W125 2120806-1•BVwG W125 2120806-1
W125 2120806-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, private Verfolgung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W125 2120806-1/6E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch den XXXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 1031653209/150409629, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, der Volksgruppe der Punjabi und dem hinduistischen Glauben zugehörig, stellte infolge irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 20.09.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu diesem wurde er am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich seiner Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXXXX in XXXXXX, Indien, geboren, der Religion der Hindu und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Er sei traditionell verheiratet und habe von 2003 bis 2006 die Universität in XXXXXX besucht. Im Herkunftsstaat leben neben seiner Ehefrau nach wie vor seine drei minderjährigen Kinder, seine Eltern und Geschwister. Ein Bruder des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Als den Grund seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in seinem Heimatort die politische Partei Congress unterstützt zu haben, er habe dieser bei einer Wahlkampagne geholfen und die genannte Partei auch gewählt. Mehrmals sei es zu Auseinandersetzungen von Mitgliedern jener Partei mit Mitgliedern der Partei BJP gekommen. Der Beschwerdeführer und andere Mitglieder der Partei seien einmal von Mitgliedern der Partei BJP angegriffen worden, hätten jedoch davonlaufen können. Die BJP habe in der Folge die Wahlen gewonnen und die Macht erlangt, der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge mit dem Tode bedroht worden. Aus Angst habe seine Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle.
Am 26.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe keinerlei Probleme und sei gesund; die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher gestalte sich gut. Nachgefragt, verfüge er über keine Personenstandsdokumente oder sonstigen Beweismittel, welche er vorlegen könne. Die Frage nach Angehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der EU verneinte der Beschwerdeführer. Seine Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung seien wahrheitsgemäß gewesen.
Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, in seiner Heimat Indien nie von Problemen mit Behörden, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft betroffen gewesen zu sein. Einmal habe er sich von sich aus an die Behörden gewandt, und zwar an die Polizei; er sei bei der Polizeistation in XXXXXX (phon.) vorstellig gewesen, da er von anderen Leuten schikaniert worden sei, das diesbezügliche Datum sei ihm nicht erinnerlich. Nachgefragt, sei es heuer nach den Wahlen gewesen, er sei vermehrt schikaniert worden, nachdem die gegnerische Partei an die Macht gekommen sei. Die Polizei habe seine Anzeige nicht entgegengenommen, nachgefragt habe er nicht die Möglichkeit besessen, sich an die Oberbehörde der Polizei zu wenden, da er angenommen hätte, diese würde ihm nicht helfen; nochmals nachgefragt, hätte jedoch die prinzipielle Möglichkeit bestanden, sich an jene Stelle zu wenden.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre das College besucht zu haben, er sei als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen, von dieser Arbeit habe er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat gelebt. An seiner Wohnanschrift im Dorf XXXXXX, Gemeinde XXXXXX, Bezirk XXXXXX, Bundesland XXXXXX habe der Beschwerdeführer von Geburt an bis zum Tag seiner Ausreise gelebt, es handle sich dabei um sein Elternhaus, seine Eltern seien nach wie vor dort aufhältig. Ebenfalls in diesem Haushalt würden die drei Kinder des Beschwerdeführers im Alter zwischen sieben und elf Jahren und seine Frau leben. Seine Ausreise sei, nachgefragt, seitens seiner Eltern und Mitgliedern seiner Partei organisiert worden, über die Finanzierung der Reise wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Sympathisant der Congress-Partei gewesen, wie lange konkret, könne er nicht angeben. Er sei kein Mitglied jener Partei gewesen. Darum ersucht, nähere Angaben zu jener Partei - wie deren Gründungszeitpunkt, bekannte Persönlichkeiten, Parteiziele, Wahlergebnisse uÄ - zu erstatten, gab der Beschwerdeführer an, diesbezüglich keine Angaben machen zu können. Nachgefragt, ob er tatsächlich keinerlei Angaben über jene Partei tätigen könne, deren langjähriger Sympathisant er gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer dies - er wisse nichts. Die Frage, ob er jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch staatliche Stellen seines Herkunftslandes aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Von staatlichen Stellen habe er keine derartigen Probleme zu befürchten gehabt, ausschließlich mit Privatpersonen, näherhin mit Anhängern der gegnerischen Partei BJP, habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt. Nunmehr nach näheren Angaben zu der Partei BJP, etwa deren Gründungszeitpunkt oder deren Parteizielen, gefragt, gab der Beschwerdeführer abermals an, diesbezüglich nichts sagen zu können. Nachgefragt, ob er sohin überhaupt keine Kenntnisse über die BJP-Partei, sowie die Congress-Partei habe, bestätigte der Beschwerdeführer dies nochmals.
