitbewohner.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich schaue mir die Ein- und Ausgaben meiner Firma an, ich kümmere mich um die Autoreparaturen.

R: Sind Sie in einem Verein, Organisation, Kirche oder dergleichen aktiv?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Nein.

R: Sind Sie vorbestraft?

BF: In Indien hatte ich schon Probleme, aber in Österreich nicht, ich habe ein Leumundszeugnis mitgebracht.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

BF: Derzeit nicht, aber ich habe bereits einen Deutschkurs besucht.

R: Dem BF wird eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Bestätigung dessen beim BVwG eingeräumt.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich bzw. im EWR-Raum?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Fahren mit Alkohol am Steuer?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja.

R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF: Nein.

R: Wollen Sie dazu etwas vorlegen?

BF legt eine Strafegisterbescheinigung, welche als Beilage A als Kopie zum Akt genommen wird.

Eine Ein- und Ausgabenrechnung der Firma der letzten 3 Monate (welche als Beilage B zum Akt genommen werden).

Die Zulassungsscheine für die vom BF im Eigentum stehenden Fahrzeuge (welche als Beilage C zum Akt genommen werden).

Der BF gibt an, dass ein Auto mit dem Kennzeichen "XXXX" kreditiert ist, die anderen Autos gehören ihm. Dieses kreditierte Auto war ein neues Auto, die anderen sind alle gebraucht.

R: Warum sind Sie neuerlich nach Österreich im Jahr XXXX - wie Sie behaupten - eingereist?

BF: Ich hatte Probleme in Indien und es gab eine polizeiliche Anzeige gegen mich.

R: Wenn Sie mir bitte das Ganze näher ausführen.

BF: Als ich nach Indien zurückkehrte, konnte ich nicht zu meiner Familie. Um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe ich angefangen in einer Fleischfabrik zu arbeiten. Ich habe jedoch nicht gewusst, dass dort auch Rindfleisch verarbeitet wurde. Das ist nämlich wegen der Religion verboten. Aus diesem Grund hatte ich viele Probleme und es wurde auch eine Polizeianzeige gegen mich erstattet.

R: Können Sie mir das genauer darstellen. Was ist da genau passiert? Wieso konnten Sie nach der Rückkehr nach Indien nicht wieder zu Ihrer Familie zurückkehren?

BF: Wie bereits gesagt, habe ich kein gutes Verhältnis zu meiner Familie und sie haben mich ausgeschlossen, deshalb konnte ich nicht zu ihnen zurückkehren.

R: Wieso?

BF: Meine Eltern hatten mich damals bereits enterbt, als ich eine Beziehung zu einem Mädchen hatte und ihre Familie war gegen diese Beziehung. Sie haben meine Familie schikaniert. Ich habe auch einen Zeitungsausschnitt über die Enterbung.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie von Österreich nach Indien zurückgekehrt sind?

BF: Ich habe mich in XXXX aufgehalten.

R: Wenn Sie mir da bitte die genaue Adresse angeben.

BF: Am Anfang habe ich mich einige Tage bei meinen Verwandten im Dorf XXXX aufgehalten. Danach habe ich diese Arbeit in XXXX gefunden und habe in der Gasse XXXX gewohnt, die Hausnummer habe ich vergessen.

R: Was ist XXXX?

BF: Das ist eine Stadt.

R: Haben Sie an dieser Adresse alleine gewohnt?

BF: Nein, noch 2 weitere Männer haben mit mir dort gewohnt.

R: Wie haben die geheißen?

BF: Sie heißenXXXX.

R: Wie hat die genaue Adresse geheißen, wo Sie gewohnt haben?

BF: Nein, es gibt dort nicht so genaue Adressen.

R: Was heißt das?

BF: Z. B. wenn jemand zu mir kommen will, dann genügt es, dass er weiß, dass ich in der XXXX oder XXXX wohne und dann fragt er sich durch.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie in der XXXX gewohnt hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Das ist dasselbe, man lebt in XXXX, wie ich vorher angegeben habe.

R: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF: Ca. 5 Monate.

R: Können Sie Ihre Probleme in Indien näher ausführen?

BF: Nach meiner Rückkehr habe ich ca. am XXXX, in diesem Fleischgeschäft angefangen zu arbeiten. Dieses Geschäft heißt "XXXX". Wir waren dort zu dritt und haben das Fleisch, was wir bekommen haben, verkauft. Eines Tages kam jemand zu uns und sagte, dass wir auch dort Rindfleisch verkaufen. Wir haben gesagt, dass wir davon nichts wissen. Vielleicht weiß der Chef etwas darüber. Danach nahm er Fleischproben mit und ca. eine Woche später kamen 4, 5 Männer mit der Polizei zu diesem Geschäft und haben gesagt, dass sie das Fleisch untersuchen lassen haben und dass es tatsächlich Rinderfleisch ist. Danach haben sie uns geschlagen und in dem Geschäft randaliert. Das war am XXXX. Wir wurden von der Polizei mitgenommen und bis zum XXXX angehalten. In dieser Zeit haben sie eine Anzeige gegen mich erstattet, die Unterlagen diesbezüglich habe ich bereits vorgelegt.

