W121 2013908-1•BVwG W121 2013908-1
W121 2013908-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2016
Arbeitslosengeld, falsche Angaben, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Studium, Widerruf
W121 2013908-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, VN XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom
XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat erstmals am 30.9.2011 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX gestellt. Die Frage zehn am Antragsformular: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" wurde mit "Nein" beantwortet.
In der Folge wurde am 21.6.2012 für den 28.6.2012 ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Frage zehn am Antragsformular wurde wieder mit "Nein" beantwortet.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin am 20.9.2013 für den 28.9.2013 ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Frage zehn am Antragsformular wurde abermals verneint.
Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 25.4.2014 beim AMS hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit 01.03.2007 ein Studium als ordentliche Hörerin an der Universität XXXX absolviere. Weiters legte sie ihr Studienblatt sowie die Studienbestätigung für das Wintersemester XXXX vor. Aus dem Studienblatt war ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2007 zum XXXX-Studium XXXX und seit 01.03.2010 zum XXXXstudium XXXX gemeldet ist.
Mit den Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.4.2014 wurde das für die Zeit vom 30.9.2011 bis 27.6.2012 bezogene Arbeitslosengeld sowie die für die Zeit vom 28.6.2012 bis 9.2.2014 bezogene Notstandshilfe rückgefordert.
Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX ein Studium als ordentliche Hörerin an der Universität XXXX absolviere und zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Geltendmachung am 30.9.2011 in den letzten 24 Monaten keine 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnisse nachweisen habe können. Da die Beschwerdeführerin diesen Umstand dem Arbeitsmarktservice nicht bzw. verspätet gemeldet habe, sei ihr Leistungsbezug auch rückzufordern.
In der gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie 2011 erstmals einen Antrag auf Bezug des Geldes gestellt habe und gleich bekannt gegeben habe, dass sie seit XXXX studiere. Sie habe ihr Studium nicht verheimlicht. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 2011 und 2012 keine Prüfungen abgelegt habe, ihr sei aber vom Arbeitsmarktservice nicht gesagt worden, dass sie sich von der Universität abmelden müsse.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerde vom 13.6.2014 gegen den Bescheid des AMS vom 30.4.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.9.2011 bis 27.6.2012 (mit Unterbrechungen) gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.652,00 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sowie gegen den Bescheid des AMS vom 30.4.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 28.6.2012 bis 9.2.2014 (mit Unterbrechungen) gemäß § 24 Abs. 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 4.282,22 gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG in geltender Fassung wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm mit § 56 AlVG in geltender Fassung abgewiesen. Festgehalten wurde, dass vom Leistungsbezug bereits € 98,01 einbehalten worden seien und der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von € 5.836,21 noch auf das Konto des AMS einzuzahlen sei.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde begründend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 30.9.2011 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt habe. Die Frage zehn im Antragsformular: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" habe sie mit "Nein" beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe weiters am 21.6.2012 für den 28.6.2012 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Frage zehn am Antragsformular, ob sie sich in Ausbildung befinde, habe die Beschwerdeführerin wieder verneint. Die Beschwerdeführerin habe weiters am 20.9.2013 für den 28.9.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Frage zehn sei abermals verneint worden von ihr. Mit ihrer Unterschrift auf diesem Antragsformular habe die Beschwerdeführerin die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben bestätigt und gleichzeitig zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken könnten. Es sei der Beschwerdeführerin daraufhin das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zuerkannt worden.
Folgende Bezugsunterbrechungen seien veranlasst worden:
Festgehalten wurde, dass zu folgenden Zeiten die Schulung vom Arbeitsmarktservice von der Beschwerdeführerin besucht worden sei:
Verwiesen wurde über die am 25.4.2014 erfolgte Übermittlung von Unterlagen über ihr Studium an das Arbeitsmarktservice durch die Beschwerdeführerin.