Um detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, gab der Beschwerdeführer an, nachdem die BJP an die Macht gekommen sei, von Anhängern jener Partei schikaniert worden zu sein. Er sei zweimal von diesen Leuten attackiert und auch mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflüchtet. Nachgefragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies all seine Fluchtgründe seien. Zur Erstattung konkreterer Angaben aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, die genannte Partei sei im Mai an die Macht gekommen, seit Ende Mai sei der Beschwerdeführer schikaniert worden. Im Mai und im Juni sei er attackiert worden. Dies sei alles, mehr könne er dazu nicht sagen. Aus diesem Grund hätten seine Eltern und seine Parteifreunde die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Nochmals aufgefordert, die fluchtauslösenden Ereignisse in allen Details zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr dazu vorbringen zu können. Abermals gefragt, ob dies tatsächlich alles sei, das er hinsichtlich jener Geschehnisse, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, angeben könne, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Nochmals gefragt, ob er Probleme mit Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies abermals und ergänzte, zwei Brüder zu haben, einer davon lebe in Indien, der andere befinde sich ebenfalls in Österreich. Die Frage, ob er in Indien jemals strafbare Handlungen begangen hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Neuerlich zur Erstattung konkreter Angaben hinsichtlich jener Vorfälle, welche ihn zum Verlassen des Heimatstaates bewogen hätten, aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, deren Namen nicht zu kennen, er könne dazu nichts sagen. Die Frage, ob er an einem anderen Ort Indies leben und arbeiten könnte, verneinte der Beschwerdeführer. Nach dem Grund gefragt, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei gedroht worden, dass man ihn überall finden würde. Im Falle einer Rückkehr nach Indien würden ihn die erwähnten Leute umbringen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin zusammenfassend an, nicht Deutsch zu sprechen, er weise mit Ausnahme seines hier aufhältigen Bruders keine sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich auf und lebe von staatlichen Unterstützungsleistungen. Im Falle einer Aufenthaltserlaubnis würde er jede Art von Arbeit aufnehmen.
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, alles vorgebracht und nichts mehr zu ergänzen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend die Einschätzung seines Vorbringens vor dem Hintergrund der seitens der Behörde getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien zur Kenntnis gebracht, dabei wurde ihm insbesondere mitgeteilt, dass die von ihm vorgebrachten Gründe nach Ansicht der Behörde keine Asylrelevanz aufweisen würden und ihm desweiteren auch jedenfalls die Möglichkeit eines innerstaatlichen Umzuges offen stünde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, man würde ihn in ganz Indien finden. Befragt, was er machen würde, sollte sein Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden werden, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er könne und wolle nicht nach Indien zurück, da er dort umgebracht würde. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 1031653209/14989509, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst fest, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabi und dem Glauben der Hindu zugehörig, seine präzise Identität stehe nicht fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw im Falle einer Rückkehr wäre. Die von ihm für das Verlassen seiner Heimat angegebenen Gründe hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über Familienbezug und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und habe im Falle einer Rückkehr - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatstaat - keine aussichtslose Lage zu vergewärtigen. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, sei körperlich gesund und befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter. Nicht festgestellt werden könne, dass diesem im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung seiner Rechte nach Art 3 EMRK drohen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen volljährigen Bruder, welcher im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sei. Darüber hinaus bestünden keine sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, er ginge keiner Arbeit nach und befinde sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich. Aufgrund einer Gesamtabwägung der berührten Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung folglich umfassende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. Seiten 12 bis 63 des genannten Bescheides), in welchen insbesondere die Themenbereiche politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Meldewesen, Grundversorgung/Wirtschaft, Sozialbeihilfen, Medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr erörtert werden.
