W153 2114219-1•BVwG W153 2114219-1
W153 2114219-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, öffentliches Interesse, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Vorlageantrag, Wiederausreise
W153 2114219-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages vom 21.08.2015 über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 10.06.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2015, Zl. KONS/1947/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und vi und lit. b Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 06.05.2015 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. In dem Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom 10.05.2015 bis 01.08.2015; Anzahl der Einreisen: Einmalige Einreise;
Anzahl der Tage: 92 (Anm. richtiger Weise sind es 84 Tage);
Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen, konkret Geburt des Kindes; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 10.05.2015 bis 13.05.2015, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum:
01.08. 2015, einladende Person: wurde keine benannt. Als Familienangehörige in Österreich wurde seine Ehegattin, eine österreichische Staatsbürgerin, genannt. Dazu wurden mehrere Unterlagen (Kopien) vorgelegt, insbesondere eine Heiratsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin, Einkommensnachweis der Ehegattin sowie der Mutter-Kind-Pass.
Beim persönlichen Interview am 06.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2 Monaten wieder im Kosovo sei. Davor sei er insgesamt 10 Jahre in Österreich gewesen, hätte aber 2011 versäumt, seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Ein elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) habe er nicht.
Behördeninterne Konsultationen ergaben, dass der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftdeliktes zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden und somit vorbestraft sei. Es bestehe ein Aufenthaltsverbot bis 07.03.2016. Daher werde der Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, die innere Sicherheit oder die Gesundheit eingestuft.
Hierauf erging am 08.05.2015 seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag und ihm wurde mitgeteilt, dass eine Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass er nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge. Diesbezüglich würden die angegebenen Mittel nicht ausreichen. Weiters würde sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden. Es bestehen auch begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben, dass er vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreise. Begründet wurde dies, dass der Beschwerdeführer ein Visum C beantragt habe, dann aber angab für 92 Tage in Österreich bleiben zu wollen. Er gehe im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und die Familie lebe in Österreich. Er habe seit 2011 illegal in Österreich gelebt und sei somit weder familiär noch wirtschaftlich an seinen Heimatstaat gebunden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sonst werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Mit Schreiben vom 17.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt verfüge. Außerdem habe er ein Sparbuch und eine Krankenversicherung abgeschlossen. Bei Angabe der 92 Tage handle es sich um einen Schreibfehler, selbstverständlich werde er vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. Er habe in Österreich nicht illegal gelebt. Auch bestätige er, dass er in seinem Heimatland mit seiner Mutter und dem Bruder lebe. Sein Bruder sei selbständig und er arbeite bei diesem als Teilzeitkraft, da es für eine Vollbeschäftigung nicht genug Arbeit gebe. Dem Schreiben wurden u.a. Kopien der Reiseversicherung ab Erteilung des Visums bzw. Einreise in die EU für 92 Tage sowie eines Kontoauszuges mit einer Einzahlung am 21.04.2015 von €
In einer weiteren Stellungnahme vom 21.05.2015 durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis 2015 mit einer kurzen Unterbrechung in Österreich gelebt habe. Seit 2007 bis zu seiner Abschiebung habe er als Spengler in einem Mangelberuf gearbeitet. Der Beschwerdeführer wolle bei der Geburt seines ersten Kindes dabei sein und seine Gattin in den ersten Wochen auch unterstützen. Die Vertretungsbehörde könne von Amts wegen trotz Vorliegens von Versagungsgründen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen ein Visum erteilen. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Vorrangigkeit des Kindeswohls und die einschlägige Judikatur zu Art. 8 EMRK. Abschließend wurde noch ausgeführt, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigen würde, illegal in Österreich zu bleiben, wäre er auch illegal nach Österreich gereist und würde dies nicht mit einem Visum tun.
Mit Bescheid vom 10.06.2015 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visums für den Beschwerdeführer verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf die Gründe nach Z 3. ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen."), nach Z 6. ("Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit, öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 Visakodex dar") und nach Z 9. ("Es könne nicht festgestellt werden, dass Sie beabsichtigen vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen"). Diese Entscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 15.06.2015 elektronisch zugestellt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.07.2015, eingelangt am 14.07.2015, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits im behördlichen Verfahren Vorgebrachte. Es wurde nochmals die Wichtigkeit des Zusammenlebens von Eltern und Kindern unterstrichen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bescheid weder Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch eine nachvollziehbare und auf den Einzelfall abgestellte Begründung enthalten habe. Es werde in dem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass der Bescheid gegen die Vorgaben des AVG verstoße.
Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 15.07.2015 erging an den Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag, da dieser der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen habe. Sollte der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw. die fehlenden Unterlagen nachreichen, werde die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Die Mängelbehebung erfolgte fristgerecht am 20.07.2015 durch Vorlage der übersetzten Geburts- und Heiratsurkunde.
