BVwG L513 2004832-2

L513 2004832-2Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2016

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Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

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BVwG L513 2004832-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2004832.2.00

Spruch

L513 2004832-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Ecovis Salzburg Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.06.2012, Zl. 046-Mag. Kurz/UK 70/12, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 04.06.2012, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 69/12, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als MJ) im Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 28.02.2010, XXXX (im Folgenden bezeichnet als LL) im Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 und XXXX (im Folgenden bezeichnet als DS) im Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 28.02.2010 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.

Die SGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden kurz "GPLA") beim Dienstgeber für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis der im Spruch aufgelisteten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.

Am 24.02.2010 seien bei einer Kontrolle auf der Baustelle XXXX DS und MJ bei Arbeiten für die bP betreten worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Sie seien gerade mit Verputzarbeiten beschäftigt gewesen. MJ sei der Schwiegersohn der bP und halte sich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich auf. DS sei Asylwerber. Die beiden Angetroffenen hätten den kontrollierenden Organen erzählt, dass sie von einer unbekannten Person in einem Cafe am Bahnhof angesprochen worden seien, die ihnen Arbeit angeboten habe. Diese Person habe sie dann angeblich auf die Baustelle gebracht. Von Entlohnung sei nicht gesprochen worden. Auch hätten die beiden keine Angaben über den Arbeitgeber machen können.

Die Frage, ob sie die bP kennen würden, verneinten MJ und DS. Jedoch habe MJ zuvor mit einer Person telefoniert und habe ein Erhebungsorgan auf dem Display des Telefons klar den Namen der bP in der Anrufliste erkennen können.

Nach Aussage der bP habe diese nicht gewusst, dass ihr Schwiegersohn und dessen Freund DS auf der Baustelle Verputzarbeiten durchgeführt hätten. MJ habe bei einer späteren Befragung (im Widerspruch zu der bei der Betretung gemachten) Aussage angegeben, dass er aufgrund von Gesprächen mit seinem Schwiegervater gewusst habe, auf welcher Baustelle dieser zur Zeit tätig gewesen sei und welche Arbeiten zu verrichten wären.

Die von MJ und DS verwendeten Betriebsmittel (Werkzeug und Arbeitsmaterial, wie zB Putz) stünden im Eigentum der bP.

Aufgrund der Tatsache, dass LL das Gewerbe Maler- und Gipserarbeiten angemeldet habe, nahmen Erhebungsbeamte des Finanzamtes am 19.02.2011 eine Niederschrift mit LL bezüglich seiner tatsächlichen Tätigkeit auf. Seit dem Zeitpunkt der Erwerbung des Gewerbes "Verspachtelung von Decken und Wänden" am 21.09.2009 sei LL lediglich für die Firma der bP tätig gewesen. Dies sei auch dem Konto "Fremdleistungen" der Firma der bP ersichtlich. Um an Aufträge zu gelangen, rufe LL die bP an und frage, ob diese Arbeit für ihn hätte. Schriftliche Verträge würden nicht abgeschlossen werden, die Auftragserteilung erfolge immer mündlich. Seinen Gewerbestandort habe LL in XXXX . Hierbei handle es sich aber weder um eine Betriebsstätte, noch um ein Lager für Arbeitsmaterial, sondern lediglich um seinen Wohnsitz. Werkzeug, wie zB Spachtel, Kelle, Quirl zum Mischen, Pistole für Silikon, Pinsel und Schleifpapier, werde in dessen Auto gelagert. Das Arbeitsmaterial bekomme LL auf den Baustellen von der bP. Wenn er krank oder auf Urlaub sei, gebe er der Firma der bP Bescheid. Bei der Arbeit könne er sich nicht vertreten lassen.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, dem Prüfbericht vom 10.02.2012, den Niederschriften mit LL und der bP, dem Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Stadt an die GKK vom 19.01.2012 sowie den Ergebnissen der Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes am 24.02.2010 beruhen würden. Es sei in die Betriebssummenblätter, Lohnkonten, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Auszahlungsjournale sowie Belege betreffend die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht genommen worden.