Mir wurde gesagt, dass dieser Fall beim Gericht behandelt wird und ich soll aufgreifbar bleiben, aber da ich von den Hindus Angst hatte, da diese die Kuh als "heiliges Tier" anbeten, hatte ich Angst, dass sie mich umbringen würden und bin deswegen nach XXXX geflüchtet. Dort leben Cousins von mir. Am XXXX wurde ich als "gesuchte Person" aufgeschrieben, da ich bei meinen Gerichtsterminen nicht erschienen bin. Aus Angst um mein Leben, bin ich ca. 1 Monat danach, aus Indien ausgereist.

R: Warum haben Sie eigentlich beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhoben?

BF: Ich möchte hier bleiben.

R: Fragewiederholung.

BF: Weil ich hier leben möchte, weil ich nicht zurückkehren will. Falls ich zurückkehren müsste, werde ich entweder von der Polizei verhaftet oder die Leute werden mich töten.

R: Sie haben eine Entscheidung bekommen vom BFA, diese war negativ. Warum haben Sie dagegen eine Beschwerde eingebracht?

BF: Ich bin mit der Entscheidung nicht einverstanden.

R: Warum haben Sie eine Beschwerde eingebracht?

BF: Ich bin mit der Rückkehrentscheidung nicht einverstanden.

R: Aus welchem Grund?

BF: Ich habe mit einem Anwalt gesprochen und der hat mir dazu beraten.

R: Sie haben gesagt, Sie haben in einem Geschäft gearbeitet. Wo hat sich dieses Geschäft genau befunden?

BF: Dieses Geschäft war auf XXXX, es wird auch XXXX genannt.

R: Bei den Recherchen, die das BFA ermitteln lassen hat, gibt es - nach den dortigen Befragungen - kein Geschäft mit dem Namen "XXXX" in der XXXX.

BF: Das war vor ca. 5 Jahren. Innerhalb von 6 Monaten kommen neue Geschäfte und neue Einkaufszentren in Indien, vielleicht gibt es dieses Geschäft dort nicht mehr.

R: Nach den Ermittlungen des BFA gab es dort nie ein solches Geschäft, mit den von Ihnen angegeben Namen, an der von Ihnen angegebenen Straße.

BF: Das kommt darauf an, wem diese Frage gestellt wurde, vielleicht haben diese Leute das nicht gewusst. Es gibt kein Magistratsamt, wo das alles eingetragen wird.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX im Übrigen gesagt, dass sich die Fleischerei, wo Sie gearbeitet hätten, in "XXXX" befunden hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe auch heute "XXXX" gesagt (Anmerkung der D: "XXXX" heißt "XXXX" auf Punjabi).

R: Was ist dem Geschäft gegenüber gelegen?

BF: Gegenüber war ein Geschäft für Fernseher bzw. für Kühlschränke bzw. ein Geschäft für Reifen.

R: Und daneben?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.

R: Wem hat dieses Geschäft eigentlich gehört?

BF: Der hieß auch XXXX, sein richtiger Name war XXXX.

R: Wie noch?

BF: XXXX und der Rufname war "XXXX" und er hatte noch einen Partner namens XXXX.

R: Wann haben Sie dort mit der Ausübung dieser Tätigkeit begonnen?

BF: Im XXXX.

R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ca. 2 oder 2 1/2 Monate.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie dort ca. 7 Monate gearbeitet hätten.

BF: Das war meine gesamte Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern in XXXX. In diesem Fleischgeschäft habe ich nur 2 - 2 1/2 Monate gearbeitet.

R: Sie haben beim BAA am XXXX auch gesagt, dass Sie in diesem Fleischgeschäft und zwar bereits im XXXX begonnen hätten und dort bis XXXX tätig gewesen seien. Heute sagen Sie, dass Sie erst im XXXX mit dieser Tätigkeit begonnen hätten und nur 2 bzw. 2 1/2 Monate dort gearbeitet hätten.

BF: Anfangen habe ich dort im XXXX, davor habe ich dort nur "Schule" gemacht.

R: Wie viele Leute haben in diesem Geschäft gearbeitet?

BF: Zu dritt waren wir dort.

R: Wer hat mit Ihnen in diesem Geschäft noch gearbeitet?

BF: XXXX und XXXX.

R: Wie hat XXXX noch geheißen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass die anderen beiden Verkäufer XXXX und XXXX geheißen hätten, heute sagen Sie dass sie XXXX und XXXX geheißen hätten.

BF: Auch damals habe ich "XXXX" gesagt und vielleicht haben sie das falsch verstanden. "XXXX" heißt auch "XXXX".

R: Die Niederschrift vom BAA vom XXXX wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben weder damals, noch in Ihrer Beschwerde, die Sie beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht haben, eine Anmerkung dahingehend gemacht.

BF: "XXXX" und "XXXX" klingen sehr ähnlich. Falls der Dolmetscher "XXXX" gesagt hat, habe ich vielleicht "XXXX" gehört und ich kann dagegen Einspruch erheben.

R: Was ist an dem Tag, als die Polizei zu Ihnen ins Geschäft gekommen ist, genau passiert. Wenn Sie mir den genauen Tagesablauf schildern.