Beweiswürdigend ging die Behörde von einer Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers dargelegten Fluchtvorbringens aus, zumal sich dieser auf die Wiedergabe überaus vager und abstrakter sowie widersprüchlicher Angaben beschränkt habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei nähere Angaben zu den behauptetermaßen stattgefundenen Attacken seitens Anhänger der BJP bzw hinsichtlich der Angreifer selbst erstatten können und sein Vorbringen durch keinerlei Details untermauern können. Gegen eine Glaubwürdigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer - in Anbetracht seiner Angabe, langjähriger Sympathisant der Congress-Partei gewesen zu sein und aufgrund Verfolgungshandlungen seitens der gegnerischen BJP-Partei seine Heimat unter Zurücklassung seiner Frau und Kinder fluchtartig verlassen zu haben - nicht einmal ansatzweise Informationen über die genannten Parteien habe wiedergeben können. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohungslage wie der seitens des Beschwerdeführers geschilderten, wäre jedoch zu erwarten, dass der Betreffende zumindest grundlegende Angaben zu den genannten Punkten erstatten könnte. Abgesehen von dem sohin für unglaubwürdig erachteten Vorbringen, hätte dem Beschwerdeführer im Falle der von ihm dargelegten Bedrohungslage jedenfalls auch die Möglichkeit offen gestanden, sich dieser durch Umzug in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu entziehen, da nicht davon ausgegangen werden könnte, dass ihm die von Privatpersonen ausgehende Gefahrenlage auf dem gesamten Staatsgebiet drohen würde.
Im Akt befindet sich eine mit 06.10.2014 datierte Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs 3 ZustellG. Gleichfalls befindet sich eine Bestätigung über die persönliche Übernahme des Bescheids seitens des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 im Verwaltungsakt (eine für den damaligen Zeitraum bestehende Zustellvollmacht ist nicht aktenkundig).
1.3. Eine Gewerbeanmeldung vom 10.11.2014 führte zu keinem Ergebnis als der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG mehr besaß.
Mit Eingabe vom 19.11.2014 wurde dem Bundesamt seitens des XXXXXX ein Strafantrag betreffend den Beschwerdeführer wegen Übertretung des ASVG bzw des AuslBG zur Kenntnis gebracht.
Am 14.04.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers eine Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchsetzung und Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in weiterer Folge Schritte zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 22.04.2015 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, zu welchem er am 24.04.2015 vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXXXX erstbefragt wurde. Zu diesem Anlass gab der Beschwerdeführer das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt (die schriftliche Vollmachtsurkunde, datiert mit 20.04.2015, liegt im Akt ein und beurkundet auch ausdrücklich das Bestehen einer Zustellvollmacht). Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Die Lage habe sich verschlechtert; nachdem der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, sei sein Cousin seitens des Verfolgers umgebracht worden. Gegen seinen ersten negativen Bescheid habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einlegen können, da er von diesem nichts gewusst hätte. Aus diesem Grund sei er jetzt hier und stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dem Vorliegen neuer Gründe, welche nach dem Zeitpunkt des Abschlusses seines rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens entstanden seien, gefragt, verneinte der Beschwerdeführer das Vorhandensein solcher Gründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da in seiner Heimat Gefahr herrsche. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten sich nicht geändert, im Oktober 2014 habe er von der Ermordung seines Cousins erfahren. Auf die Frage, weshalb er erst jetzt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, erst vorige Woche von seinem Negativbescheid erfahren zu haben.
Am 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi und seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Anfangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen zu können und im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche ihm korrekterweise rückübersetzt worden seien. Er fühle sich körperlich und geistig zur Durchführung der nunmehrigen Einvernahme in der Lage. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, in Bezug auf seine persönlichen Daten sei gegenüber der Erstbefragung keine Änderung eingetreten, er habe Österreich seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2014 nicht verlassen. Nach Verwandten in Österreich oder im Raum der EU gefragt, gab der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seinem Bruder eingereist zu sein und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Sein Bruder habe einen negativen Bescheid erhalten und dagegen Berufung erhoben. Zu seinem Bruder habe er nur selten Kontakt, er wisse nicht, wo dieser wohne. Er selbst arbeite seit zwei Monaten als Zeitungszusteller, habe noch keinen Deutschkurs besucht und sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.
Auf Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 04.12.2014 rechtskräftig abgewiesen sei und befragt, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag eingebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, sich einen legalen Status zu wünschen. Am 14.04.2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Verfahren negativ entschieden worden sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer zur Stellung eines neuen Antrages entschlossen. Befragt, weshalb ihm der Ausgang seines Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, den Bescheid zwar erhalten zu haben, jedoch nicht gewusst zu haben, dass man dagegen berufen könne. Er habe sich nicht näher mit dessen Inhalt befasst, da alles auf Deutsch abgefasst gewesen sei.