Der Aussage von MJ und DS im Zuge der Kontrolle vom 24.02.2010 bezüglich des Angebots einer Arbeit durch eine ihnen unbekannte Person könne kein Glauben geschenkt werden und werde als Schutzbehauptung gewertet. Dies auch deshalb, da MJ zuvor mit der bP telefoniert habe und auch später in der Befragung ausgesagt habe, dass er aufgrund von Gesprächen mit seinem Schwiegervater wisse, welche Arbeiten wo zu erledigen wären. Auch die Aussage von der bP, dass diese nicht gewusst hätte, dass MJ und DS auf der Baustelle arbeiten und die ihnen aufgetragenen Tätigkeiten übernehmen würden, sei lebensfremd.

Hingegen seien die Angaben von LL glaubwürdig und nachvollziehbar. Dass er seit der Anmeldung seines Gewerbes lediglich für die bP gearbeitet hätte, lasse sich auch durch die ausgestellten und vorgelegten Rechnungen belegen.

Die GKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses der Dienstnehmer zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die GKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.

Dies stehe in Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben hätten und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:

a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,

b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,

c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,

d) Disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.

Wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welche die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe.

Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit seien gegeben, wenn die Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers erfolge und eine persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers bestehe.

Nur eine sanktionslose Berechtigung zum Nichterscheinen oder zur jederzeitigen Beendigung einer übernommenen Arbeitsverpflichtung würde gegen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit sprechen (VwGH 20.04.1993, 91/08/0180).

Rechtlich ging die belangte Behörde insoweit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus.

2. Ferner hat die GKK mit oa. Bescheid vom 04.06.2012, GZ: 046-Mag. Kurz/UK 70/12, ausgesprochen, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 08.02.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv €

10. 726,29 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG iHv € 1.375,99, sohin einen Gesamtbetrag von € 12.102,28, an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 04.06.2012 sowie die Beitragsvorschreibung vom 08.02.2012, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.

3. Gegen diese Entscheidungen hat die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Einspruch [nunmehr:

Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin bezüglich des LL ausgeführt, dass sich dieser seit 2005 in Österreich befinde und seit September 2009 den Gewerbeschein für das Gewerbe "Maler- und Gipserarbeiten" habe. LL sei über den Gewerbeschein bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Er arbeite auf den Baustellen stets alleine ohne direkte Überwachung durch die Firma der bP und teile sich die Arbeitszeit selbst ein. Aufträge der bP erhalte LL stets so, dass er bei der Firma der bP anrufe und um Aufträge anfrage. Wenn die Firma einen Auftrag habe, so erteile sie den Auftrag mündlich an LL. LL könne einen Auftrag auch jederzeit ablehnen. All diese Aussagen von LL fänden sich auch in der Niederschrift der Finanzpolizei.

Grundsätzlich würden sich die beiden Definitionen für den Dienstnehmer laut ASVG bzw. den Arbeitnehmer laut EStG decken. Wer Arbeitnehmer iSd Steuerrechts sei, sei aber jedenfalls auch Dienstnehmer iSd ASVG (§ 4 Abs. 2 ASVG). Gegen die steuerrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sei mit 24.05.2012 ein Vorlageantrag an den UFS Salzburg gestellt worden.

