BVwG W148 2116044-1

W148 2116044-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2016

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Regest

Beihilfefähigkeit, Betriebsnachfolge, Betriebsübereignung,<br/>Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Übertragung

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BVwG W148 2116044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2116044.1.00

Spruch

W148 2116044-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 22.04.2015 gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124658525, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2012, AZ. II/7-KQ/11-116835981, war für die Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze (Quote) für die Mutterkuhprämie ab 2011 mit 18 Stück festgesetzt worden.

2. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2014 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von der Beschwerdeführerin auf XXXX. Im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels, welche am 24.04.2014 bei der AMA einlangte, wurde mitgeteilt, der Betrieb der Beschwerdeführerin solle neuer Hauptbetrieb von XXXX werden. Die gesamte Mutterkuhquote werde mitübertragen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124658525, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 4.801,35 gewährt. Dabei wurde für 18 Fleischrassekühe die Mutterkuhprämie gewährt.

4. Mit Schreiben vom 20.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, auf ihrem Betrieb seien 2014 20 Mutterkühe gehalten worden, es seien ihr jedoch nur Prämien für 18 Tiere gewährt worden. Nur aufgrund des Bewirtschafterwechsels mit Stichtag 01.04.2014 sei die kurz darauf zugekaufte Mutterkuh für die Beschwerdeführerin nicht gewertet worden. Die Beschwerdeführerin regte an, das Wirksamskeitsdatum des Bewirtschafterwechsels auf 01.05.2014 zu korrigieren, damit die Prämie für alle gehaltenen Tiere gewährt werden könne.

5. Am 20.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwal-tungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX (bis 01.04.2014) hielt auf ihrem Betrieb im Antragsjahr 2014 am Antragsstichtag 01.01.2014 19 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen.

Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 18 Stück.

Mit 01.04.2014 übernahm XXXX den Betrieb der Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX. Er verfügte zum Antragsstichtag 10.04.2014 über 1 Fleischrassekuh.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, sowie aus einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3. 2 Zu A)

3.2. 1 Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist.

Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er gemäß Art. 113 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

Gemäß Art. 82 Abs. 2 bis 5 VO (EG) 1122/2009 wird die Beihilfe grundsätzlich dem Übernehmer des Betriebes gewährt, gemäß Abs. 6 leg. cit. können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall werden in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Abs. 2 bis 5 leg. cit. dem Übernehmer keine Beihilfen gewährt.

Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, wird im Falle, dass der Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen wird, die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

3.2. 2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auf ihrem Betrieb im Jahr 2014 zwar 19 Fleischrassekühe gehalten. Sie verfügte im Jahr 2014 jedoch lediglich über eine Kuhquote von 18 Stück (individuelle Höchstgrenze), weshalb ihr auch nur für 18 Tiere Rinderprämien gewährt werden konnten. Dass tatsächlich am Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2014 19 Fleischrassekühe gehalten wurden, ändert daran nichts.

Insofern eine Aufstockung der prämienfähigen Kühe (aus der nationalen Reserve) um 1 Kuh auf insgesamt 19 denkbar wäre, weist das Bundesverwaltungsgericht ergänzend darauf hin, dass eine Aufstockung der Quote um ein Stück erforderlich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 8 Abs. 5 lit. g MOG 2007 nur möglich gewesen, wenn über die individuelle Höchstgrenze hinaus zwei weitere prämienfähige Mutterkühe vorhanden gewesen wären, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Das Bundesverwaltungsgericht weist weiters darauf hin, dass - da mit 01.04.2014 ein Bewirtschafterwechsel stattgefunden hat - die nach Übernahme des Betriebes zugekaufte Kuh nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann, da mit diesem Tag alle Pflichten auf den Übernehmer des Betriebes übergegangen sind. Dies hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten. Eine nachträgliche Änderung des Datums des Bewirtschafterwechsels ist im gegenständlichen Fall ausgeschlossen, da dieses am 24.04.2014 in dem entsprechenden Formular der AMA mitgeteilt und dementsprechend wirksam wurde. Auch wenn möglicherweise eine nachträgliche Änderung denkbar wäre, kommt eine solche im gegenständlichen Fall nicht (mehr) in Frage: Da der Bescheid über die Prämiengewährung auf Basis der Angaben in dem am 24.04.2014 übermittelten Formular (Übergabedatum 01.04.2014) bereits erlassen wurde, ist eine Korrektur nicht mehr möglich.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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