BVwG W108 2117609-1

W108 2117609-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behebung der Entscheidung, Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht,<br/>Familienangehöriger, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG W108 2117609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2117609.1.00

Spruch

W108 2117609-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl.:

1073314609-150665498, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein im Jahr XXXX geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung moslemischen Glaubens, ersuchte um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) sagte der Beschwerdeführer zum Asylantrag aus, er sei wegen des Krieges aus seinem Herkunftsstaat Syrien geflohen. Seine Heimatstadt werde immer wieder bzw. abwechselnd von verschiedenen Truppen - von ISIS und der Regierung - besetzt, worunter das Volk sehr leide. Er habe keine Zukunft mehr in Syrien gesehen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Tod, er würde ziemlich sicher umgebracht werden.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien den Wehrdienst geleistet, wobei er bei einer Funkeinheit gewesen sei. Er habe bis vor fünf Monaten in Syrien gelebt. Sein Heimatbezirk befinde sich unter der Kontrolle der Regierung. Seine persönlichen Besitztümer seien zerstört worden und er besitze nichts mehr. Seine beiden Brüder A. und M. lebten noch in seiner Heimatstadt, aber sie würden Syrien ebenfalls verlassen wollen, weil es sehr viele Probleme im Land gebe. Sein Bruder A. sei vor ca. drei Monaten verhaftet worden und sei seither in Haft. A. sei nicht politisch aktiv gewesen. Warum A. verhaftet worden sei, wüssten sie [der Beschwerdeführer und seine Familie] nicht. Er habe von der Verhaftung vor mehr als zwei Monaten von seiner Ehefrau und von seinem zweiten Bruder erfahren. Der zuletzt ausschlaggebende Grund für die Flucht sei seine Angst gewesen, im Krieg getötet zu werden. Er sei ein Mensch, der in Frieden leben und keine Probleme haben wolle. Im Fall einer fiktiven Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr, er wolle nicht zurückkehren und nicht sterben. Dass gegen ihn ein offizieller Haftbefehl bestehe, wisse er nicht, sei aber durchaus möglich. Er sei nie persönlich bedroht worden, aber auf Grund der Tatsache, dass sein Bruder grundlos verhaftet worden sei und dass in Syrien Krieg herrsche, sei die Lage für ihn umso gefährlicher geworden. Sein Haus und sein Geschäft seien durch eine Bombe/Rakete zerstört worden, er wisse nicht, welche der Kriegsparteien hierfür verantwortlich sei. Er sei von keiner der Kriegsparteien persönlich kontaktiert worden, er sei wegen des Krieges geflohen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer angegebene Identität als glaubwürdig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens, verheiratet und gesund sei und dass er aus der syrischen Provinz XXXX stamme. Zu "den Gründen für das Verlassen [des] Herkunftsstaates" stellte die belangte Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, dass er Syrien verlassen habe, weil er Angst vor dem Bürgerkrieg in Syrien habe, glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Ihm drohe aufgrund der Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände außerhalb des Herkunftsstaates keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer "definitiv" keine seine Person betreffende Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen geltend gemacht habe. Die allgemeine schlechte (Bürgerkriegs)Situation in Syrien sei nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ["Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) Feststellungen zur Lage in Syrien, und folgerte daraus sowie aus der glaubwürdigen Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser in Syrien durch den Bürgerkrieg bedroht sei, ein bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebungshindernis" aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Syrien. Aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gerügt wird. Die belangte Behörde habe die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers A. in Syrien verhaftet worden sei, nicht ausreichend gewürdigt und den Beschwerdeführer dazu auch nicht ausdrücklich genug befragt. Bei einer genaueren Befragung hätte der Beschwerdeführer anführen können, dass sein Bruder A. bereits im Jahr 1982 wegen Regimekritik zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden sei, seinem Bruder sei damals unterstellt worden, an der Bewegung der Muslimbruderschaft beteiligt zu sein. Diese Bewegung sei im Jahr 1982 durch das Militär mit dem Massaker von XXXX grausam niedergeschlagen worden, wobei es zu zahlreichen Verhaftungen gekommen sei. Auch ein Cousin des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt verhaftet worden und befinde sich noch immer in Haft. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten im Jahr 2011 an einer Demonstration gegen das Regime und für Frieden in der Stadt XXXX teilgenommen. Bei dieser Demonstration seien etliche Personen verhaftet und die Demonstrationsteilnehmer vom Geheimdienst registriert worden. Es sei wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer und sein Bruder bei dieser Demonstration vom Geheimdienst registriert worden seien. Generell stehe nun die gesamte Familie des Beschwerdeführers unter Verdacht der Regimekritik, was sich an der neuerlichen Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers zeige. Der Beschwerdeführer empfinde sich - ungeachtet der Demonstrationsteilnahme - selbst nicht als politisch aktiv, weshalb er auch die diesbezügliche Frage der belangten Behörde verneint habe. Überdies befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund seiner Ausreise aus Syrien nun auch Wehrdienstverweigerung unterstellt werde. Das Regime verfüge momentan über zu wenig Soldaten, sodass nun alle, die Waffen tragen könnten, zum Militär eingezogen werden könnten, auch Männer im Alter des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde und daher eine individuelle staatliche Verfolgung im Sinn der GFK vorliege.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannt hat. Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall hielt es die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Der Beschwerdeführer habe - so die Begründung der belangten Behörde - keine "persönliche" Verfolgung glaubhaft machen können, aus dem Vorliegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bürgerkriegssituation/allgemein schlechten Situation ergebe sich eine solche nicht.