BF: Um ca. 10.30 Uhr sind einige Leute mit 4 Polizisten ins Geschäft gekommen. Wir haben gearbeitet. Sie haben gefragt, wo der Chef ist, wir haben gesagt: "Er sei nicht dort". Er war tatsächlich nicht dort. Danach haben die Leute angefangen uns zu schlagen und im Geschäft zu randalieren. Das ganze dauerte ca. 2 Stunden. Danach hat die Polizei uns mitgenommen.

R: Wen meinen Sie damit, wenn Sie sagen "die Leute haben angefangen Sie zu schlagen"?

BF: Das waren die Leute von der Umgebung, sie haben auch Fleisch von uns gekauft.

R: Wer wurde geschlagen?

BF: Sie haben mich geschlagen und dann XXXX.

R: Was war mit dem dritten Verkäufer?

BF: Er ist geflüchtet.

R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass daraufhin alle verhaftet worden seien, das der dritte Verkäufer geflohen wäre, haben Sie nicht gesagt. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ja, er ist schon geflüchtet. Alle drei wurden zwar verhaftet, aber er ist entkommen. Ein Polizist ist ihm nachgelaufen, aber er konnte fliehen.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie zu dem Zeitpunkt, als die Polizei ins Geschäft gekommen sei, Sie alleine dort gewesen wären. XXXX habe gerade Tee geholt und XXXX war an diesem Tag nicht im Geschäft. Ob XXXX auch festgenommen worden sei, würden Sie nicht wissen. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Einvernahme war vor 5 Jahren und damals waren die Ereignisse noch "frisch im Kopf", heute habe ich vielleicht einiges vergessen.

R: Was ist dann mit XXXX bzw. XXXX passiert?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wann wurden Sie von der Polizei festgenommen?

BF: Am XXXX.

R: Welchen Jahres?

BF: XXXX.

R: Was ist dann - nach dieser Festnahme - genau passiert?

BF: Ich wurde im Polizeigewahrsam misshandelt und gefoltert. Sie haben gesagt, ich habe eine Sünde begangen, denn es ist in unserem Land verboten, eine Kuh zu schlachten. Ich habe meine Unschuld beteuert und gesagt, dass ich nicht gewusst habe, dass dort Rinderfleisch verkauft wurde. Mein Onkel hat dann 60.000 Rupien Kaution bezahlt und erwirkte so meine Freilassung bis zur Gerichtsverhandlung.

R: Was ist dann genau passiert, nach dem Sie von der Polizei am XXXX festgenommen wurden. Würden Sie mir das genau schildern, was ab der Festnahme am XXXX genau passiert ist.

BF: Wie gesagt, ich wurde von diesem Geschäft verhaftet und zur Polizeistation XXXX gebracht.

R: Wo ist diese Polizeistation?

BF: Das ist auch in der gleichen Region XXXX. Am nächsten Tag wurde ich misshandelt und geschlagen. Sie haben immer wieder gesagt, dass ich das "verbotene Rindfleisch" verkauft habe. Ich habe dann jemanden gebeten, meinen Onkel anzurufen. Am XXXX. hat dann mein Onkel meine Freilassung gegen Kaution erwirkt.

R: Wo waren Sie in der Zeit zwischen dem XXXX und Ihrer Freilassung am XXXX untergebracht?

BF: In dieser Polizeistation.

R: Befindet sich die in XXXX?

BF: Ja.

R: Wieso sind Sie dann freigelassen worden?

BF: Mein Onkel hat eine Kaution von 60.000 Rupien bezahlt, deshalb haben sie mich freigelassen.

R: Wie heißt Ihr Onkel?

BF: XXXX.

R: Wo wohnt Ihr Onkel?

BF: In XXXX.

R: Wo genau?

BF: XXXX.

[...]

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie ca. XXXX netto verdienen würden. Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie XXXX verdienen würden.

BF: Ja, das war damals mein Verdienst, seither habe ich weniger Arbeit und mehr Ausgaben.

R: Welchen Beruf hat Ihr Onkel, der Ihnen zur Freilassung verholfen hat, ausgeübt?

BF: Er ist Arbeiter der Alkali-Partei.

R: Was ist er von Zivilberuf?

BF: Er ist ein Transportunternehmer und hat viele Busse.

R: Haben Sie für diese Freilassung einen Anwalt hinzugezogen?

BF: Ja, mein Onkel hat einen Anwalt engagiert, aber ich weiß nicht viel über ihn.

R: Wie hat Ihr Anwalt geheißen?

BF: Ich weiß seinen Namen nicht, aber mein Onkel weiß es vielleicht.

R: Wie alt ist Ihr Anwalt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Ihr Anwalt XXXX heißen würde und ca. 40 Jahre alt sei.

BF: Das ist mein Onkel, nicht der Anwalt.

R: War der Onkel zu Ihnen mütterlicherseits oder väterlicherseits verwandt?

BF: Er ist der Onkel meiner Mutter.

R: D. h. er ist nicht Ihr Onkel, sondern der Onkel Ihrer Mutter?

BF: Ja, das ist richtig, da aber meine Mutter ihn "Onkel" nennt, nenne ich ihn auch "Onkel".

R: Was haben Sie denn mit dem Anwalt besprochen?

BF: Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Mein Onkel hat mit ihm gesprochen. Einmal ist ein Mann mit meinem Onkel gekommen, aber wir haben nicht miteinander geredet.

R: Wer war dieser Mann?

