BVwG W209 2117635-1

W209 2117635-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2016

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Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG W209 2117635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2117635.1.00

Spruch

W209 2117635-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Nachfolger GmbH Co. KG,XXXX vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.08.2015, GZ: 11-2015-BW-MS2BN-006FH, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 80,00 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 31.08.2015, GZ: 11-2015-BW-MS2BN-006FH, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag in der Höhe von €

80,00 vor, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2015 nicht fristgerecht erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre ausgewiesene Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dass die Übermittlung der Beitragsnachweisungen aufgrund eines Irrtums des für die Abmeldung zuständigen Mitarbeiters ihrer steuerlichen Vertretung verspätet erst am 18.08.2015 erstattet worden sei. Der mit der Lohnabrechnung für diese Beitragskontonummer befasste Mitarbeiter sei aufgrund einer Fehlinterpretation irrtümlich davon ausgegangen, dass sich infolge der übermittelten Abrechnungsunterlagen für das Abrechnungsmonate Juli kurz vor Fälligkeit für die Übermittlung der Beitragsnachweisungen möglicherweise Änderungen hinsichtlich der Beitragsgrundlage und der finalen Beitragshöhe ergeben hätten, sodass die Übermittlung der Beitragsnachweisungen irrtümlich verspätet erst am 18.08.2015 erfolgt sei. Der Mitarbeiter habe dann in der Folge im Zuge der detaillierten Überprüfung der übermittelten Abrechnungsunterlagen seinen Irrtum aufgeklärt und zum nächstmöglichen Zeitpunkt am 18.08.2015 umgehend die Beitragsnachweisungen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin bedauere diese irrtümlich verspätet vorgenommene Beitragsnachweisung eines lange Jahre für ihre steuerliche Vertretung tätigen Mitarbeiters. Es seien entsprechende Vorkehrungen getroffen worden, dass derartige verspätete Vorlagen von Abrechnungsunterlagen auch während der Hauptlohnverrechnungszeit in der Urlaubszeit in Zukunft soweit als möglich ausgeschlossen werden. Da es sich um ein für gewöhnlich nicht eintretendes Versäumnis und um eine nur unbedeutende Verspätung handle, werde ersucht, vom verhängten Beitragszuschlag in Höhe von € 80,00 in Anbetracht der geschilderten Umstände und vor dem Hintergrund der unbedeutenden Folgen der verspäteten Vornahme der Beitragsnachweisungen ausnahmsweise abzusehen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall die Beitragsnachweisung für den Monat Juli 2015 nicht rechtzeitig erstattet und somit das Entgelt verspätet gemeldet worden sei. Dabei handle es sich um den zweiten gleichartigen Meldeverstoß innerhalb eines Jahres. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass der Meldepflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Ermessensausübung auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. Da die betreffende Beitragsnachweisung zweifellos verspätet bei der Kasse eingelangt ist, würden durch die Nichtvorschreibung eines Beitragszuschlages die gesetzlich vorgeschriebenen Meldebestimmungen ad absurdum geführt werden.

4. Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte mit Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen.

5. Am 24.11.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 03.03.2016 übermittelte die belangte Behörde über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes einen Computerausdruck, demzufolge der Beschwerdeführerin bereits am 29.07.2015 ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40 vorgeschrieben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 18.08.2015 die Beitragsnachweisung für Juli 2015.

Dabei handelt es sich um den zweiten Meldeverstoß im Kalenderjahr 2015.

2. Beweiswürdigung:

Die verspätete Beitragsnachweisung für Juli 2015 ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführerin bereits zuvor ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung lauten:

§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) bis (3) ...

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) bis (7) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist in Handhabung der Vorschrift des § 113 ASVG die Frage des Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nämlich - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles Abschnitt VIII des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Daß für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu beachten ist, schließt der VwGH damit - im Anschluß an die Rechtsprechung des VerfGH (Erk. v. 20. 3. 1964, Sgl. Nr. 4687) - nicht aus (VwGH 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114).

Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass die Beitragsnachweisung für Juli 2015 nicht rechtzeitig eingelangt ist. Ihr Vorbringen, dass sie daran kein oder nur ein geringes Verschulden treffe, weil der Fehler auf einen Mitarbeiter ihrer steuerlichen Vertretung zurückzuführen sei, der schließlich seinen Irrtum aufgeklärt habe und zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgehend die Beitragsnachweisungen nachgeholt habe, geht aufgrund der obigen Ausführungen, die (auch) für § 113 Abs. 4 ASVG (als Nachfolgebestimmung des vom o.a. Erkenntnis mitumfassten damaligen § 113 Abs. 2 ASVG) Geltung haben, ins Leere.

Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass sie zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG berechtigt war.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat.

Dass die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentganges weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens (vgl. dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 4 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, 08/2119/79, 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH 26.03.1987, 86/08/0223).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen worden seien, damit derartige verspätete Vorlagen von Abrechnungsunterlagen soweit wie möglich ausgeschlossen werden können, und es sich um ein für gewöhnlich nicht eintretendes Versäumnis und nur um eine unbedeutende Verspätung gehandelt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Meldeverstoß bereits um den zweiten gleichartigen Meldeverstoß im Kalenderjahr 2015 handelt. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand und den dadurch entstandenen Verwaltungsmehraufwand bewegt sich die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 80,00 jedenfalls im Rahmen des Zulässigen.

Die Vorschreibung des beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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