Weiters wurde in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in folgenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen gestanden sei:
01.07. 09 bis 31.08.09 62 Firma XXXX
01.12. 09 bis 31.12.09 31 Firma XXXX
01.06. 10 bis 30.06.10 30 Firma XXXX
01.02. 11 bis 12.05.11 101 Firma XXXX
08.10. 11 bis 07.11.11 31 Firma XXXX
08. 11 11 bis 09.11.11 2 Urlaubsersatzleistung Firma XXXX
Der durch das AMS vorzitiert festgestellte Sachverhalt sowie die gesetzlichen Bestimmungen sowie Kopien der Anträge der Beschwerdeführerin vom 30.9.2011, 21.6.2012 und 20.9.2013 seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, um ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei trotz Fristsetzung nicht erfolgt.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) im Fall der Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 30.9.2009 bis 30.9.2011 zu erfüllen sei. Diese Rahmenfrist könne aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin erstreckt werden. Jedoch würden im Fall der Beschwerdeführerin im Gesamtzeitraum vor dem 30.9.2011 keine 364 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen. Sie könne seit 01.07.2009 (Beginn ihrer ersten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung) insgesamt bis 30.9.2011 nur 224 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Die Beschwerdeführerin habe daher die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) nicht erfüllt. Es sei daher das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe zu widerrufen. Unbestritten sei, dass sie ihr Studium auf sämtlichen Anträgen nicht angegeben habe, sondern die Frage zehn immer mit "Nein" beantwortet habe. Es sei dabei nicht von Relevanz, ob sie davon ausgegangen sei, dass ihr Betreuer ohnehin von ihrem Studium gewusst habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt worden sei (VwGH-Erkenntnis vom 22.12.09, Zl. 2007/08/0228). Sie habe am Antragsformular vom 30.9.2011, vom 21.6.2012 und vom 20.9.2013 falsche Angaben getätigt bzw. maßgebende Tatsachen verschwiegen. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen und wegen unwahrer Angaben in ihren Anträgen auch rückzufordern sei. Die Rückforderung gliedere sich wie folgt:
Arbeitslosengeld:
Insgesamt 140 Tage x Tagsatz € 11,80 = € 1.652,00
Notstandshilfe:
Insgesamt 382 Tage x Tagsatz € 11,21 = € 4.282,22
In der Beschwerdevorlage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.03.2007 ihr Studium begonnen habe und am 30.09.2011 habe sie Arbeitslosengeld beantragt. Daher sei zu diesem Zeitpunkt die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG zu prüfen. Die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) sei daher in der Rahmenfrist vom 30.9.2009 bis 30.9.2011 zu erfüllen. Diese Rahmenfrist könne aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen erstreckt werden. Jedoch würden im Gesamtzeitraum vor dem 30.9.2011 keine 364 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten liegen. Es könne seit 1.7.2009 (Beginn der ersten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung) insgesamt bis 30.9.2011 nur 224 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen werden. Es sei daher die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) nicht erfüllt. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liege daher jedenfalls vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stelle und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet werde. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium auf sämtlichen Anträgen nicht angegeben habe, sondern die Frage zehn im Antragsformular, ob sie sich in Ausbildung befinde (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.), immer mit "Nein" beantwortet habe.
Die Beschwerdeführerin hatte am 15.10.2014 den Vorlageantrag beim AMS eingebracht und angegeben, dass sie vom 22.6.2014 bis zum 28.9.2014 im Ausland gewesen sei, worüber Dokumente übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin behauptete erneut, dass sie die Frage, ob sie sich in Ausbildung befinde, nicht richtig verstanden habe. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom "12.2010 bis 2.2013" keine Prüfungen absolviert, somit habe sie nicht gelogen oder betrogen, als sie angegeben habe, nicht mehr zu studieren.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin (BF) und die Vertreterin der belangten Behörde (AMS) wurden von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern (XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) in Anwesenheit der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin namens Zinab ABOU EL-NAGA befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
VR befragt die BF bzw. die belangte Behörde hinsichtlich der erfolgten/nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
AMS: Es gibt zurzeit keine Mahnungen, bis das Verfahren beendet wird. Derzeit sind noch
€ 5.836,21 offen.
VR beginnt mit der Befragung der Beschwerdeführerin.
VR: Bitte Schildern Sie die Situation aus Ihrer Sicht.
BF: Bei der ersten Vorstellung habe ich angegeben, dass ich mein Studium abgebrochen habe. Ich habe XXXX an der XXXXuni studiert. Ich wusste am Anfang nicht, dass wenn ich Arbeitslosengeld beziehe, ich nicht studieren darf. Ich habe in Ägypten maturiert. Beim AMS Antrag habe ich unter Ausbildung nicht ein Studium verstanden, sondern eine Berufsausbildung bzw. eine Lehre. Eine Fachhochschule in Ägypten ist keine Uni. Ich dachte, dass eine Hochschule eine arbeitsbegleitende Ausbildung ist, kein Studium. Beim ersten Antrag habe ich erwähnt, dass ich studiere. Ich habe auch bekanntgegeben, dass ich mich von der Universität nicht abmelden werde. Mir wurde nicht erklärt, dass ich das nicht machen darf. In jedem Betreuungsbericht steht, dass ich studiere.
LR1: Was meinen Sie mit Betreuungsbericht?