Auf die Frage, ob er neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen könne, welche seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz begründen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Cousin nach Abreise des Beschwerdeführers von seinen Feinden angegriffen worden sei. Drei seiner Feinde würden in Haft sitzen, bezüglich der anderen drei laufe ein Verfahren vor dem Landesgericht. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Probleme, er komme aus einer niedrigen Kaste, in Indien würden sie keine Gerechtigkeit erhalten. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an, in diesem Land würden die Leute keine Unterschiede zwischen Kasten machen, er fühle sich hier wohl. Trotz seiner Bildung habe er im Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden. Außerdem würden seine Feinde ihn umbringen wollen. Auf Vorhalt, dass sein nunmehriges Vorbringen nicht zur Begründung eines neuen asylrelevanten Sachverhalts geeignet sei und seitens der Behörde beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, nicht gewusst zu haben, wann er Berufung einbringen solle, er möchte gerne Asyl in Österreich erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Verfahrensanordnung nach § 29 Abs 3 AsylG ausgehändigt, im Rahmen derer ihm mitgeteilt wurde, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, Gelegenheit zur umfassenden Darlegung der Gründe seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sowie keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem anwesenden Dolmetscher gehabt zu haben.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.10.2015, zugestellt am 08.01.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2015 seitens der belangten Behörde gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens entstanden sei.
Auch an der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Dazu werden im angefochtenen Bescheid umfassende Informationen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers zitiert, welche inhaltlich im Wesentlichen mit den im vorangegangenen Bescheid zitierten Quellen übereinstimmen. Aus den herangezogenen Quellen ergibt sich insbesondere, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als stabil darstelle, Aufstände und terroristische Aktivitäten erwiesen sich als lokal begrenzt und sei ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten. Die Grundversorgung sei auch für sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen sichergestellt, medizinische Versorgung sei grundsätzlich landesweit verfügbar. Rückkehrende Personen hätten mit keinen spezifischen Problemen, insbesondere aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland, zu rechnen, es bestünde zudem kein Meldewesen.
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen im nunmehrigen Verfahren keinerlei neue Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat erstattet hätte. Aus diesem Grund sei über dessen Antrag nicht neuerlich inhaltlich zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts und mangels Nachweis des tatsächlichen Besehenes der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Rückkehrbefürchtungen ginge die Behörde nach wie vor davon aus, dass die vorgebrachten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren auf dieselben Beweggründe hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat bzw einer ihm nicht möglichen Rückkehr wie in seinem vorangegangenen Verfahren gestützt, welche sohin von dessen Rechtskraft umfasst seien und habe er diesbezüglich auch keine Neuerungen oder Veränderungen angegeben. Die vorgebrachten Gründe seien sohin nicht geeignet, eine neue, inhaltliche, Entscheidung der Behörde zu bewirken, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Sach- noch die relevante Rechtslage geändert habe. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den im Erstverfahren herangezogenen Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat in Zusammenschau mit aktualisierten Quellen, würden sich Hinweise auf eine seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben. Im Falle des Beschwerdeführers bestünde überdies offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung, sein gemeinsam mit ihm eingereister Bruder sei im gleichen Maße wie der Beschwerdeführer von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Da gegenüber dem Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren getroffene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei dieser zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
Im Akt liegt ein als "Zustellverfügung" betiteltes, unausgefülltes, Formular ein. Mit Schreiben vom 28.12.2015 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die XXXXXX ein Ersuchen um Zustellung der angeführten Erledigung an den Beschwerdeführer. Aus einem im Akt einliegenden Zustellschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die angeführte Erledigung am 08.01.2016 persönlich übernommen hat. Weiters befindet sich im Akt ein Rückschein, wonach es am 31.12.2015 zu einem erfolglosen Zustellversuch an der Anschrift des Beschwerdeführers gekommen sei und das Schriftstück folglich am Postamt hinterlegt worden sei (Beginn der Abholfrist 02.01.2015).