BF: Vielleicht war er ein Freund meines Onkels oder der Anwalt, das weiß ich nicht genau.

R: Beim BFA haben Sie einmal gesagt, dass Ihr Onkel den Anwalt zu Ihnen ins Gefängnis geschickt habe.

BF: Ich habe gemeint, dieses eine Mal, als dieser Mann meinen Onkel begleitet hat.

R: Sie haben gesagt, man hätte Sie - während Ihrer Anhaltung - auch geschlagen. Wie oft ist das passiert?

BF: Vielleicht zwei- oder dreimal.

R: Was heißt "zwei- oder dreimal", wie oft?

BF: Ich kann das nicht genau sagen, es war zwei- oder dreimal.

R: Wann hat man Sie innerhalb dieses Zeitraumes vom XXXX. bis zum XXXX geschlagen?

BF: Zwei- bis dreimal in diesem Zeitraum.

R: Wann, Anfang, Ende?

BF: Am Anfang.

R: Was heißt "am Anfang"?

BF: Am ersten Tag, dann am nächsten Tag und am weiteren Tag darauf.

R: Was wollte man von Ihnen?

BF: Die Polizei hat mich geschlagen und hat gesagt, dass ich Rinderfleisch verkauft habe. Ich wurde von den Käufern unter Druck gesetzt, denn diese fühlten sich hintergangen, da sie Rinderfleisch gekauft und gegessen hatten.

R: Was ist an den restlichen Tagen im Gefängnis passiert?

BF: In den restlichen Tagen wurde ich unter Druck gesetzt, dass ich eine Erklärung abgebe, dass ich alles gewusst habe und dass ich auch die Namen von den anderen, welche in diesem Rinderfleischverkauf involviert waren, preisgeben soll.

R: Wie wurden Sie dabei unter Druck gesetzt?

BF: Anfänglich wurde ich - wie gesagt - geschlagen und danach wurde ich von denen bedroht, dass ich lebenslänglich im Gefängnis "verrotten" werde und dass ich auch nicht auf Kaution freikommen werde und dass sie gegen mich weitere Anzeigen erstatten werden.

R: Hat sich dieses Gefängnis auch in XXXX befunden?

BF: Ja.

R: Mit wie vielen Personen waren Sie im Gefängnis untergebracht?

BF: In meiner Zelle waren wir zu viert, ich weiß nicht, wie viele andere Häftlinge dort angehalten wurden.

R: Wer waren die anderen Personen?

BF: Diese waren auch Inder aus dem XXXX.

R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie zu dritt und nicht zu viert in einer Zelle untergebracht worden wären.

BF: Das ist ein Unterschied von nur einer Person, das ist schon lange her.

R: Sie haben heute gesagt, dass ein Käufer ins Geschäft gekommen wäre und Proben vom Fleisch genommen hätte, was heißt das genau?

BF: Ja, er hat Proben mitgenommen, um diese testen zu lassen, ob es tatsächlich Rindfleisch ist oder nicht.

R: Wie hat das genau ausgeschaut, was hat die Person genau gemacht?

BF: Zuerst schaute er sich herum und danach kaufte er Fleisch bei uns und dann ist weggegangen.

R: Wie hat sich das genau abgespielt?

BF: Er hat 2 Sorten von Fleisch mitgenommen, nämlich Hühnerfleisch und Lammfleisch.

R: Wie ist er darauf gekommen, dass Sie Rindfleisch verkaufen, wenn er Hühnerfleisch und Lammfleisch mitgenommen hat?

BF: Es kann sein, dass das Rinderfleisch mit dem Lammfleisch vermischt war, ich habe nur das verkauft, dass ich vom Schlachter bekommen habe.

R: Kennen Sie den Unterschied zwischen Hühner-, Lamm- und Rindfleisch?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

R: Das wissen Sie nicht, obwohl Sie 7 Monate in diesem Geschäft gearbeitet haben?

BF: Also, es war alles beschriftet und ich habe nur die Ware genommen, die der Kunde wollte. Ich habe die Fleischstücke nicht geschnitten oder zerstückelt. Ich weiß allerdings, dass Hühnerfleisch etwas heller ist und Lamm- oder Ziegenfleisch etwas dunkler ist.

R: Was ist das (AS 293), was Sie uns vorgelegt haben?

BF: Das sind die Paragraphen, wegen denen ich angezeigt worden bin.

R: Wegen was wurden Sie angezeigt?

BF: Wegen Betrug und wegen die "Verletzung der religiösen Überzeugung".

R: Es wurde schon beim BFA vorgehalten, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass Anzeigen in Indien anders formuliert sind, als das von Ihnen vorgelegte Schreiben. Vor allem befinden sich die FIR-Nummer sowie das Datum darauf und weisen diese fortlaufende Nummern sowie eine Fallnummer auf, das Datum sowie die Unterschriften der ausstellenden Beamten und eine Verteilerliste. Das ist bei der vorgelegten Anzeige nicht der Fall. Was sagen Sie dazu?

BF: Mein Onkel hat mir dieses Schreiben geschickt, damit ich dies als Beweis vorlegen kann. Das hat er wahrscheinlich über den Anwalt, aus dem Gericht.

R: Wann haben Sie das Schreiben erhalten?

