I403 2122379-1•BVwG I403 2122379-1
I403 2122379-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, vage<br/>Mutmaßungen, wirtschaftliche Gründe
I403 2122379-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zl. 1093399210/151696383, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, christlichen Glaubens zu sein und aus Delta State zu stammen. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Ich bin geflüchtet, weil es in Bono Probleme mit der Terrorgruppe Boko Haram gibt. Boko Haram tötet Christen und ich bin Christ." Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen führt er aus: "Ich könnte von Boko Haram getötet werden."
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 03.02.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er ledig und christlichen Glaubens sei und keine Kinder habe. Er stamme aus Nigeria und habe immer in Delta State gewohnt. Er sei dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sein Vater sei Hausa, seine Mutter sei eine Igbo. Seine Eltern würden ebenfalls in Delta State gelebt haben. Er habe noch eine unverheiratete Schwester, welche bei den Eltern lebe. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. In Nigeria habe er als selbstständiger Automechaniker gearbeitet und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient.
Er sei wöchentlich in den Norden von Nigeria, in den Borno State gefahren, um seine dort lebende Großmutter zu besuchen. Er könne nicht sagen, wie lange die Reise dorthin gedauert habe. Auf wiederholte Nachfrage brachte er vor, dass die Reise einen Tag gedauert habe und er es nicht genauer sagen könne. Seine Großmutter habe in der Stadt Tschibok (Anm.: gemeint wohl Chibok) gelebt. Chibok sei die Hauptstadt von Borno State. Wo Chibok in Borno State genau liege, wisse er nicht. Er wisse nicht, wie groß Chibok sei bzw. wie viele Einwohner diese Stadt in etwa habe. Er wisse auch nicht, ob es dort einen Fluss gebe und könne sich nicht erinnern, wie oft er in Chibok gewesen sei. Die Fahrt nach Delta State habe 4500 Naira gekostet, als selbstständiger Automechaniker habe er monatlich 5000 Naira verdient. Dieses Geld habe er für den Besuch seiner Großmutter ausgegeben. Er habe eine Einzimmerwohnung besessen und habe Nigeria im August 2015 verlassen. Zunächst sei er von Borno State nach Niger gereist. Dort sei er in die Wüste gelangt und dann habe er seine Reise mit einem Schiff fortgesetzt.
Auf die Frage, was ihn bewogen habe, seine Heimat zu verlassen und der Aufforderung, eine möglichst konkrete und detaillierte Schilderung dazu abzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor (Fehler im Original): "[...] meine Mutter hat mich angerufen, aus Borno State, dass es eine Unruhe gibt. Befragt erkläre ich, dass nach dem Tod meines Vaters meine Mutter in den Borno State verzogen. Ich bin bei meinem Onkel... ich meine bei meinem Cousin in Delta State geblieben. Ich bin aus diesem Grund zu meiner Mutter gereist und wollte meine Mutter holen. Als ich dort ankam, habe ich gesehen, dass das Haus wo meine Mutter wohnte bereits abgebrannt war und ich konnte meine Mutter nicht finden. Ich konnte niemanden fragen, was passiert war, die Leute sind gerade weggelaufen in einen LKW eingestiegen, ich bin auch in diesen LKW eingestiegen und mitgefahren. So bin ich nach Niger gereist. Das ist meine Geschichte. Mehr habe ich nicht zu sagen. Ich musste vier Wochen in Niger bleiben bevor ich weiterreisen konnte. Dann bin ich weiter mit dem LKW in die Wüste gereist, dann kam ich irgendwo an und so ging mein Fluchtweg weiter."
Auf Vorhalt des Organwalters des BFA, dass diese Angaben völlig abstrus und surreal seien und der Beschwerdeführer konkrete Details und die Wahrheit angeben solle, replizierte er: "Ich habe selbst kein Problem, ich möchte mich entschuldigen, ich habe eigentlich keine Probleme mit der Boko Haram oder anderen Institutionen oder Privatpersonen in Nigeria. Ich bin hier, weil man mir sagte, in Europa gibt es Arbeit, ich wollte ein besseres Leben. Man sagte mir ich solle Asyl sagen, ich kannte das Wort nicht einmal. Dann sagte man mir (andere afrikanische Asylwerber), dass ich eine Verfolgung behaupten muss. Das tut mir alles Leid. Ich bin aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist."