2.3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015 wurde mit Eingabe vom 15.01.2016 seitens des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz eingebracht, mittels welchem die Entscheidung der belangten Behörde aufgrund Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Unter dem Punkt "angefochtener Bescheid" findet sich im Beschwerdeschriftsatz eine Freilassung des Zustelldatums, unter dem Punkt "Beschwerdegegenstand" wird (wohl irrtümlicherweise) der "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, East Ost, vom 11.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, Zahl: 1026289106" bezeichnet. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz politische Verfolgung seitens der Anhänger der BJP-Partei geltend gemacht, welche diesen mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Rahmen seines zweiten Verfahrens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass jene Bedrohungslage, welche ihn zur Flucht gezwungen hätte, nach wie vor aufrecht sei, er jedoch von neueren Entwicklungen erst vor seiner zweiten Antragstellung erfahren habe: sein Cousin sei von denjenigen Leuten, welche den Beschwerdeführer fluchtauslösend verfolgt hätten, getötet worden. Aufgrund dieses Vorfalles seien einige der Täter verhaftet worden, einige seien jedoch noch frei, deren Verfahren seien anhängig. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte der Beschwerdeführer, seitens seiner Feinde ermordet zu werden, zumal er als Angehöriger einer niedrigen Kaste umso mehr gefährdet sei, zumal die staatlichen Behörden Menschen niedrigerer Kaste in der Regel als minderwertig erachten und deshalb nicht schützen würden. Die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines ersten Verfahrens als unglaubwürdig erachtet und sich daher im nunmehrigen Verfahren weder mit seinen anlässlich seines zweiten Verfahrens vorgebrachten Gründen, noch mit denen seines ersten Verfahrens in hinreichender Weise auseinandergesetzt. So falle auf, dass im Zuge der einzigen Einvernahme anlässlich des Folgeverfahrens eine vertiefende Befragung des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ermordung seines Cousins unterlassen worden sei und die Behörde nicht einmal versucht habe, einen vergleichenden Bezug zum Fluchtvorbringen des ersten Verfahrens herzustellen - wenn auch nur so eine Prüfung möglich gewesen wäre, ob gegenüber dem ersten Verfahren auf internationalen Schutz ein neuer Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren anhand aktueller Länderinformationen einer Prüfung zu unterziehen, um eine Gefährdung seiner Person aus Gründen des Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr auszuschließen. Vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen werden die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zulassung des Folgeantrages des Beschwerdeführers, in eventu auf Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde ob Sanierung der aufgetretenen Verfahrensmängel sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
2.4. Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2016 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
Mit Beschluss vom 10.02.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Eine entsprechende hg. Anfrage bei der belangten Behörde ergab, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, zweimal zugestellt worden sei, einmal per Rsa und einmal über die Polizeiinspektion, wobei die Rsa-Zustellung sicherlich für die gewillkürte Vertretung gedacht gewesen, jedoch (versehentlich) an den Beschwerdeführer adressiert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Zulässigkeit der Beschwerde
1.3.1. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
Gemäß § 21 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Gemäß § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den seitens des Antragstellers bevollmächtigten Vertreter, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann.
Der mit "Zustellungen" betitelte § 11 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
"(...)
(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
(...)"
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 1803 XXIV. GP) wird hinsichtlich Abs. 3 leg.cit. unter anderem Folgendes festgehalten:
"Die Normierung ist erforderlich, weil nur so eine die aufenthaltsbeendende Maßnahme sichernde Maßnahme, etwa die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittel, ergriffen werden kann. Um jedoch zu gewährleisten, dass ein gewillkürter Vertreter voll in das Verfahren eingebunden wird, wird diesem die Entscheidung schnellst möglich zugestellt. Fristen, die an die Zustellung der Entscheidung gebunden sind - also vor allem Rechtsmittelfristen - beginnen erst mit Zustellung an den gewillkürten Vertreter zu laufen. Da durch die geplanten Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens eine Regelung vergleichbar mit der des geltenden § 36 Abs. 4 AsylG 2005 vorgenommen werden soll, nach welcher mit der faktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtmittelfrist zugewartet werden soll, erleidet der Asylwerber kein Rechtsschutzdefizit."
1.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Laut der dem Akt beiliegenden mit "Vollmacht und Zustellvollmacht" betitelten Vollmachtsurkunde vom 20.04.2015, bevollmächtigte der Beschwerdeführer den im Spruch genannten gewillkürten Vertreter ihn "in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen..."
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens lag somit aktenkundig ab 20.04.2015 ein Vollmachtsverhältnis einschließlich Zustellbevollmächtigung zwischen dem Beschwerdeführer und der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung vor.
