BVwG L510 2104487-1

L510 2104487-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2016

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Antragsänderung, Antragszurückziehung, Feststellungsantrag,<br/>Verfahrenseinstellung, Zeitpunkt

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BVwG L510 2104487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2104487.1.00

Spruch

L510 2104487-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer RAe, vom 01.09.2014 in Bezug auf XXXX , vom 05.09.2014 in Bezug auf XXXX und vom 10.09.2014 in Bezug auf XXXX , jeweils auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit der betreffenden Personen als Handelsvertreter für die XXXX nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliege, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG infolge Antragszurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin, XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer RAe, stellte während laufender GPLA die im Spruch bezeichneten Feststellungsanträge. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") wurde diesbezüglich säumig und legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die von der Antragstellerin fristgerecht eingebrachten Säumnisbeschwerden betreffend die im Spruch genannten Feststellungsanträge für XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2015, GZ: L510 2104487-1/8E, wurden die Beschwerden der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

3. Mit Erkenntnis des VwGH v. 25.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0102, wurde das durch die Antragstellerin bekämpfte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und festgestellt, dass das BVwG im fortzusetzenden Verfahren aufgrund der der Behörde anzulastenden Säumnis über die Feststellungsanträge zu entscheiden habe.

4. Mit 23.02.2016 übermittelte die GKK die weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen (56 Aktenordner) dem BVwG.

5. Durch den zuständigen Richter wurde festgestellt, dass durch die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin neben den bereits angeführten Feststellungsanträgen, welchen jeweils der maßgebliche Handelsvertretervertrag (unterzeichnet Jänner bzw. Februar 2011) und ein jeweils durch die betreffende Person ausgefüllter Fragenkatalog über ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin in der Vergangenheit beigegeben wurde, mit Schreiben vom 05.02.2015 weitere Anträge (bezeichnet als Bekanntgabe und Antrag) bei der GKK dahingehend eingebracht wurden, dass sich das Verfahren und die Entscheidung der GKK in Bezug auf die o. a. acht Personen auf die Zeit ab Antragstellung zu beziehen habe.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 26.02.2016 an die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin wurde diese vom festgestellten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Im Schreiben wurden zusammenfassend die gestellten Feststellungsanträge dargelegt und wurde darauf hingewiesen, dass jedem Antrag ein eigens erstellter Fragenkatalog beigefügt wurde, welcher durch die jeweils im Antrag namentlich genannte Person ausgefüllt wurde. Aus den Fragen in den Fragenkatalogen geht hervor, dass sich diese auf Zeitpunkte beziehen, welche im Verhältnis zum jeweiligen Antragsdatum in der Vergangenheit gelegen sind (z. B. "Haben Sie auch tatsächlich selbst Eigenbucher akquiriert"?). Weiter wurde dargelegt, dass mit Schreiben vom 05.02.2015 an die GKK (bezeichnet als Bekanntgabe und Antrag) unter 3) angeführt wird, dass die Feststellungsanträge im August bzw. September 2014 gestellt wurden. Das Verfahren und die Entscheidung der GKK hat sich daher auf die Zeit ab Antragstellung zu beziehen.

Die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin wurde ersucht, binnen einer Frist von 1 Woche bekannt zu geben, auf welchen Prüfungszeitraum sich die Feststellungsanträge nunmehr datumsmäßig konkreten beziehen würden.

7. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin vom 01.03.2016 an das BVwG wurde dargelegt, dass sich die Feststellungsanträge auf die Zeit ab der jeweiligen Antragstellung beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Antragstellerin stellte während einer laufenden GPLA Prüfung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 01.09.2014 Anträge in Bezug auf XXXX , am 05.09.2014 in Bezug auf XXXX und am 10.09.2014 einen Antrag in Bezug auf XXXX , jeweils auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit der betreffenden Personen als Handelsvertreter für die XXXX nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliege.

Diesen Anträgen wurden jeweils der unterzeichnete Handelsvertretervertrag (unterzeichnet Jänner bzw. Februar 2011) und ein jeweils durch die betreffende Person ausgefüllter Fragenkatalog über ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin in der Vergangenheit beigefügt.

1.2. Mit Schreiben vom 05.02.2015 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin weitere Anträge (bezeichnet als Bekanntgabe und Antrag) dahingehend eingebracht, dass sich das Verfahren und die Entscheidung der GKK in Bezug auf die o. a. acht Personen auf die Zeit ab Antragstellung zu beziehen hat.