Auf die Frage, was ihn im Falle der Rückkehr erwarte, führte er aus:
"Armut, sonst nichts".
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen sowie der Ansicht des BFA, dass weder Gründe für die Gewährung von Asyl noch für subsidiären Schutz vorlägen und auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht erkennbar sei, antwortete der Beschwerdeführer:
"Es tut mir leid, Ihre Zeit gestohlen zu haben."
3. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
3.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, glaubhaft sei, und eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland nicht bestehe bzw. auch nie bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, spreche nicht Deutsch und halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf. Er habe keine Verwandten in Österreich, führe kein Familienleben, gehe keiner Arbeit nach und verfüge im Bundesgebiet auch nicht über nähere soziale Kontakte. Er habe keinen eigenen Wohnsitz. Alle Angehörigen lebten noch in Nigeria. Auf den Seiten 9 bis 77 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria.
4. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides, des Informationsblattes über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 04.02.2016, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, erfolgte am 08.02.2016 durch Hinterlegung.
5. Mit dem am 12.02.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer - unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich - fristgerecht Beschwerde und brachte zunächst vor, dass der Bescheid betreffend der Spruchpunkte I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
6. Die Vorlage der Beschwerde und des Bezug habenden Aktes an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 01.03.2016 und in einem erklärte das BFA, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und er stammt aus dem Delta State. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo an, ist christlichen Glaubens und spricht Englisch und Igbo. Er spricht nicht Deutsch.
1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 02.02.2016 eine negative Entscheidung erging.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.6. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt und er hält sich erst seit November 2015 in Österreich auf. Er besucht einmal pro Woche einen Deutschkurs.
1.1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.9. Der aus dem Süden Nigerias (Delta State) stammende Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst zunächst unglaubhaft vor, aus dem Norden Nigerias aus Furcht vor der Boko Haram geflüchtet zu sein, revidierte dieses Vorbringen, entschuldigte sich und brachte in der Folge glaubhaft vor, selbst weder mit der Boko Haram noch mit anderen Institutionen oder Privatpersonen in Nigeria Probleme gehabt zu haben und lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil ihm gesagt worden sei, dass es in Europa Arbeit gäbe und er ein besseres Leben wollte. Seine Ausreise sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
1.1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.
1.1.11. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art.2, Art.3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Das BFA traf auf den Seiten 9 bis 77 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden. Das BFA stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden frei zugänglichen Quellen:
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt herrscht in den nördlichen Bundesstaaten, zu denen auch Borno State gehört, ein Ausnahmezustand, der aus den gewalttätigen Aktionen der Boko Haram und deren Auseinandersetzungen mit dem nigerianischen Militär resultiert. Der Aktionsradius von Boko Haram erstreckt sich in Nigeria im Wesentlichen nach wie vor auf die nördlichen Bundesstaaten und nicht auf den Süden des Landes. Das Nigerdelta, welches neben anderen Bundesstaaten auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich den Delta State umfasst, ist derzeit weitgehend stabil. Zusammengefasst wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungs-gerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor den Polizeiorganen anlässlich seiner Erstbefragung, wo er vorbrachte, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, andererseits aus seiner Vernehmung vor dem BFA, wo er ausführte, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf (schwere) gesundheitliche Beeinträchtigungen oder körperlichen Gebrechen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte bei der Erstbefragung als Fluchtgrund vorgebracht: "Ich bin geflüchtet, weil es in Bono (Anm.: gemeint wohl Borno) Probleme mit der Terrorgruppe Boko Haram gibt. Boko Haram tötet Christen und ich bin Christ."