Dessen ungeachtet, erging seitens der belangten Behörde der Bescheid vom 08.10.2015 (wohl irrtümlicherweise) zweimal, nämlich am 02.01.2016 sowie am 08.01.2016, an den Beschwerdeführer selbst. Die seitens der Behörde konkret vorgenommene Zustellverfügung ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, doch ergab sich durch eine Anfrage an die belangte Behörde in Zusammenschau mit dem Akteninhalt obiges Ergebnis im Sinne einer zweifach erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer als Adressat.
1.3.3. Dem Beschwerdeführer kam - mangels Erfüllung eines der in § 12a AsylG genannten Tatbestände - zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung faktischer Abschiebeschutz zu. Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch die Anwendung des § 11 Abs. 3 BFA-VG auf Erledigungen nach § 68 AVG, welche - wie im zu beurteilenden Fall - (im Rahmen der gleichen Bescheidurkunde) nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind (da andernfalls fallgegenständlich [nur] an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre und sohin die Beschwerdezulässigkeit mangels rechtswirksamer Erlassung der angefochtenen Erledigung zu verneinen wäre).
Aus teleologischen Erwägungen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die Anwendung des § 11 Abs 3 BFA-VG im vorliegenden Beschwerdefall zu befürworten: Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, wodurch für diesen im Ergebnis eine gleichgelagerte Situation vorliegt wie im vom Wortlaut des Abs 3 leg cit ausdrücklich erfassten Fall, in dem eine zurück- oder abweisende Entscheidung im Rahmen des gleichen Bescheides (erstmals) mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wird.
Die in den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wiedergegebenen Erwägungen hinsichtlich der gegebenenfalls notwendigen Sicherung der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme treffen auf die zu beurteilende Sachverhaltskonstellation in gleicher Weise zu und stellt es jedenfalls keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers dar, die Zustellregelung des § 11 Abs 3 BFA-VG zur Anwendung zu bringen, dies auch dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein Mangel im Zustellvorgang in Form der Nichtvornahme der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten unterläuft, zumal die in § 11 Abs 3 BFA-VG normierte Notwendigkeit der zusätzlichen Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter vor dem Hintergrund von Rechtsschutzerwägungen zu interpretieren ist und sohin (lediglich) eine Besserstellung des Beschwerdeführers durch die Anknüpfung des Fristenlaufs an die Zustellung an den Vertreter vorsieht, eine solche hingegen (aus ebenjenen teleologischen Erwägungen) nicht als Voraussetzung für eine Beschwerdeeinbringung vorsieht, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.11.2010, 2007/20/0369, (zur Vorgängerbestimmung des § 23 AsylG) festhielt:
"Wird der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zurückgewiesen, so ist die mit dieser Zurückweisung verbundene Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 und 4 erster Satz AsylG 2005 formell durchsetzbar. Hatten die Asylwerber im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 12 AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz, kam demnach für die Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide die Sonderbestimmung des § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 zur Anwendung. § 9 Abs. 3 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 lässt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, dass nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern der Partei persönlich zugestellt wird. Eine solche abweichende Regelung enthält § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 47) ersichtlich ist, liegt die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber "als Empfänger" in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt (arg.: "... jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. ..."), dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird. Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten (§ 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der Erhebung einer Berufung. Es gilt insofern dasselbe wie im Fall, dass der Bescheid zwar mündlich verkündet, die schriftliche Ausfertigung jedoch noch nicht zugestellt wurde. (Hier: Die erstinstanzlichen Bescheide wurden bereits mit der Zustellung an die Asylwerber selbst erlassen. Die nachfolgende Zustellung dieser Bescheide an ihre Vertreterin ist nur mehr für den Lauf der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG von Bedeutung. Die Asylwerber waren - ebenso wie gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid auch schon vor Zustellung der verlangten schriftlichen Bescheidausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden kann (vgl. E 7. September 1990, 86/18/0207; E 29. September 1992, 92/08/0122; E 30. März 1993, 92/08/0234) - berechtigt, bereits vor der (rechtswirksamen) Zustellung dieser Bescheide an ihre Zustellungsbevollmächtigte Berufung zu erheben. Der UBAS hat daher insofern zu Recht meritorisch über die von ihnen selbst erhobenen Berufungen entschieden und ist zutreffend nicht von deren Unzulässigkeit ausgegangen.) (VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369)."