In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 07.08.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Konsultationen mit dem Bundesministerium für Inneres geführt worden seien. Von diesem sei mitgeteilt worden, dass man der Erteilung eines Visums nicht zustimmen würde, da der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftdeliktes eine rechtskräftige Vorstrafe zu 9 Monaten Freiheitsstrafe habe und ein Aufenthaltsverbot bis 07.03.2016 bestehe. Daher werde der Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, die innere Sicherheit oder die Gesundheit eingestuft. Weiters haben sich die nicht ausreichenden finanziellen Mittel klar aus den vorliegenden Dokumenten ergeben, die angezweifelte Absicht zur Wiederausreise wiederum sei angesichts der Umstände (Ehefrau und nunmehr Kind leben in Österreich, kaum Arbeitschancen im Kosovo, bereits illegaler Aufenthalt in Österreich, Beantragung des Visums für 92 Tage) mehr als nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Das in der Beschwerde angeführte Argument, dass der Beschwerdeführer über Jahre in Österreich regelmäßig gemeldet gewesen sei und gearbeitet habe, und dass seine gesamte Familie in Österreich lebe und ihn unterstütze, würde geradezu die Bedenken der Behörde hinsichtlich der fehlenden Gebundenheit an das Heimatland und der nicht gesicherten Wiederausreise untermauern. Auch reiche allein das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinem Vater zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht aus, da die Verweigerungsgründe höher wiegen und es der Mutter des Kindes zudem freistehe gemeinsam mit ihrem Kind den Vater im Kosovo zu besuchen. Ebenso normiere Art 8 Abs. 2 EMRK einen solchen Eingriffsvorbehalt zugunsten des Staates.
Insoweit ein Begründungsmangel dahingehend geltend gemacht werde, dass im Bescheid nur Textbausteine angekreuzt worden seien, werde übersehen, dass nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex zwingend das Standardformular nach Anhang VI mit seinen Textbausteinen zu verwenden sei. Die Verwendung von Textbausteinen alleine begründe auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Begründungsmangel, da diese Vorgehensweise den Verfahrensregeln des FPG wie auch des Visakodex (Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI) entspreche (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0046 mwN).
Bezüglich des Vorhaltes in der Beschwerde hinsichtlich der der Anwendbarkeit des AVG sei zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (vgl. für viele VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0070 oder VfSlg 13.723/1994). Es werde diese besondere Situation in Sichtvermerksangelegenheiten verkannt und damit etwa die Besonderheiten der materiellen Regeln des Visakodex übersehen, wonach etwa Art. 21 Abs. 7 Visakodex bestimmt, dass die Prüfung eines Antrages sich (u.a.) auf "den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen" (des Antragstellers) zu stützen hat.
Mit einer am 10.09.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 06.05.2015 bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums C ein. Er beantragte ein Visum für die einmalige Einreise für die Zeit vom 10.05.2015 01.08.2015 mit dem Reisegrund der Geburt des gemeinsamen Kindes mit seiner in Österreich lebenden Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin.
2005 bis 2015 lebte der Beschwerdeführer mit einer kurzen Unterbrechung in Österreich, wobei er sich seit 2011 bis zu seiner Abschiebung illegal im Land aufhielt. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Suchtgiftdeliktes zu 9 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und es besteht ein Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer wird daher als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, die innere Sicherheit oder die Gesundheit eingestuft.
Der Beschwerdeführer konnte auch, trotz Verbesserungsauftrag der Behörde, nicht den Nachweis erbringen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und die Rückreise in den Herkunftsstadt verfüge und er konnte nicht glaubhaft machen, dass er vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und es wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Ziel und Geltungsbereich
Art.1(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
festgelegt. [ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216) sondern für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).
Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Im vorliegenden Fall stützt die Behörde ihre Entscheidung auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und iv sowie lit. b Visakodex.
Abgesehen von der für eine Verweigerung eines Visums bereits ausreichende Begründung, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Vorstrafe und einem bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbot als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft werde, bestehen zu Recht begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers. Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 bis zu seiner Abschiebung 2015 in Österreich illegal aufgehalten hat. Er wurde als Drogendealer rechtskräftig verurteilt und ignorierte ein bestehendes Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer konnte den Nachweis über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt zu verfügen nicht erbringen. Beispielsweise kann die Kopie eines Sparbuches nicht als Nachweis für finanzielle Mittel hergenommen werden, da nicht bekannt ist, wem das Sparbuch gehört. Auffallend ist auch, dass der gesamte Betrag an einem Tag kurz vor der Antragstellung eingezahlt wurde. Außerdem sind die verfügbaren Mittel, wie das Einkommen der Ehegattin (gem. §293 ASVG beträgt der derzeitige Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare € 1.323,58 + € 136,21 für das Kind) liegendes Einkommen, für einen mehrere Monate dauernden Aufenthalt nicht ausreichend. Als weiteres Indiz für den Verbleib in Österreich nach Ablauf des Visums kann gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bereits jahrelang in Österreich gelebt hat. Er musste erst vor kurzem zwangsweise das Land verlassen und die Familie lebt weiterhin in Österreich. Eine ausreichende Beschäftigung in seinem Heimatland konnte er nicht nachweisen, im Gegenteil er wird von seiner Gattin finanziell unterstützt. Es wurden auch keine konkreten Nachweise für eine zeitgerechte Ausreise, wie ein Rückreiseticket, vorgelegt.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl argumentiert, hat die Behörde zu Recht angemerkt, dass allein das Recht des Kindes, Kontakt zum Vater zu haben, zur Erteilung eines Visums nicht ausreichen. Das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird nicht absolut verbürgt, sondern steht unter Gesetzesvorbehalt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eben den Normen, die die Einreise von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Die Verweigerung der Erteilung eines Visums ist insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Im konkreten Fall besteht auch durchaus die Möglichkeit, dass die Gattin mit dem bereits geborenen Kind den Beschwerdeführer im Kosovo besucht und der Beschwerdeführer hat zukünftig die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu beantragen. Dies stellt in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall hat daher die belangte Behörde zu Recht eine Visaerteilung verweigert. Die Behörde hat mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zum Ergebnis des Konsultationsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Damit wurden auch die geforderten Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren (Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör, Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts im Akt etc.; vgl. VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0344) erfüllt.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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