BVwG L507 2016952-1

L507 2016952-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2016

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Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

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BVwG L507 2016952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2016952.1.00

Spruch

L507 2016952-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Binder Lennart, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014,

Zl. 1031817105/14999628, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 24.09.2014, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 24.09.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er der arabischen Volksgruppe und der moslemisch-sunnitischen Religion angehöre und in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei in Bagdad aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Nach der Schulausbildung habe er im Betrieb seines Onkels als Hilfstischler bis 2006 gearbeitet. Im Jahr 2004 sei die Mutter des Beschwerdeführers an einem Gehirnschlag gestorben und am XXXX 2006 sei der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten Tätern am Weg zur Arbeit erschossen worden. Am selben Tag sei auch der Bruder des Beschwerdeführers in der Nähe der Universität von unbekannten Tätern angeschossen worden. Nach diesen Vorfällen seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister zu ihrem Großvater in ein sunnitische Viertel innerhalb von Bagdad gezogen, wo sie ungefähr 4 bis 5 Jahre gelebt hätten. Von 2007 bis 2012 habe der Beschwerdeführer in Syrien als Flüchtling gelebt. Nach seiner Rückkehr in den Irak sei der Beschwerdeführer im August 2012 telefonisch bedroht worden, weil er Sunnit sei und den Namen Othman tragen würde. Der Beschwerdeführer habe auch einen Drohbrief erhalten. Aus Angst wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und seines sunnitischen Namens im Irak ermordet zu werden, habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2014, Zl. 1031817105/14999628, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2015 erteilt.

Die Erstbehörde traf darin Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde

Auf Grund der derzeitigen allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2014 persönlich zugestellt.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 05.12.2014 beim BFA eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe den Irak verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei Sunnit und stamme aus einer sunnitischen Familie. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers bei einem religiös motivierten Anschlag getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer nach Syrien geflüchtet, wobei er infolge des dort in Zwischenzeit ausgebrochenen Bürgerkrieges wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Als der Beschwerdeführer erneut mit dem umbringen bedroht worden sei, sei er nach Österreich geflüchtet.

Von einer mangelnden Verfolgungsintensität - wie vom BFA angenommen - könne nicht ausgegangen werden, da auch aus den Länderberichten das Vorgehen radikal-schiitischer Milizen im Irak gegen Angehörige der sunnitischen Minderheit ersichtlich sei, insbesondere für Personen, die wie der Beschwerdeführer in einem schiitischen Viertel wohnhaft gewesen seien. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Syrien sei der Drohanruf ein eindeutiges Zeichen dafür, dass sein weiterer Verbleib im Irak lebensbedrohlich gewesen wäre. Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Personen, die den Beschwerdeführer bedroht hätten, ihre Drohungen auch wahrmachen würden, sei eine erforderliche Verfolgungsintensität für die Gewährung des Flüchtlingsstatus gegeben.

Die allgemeine Gefahr der Verfolgung sunnitischer Iraker habe seit dem Aufstieg der sich als islamischer Staat bezeichnenden Terrorgruppe weiter zugenommen, da dadurch auch die Gegnerschaft und eine generelle Verdächtigung gegen Sunniten verstärkt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid sei eine Beschäftigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. mit der Frage der Schutzwilligkeit der irakischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber nicht zu entnehmen, weshalb der Bescheid einen wesentlichen Begründungsmangel enthalte.

Es sei der belangten Behörde auch nicht gelungen, die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in erkennbarer Weise eingegangen worden, wodurch dem Bescheid ein grober Begründungsmangel anhafte.

Da sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

4. Am 17.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zur allgemeinen Situation im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen in Vorlage gebracht.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bis 2004 die Schule besucht habe und nach dem Tod seiner Mutter mit dem Besuch der Schule aufgehört habe. Danach habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Bagdad im Bezirk XXXX als Tischler arbeitet. Am XXXX 2006 sei der Vater des Beschwerdeführers am Weg zur Arbeit - er habe als Steuerberater gearbeitet - von unbekannten Tätern von hinten mit 16 Kugeln erschossen worden.

Von 2004 oder 2005 bis Juli 2007 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Geschwistern beim Großvater in einem sunnitischen Viertel in Bagdad bzw. im Bezirk XXXX in Bagdad gelebt.

Der Beschwerdeführer habe drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe Mitte 2015 sein Wirtschaftsstudium an der Universität in Bagdad abgeschlossen; ein anderer Bruder des Beschwerdeführers arbeite als Konditor; der dritte Bruder sei als Schmied in Bagdad beschäftigt. Eine Schwester des Beschwerdeführers sei Hausfrau und die zweite Schwester des Beschwerdeführers sei in Bagdad als Lehrerin XXXX XXXX in Bagdad beschäftigt. Sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers würden in Bagdad im Bezirk XXXX , der hauptsächlich von Sunniten bewohnt wird, leben.

Der Beschwerdeführer sei seit ungefähr Ende 2012 nach islamischem Ritus mit seiner Cousine mütterlicherseits verheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung vor einem Gericht in Bagdad habe am XXXX 2014 stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer von seinem Bruder XXXX , den er im Wege des irakischen Konsulates in XXXX in der Türkei bevollmächtigt habe, vertreten worden sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers halte sich zurzeit in Istanbul auf.