1.3. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin vom 01.03.2016 an das BVwG wurde bestätigt, dass sich die gegenständlichen Feststellungsanträge auf die Zeit ab der jeweiligen Antragstellung beziehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK und dem erfolgten Schriftverkehr des BVwG mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin.

Sämtliche angesprochenen Unterlagen liegen im Verwaltungsverfahrensakt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet § 31 Abs. 1 VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen haben.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Eine Änderung eines verfahrensleitenden Antrags nach § 13 Abs. 8 AVG ist somit (u.a.) dann unzulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach geändert wird (VwGH v. 24.06.2015, Zl. Ra 2015/10/0043, vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 43). Liegt eine wesentliche Änderung vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (VwGH v. 09.12.2010, Zl. 2007/09/0122).

Die im gegenständlichen Fall entscheidende Frage ist daher zunächst, ob es sich bei den aufeinander folgenden Anträgen der Antragstellerin um wesentliche oder unwesentliche Änderungen gehandelt hat. Betrachtet man die im Spruch bezeichneten Feststellungsanträge, so kommt hervor, dass sich diese jeweils darauf bezogen festzustellen, dass die jeweiligen Handelsvertreter in der Vergangenheit nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Dies ergibt sich schon aus den Beilagen zu den jeweiligen Anträgen im Form des jeweils unterzeichneten Handelsvertrages v. Jänner bzw. Februar 2011 und insbesondere den jeweils ausgearbeiteten Fragenkatalogen der betreffenden Personen. Die darin enthaltenen Fragen beziehen sich auf deren Tätigkeit stets in der Vergangenheit und beinhalten Fragen wie: "Konnten Sie selbständig Termine vereinbaren?" oder "Haben Sie auch tatsächlich Eigenbucher akquiriert?" Zudem enthalten die Anträge jeweils den Hinweis, dass das Handelsvertreterverhältnis iSd § 539a ASVG so "gelebt" werde, wie dies im Handelsvertretervertrag sowie im vorliegenden Fragebogen festgehalten sei. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die Anträge auf die Prüfung des Zeitraumes ab Antragstellung, also in Bezug auf die Zukunft hin, bezogen und wurde derartiges selbst durch die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 01.03.2016 nicht behauptet. Mit Schreiben vom 05.02.2015 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin unter Pkt. 3) weitere Anträge (bezeichnet als Bekanntgabe und Antrag, u. a. mit Stellungnahmen zu Beilagen, welche anlässlich der Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen berücksichtigt wurden) dahingehend eingebracht, dass sich das Verfahren und die Entscheidung der GKK in Bezug auf die o. a. acht Personen auf die Zeit ab Antragstellung zu beziehen hat. Dass sich die Feststellungsanträge nunmehr auf die Zeiträume ab der jeweiligen Antragstellung zu beziehen haben, wurde auch nochmals im Schreiben vom 01.03.2016 durch die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin bekräftigt.

Da im ASVG-Verfahren nach der Rechtsprechung des VwGH der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen ist (VwGH v. 29.03.2006, Zl. 2003/08/0032) und es schon im Hinblick auf die Ermittlung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, welche sich je nach zu prüfenden Zeitraum ändern können, einen erheblichen Unterschied im Verfahren darstellt, ob die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Handelsvertreter in Bezug auf die Vergangenheit oder in Bezug auf die Zeitpunkte ab Antragstellung zu prüfen sind, erscheint es sachgerecht, in einer derart beantragten Änderung der Feststellungszeiträume eine wesentliche Antragsänderung zu erblicken.

Durch die mit Schreiben vom 05.02.2015 gestellten Anträge erfolgte im Verhältnis zu den ursprünglichen Feststellungsanträgen somit eine Antragsänderung in der Weise, dass dadurch die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind diese Anträge vom 05.02.2015 somit als konkludente Zurückziehung der ursprünglichen Feststellungsanträge und als Stellung neuer Anträge zu werten (vgl. etwa die Hinweise bei Hengstschläger/Leeb a.a.O.).

Da sich die gegenständlichen Verfahren nur auf die im Spruch genannten Feststellungsanträge beziehen und diese Anträge als zurückgezogen festzustellen waren, waren die diesbezüglichen Verfahren einzustellen.

Festgestellt wird, dass seitens der GKK über die Anträge vom 05.02.2015 noch nicht entschieden wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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