L504 2120558-1•BVwG L504 2120558-1
L504 2120558-1Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2016
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und<br/>soziale Bindungen
L504 2120558-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch Thomas FATH, Amt der NÖ Landesregierung, Kinder- und Jugendhilfe, dieser vertreten durch Maryam ALEMI, MA, BA, MMag.a Katharina BRUGGER und Roland HERMANN (Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 1071909210-150612025, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die mj. beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte in der Erstbefragung vor, dass sie gemeinsam mit dem Bruder legal aus dem Irak in die Türkei gereist sei. Von dort hätten sie sich zunächst nach Griechenland begeben, von wo sie dann in einem Kastenwagen nach Österreich geschleppt worden seien. Die bP habe Angst um ihr Leben, da unbekannte Milizen den Bruder bedroht hätten und ihr Haus, wo sie gewohnt hätten, durch eine Autobombe zerstört worden sei. Sie und ihr Bruder hätten dann das Land verlassen, da dort keine Sicherheit mehr bestehe.
Am 03.11.2015 wurde die bP im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen [BFA], Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte die bP zunächst aus, dass sie gemeinsam mit einem Bruder und der Schwester aus dem Irak ausgereist sei und diese sich ebenfalls in Österreich befinden würden. Die Eltern und zwei weitere Brüder würden nach wie vor im Irak leben.
Sie hätten den Irak verlassen, da ihre Wohnung im November 2014 durch ein Geschoss beschädigt worden sei. Die Familie der bP habe vermutet, dass absichtlich auf ihre Wohnung geschossen worden sei. Dort, wo sie gewohnt hätten, würden lauter Schiiten leben, nur sie und einige wenige Familien seien Sunniten. Auch der Bruder des bP sei eingeschüchtert worden, sie wisse dazu aber nicht mehr, dazu müsse man den Bruder befragen. Sie selbst habe die ganze Zeit Angst gehabt und habe die Wohnung nicht verlassen wollen.
Mit oben angeführtem Bescheid vom 21.12.2015 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Darin wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die bP angegeben habe, dass sie wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. In dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschen würden, liege für sich allein jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK. Darüber hinaus würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung ihrer Person annehmen hätten lassen.
Demgegenüber würde aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr eine Verletzung von Art 2, 3 EMRK darstellen, weswegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit nicht zulässig sei.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von der bP fristgemäß Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten
Verwaltungsaktes:
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA zusammengefasst aus, dass die bP alleine wegen der schlechten Sicherheitslage den Irak verlassen habe.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der bP tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der bP vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
Wenn das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführt, dass die bP aufgrund der schlechten Sicherheitslage den Irak verlassen habe und im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung hindeuten würden, bleibt es diesbezüglich eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Zwar berief sich die bP in ihren Angaben zur Flucht aus dem Irak auf die dortige Sicherheitslage, jedoch machte sie ebenso geltend, dass die Wohnung der Familie durch ein Geschoss beschädigt worden sei und sie vermuten würden, dass dies absichtlich passiert sei. In dieser Gegend würden lauter Schiiten leben, nur einige wenige Familien seien Sunniten, wie jene der bP (AS 61).
Aus diesem Vorbringen geht jedoch hervor, dass sehr wohl auch ein konkretes Ereignis ausschlaggebend für die Flucht der bP aus dem Irak war.
Dennoch wurde dieser Sachverhalt vom BFA nicht zum Anlass genommen, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen. Zwar wurde die bP danach gefragt, wann dieser Vorfall geschehen sei bzw. ob sie wisse, wer auf die Wohnung geschossen habe, eine Klärung bzw. Befragung insbesondere dahingehend, weshalb hinter diesem konkreten Vorfall Absicht stecken solle, aus welchen Umständen die bP dies im konkreten Fall schließe bzw. die Religionszugehörigkeit der bP und ihrer Familie etwas damit zu tun habe (wie von dieser angedeutet), erfolgte nicht.
In weiterer Folge wurde dieses Vorbringen der bP auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht weiter berücksichtigt, sondern hinsichtlich der Fluchtgründe der bP lediglich pauschal ausgeführt, diese habe den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen.
Durch diese Vorgehensweise hat das BFA nicht den gesamten, von der bP hinsichtlich einer Bedrohung vorgebrachten Sachverhalt in seine Beurteilung miteinbezogen. Wenn jedoch Parteivorbringen unberücksichtigt bleibt, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.
Demgemäß hätte sich das BFA jedenfalls auch mit dem Vorfall, bei dem auf die Wohnung der bP und ihrer Familie geschossen worden sein soll, auseinanderzusetzen gehabt und wird dies entsprechend im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann das Vorbringen der bP jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
Darüber hinaus gab die bP ebenso an, dass auch ihr Bruder, der gemeinsam mit ihr nach Österreich gekommen sei und hier als Asylwerber lebe, eingeschüchtert worden sei. Genaueres wisse sie jedoch nicht und solle man diesbezüglich den Bruder befragen.
Dieses Vorbringen wurde vom BFA jedoch nicht zum Anlass genommen, eine konkrete Verbindung zwischen den Asylverfahren der bP und ihres Bruders herzustellen und lässt es diesen Umstand gänzlich unberücksichtigt.
Ein Miteinbeziehen der Angaben des Bruders in dessen Asylverfahren wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da diese den Irak gemeinsam verlassen haben und daher auch angenommen werden kann, dass dieser eigene Wahrnehmungen zu den von der bP vorgebrachten Fluchtgründen hat.
Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben der Bruder der bP diesbezüglich machen kann und ob zwischen seinen Angaben und jenen der bP ein Zusammenhang besteht bzw. sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das BFA es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren näher miteinander in Verbindung zu setzen.
Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, welches vom BFA nicht ausreichend in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Die bisherige Vorgehensweise des BFA kann insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da der Bruder der bP laut Vorbringen in der Beschwerde von derselben Referentin des BFA unmittelbar nach der bP einvernommen wurde und denselben Vorfall wie die bP schilderte bzw. diesbezüglich auch Fotos vorlegte (AS 155).
Diesbezüglich ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass auch die Schwester der bP aus dem Irak ausgereist ist und sich nunmehr ebenfalls in Österreich befindet.
Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Das Bundesamt delegiert damit im Wesentlichen unzulässigerweise das maßgebliche Ermittlungsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten als vom Bundesamt oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Dabei wird es sich erneut mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen haben, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders der bP zur den Gründen der Ausreise aus dem Irak, sowie aktuelle und vor allem sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen haben. Erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen.
Entfall einer Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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