BF: Das war damals, als ich nach XXXX ging, um um Asyl anzusuchen.

R: Wann war das?

BF: Das war im Jahr XXXX.

R: Es wurde im Zuge der Recherchen auch festgestellt, dass bei einer Einsichtnahme in der Liste, der von 2005 - 2015 ausgestellten FIR und Anzeigen der Name "XXXX", Sohn des XXXX", nicht vorgefunden wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: Dazu kann ich nichts sagen, aber ich habe den FIR mit Stempel und Unterschrift von den Beamten vorgelegt.

R: Von welchem Beamten?

BF: Dem Commissioner.

R: Den Ermittlungen nach wurde auch der auf den übermittelten Schreiben angebrachte Stempel des "XXXX", überprüft wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die Schreibweise des Wortes "XXXX" auf dem am Schreiben angebrachten Stempel, falsch ist (Anmerkung: "XXXX"). ImXXXX ist keine auf eine Person namens "XXXX, Sohn des XXXX", Einwohner des Dorfes XXXX, Distrikt XXXX, XXXX registriert.

BF: Ich weiß nicht, wie die erhebende Person zu diesem Ergebnis gekommen, ich kann nur beteuern, dass der Fall echt ist und die Ereignisse alle wahr sind, die ich heute geschildert habe.

R: In der Recherche geht auch hervor, dass im XXXX die Liste der (gesuchten) Straftäter für den Distrikt XXXX und XXXX überprüft wurden und der Name von Ihnen nicht gefunden werden konnte. Eine Überprüfung des FIR-Registers von 2001 - 2015 ergab ebenfalls, dass der Name von Ihnen nicht gefunden werden konnte.

BF: Ich bleibe dabei, dass Anzeigen gegen mich registriert wurden und ich habe auch die Beweisstücke vorgelegt. Die Namen werden dort nicht im Computer aufgenommen, vielleicht hat diese erhebende Person - auf Grund der Vielzahl der Namen - meinen Namen übersehen.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst vor den Leuten, die mich als "Betrüger" und Verkäufer von Rindfleisch angezeigt haben. Zweitens habe ich Angst vor der Polizei, welche mich verhaften würde und ich weiß nicht, für wie viele Jahre ich ins Gefängnis muss und drittens habe ich kein Haus und auch niemand, der mich dort unterstützen würde und zu den ich hingehen könnte.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?

BF: Ich bin von der Slowakei mit einem pakistanischen Reisepass mit dem Flugzeug ausgereist.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie von Indien aus, ausgereist?

BF: Ich bin mit Hilfe eines Schleppers von Indien bis nach Dubai und von Dubai nach Ungarn, Bukarest geflogen und von dort auf den Landweg nach Österreich geschleppt worden.

R: Von welchem Flughafen aus, aus Indien, sind Sie ausgereist?

BF: Madras.

R: Wo ist das?

BF: XXXX oder XXXX.

R: Von wo aus sind Sie ausgereist?

BF: Madras Flughafen.

R: Hat es bei der Ausreise aus Indien am Flughafen Madras mit den Behörden Probleme gegeben?

BF: Nein.

R an RB: Wollen Sie noch etwas fragen?

RB: Keine Fragen.

[...]

VR: Wann haben Sie den pakistanischen Reisepass verwendet?

BF: Um nach Indien zu reisen.

R: Wann?

BF: Ich glaube das war XXXX-.

R: Wurde in Indien mit einem pakistanischen Reisepass die Einreise erlaubt?

BF: Nein, es war ein indischer Reisepass, aber der Schlepper war Pakistani, der mir diesen Reisepass besorgt hat.

Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.04.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel

("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist

problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 24.04.2015)

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(AA 24.04.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;

XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (AA 03.03.2014)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

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Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.4.2015).

R: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja, ich möchte eine Stellungnahme abgeben und zwar. Es gibt zwar Gesetze dort, aber diese sind nur auf dem Papier, im alltäglichen Leben befolgen weder die "normalen Bürger", noch die Polizisten diese Gesetze. Diejenigen, die Geld oder Macht haben, können fast alles erreichen. Wie Sie selbst mir dort vorgelesen haben, herrscht dort sehr große Korruption, vor allem bei der Polizei. Derzeit ist die Situation in XXXX besonders schlimm. 80 % der Jugendlichen sind dort drogenabhängig und werden Kriminelle, um an Drogen zu kommen. Ich sehe keine Zukunftsperspektive für mich in Indien. Ich habe weder die Ausbildung noch die Kontakte, die mich zu einem gesicherten Lebensunterhalt verhelfen würden.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe nur die 12. Klasse abgeschlossen. Ich habe nur eine Bitte, ich habe mich integriert und arbeite selbständig, ich beschäftige 3 Personen. Ich habe keine staatliche Hilfe oder Arbeitslosengeld in Anspruch genommen. Ich werde weiterhin andere Personen beschäftigen und bitte Sie daher, mich hier leben zu lassen.

R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Früher habe ich in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, aber seitdem meine Eltern enterbt haben, kann ich diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Ich fürchte mich vor einer Rückkehr, sowohl von der Polizei als auch von der Bevölkerung.

R an RB: Wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Keine Stellungnahme.

[...]

R an BF: Ist XXXX, der alleinige vertretende Anwalt?

