BVwG W122 2007226-1

W122 2007226-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2016

Abrir fonte

Regest

Ausgleichsmaßnahme, Dienstunfall, entgangenes Schmerzensgeld,<br/>Fremdeinwirkung, Geldaushilfe, Körperverletzung, Polizist

Texto completo

BVwG W122 2007226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007226.1.00

Spruch

W122 2007226-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revierinspektorin XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26.09.2012, GZ.: 8850/6525-PA/12, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) steht als Revierinspektorin bei der Landespolizeidirektion Salzburg in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 18.02.2012 beantragte sie die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Begründend führte sie an, dass sie am 19.05.2011 im Zuge einer Körperausbildung mit Feinddarstellern in der XXXX eine Verletzung am rechten Oberschenkel und rechten Knie erlitten habe. Der Unfall sei dem Dienstgeber gemeldet worden.

Die BF führte zudem aus, sie habe sich diese Verletzungen im Zuge einer Ausbildung zugezogen, welche sie im Hinblick auf die Notwendigkeit vornehmen habe müssen, im Rahmen der dienstlichen Einsätze bei der Einsatzeinheit Salzburg Gefahren aufzusuchen bzw. im Gefahrenbereich zu verbleiben.

3. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch, wobei die BF einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen wurde. Im daraus resultierenden Gutachten vom 02.07.2012 wurde nachstehende Diagnose erstellt:

"Fiss. fem. Dext. (unverschobener Spiralbruch des rechten Oberschenkels) am 19.05.11"

Überdies wurde ein Krankenstand von 19.05.2011 - 14.10.2011, 08.11.2011 - 14.11.2011 sowie von 29.11.2011 - 29.12.2011 ausgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 26.07.2012 wurde das Ansuchen dem Bundesministerium für Inneres übermittelt. Mit do. Schreiben vom 16.08.2012, GZ.: 142.244/1-I/1/c/12, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Dienstunfall als Ausbildungsunfall unter § 4 Abs 3 WHG zu subsumieren sei, da sich dieser im Zuge einer Einsatzübung als Feinddarsteller bei der Körperausbildung ereignet habe. Aufgrund dieser Tatsache sei der BF im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG für die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld nach §83c GehG nicht gegeben seien und daher die Budgetvorsorge für den angesprochenen Betrag nicht getroffen werden könne.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2012 wurde dem Antrag der BF vom 18.02.2012 auf Zuerkennung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG aufgrund des Dienstunfalles vom 19.05.2011 nicht stattgegeben.

In der Begründung wies die belangte Behörde eingangs auf die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG festgelegten Voraussetzungen zur Gebührlichkeit einer einmaligen Geldaushilfe gemäß § 83c GehG hin. Es liege zudem unbestritten ein Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG vor. Der vorliegende Dienstunfall sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten (Gefahr aufsuchen und im Gefahrenbereich verbleiben) sondern im Zuge einer Körperausbildung geschehen. Aufgrund dieser Tatsache sei die gesetzliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 WHG für eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG nicht gegeben.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.10.2012 (als Einspruch bezeichnet) fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), stimmte darin der belangten Behörde hinsichtlich der Subsumierung des gegenständlichen Sachverhaltes unter § 4 Abs. 3 WHG zwar zu, wies jedoch darauf hin, dass auch bei Anwendung des Absatz 3 der genannten Bestimmung die gesetzliche Voraussetzung einer Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gegeben sei und ersuchte somit um erneute Überprüfung ihres Falles.

7. Mit Schreiben vom 18.10.2012 legte die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres die Akten des Verfahrens vor.

8. Mit Erledigung der Bundesministerin für Inneres vom November 2012 wurde der BF gemäß § 9 WHG infolge des Dienstunfalls vom 19.05.2011 ein Verdienstentgang in der Höhe von EUR 6.599,28 zuerkannt.

9. Am 01. Februar 2013 sprach das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid die Aussetzung von gegenständlichem Verfahren aus, da wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage, nämlich darüber, wann die unmittelbare Ausübung von exekutivdienstlichen Pflichten iSd § 4 Abs. 1 Z1 WHG vorliege, ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2010/12/0178 anhängig sei.

10. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 23.04.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht erfolgt sei.

11. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Zl. 2010/12/0178 mit Erkenntnis vom 20.10.2014 sowie in einem weiteren dem vorliegenden Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037 entschieden hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Festgestellt wird, dass die BF am 19.05.2011 im Zuge einer Körperausbildung mit Feinddarstellern in der XXXX ohne fremdes Zutun zu Sturz kam und sich nachstehende Verletzung zuzog:

"Fiss. fem. Dext. (unverschobener Spiralbruch des rechten Oberschenkels)."

Es wird überdies festgestellt, dass es sich bei sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt.

Zudem wird festgestellt, dass sich die BF in den Zeiträumen von 19.05.2011 - 14.10.2011, 08.11.2011 - 13.11.2011 sowie von 29.11.2011 - 29.12.2011 im Krankenstand befand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die BF am 19.05.2011 im Zuge einer Körperausbildung mit Feinddarstellern in der XXXX ohne fremdes Zutun zu Sturz kam und sich die genannte Verletzung zuzog, gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das glaubwürdige Vorbringen der BF sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.07.2012.

Die Feststellung, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2012.

Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes der BF gründen sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 02.07.2012 sowie die objektivierbaren und nachweislichen Krankenstandsbestätigungen des UKH Salzburg und der Privatklinik Wehrle.

Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich:

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."

Die BF macht im Wesentlichen geltend, dass auch bei Subsumierung des vorliegenden Falles unter § 4 Abs. 3 WHG die gesetzliche Voraussetzung einer Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gegeben sei.

Die BF hat sich die Verletzung beim gegenständlichen Dienstunfall im Zuge einer Körperausbildung mit Feinddarstellern ohne Fremdeinwirkung zugezogen.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich insofern von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2010/12/0178 unterfallenden Sachverhalt, als der dortige Dienstunfall unter Beteiligung einer weiteren Person, nämlich eines Trainingskollegen, passiert ist, der Schaden daher mit Zutun einer anderen Person entstanden ist. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen vielmehr mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden) und können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld "entgangen" ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus (hg. Erkenntnis vom 10.02.2016, GZ.: W213 2007224-2).

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."

Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch der BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Vor diesem Hintergrund kann auch hier - wie der VwGH ebenso in dem wiedergegebenen Erkenntnis bereits ausgeführt hat - eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid erfolgten Ausführungen über die Subsumierung eines Dienstunfalls unter § 4 Abs.1 Z1 und 2 WHG (in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten) oder unter §4 Abs. 3 WHG (Ausbildungsunfall) und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen unterbleiben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0178).

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass der BF kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage über das Vorliegen eines Anspruches auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld bei Eigenverschulden bzw. einer Verletzung ohne fremdes Zutun eindeutig geklärt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.