LL sei in seiner Tätigkeit nicht an die betrieblichen Ordnungsvorschriften gebunden. Er sei nicht verpflichtet den Weisungen des "Dienstgebers" zu folgen und werde auch nicht durch den Dienstgeber überwacht. Ebenso bestehe keine disziplinäre Verantwortung von LL gegenüber der bP. Im vorliegenden Fall bestehe jedenfalls auch eine sanktionslose Berechtigung zum Nichterscheinen oder zur jederzeitigen Beendigung der übernommenen Arbeitsverpflichtung. Wie man der Aussage des LL entnehmen könne, rufe er lediglich bei der bP an, und frage nach ob sie einen Auftrag für ihn habe. Er könne Aufträge jederzeit ablehnen oder einfach nicht um einen Auftrag anfragen. Es bestehe somit jedenfalls keine Arbeitsverpflichtung gegenüber der bP. LL stehe in der Betätigung seines geschäftlichen Willens nicht unter ihrer Leitung und sei auch nicht in den geschäftlichen Organismus eingegliedert. Weiters bestehe keine einem Dienstnehmer gleiche Weisungsbindung. LL werde fallweise als Subunternehmer für konkrete Baustellen beauftragt. Abgerechnet werde mit einem Pauschalpreis für die gesamte Baustelle. Auch das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trage LL selbst gegenüber dem Bauherrn. Die Arbeitszeit teile sich LL jeweils selbst ein. Auch hier finde keine Überwachung durch den Auftraggeber statt. In Bezug auf LL lägen ein Werkvertrag oder aber ein freier Werkvertrag und kein Dienstvertrag vor. Die Tatsache, dass LL bislang keine Aufträge von sonstigen Auftraggebern angenommen habe, stehe dem nicht entgegen.

Was MJ und DS anlange, sei festzuhalten, dass MJ der Schwiegersohn der bP und DS dessen Freund sei, den die bP nicht kenne. Beide seien am 24.02.2010 um ca. 14.30 Uhr bei einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land auf einer Baustelle angetroffen worden. Die bP habe an dieser Adresse in Entsprechung eines Auftrags Verputzarbeiten durchgeführt. In der Woche, in der die Kontrolle stattgefunden hätte, sei sie nicht auf der Baustelle gewesen, da sie krank gewesen sei. Ohne dass sie davon gewusst hätte, sei MJ am 24.02.2010 gemeinsam mit DS auf die Baustelle gefahren, um die Arbeiten fertigzustellen. Die Baustelle sei MJ bekannt gewesen, da er einmal als Beifahrer mit ihr dort gewesen sei. Ihr Schwiegersohn hätte ihr einen Gefallen tun und die Arbeiten auf der Baustelle fertigstellen wollen. Sie habe vom Arbeitseinsatz ihres Schwiegersohnes auf der Baustelle nichts gewusst und folglich weder MJ noch DS als Arbeitnehmer beschäftigt.

4. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist auch eine von der Finanzpolizei am 19.02.2011 mit LL anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. § 89 Abs. 3 EStG aufgenommene Niederschrift, die Beitragsvorschreibung vom 08.02.2012, der Prüfbericht vom 10.02.2012, das Schreiben des Finanzamts Salzburg-Stadt an die GKK vom 19.01.2012, eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 16.01.2012, jeweils ein Strafantrag des Finanzamts Braunau Ried Schärding an das Magistrat Salzburg vom 24.02.2011 gegen die bP wegen einer Übertretung nach dem AuslBG bzw. dem ASVG, eine mit der bP durch das Finanzamt Salzburg-Land am 25.02.2010 aufgenommene Niederschrift und eine mit XXXX als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Land am 24.02.2010 aufgenommene Niederschrift zu entnehmen.

5. Mit Schreiben vom 25.06.2012 legte die GKK die Verwaltungsakte der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor.

6. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 23.07.2012 wurde der bP die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Die bP ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 14.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 29.04.2014 die Beschwerde der bP gegen die im Finanzverfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes Salzburg Stadt betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für das Jahr 2010 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Gesamtbild der konkret im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Beschäftigungsmerkmale der Tätigkeiten von MJ, DS und LL kam das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.

Wörtlich führte das Bundesfinanzgericht beispielsweise aus:

"Im vorliegenden Fall herrscht Streit darüber, ob das zwischen dem Bf und L.L. bestehende Rechtsverhältnis als Werkvertragsverhältnis oder als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist bzw. ob M.J. und D.S. die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten als unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen oder als Dienstnehmer des Bfs erbracht haben. Vorweg ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall nicht darauf ankommt, ob ein freies Dienstverhältnis iSd ASVG vorliegt (nähere Ausführungen dazu erübrigen sich daher). Maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr die Frage, ob ein Dienstverhältnis iSd des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben ist.

Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenübersteht, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071).

Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es - so das Höchstgericht in dem angeführten Erkenntnis - nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung als Dienstvertrag oder als Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend.

  1. Zu L.L.:

Hiebei handelt es sich um einen serbischen Staatsangehörigen, der sich seit 2005 in Österreich aufhält. L absolvierte im Kosovo eine Ausbildung zum Maurer, für Maler und Gipserarbeiten erwarb er laut eigenen Aussagen keine spezielle Qualifikation. Seit 21.09.2009 verfügt L in Österreich über die Gewerbeberechtigung "Verspachtelung von Decken und Wänden".

Das Bundesfinanzgericht pflichtet der Abgabenbehörde bei, wonach das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu bejahen ist. Im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse ist sowohl von einer Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Person gegenüber dem Bf als auch von einer Eingliederung in dessen geschäftlichen Organismus auszugehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübte sachliche bzw. technische Weisungsrecht lediglich auf die vereinbarte Werkleistung und somit nur auf den Arbeitserfolg, während das persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit und persönlicher Gebundenheit hervorruft (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071).

Laut der mit L.L. aufgenommenen Niederschrift war dieser im Streitzeitraum ausschließlich für den Bf tätig. Eine Teilnahme am allgemeinen Markt und ein unbegrenztes, oftmals abwechselndes Tätigwerden für verschiedene Auftraggeber, wie es für eine selbständige Tätigkeit typisch ist, erfolgte nicht. L.L. bot seine Leistung nicht auf dem Markt an, sondern gelangte zu seinen Aufträgen dadurch, dass er beim Bf anrief und fragte, ob er Arbeit für ihn habe. Wenn dies der Fall war, so erteilte der Bf ihm einen entsprechenden Auftrag. L konnte sich bei der Durchführung der Arbeiten nicht vertreten lassen. Wenn er krank oder urlaubsmäßig abwesend war, so teilte er dies dem Bf mit. Damit kommen die wirtschaftliche Abhängigkeit und persönliche Gebundenheit klar zum Ausdruck. Wie L anlässlich seiner Befragung erklärte, erhielt er seine Aufträge vom Bf, der - wie er ausführte - auch bestimmte, wo er seine Arbeit verrichtete. L fuhr mit seinem Privatfahrzeug auf die vom Bf bekannt gegebenen Baustellen und nahm dort, eingebunden in die betrieblichen Abläufe des Bfs, seine Tätigkeit wahr. Dass L etwa in der Lage gewesen wäre, auf den Ablauf der Arbeiten (zeitlich, organisatorisch) auf den Baustellen Einfluss zu nehmen, dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Diese Umstände sprechen für eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Bfs.

Stehen bereits die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in das Unternehmen des Bfs der Annahme eines Werkvertrages entgegen, so ist ein solcher auch im Hinblick auf das mangelnde Unternehmerrisiko zu verneinen. Die vorliegenden Unterlagen bzw. Aussagen lassen nicht erkennen, dass L ein entscheidender Spielraum bei der Gestaltung seiner Einnahmen eingeräumt gewesen wäre. So liegen z.B. keine Kalkulationsunterlagen über die schließlich zur Verrechnung gelangten Preise vor und ist auch nicht ersichtlich, dass L die Höhe der Einnahmen durch besonderen Fleiß oder besonderes Geschick hätte beeinflussen können. Abgerechnet wurde vielmehr mit einem Pauschalpreis je gesamter Baustelle. Auch ausgabenseitig lässt sich ein Unternehmerwagnis nicht feststellen.