BF: Nein, er wollte Geld für die heutige Verhandlung, das konnte ihm nicht geben. Neben Hr. XXXX besteht kein Vollmachtverhältnis zu einem anderen Anwalt.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat eine mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch gut Hindi sowie etwas Englisch. Seine Eltern und Geschwister sowie sonstige Verwandte (Onkel, Cousine) leben in Indien.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, welchem jedoch keine österreichischen Staatsbürger angehören. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er ist nach seinen Angaben in Österreich als Firmeninhaber (Kleintransportgewerbe mit drei geringfügig Beschäftigten) selbständig erwerbstätig und erwirtschaftet daraus nach seinen Angaben Einkünfte von monatlich XXXX.- Euro und hat davon eine monatliche Miete von XXXX.- Euro zu leisten. Er hat seine Einkünfte allerdings nicht durch Einkommensteuerbescheide belegt, vielmehr ergibt sich bereits aus der vorgelegten Kopie einer XXXXein Verlust. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Es konnten somit neben seiner geringen gesellschaftlichen Integration auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien erstmals im Jahr XXXX und erneut im XXXX per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachdem sein erster Antrag vom XXXX mangels Glaubwürdigkeit seiner behaupteten Fluchtgründe abgewiesen worden war.

Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprachkenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus den Niederschriften, insbesondere jener vom XXXX klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung am XXXX und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassend inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstadt verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Wie bereits das BFA festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen bzw. widersprüchlichen, vagen bzw. detailarmen Angaben, welche zudem in den durchgeführten Recherchen in Indien keine Deckung fanden, insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund eine ihm drohende Haftstrafe wegen unerlaubtem Verkauf von Rindfleisch in XXXX geltend gemacht, worauf er Indien verlassen habe.

Er beschränkte sich im gesamten Verfahren durchwegs auf oberflächliche und vage Angaben insbesondere zu den behaupteten Vorfällen und überließ es beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt aber auch beim Bundesverwaltungsgericht jeweils dem Einvernahmeleiter bzw. dem erkennenden Richter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst erlebtes Geschehen zu berichten.

2.3. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt bzw. Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht insofern keine übereinstimmenden Angaben getätigt, als er im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt zunächst vorbrachte, dass einige Tage nachdem ein Hindu behauptet habe, dass in der Fleischerei Rindfleisch verkauft werde, dieser Hindu mit der Polizei gekommen und der Beschwerdeführer verprügelt und am XXXX verhaftet und wegen Betrugs gemäß § 295-429 angezeigt worden sei.

Am XXXX führte er dazu beim Bundesasylamt aus, dass die Polizei ins Geschäft gekommen sie und ihn am XXXX festgenommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt alleine im Geschäft gewesen, ein Kollege habe gerade Tee geholt, der andere sei an diesem Tag nicht dort gewesen.

Dies lässt sich allerdings mit seinen Ausführungen am XXXX beim Bundesamt nicht in Einklang bringen, als dieser dazu zwar auch angab, dass eines Tages ein Kunde gekommen sei und behauptet habe, dass im Geschäft Rindfleisch verkauft würde, doch seinen 10 Tage später nicht nur ein, sondern mehrere Hindus in Begleitung der Polizei ins Geschäft gekommen und sei bei der Kontrolle des Fleisches festgestellt worden, dass es doch Rindfleisch sei, woraufhin alle verhaftet worden seien. Im Laufe der weiteren Einvernahme gab er dazu an, dass er und sein Freund, welcher auch dort als Verkäufer gearbeitet habe, verhaftet worden seien.

Hingegen schilderte er beim BVwG den Umstand wiederum so, dass ca. eine Woche, nachdem jemand ihnen gesagt habe, dass sie Rindfleisch verkaufen würden und Fleischproben genommen hätten, vier, fünf Männer mit der Polizei ins Geschäft gekommen seien und gesagt hätten, dass sie das Fleisch hätten untersuchen lassen und es sich tatsächlich um Rindfleisch handeln würde. Danach hätten diese sie geschlagen und im Geschäft randaliert. Dies sei am XXXX gewesen. Sie seien von der Polizei mitgenommen und bis zum XXXX angehalten worden. In dieser Zeit hätten sie eine Anzeige gegen ihn erstattet, welche er bereits vorgelegt habe. Im weiteren Verlauf der Befragung beim Bundesverwaltungsgericht gab er auf genaueres Hinterfragen des weiteres an, dass sie zu dritt im Geschäft gewesen seien, er, ein weiterer Kollege, welcher ebenfalls festgenommen worden sei und ein dritter, der geflüchtet sei, sowie auf Vorhalt, dass auch der dritte Verkäufer verhaftet worden, jedoch dann geflüchtet sei.

Die Schilderungen des Vorfalles stellen sich somit nicht gleichlautend dar. Der Beschwerdeführer behauptet damit in widersprüchlicher Weise einerseits, dass er alleine im Geschäft gewesen sei, und andererseits, dass auch sein befreundeter Kollege dort gewesen und verhaftet worden wäre und steigert sein Vorbringen dann in ebenfalls nicht glaubwürdiger Weise dahingehend, dass sie bei dem behaupteten Vorfall zu dritt im Geschäft gewesen wären. Außerdem spricht der Beschwerdeführer anfänglich bei seiner Erstbefragung nur von einer Person, welche gemeinsam mit der Polizei am XXXX das Geschäft aufgesucht habe, steigert sein Vorbringen beim Bundesamt jedoch dahingehend, dass mehrere Hindus mit der Polizei ins Geschäft gekommen seien, und behauptet beim Bundesverwaltungsgericht schließlich ausdrücklich, dass vier, fünf Männer mit der Polizei gekommen wären, sie geschlagen und randaliert hätten.