1.3.4. Aus obigen Erwägungen in Zusammenschau mit Aspekten der Verfahrenseffizienz ist daher fallgegenständlich von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung durch persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer auszugehen und hindert die Einbringung der Beschwerde vor Beginn des Laufens der Rechtsmittelfrist mangels erfolgter Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter das Bundesverwaltungsgericht im Sinne oben zitierter, auf die nunmehrige Rechtslage übertragbarer, höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht an der Fällung einer meritorischen Entscheidung.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde vollständig erhoben worden.
2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028 sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
2.2. Der Beschwerdeführer berief sich im Rahmen des gegenständlichen Folgeverfahrens (ausschließlich) auf ein Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe, welche im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014 rechtskräftig für unglaubwürdig befunden worden waren. Der Beschwerdeführer begründete seine Folgeantragstellung ausdrücklich damit, nichts von der Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels in seinem vorangegangen Verfahren gewusst und deshalb einen neuerlichen Antrag aufgrund der bereits im vorangegangenen Verfahren dargelegten Gründe eingebracht zu haben. Aus dem Verfahrensverlauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kurz vor Stellung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrages hinsichtlich der Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden ist. Im weiteren Verfahrensverlauf verwies er darauf, erst zu diesem Termin vom rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz erfahren zu haben und sich folglich zur Stellung eines neuen Antrages entschlossen zu haben, zumal ihm im Herkunftsstaat nach wie vor Gefahr seitens seiner Feinde drohe und er ein Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen wolle.
2.3. Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, zwischenzeitlich von der Ermordung seines Cousins im Herkunftsstaat erfahren zu haben, so bleibt diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angab, im Oktober 2014 von jenem Umstand Kenntnis erlangt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese (wenn auch eine konkrete Datierung des Zeitpunktes dieses Vorfalles nicht stattfand) bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheid im Erstverfahren stattgefunden und sohin von der Rechtskraft des Verfahrens umfasst ist und bereits aus diesem zeitlichen Aspekt keinen neuen Sachverhalt im Sinne oben zitierter Rechtsprechung darzustellen vermag. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Cousins nach seiner Abreise stellt jedoch auch davon unabhängig eindeutig eine Fortschreibung des im Erstverfahren, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, für unglaubwürdig erachteten Vorbringens dar. Die bloße, noch dazu nicht verifizierbare, Behauptung des Gegenteils kann nichts Gegenteiliges bewirken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz ist also, auch unter diesem Aspekt, mit dem in den Vorverfahren erstatteten in der Substanz deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.
Der völlig substanzlosen Behauptung in der Beschwerde, wonach sich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag der maßgebliche Sachverhalt geändert habe, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer immer behauptete, dass dieselben Gründe wie im ursprünglichen Verfahren vorlägen, nicht nachvollzogen werden. Insofern im Rahmen der Beschwerde bemängelt wird, dass die Behörde eine eingehende Befassung mit jenem "neuen" Vorbringen unterlassen und damit das durchgeführte Ermittlungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde dem Beschwerdeführer anlässlich der abgehaltenen Einvernahme umfassende Gelegenheit zur Erstattung entsprechender Angaben geboten und diesen mehrfach nach dem Vorliegen eines neuen Sachverhaltes gefragt hat, was dieser wiederholt verneint hat. Inwiefern eine ausführlichere Befragung zur Ermordung seines Cousins ein anderes Ergebnis hinsichtlich der Frage des Vorliegens entschiedener Sache bewirkt hätt, erschließt sich nicht und wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keinerlei näher substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass drei der Täter bereits strafgerichtlich verurteilt und eine Gefängnisstrafe verbüßen würden, hinsichtlich drei weiterer Täter sei derzeit ein Gerichtsverfahren anhängig. Auch vor diesem Hintergrund der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Schutzwillig- und Fähigkeit der indischen Behörden bezogen auf die in Frage stehenden Verfolgungshandlungen, ließe sich auch im Falle einer Wahrunterstellung kein glaubhafter Kern hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden relevanten Gefährdungslage erkennen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 26.09.2014 eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist. Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat sich im vorliegenden Verfahren nur weiter bestätigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das hg. Erkenntnis in der Beschwerdesache des Bruders des Beschwerdeführers, welcher seinem Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Gründe zugrunde gelegt hatte, hinzuweisen (vgl. Bundesveraltungsgericht 4.5.2015, W175 2015926-1).