Anlässlich der Vernehmung vom 03.02.2016 führte er zunächst aus, wöchentlich die Großmutter im Norden Nigerias, in Borno State, besucht zu haben. Er vermochte jedoch nicht, die Reisedauer von seiner Wohnsitzregion - den Delta State - bis zum Borno State anzugeben. Er war zudem nicht in der Lage, auch nur ansatzweise die Stadt "Tschibok" (Anm.: gemeint wohl Chibok), in welcher behauptetermaßen seine Großmutter gelebt habe, zu beschreiben. Er war ihm nicht möglich, die geografische Lage der Stadt, die Größe oder sonstige Gegebenheiten zu beschreiben, und er führte fälschlicherweise aus, dass "Tschibok" die Hauptstadt des Borno State sei. Zudem brachte er vor, dass die wöchentliche Reise in den Norden jeweils etwa 4.500 Naira koste, wobei sein gesamtes Monatsnettoeinkommen als selbstständiger Automechaniker lediglich 5.000 Naira betragen habe. Diesen Aufführungen kann keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden, zumal der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich diese Reisebewegungen getätigt, auch in der Lage sein müsste, nähere Auskünfte dazu zu erteilen.
Befragt zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er von seiner Mutter - über welche im Übrigen bis zu diesem Zeitpunkt nie berichtet worden war, dass sie sei vom Delta State in den nördlichen Borno State verzogen - angerufen und über Unruhen im Borno State informiert worden sei. Er habe sich sodann vom Delta State aus, in welchem er nach dem Tod seines Vaters bei seinem Cousin wohnend verblieben sei, in den Norden aufgemacht. Bei der Ankunft habe er gesehen, dass das Haus seiner Mutter bereits abgebrannt gewesen sei, er habe niemanden mehr fragen können, was passiert sei. Alle Leute wären gerade beim Weglaufen gewesen, er sei in einen LKW eingestiegen und mit diesem bis nach Niger mitgefahren.
In der Zusammenschau dieser Ausführungen zeigt sich für die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer mit diesen vagen, detailarmen, sprunghaften und nicht plausibel nachvollziehbaren Ausführungen den Versuch unternommen hat, den "Empfehlungen" anderer afrikanischer Asylwerber folgend (vgl. oben Punkt I.2.), eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, die sich aufgrund der ihr inhärenten Plausibilitätsdefiziten, der Vagheit der Schilderungen und Detailarmut sowie letztlich aufgrund der insistierenden Einvernahme-methode des Organwalters des BFA als nicht haltbar und demzufolge als nicht glaubhaft erwies.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer selbst - sich dabei entschuldigend - vor, keinerlei asylrelevante Probleme in Nigeria gehabt zu haben. In plausibler und glaubhafter Weise legte er im Folgenden dar, aus wirtschaftlichen Beweggründen nach Österreich gekommen zu sein. Ihm sei gesagt worden, dass es in Europa Arbeit geben würde. Er wolle ein besseres Leben. Man habe ihm dazu geraten das Wort "Asyl" zu sagen, er selbst habe dieses Wort zuvor nicht einmal gekannt. Von anderen afrikanischen Asylwerbern sei ihm zudem geraten worden, dass er eine Verfolgung behaupten müsse. Das alles tue ihm leid. Er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Nigeria ausgereist. Am Ende der Vernehmung entschuldigte sich der Beschwerdeführer mit den Worten: "Es tut mir leid, Ihre Zeit gestohlen zu haben" ein weiteres Mal beim Organwalter des BFA.
Mit diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass seine zunächst vorgebrachten Behauptungen zur "Fluchtgeschichte" in ihrer Gesamtheit nicht der Wahrheit entsprochen hatten.
Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist im Lichte des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes zu betrachten. Nach der Judikatur des VfGH ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung zu tragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Aus dieser Judikatur des VfGH ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage" war, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (AsylGH 07.01.2009, E13 237.600-2/2008). Aus Sicht der erkennenden Richterin ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die nunmehr im Beschwerdeschriftsatz erstmals erwähnten Umstände früher vorzubringen.
So führt der Beschwerdeführer (erstmalig) im Beschwerdeschriftsatz an, dass er keine Schwester und keine Mutter und auch keinen - bisher niemals genannten - Bruder mehr habe. Völlig neu und weitgehend losgelöst von den bisherigen Behauptungen bringt er hier vor, dass sein Vater für eine Krise in Nigeria im Jahr 2006 verantwortlich gemacht worden sei und er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 nunmehr bedroht werde.
Zudem sei ihm von Menschen einer Geheimgesellschaft unter Todesdrohung ein Ultimatum für einen Beitritt gestellt werden. Er wolle aber dieser Gesellschaft nicht beitreten.