BF: Das ist ein Bericht vom Kursträger, welcher dann dem AMS übermittelt wird. Beim Kurs habe ich angegeben, dass ich mein Studium abgebrochen habe. Ich habe das auch so im Lebenslauf vermerkt. Mir wurde dann beim Kurs dazu geraten, dass ich weiter studieren soll und dies nur beim AMS melden brauche.
LR1: War das Studium bei der Antragsstellung ein Thema?
BF: Ja, mir wurde aber auch gesagt, dass ich jederzeit mit dem Studium fortfahren kann.
LR1: Warum meinen Sie, dass Ihr Studium abgebrochen wurde?
BF: Weil ich keine Studiengebühr mehr bezahlte. Das war damals zu der Zeit, als die Studiengebühr abgeschafft wurde.
LR1: Sind Sie 2011-2012 zu Lehrveranstaltungen gegangen?
BF: Nein, Ende 2012 habe ich wieder mit Lehrveranstaltungen begonnen.
LR1: Haben Sie das dem AMS gemeldet?
BF: Nein, ich habe nur auf die Fragen geantwortet, die mir gestellt wurden. Ich habe das beim AMS-Kurs erwähnt. Ich wollte das nicht verbergen.
LR1: Beim AMS haben Sie das aber nicht angegeben?
BF: Nein, weil ich dachte, dass das Studium nicht zu einer Ausbildung zählt. Mich stört auch, dass dies nicht früher entdeckt wurde.
Vertrauensperson: Nach dem Tod ihres Vaters (2011) hat sie alles geschildert und hat auch erwähnt, dass sie das Studium abgebrochen hat und auch angegeben, dass sie später das Studium weiter fortsetzten wird. Ihr wurde vom AMS nur gesagt, dass sie das auch kann.
VR: Haben Sie nur bei XXXX gearbeitet oder sonst auch noch?
BF: Ich habe auch bei einem Einzelhändler gearbeitet.
VR: Wie viele Stunden haben Sie dort gearbeitet?
BF: Zuerst Vollzeit, dann geringfügig und auch Teilzeit.
VR: Wie gut haben Sie beim ersten Antrag im September 2011 schon Deutsch können?
BF: Etwa so wie jetzt.
VR: Verstehen Sie so ein Formular, wenn Sie das lesen?
BF: Ja.
VR: Sagen Sie uns bitte Ihren Standpunkt dazu.
AMS: Es gibt drei Anträge, einen auf Arbeitslosengeld und zwei auf Notstandshilfe. Die Frage, ob die Antragstellerin sich auf Ausbildung befindet, wurde immer mit "Nein" beantwortet. Die BF studiert seit März 2007 BWL und seit 2010 XXXX, laufend gemeldet. Bei der ersten Antragstellung im März 2011 waren das bereits vier Jahre Studium. Die gesetzlichen Bestimmungen sagen, dass man nicht als arbeitslos gilt, wenn man studiert. Es gibt Ausnahmeregelungen. Dazu müsste man vor Antragsteller ein Jahr gearbeitet haben. Die BF hat diese Zeit nicht erfüllt. Daher waren das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe zu widerrufen. Es geht um die unwahre Angabe der BF. Wir werfen der BF vor, dass sie in drei Anträgen unwahre Antworten gemacht hat, weil sie die Frage der Ausbildung mit Nein beantwortet hat. Das AMS verweist auf das Erkenntnis des BVwG Zl. W218 2016111-1/4E.
VR: Haben Sie eine unwahre Angabe gemacht?
BF: Ich bin der Meinung, dass ich keine unwahre Angabe gemacht habe. Es war auch keine Absicht von mir. Es wurde von mir auch in einem Kurs angegeben, dass ich ein Studium mache.
LR1: Bei den unwahren Angaben geht es um die Frage des Verschuldens. Sie haben angegeben, diese Frage mit der Ausbildung mit "Nein" beantwortet zu haben, weil Sie die Ausbildung abgebrochen haben?
BF: Nein, ich habe mit "Nein" geantwortet, weil ich dachte, dass das Studium keine Ausbildung ist. Ich dachte, dass eine Hochschule kein Studium ist.
LR1: Da waren Sie sich ganz sicher oder hatten Sie Zweifel?
BF: Wenn ich eine Frage nicht verstehe, schaue ich in die Klammer, ob ich dabei stehe oder nicht. Nachdem nicht "Studium" dabei steht, habe ich für mich erkannt, dass dies nicht auf mich zutrifft. Es wird nach Kontrolle durch den Berater nicht weiter nachgefragt, nur wenn eine Frage nicht angekreuzt wäre.
