BVwG L513 2004722-1

L513 2004722-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2016

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Regest

Berufsunfähigkeitspension, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

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BVwG L513 2004722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2004722.1.00

Spruch

L513 2004722-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 03.04.2012, SLA1 / 2814 260281, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 14.03.2012 auf Berufsunfähigkeitspension wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 25.06.2007 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) ein Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ein.

2. Einer fachärztlichen Untersuchung vom 19.09.2007 zufolge leide die bP seit ihrer Kindheit an einer chronischen Osteomyelitis des linken Calcaneus, an einem Lähmungshackenfuß beidseits, an einem Harnwegsinfekt und befinde sich in einem Status post operiertem Steißbeininteratom nach der Geburt und nachfolgender Entstehung einer neurogenen Blasenentleerungsstörung bei schlaffer Beckenbodenlähmung und gleichzeitig bestehendem vesicoureterrenalem Reflux Grad IV beidseits, in einem Zustand nach Blasensphinkteroperationen 1993 und 2005, in einem Status post einer Antirefluxplastik nach Politano Leadbladder beidseits und generell in einem Zustand nach multiplen Operationen.

3. Laut Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom 19.10.2007 reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund des festgestellten Leidenszustandes nicht aus. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Die bP sei mit der "Behinderung" ins Berufsleben eingetreten.

4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2007 lehnte die PVA gestützt auf die §§ 255 Abs. 7 und 271 ASVG den Antrag der bP vom 25.06.2007 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension auch bestehe, wenn die Pensionswerberin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe. Das aufgrund des Antrages der bP durchgeführte Verfahren habe aber ergeben, dass die bP die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nicht erworben habe.

Der Bescheid enthielt eine Belehrung über das Klagerecht.

5. Die bP erhob gegen diesen Bescheid keine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.

6. Am 02.10.2008 langte bei der PVA ein neuerlicher Antrag der bP auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ein.

7. Einer fachärztlichen Untersuchung vom 05.11.2008 zufolge leide die bP seit ihrer Kindheit an chronischer Osteomyelitis des linken Calcaneus (Fersenbeins), an einem Lähmungshackenfuß beidseits und befinde sich in einem Status post operiertem Steißbeininteratom nach der Geburt und nachfolgender Entstehung einer neurogenen Blasenentleerungsstörung, in einem Zustand nach Blasensphinkteroperationen 1993 und 2005, in einem Status post nach einer Antirefluxplastik beider Harnleiter, in einem Zustand nach einer Verbrennungsverletzung des rechten Fußes vor einigen Jahren sowie in einem Zustand nach multiplen Operationen.

8. Die PVA wies den Antrag mit Bescheid vom 05.12.2008 unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 25.06.2007 bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2007 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, sodass der Antrag zurückzuweisen sei.

9. Am 14.03.2012 langte bei der PVA ein neuerlicher Antrag der bP auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ein.

10. Die PVA wies den Antrag mit Bescheid vom 21.03.2012 unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über den Antrag vom 02.10.2008 auf Berufsunfähigkeitspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2008 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, sodass der Antrag zurückzuweisen sei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch [nunmehr: Beschwerde] an die Landeshauptfrau von Salzburg, in welchem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die bP mit Klumpfüßen geboren worden sei, welche jedoch operativ saniert werden hätten können. Im Alter von etwa sieben Jahren seien aber am linken Fuß Komplikationen aufgetreten. Die bP sei durch die Beschwerden am linken Bein zwar beeinträchtigt, jedoch nicht arbeitsunfähig gewesen, sodass sie auch die Lehre zur Bürokauffrau absolvieren habe können. Die bP sei in weiterer Folge mehrere Jahre beruflich als Bürokauffrau und als Telefonistin tätig gewesen, bis sie 2006 Verbrennungen an ihrem rechten Bein erlitten habe und seither an massiven Schmerzen leide.

Bereits 2008 habe die bP einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Im März 2012 habe sich die bP aufgrund der kontinuierlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gezwungen gesehen, einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension zu stellen. Dieser Antrag sei nunmehr - ohne neuerliche Untersuchung - lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sich seit der Entscheidung 2008 weder eine Änderung in der Sach-, noch in der Rechtslage ergeben hätte.

Der Bescheid weise mehrere Mängel auf: In der Begründung werde lediglich ausgeführt, dass über den Antrag vom 02.10.20008 auf Berufsunfähigkeit bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2008 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten. Gem. § 60 AVG seien in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine diesen Vorgaben entsprechende Begründung liege jedoch nicht vor. Eine entsprechende Begründung könne jedoch nur dann entfallen, wenn dem Standpunkt der bP vollinhaltlich Rechnung getragen werde.