Das gesamte Arbeitsmaterial wurde vom Bf zur Verfügung gestellt, L steuerte nur das Werkzeug bei. Das Werkzeug - konkret handelte es sich dabei um eine Spachtel, Kelle, kleines Quirl zum Mischen, Pistole für Silikon, Pinsel und Schleifpapier - nahm nur eine untergeordnete Rolle ein. Dies bestätigt L ausdrücklich mit seinen Aussagen, wenn er davon spricht, dass er ein "paar Kleinigkeiten" wie z.B. Werkzeug in seinem Auto hat.

Die fehlende Unternehmereigenschaft von L findet auch darin ihren Ausdruck, dass er über keine betrieblichen Strukturen wie z.B. Büro, Lager verfügte. Seine Firmenanschrift war gleichzeitig seine Wohnadresse. Dort fand sich weder ein Firmenschild noch sonst ein entsprechender Hinweis darauf, dass es sich dabei um den Standort eines Gewerbes handelt. L hatte auch kein Firmenfahrzeug, sondern benützte für die Fahrten auf die Baustellen seinen Privat-Pkw.

Charakteristisch für einen Werkvertrag iSd § 1151 ABGB ist, dass eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung vereinbart wird, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Schon daran mangelt es im vorliegenden Fall.

Zwischen L und dem Bf wurden jeweils mündliche Verträge abgeschlossen. Schriftliche Vereinbarungen existieren nicht. Dass Inhalt dieser mündlichen Abmachungen eine näher bezeichnete, individualisierte Leistung, ein zu "erbringendes Werk" iSd § 1151 ABGB gewesen wäre, dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei den von L durchgeführten Arbeiten (Spachtelarbeiten) handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten, die nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt Dienstleistungen und kein selbständiges Werk darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur dargetan hat, können Hilfsarbeiten bzw. einfache manuelle Tätigkeiten nicht Gegenstand eines Werkvertrages sein (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0033, siehe dazu auch UFS 04.03.2008, RV/1744-W/07). Mit der Beurteilung von Spachtelarbeiten war das Höchstgericht bereits mehrfach befasst, wobei es zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesen Fällen keine Werkleistungen vorliegen. Diesbezüglich wird auf die ergangene Rechtsprechung hingewiesen (siehe dazu das Erkenntnis vom 31.07.2012, 2008/13/0071, und die darin angeführte Judikatur).

Dass L - wie im Rechtsmittelschriftsatz vorgebracht - auf den Baustellen ohne direkte Überwachung durch den Bf arbeitete, vermag dem Rechtsverhältnis nicht den Charakter eines Werkvertrages zu verleihen. Zum einen ist auch bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses vielfach eine direkte Überwachung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber nicht gegeben, zum anderen kommt dem eigenständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten dann keine Bedeutung zu, wenn kein im Vorhinein abgrenzbares Werk vorliegt (vgl. VwGH 26.01.2012, 2009/09/0283, VwGH 30.09.2010, 2009/09/0261). Desgleichen lässt sich auch aus dem Vorbringen, wonach sich L die Arbeitszeit selbst einteilte, für den Beschwerdestandpunkt nichts gewinnen. So kann die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129). Wenn der Bf den Abrechnungsmodus (Abrechnung mittels eines Pauschalpreises für die gesamte Baustelle) ins Treffen führt, so spricht dieser eher gegen als für das Vorliegen eines Werkvertrages (siehe dazu die Ausführungen zuvor). Die Tatsache, dass L über einen Gewerbeschein verfügt und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert ist, ist gleichfalls ohne Relevanz (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129, VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071).

Dass L keine Werkzeuge des Bfs benützte, vermag den Beschwerdestandpunkt letztlich ebenfalls nicht zu stützen, ist doch die Beistellung von Werkzeug durch L - wie vorhin aufgezeigt - nur von untergeordneter Bedeutung. Der Umstand, dass L das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko gegenüber den Bauherren trug, ist zweifelsohne ein Element, das auf einen Werkvertrag hindeutet. Allerdings vermag dieses Element für sich alleine noch nicht ein Werkvertragsverhältnis zu begründen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Aus diesem ergibt sich aber, dass von einem Dienstverhältnis auszugehen ist.