Darüber hinaus war er nicht in der Lage, die von ihm beim BFA angegebenen Namen seiner Kollegen gleichlautend zu wiederholen. Dies, obwohl er sogar behauptete, mit einem seiner Kollegen befreundet gewesen zu sein. So gab er am XXXX noch an, dass diese XXXX und XXXX geheißen hätten, führte beim Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu aber aus, dass die Namen dieser XXXX und XXXX gelautet hätten und behauptete auf den entsprechenden Vorhalt ohne diesen entsprechend aufzuklären auch noch, dies auch bereits damals so angegeben zu haben, aber falsch verstanden worden zu sein. "XXXX" heiße auch "XXXX", was aber auch nicht dem ihm vorgehaltenen Namen entsprach. Auch auf den Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom XXXX rückübersetzt worden ist und er weder damals noch in der von ihm eingebrachten Beschwerde dahingehend etwas vorgebracht hat, war der Beschwerdeführer nicht im Stande dies entsprechend aufzuklären.

Des weiteres stellte er auch die Ausführungen darüber, dass er in der Haft misshandelt worden sei, unterschiedlich dar: Im Rahmen der Erstbefragung, am Tag der Antragstellung, blieb derartiges noch völlig unerwähnt, am XXXX gab er beim Bundesasylamt in diesem Zusammenhang schließlich an, er habe auch eine Ohrfeige bekommen, während er am XXXX beim Bundesamt dazu ausführte, er sei im Gefängnis ein wenig gefoltert worden, habe auf dem Boden liegen müssen und die Polizei ihn mit einem Gürtel geschlagen; zwei Tage sei er geschlagen worden. Danach hätten sie ein Geständnis haben wollen und als sie gesehen hätten, dass er das nicht machen werde, hätten sie aufgehört ihn zu schlagen. Beim Bundesverwaltungsgericht behauptete er sodann, im Polizeigewahrsam misshandelt und gefoltert worden zu sein. Am nächsten Tag sei er misshandelt und geschlagen worden. Auf diesbezügliche Nachfrage brachte er vor, er sei vielleicht zwei- oder dreimal geschlagen worden, am ersten Tag, dann am nächsten Tag und am Tag darauf. In den restlichen Tagen sei er unter Druck gesetzt worden, dass er lebenslänglich im Gefängnis "verrotten" werde, nicht auf Kaution freikommen werde und sie gegen ihn weitere Anzeigen erstatten würden. Der Beschwerdeführer hat insofern sein diesbezügliches Vorbringen im Zuge seiner Befragungen kontinuierlich gesteigert, weshalb es ebenfalls nicht als glaubwürdig erachtet wird.

Darüber hinaus war er auch nicht in der Lage gleichbleibend anzugeben, ob er sich nur auf der Polizeistation in Haft befunden habe oder auch ins Gefängnis überstellt worden sei. So brachte er am XXXX beim Bundesasylamt vor, er sei ins Wachzimmer XXXX gebracht worden, drei Tage in Haft gewesen und dann ins Gefängnis XXXX überstellt worden, wo er bis zum XXXX gewesen sei. Dabei sei er zu dritt in einer Zelle untergebracht gewesen. Dies lässt sich allerdings mit den Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Einklang bringen, wonach dieser auf Befragen angab, er sei in der Zeit vom XXXX bis XXXX ausschließlich auf der Polizeistation XXXX in Haft gewesen. Ferner brachte er auf Befragen vor, dass sie sich zu viert in der Zelle befunden hätten und gab zum entsprechenden Vorhalt des Widerspruches vor dem Bundesasylamt gesagt zu haben zu dritt in einer Zelle gewesen zu sein als Rechtfertigung dessen lediglich an, dass dies nur ein Unterschied von einer Person und schon lange her sei. Dazu ist allerdings anzumerken, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Umstände eines Vorfalls, die eine Person letztlich zum Verlassen des Herkunftsstaates bewegen, genauer in Erinnerung behalten werden, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet festgenommen und angehalten wurde.