Hier zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer - trotz des glaubhaften Eingeständnisses gegenüber dem BFA, Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben - nunmehr (neuerlich) versucht, durch unsubstantiierte, vage und nicht nachvollziehbare Behauptungen zu einem asylrelevanten Fluchtgrund zu gelangen, indem er sowohl den Tod seines Vaters als auch einen Geheimbund zu einer neuen, sich aus mehrfachen Bedrohungsszenarien (Zerstörung des Hauses im Norden, unsicherer Süden, Verfolgung durch "Leute" nach dem Tod seines Vaters; Geheimbund) zusammensetzenden und sich steigernden "Fluchtgeschichte" verwebt. Keinesfalls ist es demnach auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer quasi von "Leuten" stellvertretend für seinen toten Vater für eine Krise im Jahr 2006 in Nigeria verantwortlich gemacht und verfolgt wird und es dem Beschwerdeführer danach gelänge, sich bis August 2015 - offenbar völlig unbehelligt - in Nigeria aufzuhalten.
Auch die "plötzliche" Bedrohung durch eine namentlich nicht genannte Geheimgesellschaft, welche aus einer nicht plausibel erklärbaren Motivation heraus angeblich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers mit Todesdrohungen zu erzwingen versuchen soll, scheint abstrus und ist nach Ansicht der erkennenden Richterin im Zusammenspiel mit dem übrigen und erst im Beschwerdeverfahren trotz Neuerungsverbot erstatteten, breit gestreuten und gleichermaßen gesteigerten Vorbringen offenkundig nur darauf ausgerichtet, letztlich "doch noch" einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Insofern kann den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - welche vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes ohnehin unbeachtlich sind - zu den Fluchtgründen nichts Glaubhaftes abgewonnen werden, und es gilt noch einmal in aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hatte, Nigeria einzig und allein aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen zu haben.
2.3.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen verlassen zu haben, als glaubhaft qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den dargelegten Gründen - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.4. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor dem Hintergrund der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen abgewiesen, insbesondere unter Hinweis darauf, dass für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Nigeria bereits in der Lage war, sich seinen Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften, keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Diesen Erwägungen wird von der erkennenden Richterin in vollem Umfang ebenfalls beigetreten.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sondern ergänzte sie nur durch die unsubstantiierte Behauptung, dass "im Staat Dalth" (Anm.: gemeint wohl Delta State) es nicht mehr sicher sei, was angesichts der Länderfeststellungen als widerlegt zu erachten ist.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde zwar ein neuer Sachverhalt vorgebracht, doch verstößt dieser gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
3.2.3. Im Hinblick auf das glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Nigeria aus rein wirtschaftlichen Beweggründen verlassen habe, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So rief UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in den Norden Nigerias bis auf weiteres auszusetzen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer gibt (erstmalig) im Beschwerdeschriftsatz zwar an, zuletzt in Borno State gelebt zu haben, doch ist dies - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft. Zudem würde es ihm selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens zumutbar sei, wieder in den in den Delta State im Süden Nigerias zurückzukehren, wo er zur Welt gekommen ist und beinahe sein gänzliches Leben verbracht hat. Als Igbo christlichen Glaubens gehört er dort zur Mehrheitsbevölkerung und ist dort auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.
3.3.3. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des (möglichen) Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und arbeitsfähig ist.
3.3.5. Der Beschwerdeführer hatte glaubhaft vorgebracht, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen habe und ihm im Falle der Rückkehr Armut drohe. Dies reicht aber nicht aus, um bei ihm eine derart hohe Vulnerabilität zu erkennen, welche eine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr annehmen ließe. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war sohin in der Gesamtschau der vorangestellten Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als vier Monaten im Bundesgebiet auf. Er besucht einmal pro Woche einen Deutschkurs und er ist unbescholten. Qualifizierte Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Er verfügt über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat keinen (eigenständigen) Wohnsitz und weder am Arbeitsmarkt noch schulisch oder universitär integriert. Er absolviert keine Berufsausbildung.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.
3.4.4. Daher ist die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig und war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.4.5. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
3.5.1. Die Beschwerde richtete sich nicht gegen den Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides, sodass dieser Spruchpunkt zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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