In seinem Bescheid vom 26.09.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies in eventu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführe - selbst im Falle des tatsächlichen Bestehens von Problemen mit Privatpersonen in seinem Herkunftsort - der Umzug in einen anderen Teil Indiens offen stünde, und erscheint diese Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil/einer Großstadt bei einer zukünftigen Rückkehr weiterhin als gegeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte daher in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass bezogen auf die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Antragsgründe entschiedene Sache vorliege und dies einem inhaltlichen Abspruch über den Folgeantrag des Beschwerdeführer entgegensteht.
2.4.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014 umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Indiens zugrunde gelegt wurden, welche im Zweitverfahren und auch gegenständlich weiterhin Gültigkeit hatten und haben: Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Indien katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Indien versichert.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Weder im Rahmen seiner Befragungen vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, wurde ein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der Beschwerdeführer besitzt nach wie vor enge familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatort, darunter insbesondere seine Frau, seine drei minderjährigen Kinder und seine Eltern. Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte.
2.4.2. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich das Bundesverwaltungsgericht auch durch Einsichtnahme in aktuelle Berichte, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien, Stand 10.11.2015, sowie sonstige (Bericht)Erstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis daher auch vor diesem Aspekt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
2.5. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
2.5.1. Eine zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 AVG ist prima facie nach dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen Rechtspraxis nicht (in einem) mit einer (neuen) Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Davon unabhängig ist - im Rahmen der Prüfung, ob hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz ein neuer Sachverhalt vorliegt - wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung/Ausweisung besteht, jedenfalls mitzuberücksichtigen (schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, da sonst eine Rechtsschutzlücke vorläge), ob die privaten und familiären Interessen des Fremden seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eine wesentliche Änderung erfahren haben, mithin also, ob die Voraussetzungen für die damalige Rückkehrentscheidung alle weiterhin erfüllt sind. Unterbleibt eine solche Prüfung nach § 9 BFA-VG, kann nicht von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden und wäre ein solcher Bescheid durch das BVwG gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben.
Im Falle einer zwischenzeitlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegenden Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Fremden oder des Vorliegens der Voraussetzung des § 57 AsylG, wird seitens des BFA oder des BVwG mit einer amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzugehen sein (infolge Amtswegigkeit auch nicht von der Identität der Sache umfasst), allenfalls in Verbindung mit einer bloß auf Asyl und subsidiären Schutz beschränkten Zurückweisung gemäß § 68 AVG. Eine gesonderte Feststellung hinsichtlich einer dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hat diesfalls jedoch nicht zu erfolgen. Die Notwendigkeit der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels in solchen Verfahrenskonstellationen erfuhr mit dem FRÄG 2015 im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des § 58 AsylG eine ausdrückliche Klarstellung. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K21.-K23.; anderer nunmehr maßgeblicher Ansicht zur Verbindung von Rückkehrentscheidungen mit Verfahren nach § 68 AVG, VwGH 19.11.2015 zu Ra 2015/20/0082 bis 0087-5; im Verfahren über den hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstand diesbezüglich jedoch für das BVwG nicht unmittelbar entscheidungsrelevant, als das Fehlen einer neuen Rückkehrentscheidung diesem nicht unterfällt und der gegenständlich angenommene Prüfungsumfang unter 2.4. rechtliche Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht nachteilig berührt).
2.5.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass keinerlei relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens erlassene Rückkehrentscheidung eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers vorliegt, dieser erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig ist und hier über keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten familiären Bezugspersonen verfügt, als dass bei einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nun zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, sondern schlägt nach wie vor das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen durch. Der Beschwerdeführer machte (mit Ausnahme der Aufnahme einer Tätigkeit als Zeitungsausträger; vgl. auch die Ausführungen unter 1.3. der Verfahrenserzählung) keinerlei Sachverhaltsänderung im Zusammenhang seinen privaten und familiären Interessen an einem Verblieb im Bundesgebiet geltend und kann auch amtswegig keine relevante Sachverhaltsänderung erkannt werden, weshalb die belangte Behörde von der Möglichkeit einer amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu Recht Abstand genommen hat. Auch auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG haben sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
3. Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage (dazu vgl. auch die Ausführungen unter 25f des Erkenntnisses) ist vielmehr durch die zu Spruchteil A) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen; vgl. zum Rechtsinstitut der entschiedenen Sache auch insbesondere die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018; vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie vom 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; hinsichtlich der rechtswirksamen Erlassung des gegenständlichen Bescheides vgl. VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369;
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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