  1. Zu M.J. und D.S.:

Bei M.J., einem Staatsangehörigen aus dem Kosovo, handelt es sich um den Schwiegersohn des Bfs, der über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt und seit dem Jahre 2008 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. D.S., ein serbischer Staatsbürger, ist dessen Freund, der im zentralen Melderegister seit 2005 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich aufscheint. Wie der Bf angibt, handelt es sich beim Tätigwerden der beiden genannten Personen um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung durch seinen Schwiegersohn und dessen Freund. Ohne dass er davon gewusst habe - so der Bf - sei sein Schwiegersohn am 24.02.2010 mit dessen Freund auf die Baustelle nach H. gefahren, um die Arbeiten fertigzustellen. Der Schwiegersohn hätte ihm damit einen Gefallen tun wollen. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen erfolgt seitens des Bfs nicht. Insbesondere wird vom Bf nicht einmal behauptet, dass den beiden Personen die Eigenschaft eines Unternehmers zukommt. Der Bf begründet das Tätigwerden der Personen lediglich mit der Erbringung einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung. Diesem Vorbringen vermag aber das Gericht nicht zu folgen, deckt es sich doch nicht mit den Aussagen, die der Schwiegersohn anlässlich der Kontrolle am 24.02.2010 gegenüber den einschreitenden Beamten getätigt hat. So gab J an, er und S seien im Segafredo am Bahnhof beim Kaffeetrinken von einer ihnen unbekannten männlichen Person angesprochen worden, ob sie Arbeit bräuchten. Sie seien dann von dieser Person auf die Baustelle gebracht worden. Im Hinblick auf den Widerspruch in den vorliegenden Aussagen erachtet das Gericht das Beschwerdevorbringen als nicht glaubwürdig. In dieser Auffassung wird das Gericht noch durch die Vorgänge anlässlich der Kontrolle bestärkt. So erklärte M.J., den Bf (= sein Schwiegervater) nicht zu kennen und versuchte gegenüber den einschreitenden Beamten den Namen der Person, mit der er telefonisch Kontakt aufgenommen hatte (= sein Schwiegervater) zu verbergen. Gerade aus dem Verhalten des M.J. anlässlich der Kontrolle ist der Schluss zu ziehen, dass ein gesetzlich nicht gedeckter Zustand "vertuscht" werden sollte. Angesichts dieser Umstände ist zu Recht davon auszugehen, dass die erbrachten Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt sind."

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der bP gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 04.06.2012 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des LL und jeweils für den Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 28.02.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des MJ und des DS gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.

LL war somit im Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 und MJ und DS waren jeweils im Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 28.02.2010 Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG der bP. Für diese Zeiträume erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. Vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 bezüglich des LL und vom 29.01.2010 bis zum 28.02.2010 bezüglich des MJ und DS wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.

Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 10.726,29 plus Zinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 1.375,99, sohin insgesamt auf €

12. 102,28.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der GKK über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht des LL, MJ und des DS als Dienstnehmer der bP für die gegenständlichen Zeiträume als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wurde die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge nicht als unrichtig bezeichnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Nachverrechnung

3.4. Gema¿ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Gema¿ß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34 ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

§ 45 ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,

2. sonst das 30fache

der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.

§ 49 ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 54 ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.

(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 58 ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.

[...].

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegenahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

3.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des LL und jeweils für den Zeitraum vom 29.01.2010 bis zum 28.02.2010 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des MJ und des DS gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den jeweiligen gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das entsprechende Entgelt von LL, MJ und DS hinsichtlich der jeweiligen zuvor angeführten Zeiträume nachzuverrechnen. Rechnerisch wurde der sich ergebende Betrag in der Beitragsvorschreibung vom 08.02.2012, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Dienstnehmer und Zeitraum, Beitragsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsvorschreibung vom 08.02.2012 verwiesen. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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