Von Ende Juli 2007 bis August 2012 habe sich der Beschwerdeführer in Syrien aufgehalten.

Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien sei der Beschwerdeführer im August 2012 in den Irak bzw. nach Bagdad zurückgekehrt, wo er im Bezirk XXXX , einem gemischt religiösen Bezirk, gewohnt habe.

Ungefähr am 20.08.2012 sei der Beschwerdeführer von einer unbekannten Person telefonisch bedroht worden, wobei ihm gesagt worden sei, dass er nachdem er von Syrien nach Bagdad gekommen sei, nicht in Frieden leben könne. Man werde den Beschwerdeführer erwischen und ihn umbringen. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei es in Bagdad üblich, dass alle Personen, die von Syrien nach Bagdad zurückkehren bedroht werden würden. Aufgrund dieser Bedrohung habe sich der Beschwerdeführer entschlossen Bagdad zu verlassen und sei nach Arbil gereist. Nach einem kurzen Aufenthalt in Arbil sei er mit einem türkischen Visums in die Türkei weitergereist, wo er sich ungefähr zwei Jahre lang bzw. bis zu seiner Weiterreise nach Österreich aufgehalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Bagdad, wo er bis 2004 die Schule besucht hat. Nach der Schulausbildung hat der Beschwerdeführer im Betrieb seines Onkels als Tischler gearbeitet.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist im Jahr 2004 verstorbenen und der Vater des Beschwerdeführers wurde im Mai 2005 von unbekannten Tätern erschossen.

Die Geschwister des Beschwerdeführers - drei Brüder und zwei Schwestern - leben in Bagdad im Bezirk XXXX , wobei es sich bei diesem Bezirk um einen sunnitischen Bezirk bzw. einen mehrheitlich von Sunniten bewohnten Bezirk von Bagdad handelt. In diesem Bezirk hat auch der Beschwerdeführer von ungefähr 2004 oder 2005 bis zu seiner Ausreise nach Syrien im Juli 2007 bei seinem Großvater gelebt.

Von Juli 2007 bis August 2012 war der Beschwerdeführer in Syrien aufhältig.

Nachdem der Beschwerdeführer im August 2012 von Syrien nach Bagdad bzw. in den Irak zurückgekehrt ist, war er nur wenige Wochen im Irak bzw. in Bagdad und Arbil aufhältig. Vor seiner illegalen Einreise nach Österreich war der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre lang in der Türkei aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 2014 verheiratet, wobei er sich bei der Eheschließung vor einem irakischen Gericht von seinem Bruder XXXX vertreten ließ. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zurzeit in Istanbul aufhältig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

1.2.1. Einleitung

Der Irak ist in mehrfacher Hinsicht ein gescheiterter Staat. Die Verwaltung funktioniert nur noch in den großen Städten. Die staatlichen Strukturen und Institutionen des Irak sind erodiert, das nach 2003 installierte politische System ist weitgehend dysfunktional. Die Grenze zwischen Syrien und Irak besteht zu einem großen Teil nur mehr auf dem Papier. Das Staatsgebiet ist in drei Quasi-Staaten gespalten und wird von einer Vielzahl verschiedener Akteure kontrolliert. Die Berichte, die es zu den unter IS-Herrschaft (IS: Islamischer Staat) befindlichen Gebieten im Westen und Norden des Landes gibt, legen den Schluss nahe, dass die dortige Menschenrechtslage extrem schlecht ist. Im Südosten des Landes und nördlich von Bagdad dominieren die Iraqi Security Forces (ISF), sowie schiitische Milizen. Einige von diesen begehen insbesondere in den vom IS zurückeroberten Gebieten immer wieder Racheakte gegen sunnitische ZivlistInnen. In der kurdischen Autonomieregion im Norden des Landes ist die Sicherheitslage verglichen mit dem übrigen Irak gut, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (z.B. kurze Sperre des Flughafens von Erbils) kommt. Allerdings gibt es in der Autonomieregion mittlerweile massive Ressourcenprobleme (begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen, eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt). Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Für Araber ist es schwer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische SunnitInnen (vor allem Familien) aufgenommen wurden.

1.2.2. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Mächtigkeit der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 4.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossenen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Sie fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

1.2.3. Sicherheitslage

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Im Jahr 2015 wurden 7.515 Zivilisten (einschließlich Zivilpolizisten) getötet, 14.855 wurden verletzt.

Für den Monat Dezember 2015 berichtet UNAMI, dass zumindest 506 Zivilisten (inkl. Zivilpolizisten) getötet und 867 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 261 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Anbar (124 getötete Zivilisten), Nineweh (68 getötete Zivilisten), Kirkuk (24 getötete Zivilisten), Salahdin (12 getötete Zivilisten) und Diyala (10 getötete Zivilisten) (UNAMI 1.1.2016).

Zuletzt kam es am 11. Jänner 2015 in Bagdad, Muqdadiyya und Baquba zu Selbstmordanschlägen mit rund 40 Toten und zahlreichen Verletzten (Standard 12.1.2016).

Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.1.2015).

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015).

1.2.3.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, dir für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 5.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW2 o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurd zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ungefähr zwei Drittel wurden tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

1.2.3.2. Bagdad

Bagdad ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Der tödlichste Anschlag fand am 13. August 2015 statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela in Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten (UN Security Council 26.10.2015). Viele der Anschläge in der Hauptstadt werden dem IS zugerechnet (BAMF 5.5.2015).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten zwangsweise vertrieben (UK Home Office 11.2015).

Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen (UNIRAQ 1.-12.2015).

1.2.4. Menschenrechte

Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen begingen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS (Rohde 9.11.2015).

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen Menschenrechtsverletzungen, die zunehmend in Richtung Kriegsverbrechen gehen. Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,

1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle. Der irakische Staat verhängt Todesstrafen auf Grund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

1.2.5. IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit

1.2.5.1. Allgemeine Situation im Irak

Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahren hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu IDPs geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015).

In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion. Teilweise weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).

Die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung haben die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft. Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).

Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).

Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).

Auch laut UK Home Office scheinen die beobachteten Zugangsbeschränkungen mit bestimmten Kriterien zusammenzuhängen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten. Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. In einigen Gebieten wurden Berichten zufolge Personen der Zugang versperrt, die von einer Provinz in eine andere ziehen wollten. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorsystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorsystem wird z.B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen. Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren. Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).

Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).

1.2.5.2. Autonomieregion Kurdistan

Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015).

Die humanitäre verschlechtert sich jedoch zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf ungesunde Ernährungsmethoden umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. Die Ernte und das Equipment der Bauern wurde zerstört, die Getreideproduktion ist stark gesunken und die Märkte sind ruiniert (UN News Service 27.11.2015).

Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).

In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRG-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015).

Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).

Grundsätzlich kann es für nicht aus der KRI stammende Kurden durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Üblicherweise werden diese Kurden zuerst nach Bagdad reisen, und dann von dort in die KRI einreisen. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).

Laut einem Bericht von der Minority Rights Group vom Februar 2015 lässt sich sagen, dass, Assyrer, Kurden und Jesiden eher in die Autonomieregion Kurdistan eingelassen werden, während Schiiten, Sunniten und Turkmenen eher abgewiesen werden (Diese Information ist aber mit Vorsicht zu genießen, da sich die Handhabung der Zugangspolitik rasch und häufig ändern kann) (MRG 2.2015).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA;

  • Mündliche Verhandlung am 17.02.2016;

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhend auf den Berichte der Staatendokumentation des BFA, Information Aktuelle Situation im Irak, Wien, 15.01.2016;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Dokumenten bzw. Unterlagen.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ebenso die Feststellungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst darauf, dass er aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Religion und wegen seines sunnitischen Namens einer Verfolgung im Irak von Seiten unbekannter Täter oder schiitischen Milizen ausgesetzt sein könnte.

Aufgrund einer telefonischen Bedrohung durch eine unbekannte Person im August 2012 habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, den Irak bzw. Bagdad unverzüglich zu verlassen.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet des Irak ergibt. Auch in der Hauptstadt Bagdad kommt es zu keiner systematischen Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt ist Bagdad in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.

Dies spiegelt sich auch im Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, wenn er davon spricht, dass seine Geschwister nach wie vor in einem sunnitischen Viertel in Bagdad wohnen und dort einer regelmäßigen Beschäftigung (sogar im öffentlichen Bereich, wo eine Schwester des Beschwerdeführers als Lehrerin an einer XXXX beschäftigt ist) nachgehen oder - wie sein Bruder - eine universitäre Ausbildung vor ungefähr einem halben Jahr abgeschlossen haben.

Es gibt oder gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen staatlichen Truppen und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen.

Vor diesem Hintergrund vermochte es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch nicht glaubhaft zu machen, dass ihm aktuell in Bagdad bzw. im Irak aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit oder wegen seines sunnitischen Namens eine Verfolgung von einer solchen Intensität drohen würde, die es ihm unzumutbar machen würde, im Irak bzw. in Bagdad zu bleiben, zumal die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers von einer überaus geringen Intensität waren. Bei einer einmaligen - eher allgemein gehaltenen - telefonischen Bedrohung durch eine unbekannte Person handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwar um einen ungerechtfertigten Eingriff, der aber eine Intensität aufweist, die nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht.

Auf dem Boden des Vorbringens des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang auch zu betonen, dass eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dass er - sofern er Übergriffe oder Bedrohungen durch schiitische Milizen oder schiitische Privatpersonen fürchtet - von einem gemischt religiösen Bezirk, in dem er für kurze Zeit nach seiner Rückkehr aus Syrien gelebt hat, innerhalb von Bagdad in einen Bezirk übersiedelt wäre, der überwiegend von Sunniten bewohnt wird; beispielsweise den Bezirk XXXX , wo nach wie vor auch die Geschwister des Beschwerdeführers wohnhaft sind.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen war.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen war davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht hat, eine Gefährdung in asylrelevanter Weise oder das tatsächliche Bestehen einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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