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegte "Anzeige" nach den im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Recherchen vom XXXX nicht jener Form entspricht, welche in Indien üblich ist und wird daher auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen, wonach sich ein Großteil von Dokumenten im Zusammenhang mit Strafsachen als falsch oder gefälscht erwiesen haben, davon ausgegangen, dass diese nicht echt ist. Zum Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses und weiterer negativ verlaufener Recherchen zur behaupteten strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Indien behauptete dieser jedoch beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin, dass die von ihm vorgelegte Anzeige echt sei und er über einen "FIR" mit Stempel und Unterschrift verfüge. Er bleibe dabei, dass Anzeigen gegen ihn registriert worden seien und er habe auch die Beweisstücke vorgelegt. Die Namen würden nicht im Computer aufgenommen, die erhebende Person habe möglicherweise auf Grund der Vielzahl der Namen seinen übersehen. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers finden jedoch im Rechercheergebnis keine Deckung. Anzumerken ist dazu, dass die Recherche durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in XXXX durchgeführt wurde und kein Anlass dafür besteht, das Ermittlungsergebnis -insbesondere zu nicht anhängigen Verfahren bei den indischen Behörden- zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen erstattete. Insofern geht auch der Vorwurf des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, es hätte eines länderkundlichen Sachverständigengutachtes und/oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien bedurft, um der Behörde erkennen zu lassen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Richtigkeit entsprechen ins Leere, als die Ermittlungen von einem Vertrauensanwalt durchgeführt wurden. Das Rechercheergebnis wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt und davon ausgegangen, dass die vorgelegte Anzeige nicht echt ist und eine (strafrechtliche) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die indischen Behörden nicht vorliegt, daher sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist.

2.4. Selbst wenn man den ursprünglichen Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die indischen Behörden folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht demnach für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten darüber, dass die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, trat der Beschwerdeführer auch nicht konkret entgegen. Sein Vorbringen, dass er für sich in Indien mangels Ausbildung und Kontakten, die ihm zu einem gesicherten Lebensunterhalt verhelfen würden, keine Zukunftsperspektive sehe, ist nicht nachvollziehbar, zumal er nach eigenen Angaben in Indien bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Verkäufer gesammelt hat sowie über Schulbildung und verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi, Englisch) sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.

Es wird aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab; vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch gut Hindi sowie etwas Englisch und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung als Landwirt und als Verkäufer, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund dafür ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Polizei im XXXX tatsächlich die Mühe machen sollte, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist ist, dabei mit den Behörden keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, mit seinem ursprünglichen Vorbringen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Fluchtalternative offensteht.

2.5. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen und weiteren Verwandten im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers bei der Behörde erster Instanz bzw. beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtes keine Deutschkenntnisse, trotz Vorlage eines ÖIF Zertifkates darlegen, als dieser nicht in der Lage war, einfache Fragen zu beantworten. Mangels Vorlage von Steuerbescheiden von 2011 bis 2015 wurde die für 2015 vorgelegte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung, aus welcher sich allerdings ein Verlust ergibt, herangezogen. Auch konnte durch Einsichtnahme in die entsprechenden Register das Vorliegen eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass weiterhin bloß von seinem vorläufigen Aufenthalt nach den Bestimmungen des AsylG 2005 auszugehen ist; seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Auskunft aus dem Strafregister.

2.7. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht angebotenen Zusammenfassung aktueller Länderberichte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor aktueller Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zu der vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebrachten strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden ist ferner darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen in diesem Fall auch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist (vgl. Ausführungen unter Pkt. 2.4.). Ebenso ist zu der vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behaupteten Verfolgung durch Drittpersonen auszuführen, dass auch diesbezüglich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, weil es Privatpersonen ebenso wie der Polizei mangels Melde- bzw. Registrierungssystems kaum möglich sein wird, eine einzelne Person im gesamten indischen Staatsgebiet ausfindig zu machen.

Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, welcher zusätzlich in Indien - auch außerhalb seiner Familie - über soziale Anknüpfungspunkte (Verwandte und Freunde) verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juni 2011 wieder im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, zumal mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, er ist ledig, hat keine Kinder und lebt nach seinen Angaben auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Eine etwaige familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt somit- auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)- nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 1227/04, Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.Jänner2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600).

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Österreich ledig und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, er hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet, weshalb nicht von familiären Bindungen im Bundesgebiet im Sinne von Art. 8 EMKR gesprochen werden kann.

Der Beschwerdeführer geht zwar im Bundesgebiet nach seinen Angaben seit 2011 einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Kleintransportgewerbe mit drei geringfügig Beschäftigten) nach, jedoch konnte er das behauptete Einkommen von monatlich € 500.- nicht durch entsprechende Steuerbescheide belegen, vielmehr ergab sich aus der Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für 2015 ein Verlust.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann im Hinblick auf § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist, zumal dadurch der in § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz nicht erreicht wird. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Bestätigung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 vorgelegt, doch war dieser in der Verhandlung vor dem BVwG nicht in der Lage einfach gestellte Fragen zu beantworten. Er verfügt über einen Freundeskreis, welcher nach seinen Angaben aus indischen Staatsbürgern besteht. Aber selbst unter Berücksichtigung dessen ist insgesamt davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an sozialer und wirtschaftlicher Integration erreicht worden ist.

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthaltes von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007,2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa finanzielle Absicherung und Unterstützungen und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109).

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Indien gelebt, wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister sowie sonstige Verwandte und Freunde leben, er seine Schulausbildung absolviert und Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Verkäufer gesammelt hat und dessen Landessprachen (Punjabi, Hindi) er neben Englisch beherrscht.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in keinem besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens engagiert hat, als dieser weder in einem Verein oder anderweitig tätig ist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt ebenso wenig eine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort -wie bereits ausgeführt- seine Familienangehörigen, Verwandten und Freunde leben, der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi und auch Englisch spricht, dort auch zwölf Jahre die Schule besuchte sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als Landwirt und Verkäufer gesammelt hat.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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