LR2: Haben Sie das Wort "Ausbildung" verstanden?
BF: Ja.
LR2: Wenn Sie sagen, dass Sie die Frage nicht verstanden haben und dann in den Klammerausdruck geschaut haben, das widerspricht sich?
BF: Für mich ist eine Ausbildung arbeitsbegleitend. Ich habe dann in die Klammer geschaut, ob ich meine Deutung für Ausbildung richtig verstanden habe.
Vertrauensperson: Die BF spricht für den Alltag nicht wirklich gut Deutsch. Vor fünf Jahren war es noch schlechter. Beim AMS ist es so, dass man den Antrag ausfüllt und dann werden die wichtigsten Punkte besprochen. In einem Beratungsgespräch ist es notwendig, dass man diese Punkte aufklärt, wenn angegeben wird, dass das Studium abgebrochen wurde und angegeben wurde, dass man weiter studieren will.
AMS: Waren Sie beim AMS Beratungsgespräch mit?
Vertrauensperson: Ich war nicht mit.
AMS: Sie haben beim Studium 2007 und 2008 Prüfungen abgelegt. Ihre Deutschkenntnisse waren dafür auch ausreichend. Also können die Deutschkenntnisse 2011 nicht so schlecht gewesen sein.
BF verweist auf den Vorlageantrag.
BF: Ich habe versucht, nur mathematische Veranstaltungen zu besuchen und habe nur fachspezifische Veranstaltungen besucht. "Mein Mathematik" ist sehr gut.
LR1: Studieren Sie derzeit?
BF: Nein, ich bin derzeit auch arbeitslos gemeldet.
AMS: Die BF hat im Jänner 2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht, welcher abgelehnt wurde, weil zu wenige Arbeitslosenversicherungszeiten vorliegen.
Die VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird von der BF verneint."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 01.03.2007 ein XXXX-Studium XXXX als ordentliche Hörerin an der Uni XXXX absolvierte, weiters war die Beschwerdeführerin seit 01.03.2010 und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum XXXXstudium XXXX gemeldet.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.09.2011 und in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 21.06.2012 und vom 20.09.2013 nicht angegeben hat bzw. die diesbezügliche Frage (Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" mit "Nein" beantwortet hat.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf diesen Antragsformularen die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben bestätigt und gleichzeitig zur Kenntnis genommen hatte, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken könnten. Es war der Beschwerdeführerin daraufhin das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuerkannt worden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 01.03.2007 ein Studium begonnen hat und es handelt sich um eine Ausbildung, die einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet.
Von der Beschwerdeführerin wurde die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu Unrecht Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in den Jahren 2009 bis 2011 zeitweise in arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen gestanden war.
Festgestellt wird weiters, dass die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) im Fall der Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 30.9.2009 bis 30.9.2011 zu erfüllen ist. Diese Rahmenfrist kann aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin erstreckt werden. Jedoch liegen im Fall der Beschwerdeführerin im Gesamtzeitraum vor dem 30.9.2011 keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten. Sie kann seit 01.07.2009 (Beginn ihrer ersten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung) insgesamt bis 30.9.11 nur 224 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Die Beschwerdeführerin hatte daher die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) nicht erfüllt. Es ist daher das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen.
Das in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld und die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe sind zurückzufordern.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ...
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.6. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer gemäß lit. f in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.03.2007 ein XXXX-Studium XXXX als ordentliche Hörerin an der Uni XXXX absolvierte, weiters war die Beschwerdeführerin ab 01.03.2010 und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum XXXXstudium XXXX gemeldet. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht substantiiert bestritten, vorzitierte Studien in Österreich zu absolvieren.
Zum Studium der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG unabhängig davon besteht, in welcher Intensität der Auszubildende seinem Studium nachgeht. Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in der Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Soweit die Vermutung nach
§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer Hochschule bezieht, gilt sie nach dem Gesetzeswortlauf nur für "ordentliche Hörer", wie es die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum nachweislich war. Nur für diese Fälle gilt, dass schon die Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit bewirkt. Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird - maßgebend ist die Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Es ist davon auszugehen, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (VwGH 19.12.2007, 2005/08/0090). Soweit die Ausbildung nach der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") als ordentlicher Hörer an einer Hochschule absolviert wird, hat der VwGH klargestellt, ein Studierender, der sich durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") meldet, dass er das gewählte Studium beginnen bzw. fortsetzen werde, bis zur wirksamen Dokumentation der Beendigung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) auch dann nicht als arbeitslos gilt, wenn im Studium Fernstudieneinheiten im Sinne des § 53 UG festgelegt wurden (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0148; 25.04.2007, 2006/08/0217; VwGH 04.07.2007, 2007/08/0092). Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an (VwGH 02.04.2004, 2001/08/0163) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 325ff). Auch eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0315).