Weiters sei auch der Sachverhalt nicht entsprechend erhoben worden:

Die bP sei zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben jedenfalls erwerbsfähig gewesen und habe auch ihre Lehre zur Bürokauffrau absolvieren können. Erst durch Verbrennungen im Jahr 2006 und der laufenden Verschlechterung sei die Klägerin derzeit nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Abschließend wurde beantragt, die Landeshauptfrau möge den Bescheid der PVA aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

12. Die PVA übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher sie darlegte, dass der Antrag vom 25.06.2007 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2007 abgelehnt worden sei, weil der Versicherungsfall der Invalidität iSd § 255 ASVG nicht gegeben sei. Einer fachärztlichen Untersuchung zufolge leide die bP seit ihrer Kindheit an chronischer Osteomyelitis des linken Calcaneus, an einem Lähmungshackenfuß beidseits, an einer Blasenentleerungsstörung mittels Selbstkatheterismus sowie an einem Harnwegsinfekt und befinde sich in einem Zustand nach multiplen Operationen, in einem Zustand nach Blasensphinkteroperationen 1993 und 2005, in einem Status post nach operiertem Steißbeininteratom nach der Geburt und nachfolgender Entstehung einer neurogenen Blasenentleerungsstörung bei schlaffer Beckenbodenlähmung und gleichzeitig bestehendem vesicoureterrenalem Reflux Grad IV beidseits, in einem Status post nach einer Antirefluxplastik nach Politano Leadbladder beidseits und sei die Arbeitsfähigkeit daher schon vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme im Dezember 1997 nicht gegeben gewesen. Gemäß § 273 Abs. 2 ASVG trete der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nur dann ein, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch seine Tätigkeit zu erzielen pflege. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit könne somit nur dann eintreten, wenn in den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit maßgeblichen Umständen gegenüber einem früheren Zustand eine entscheidende Verschlechterung eingetreten sei. Ein bereits vor Eintritt in das Berufsleben eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter wesentlicher unveränderter Zustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit führen. Darüber hinaus erfülle aber die bP mit nur 69 Beitragsmonaten weiterhin nicht die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 255 Abs. 7 ASVG. Da sich keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben habe, sei der Antrag vom 14.03.2012 zurückzuweisen gewesen.

13. Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 09.07.2012 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.

14. Die bP ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 31.10.2007 lehnte die PVA den von der bP am 25.06.2007 gestellten Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß §§ 255 Abs. 7 und 271 ASVG ab, da die bP aufgrund der vorliegenden ärztlichen Diagnose bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Bescha¿ftigung außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, und nicht über die erforderlichen 120 Beitragsmonate verfüge.

Mit Bescheid vom 03.04.2012 wies die PVA den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vom 14.03.2012 unter Bezugnahme auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Die zur Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 255 Abs. 7 ASVG erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) liegen bislang zu keinem Stichtag vor.

II.2. Beweiswürdigung:

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten.

Im Übrigen ist anzumerken, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die PVA bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war die PVA damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Der angefochtene Bescheid weist insofern einen Verfahrensmangel auf, als er den Anforderungen des § 60 AVG nicht genügt. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise (auch) dargetan werden, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Dieser Begründungsmangel erwiese sich aber nur dann geeignet, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen, wenn bei seiner Vermeidung ein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten wäre. Dies ist - wie zu zeigen sein wird - aber nicht der Fall.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gema¿ß § 414 Abs. 1 ASVG kann unter anderem gegen Bescheide der Versicherungstra¿ger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gema¿ß § 355 ASVG sind alle nicht gema¿ß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, fu¿r die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, u¿ber welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267; vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch fu¿r die Zurückweisung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension gelten muss. Bei der Zuru¿ckweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.

Gema¿ß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der bP auf Berufsunfähigkeitspension wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher nur über die Rechtma¿ßigkeit dieser Zuru¿ckweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung über den Antrag selbst fällen. Im Hinblick auf § 17 VwGVG, welcher die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, ist im Beschwerdeweg lediglich nachpru¿fend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbeho¿rde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den beka¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zuru¿ckweisen darf (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Zu A)

II.3.2. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthebt, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil,

Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN). § 68 AVG war somit vom Versicherungsträger anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur). Liegt eine relevante A¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem fu¿r die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine A¿nderung eingetreten, so stu¿nde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei ko¿nnte aber nur eine solche A¿nderung des Sachverhaltes die Beho¿rde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die fu¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zula¿sst, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30.01.1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. 02.1991, Zl. 90/09/0162 u.v.a.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Bei Anwendung des § 68 Abs 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl. dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, E 104 und 182 zu § 68 AVG) (VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0440).

II.3.2.1. Rechtskraft des Vorbescheides

Der Bescheid der PVA vom 31.10.2007, mit dem die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension unter Hinweis auf die §§ 255 Abs. 7 und 271 ASVG abgewiesen wurde, ist von der bP nicht bekämpft worden. Sie erhob keine Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

II.3.2.2. Identität der Rechts- und Sachlage

Sowohl bei der Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254 ASVG) als auch bei der Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 ASVG) handelt es sich um Leistungen aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 222 Abs. 1 Z 2 lit b und c ASVG). Gemeinsam ist beiden Pensionsleistungen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit.

Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtslage hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistigen gesunden Versicherten erreicht haben muss, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Die Bestimmungen der §§ 255 Abs. 1 und 3 sowie 273 ASVG stellen somit immer darauf ab, ob der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig war, bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren gegangen ist.