Diese Begründung ist allerdings aufgrund fehlender Ermittlungen und Feststellungen zum relevanten Sachverhalt nicht tragfähig. Die belangte Behörde bezog sich bei der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens (lediglich) auf den "vom Beschwerdeführer angegebenen ausschlaggebenden Fluchtgrund", wonach er Syrien aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen habe, überging jedoch stillschweigend dessen Angabe, dass sein Bruder A. in Syrien inhaftiert worden sei und sich aktuell in Haft befinde, wodurch die Lage für ihn selbst gefährlicher geworden sei. Der Beschwerdeführer geht sichtlich davon aus, dass die rezente/aktuelle Verhaftung/Anhaltung seines Bruders durch die syrische Regierung Auswirkungen auf seine eigene asylrelevante Bedrohungssituation in Syrien (bei einer Rückkehr) hat. Einem solchen Sachverhalt könnte - bei Zutreffen - nicht von Vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden, weil mit Blick auf die besonderen Verhältnisse in Syrien eine (wie vom Beschwerdeführer behauptete) gegenüber einem Familienangehörigen gesetzte Maßnahme seitens der syrischen Regierung, insbesondere wenn diese als asylrelevante Verfolgung wegen (vermeintlicher) politischer Gegnerschaft zu qualifizieren wäre, sich asylrelevant auf den Beschwerdeführer auswirken könnte bzw. Rückschlüsse auf dessen asylrelevante Situation geben könnte. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.061998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144). Schicksale von Familienangehörigen sind zwar in der Regel nicht geeignet, die individuell einem Asylwerber drohende Verfolgung zu belegen; diese sind aber im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 23.07.1998, 96/20/0144). Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), liegt die Annahme nahe, dass in Syrien Verhältnisse vorherrschen, in denen den Schicksalen von Familienangehörigen von Asylwerbern Bedeutung im ausgeführten Sinn zukommt. Die belangte Behörde hätte daher zum vom Beschwerdeführer angesprochenen Schicksal seines Bruders den Sachverhalt erheben und feststellen müssen, insbesondere auch dahingehend, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht. Bejahendenfalls hätte die belangte Behörde unter Darlegung der maßgeblichen Umstände im Tatsachenbereich prüfen müssen, ob (bereits bzw. bei einer Gesamtbetrachtung) die Verhaftung/Anhaltung (naher) Angehöriger des Beschwerdeführers durch das syrische Regime geeignet ist, den Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten zu lassen, bzw. der Beschwerdeführer (bereits bzw. bei einer Gesamtbetrachtung) wegen seiner Angehörigeneigenschaft der asylrelevanten Verfolgung seitens des syrischen Regimes unterliegt. Es wäre zu klären gewesen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Gegner des syrischen Regimes angesehen wird, und ob wegen des Bruders des Beschwerdeführers ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf den Beschwerdeführer - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form der (stellvertretenden oder zusätzlichen) Inanspruchnahme des Beschwerdeführers nach dem Modell der "Sippenhaftung" - wahrscheinlich ist (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bzw. bei der Ausreise aus Syrien selbst unbehelligt geblieben wäre, ließe sich nämlich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte (vgl. etwa VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde unterließ nach dem Gesagten in einem zentralen Punkt - trotz eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers - jegliche Feststellungen und die notwendigen Ermittlungen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in dieser Hinsicht - aufgrund einer unzureichenden Befragung des Beschwerdeführers - nicht geklärt und liegt auch nicht auf der Hand.

Überdies unterließ es die belangte Behörde auch in anderen Bereichen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Angesichts der oben dargelegten Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Die belangte Behörde hätte sich daher neben der Erhebung und Feststellung risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden (oppositionellen) Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt werden könnte und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen oppositionelle Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte - beschäftigen müssen und sie wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) zur Klärung der Frage gehalten gewesen, ob sich der Beschwerdeführer (exil)politisch betätigt (hat). Dazu wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ebenfalls nicht (ausreichend) befragt. Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem "regimefeindlichen" Gebiet stammt bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden kann, und er deshalb Gefahr liefe, seitens des syrischen Regimes einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Überdies unterließ die belangte Behörde auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es "durchaus möglich" sein könne, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, jegliche Auseinandersetzung. Die belangte Behörde hätte zumindest beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, aus welchen Gründen er zu dieser Einschätzung gelangte. Auch dazu fehlen die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen.

Überdies ist der "Feststellung" der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung, entgegenzuhalten, dass diese durch kein Ermittlungsergebnis der belangten Behörde getragen ist, vielmehr geht aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien geradezu gegenteilig hervor, dass solche Umstände eine Verfolgung begründen bzw. verstärken könnten, zumal etwa festgestellt wurde, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt werden.

Die belangte Behörde hat allerdings auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Angesichts der möglichen Asylrelevanz von "Wehrdienstverweigerungen" bzw. der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und von zwangsweisen Rekrutierungen (vgl. etwa VwGH 25.03.2015 Ra 2014/20/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN) wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, spezifische Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien hinsichtlich der Ableistung und Einberufung zum Wehrdienst und zur Rekrutierung durch das syrische Regime zu treffen und zu klären, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts seiner angegebenen früheren Tätigkeit in der syrischen Armee in einer Funkeinheit auch unabhängig vom Alter), vom syrischen Regime für den Militärdienst/Militäreinsatz (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte (zwangsweise) rekrutiert bzw. angeworben zu werden, ob er dies verweigert und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken sowie ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen.

Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor).

Hinzuweisen ist darauf, dass zufolge der (bereits zitierten) Position des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich daran orientiert hätte.

Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.

3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.