Nach der mit 1. 1. 2004 in Kraft getretenen Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd Abs. 1 bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. In den Gesetzesmaterialien wird auf die bereits oben dargestellte Gesetzeslage verwiesen, wonach der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraussetze und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sein müsse. Es wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht bedingen könne, weiters ausgeführt, dass diese Rechtslage nach Ansicht der Volksanwaltschaft nicht verständlich erscheine, wenn eine Person viele Jahre hindurch trotz gerichtlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit aktiv dem Arbeitsmarkt und damit der Versicherungsgemeinschaft angehöre und Versicherungszeiten erworben habe. Durch die Gesetzesänderung solle daher nunmehr auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen "arbeitsunfähig" gewesen seien, dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien und im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit gezwungen seien, ermöglicht werden, einen Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben. Voraussetzung hiefür solle sein, dass diese Personen zehn Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben. Diese Maßnahme solle auch einen Anreiz für Behinderte darstellen, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 255 Abs. 7 ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und gesunden Vergleichsperson beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 255, 273 ASVG) "arbeitsunfähig" waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Novellierung des § 257 Abs. 7 ASVG nach dem Ausdruck "Beitragsmonate der Pflichtversicherung" der Ausdruck "auf Grund einer Erwerbstätigkeit" eingefügt wurde, womit aber lediglich klargestellt wurde, dass die als Beitragszeiten zu qualifizierenden Teilpflichtversicherungszeiten nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen für die sogenannte originäre Invalidität nach § 255 Abs. 7 ASVG (Erwerb von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung) heranzuziehen sind, da es hiefür solcher Beitragsmonate bedarf, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Dies entspricht nicht nur der Intention dieser Regelung bei ihrer Einführung (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des 2. SVÄG 2003, 310 BlgNR XXII. GP, 17/18), sondern auch der einschlägigen Judikatur des OGH (vgl. OGH 10 ObS 145/10m und OGH 10 ObS 85/14v). Die Identität der Rechtslage ist folglich gegeben.

In ihrem Einspruch vom 03.05.2012 vermeint die bP, sie sei zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben jedenfalls erwerbsfähig gewesen und habe auch ihre Lehre zur Bürokauffrau absolvieren können. Erst durch Verbrennungen im Jahr 2006 und folgender Verschlechterung sei sie nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb entgegen der Auffassung der PVA keine Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG vorliege. Ob dem tatsa¿chlich so ist, kann im gegensta¿ndlichem Verfahren allerdings dahingestellt bleiben: Der Inhalt dieses Vorbringens ist nämlich zweifellos von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides vom 31.10.2007, mit welchem der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung ausgesprochen wurde, mitumfasst. Wenn die bP mit ihrem Einwand letztendlich die seinerzeitige Einscha¿tzung aus dem Jahre 2007 anzweifelt, so handelt es sich dabei keinesfalls um neu entstandene Tatsachen ("nova producta"), die zur Durchfu¿hrung eines neuen inhaltlichen Verfahrens führen könnten, sondern stellt die bP damit lediglich die ehemalige - rechtskra¿ftige - Entscheidung in Frage. Sollte die bP somit u¿ber neue Beweismittel verfu¿gen - dahingehend ist jedoch nichts aktenkundig - so kann es sich bei diesem Vorbringen allenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen ("nova reperta") handeln. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen aber gemäß ständiger Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Identität der Sachlage liegt somit diesbezüglich vor.

Im Übrigen erlaubt sich der erkennende Richter zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsverlauf der bP zum Stichtag 01.07.2007 25 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung (APG), 19 Monate einer Ersatzzeit und lediglich 70 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit aufweist. Da die bP somit die erforderliche Anzahl von 120 Beitragsmonaten nicht erreicht, erfüllte sie die Voraussetzung des § 255 Abs. 7 ASVG nicht. Auch zum Stichtag 01.04.2012 (neuerliche Antragstellung am 14.03.2012) ändert sich diese Sachlage nicht - die bP hat nach wie vor nur 70 Beitragsmonate im Sinne des Gesetzes. Hinzu kommen - abgesehen von 19 Monaten einer Ersatzzeit - ausschließlich Beitragsmonate einer Pflichtversicherung - Teilversicherung gemäß dem APG (im Ausmaß von 49 Monaten), welche jedoch - wie oben aufgrund der Materialien und der Judikatur des OGH ausgeführt sowie nunmehr auch nach der novellierten Gesetzeslage - bei Erfüllung der Wartezeit gemäß dem § 255 Abs. 7 ASVG außer Betracht bleiben müssen. Im Hinblick auf obige Erwägungen sind somit auch bei den diesbezüglich entscheidungsrelevanten Fakten bis dato keine wesentlichen Änderungen eingetreten.

Die PVA war sohin nicht zur Durchfu¿hrung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt und erfolgte die Zuru¿ckweisung des neuerlichen Antrags vom 14.03.2012 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension wegen entschiedender Sache zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig ist, weil die Frage, ob der Antrag der bP zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der angeführten Judikatur ergibt, besteht hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer "entschiedenen Sache" auftretenden Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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