Wie der VwGH unter anderem in seiner Entscheidung vom 29.01.2014 (VwGH 29. 1. 2014, 2012/08/0265) ausführt, schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es dann nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt.
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht vorliegen. Gemäß dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 AlVG gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 12 Abs. 4 AlVG unter anderem aus: Gemäß dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 AlVG gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung die "lange" Anwartschaft (= 364 Tage) erfüllt. Ob diese Voraussetzung vorliegt kann aber erst bei Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung überprüft werden.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin jedenfalls eine die Gesamtdauer von drei Monaten überschreitende Ausbildung absolviert. Ebenso hat die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat - die "lange" Anwartschaft nicht erfüllt. Sie gilt daher nicht als arbeitslos.
Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und in der Folge der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum widerrufen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin. Dh, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25, Rz 519).
Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.
Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt - wie bereits erwähnt - jedenfalls vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (VwGH-Erkenntnis vom 22.12.09, Zl. 2007/08/0228).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.09.2011 und in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 21.06.2012 und vom 20.09.2013 nicht angegeben hat bzw. die diesbezügliche Frage mit "nein" beantwortet hat.
Hinsichtlich ihrer Behauptung, sie habe ihrem AMS- Betreuer ohnehin von ihrem Studium erzählt, hat bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass dies nicht von Relevanz ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH-Erkenntnis vom 22.12.09, Zl. 2007/08/0228).
Die Beschwerdeführerin hat in den Antragsformularen für den entscheidungsrelevanten Zeitraum somit falsche Angaben gemacht.
Der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes hingewiesen: Wird im Antragsformular die Frage nach einer Ausbildung verneint, obwohl ein Studium vorliegt, ist es nicht erforderlich, die Frage, ob mit der Beraterin über das Studium gesprochen wurde, durch eine Zeugeneinvernahme der Beraterin zu klären (VwGH 15.5.2013, 2011/08/0388).
Der Beschwerdeführerin behauptete als Rechtfertigungsversuch für ihre Nichtangabe ihres Studiums im Antragsformular des AMS für den entscheidungsrelevanten Zeitraum im Wesentlichen, dass sie die Frage im Antragsformular nicht korrekt verstanden habe, auch wegen ihrer nicht sehr guten Deutschkenntnisse. Diese Behauptung kann auch vom erkennenden Senat - insbesondere nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung - nicht als brauchbare Rechtfertigung für die Falsch- bzw. Nichtangabe im Formular gewertet werden. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin einerseits an, sie habe die Frage zehn im Antragsformular (nach einer derzeit absolvierten Ausbildung) mit "Nein" beantwortet, weil sie angeblich gedacht habe, das Studium sei keine Ausbildung. Dieser Behauptung ist klar entgegenzuhalten, dass die Frage zehn ausdrücklich Beispiele für Ausbildung wie folgt anführt: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)". Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle - im klaren Widerspruch dazu - im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt hatte, dass sie das Wort "Ausbildung" vom Antragsformular doch verstanden habe. Die Vertreterin des AMS hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihres Studiums in Österreich im Jahre 2007 und 2008 Prüfungen abgelegt habe, weshalb nicht glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass ihre Deutschkenntnisse bei ihrem ersten Antrag beim AMS im Jahr 2011 (und in der Folge 2012 und 2013) derart schlecht gewesen seien. Auch auf Nachfrage durch die Vorsitzende Richterin hatte die Beschwerdeführerin, welche imstande war, die Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in deutscher Sprache durchzuführen, bestätigt, dass ihre Deutschkenntnisse im September 2011, als sie den ersten Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, ungefähr ihren aktuellen Deutschkenntnissen entsprochen hätten. Mangelnde Deutschkenntnisse können daher auch für den erkennenden Senat keine glaubhaft nachvollziehbare Rechtfertigung für die Falsch- bzw. Nichtangabe ihres Studiums in den Antragsformularen darstellen.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe das Wort "Hochschule" nicht als Synonym für das Wort "Universität" wahrgenommen, ist darauf zu verweisen, dass Universitäten wissenschaftliche Hochschulen sind. Der Begriff Hochschule umfasst als Überbegriff, sowohl Universitäten, als auch Hochschulen künstlerischer Richtung, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste (VwGH Erkenntnis vom 17.12.96, Zl. 96/08/0140). Außerdem kann die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dass eine Person, die in Österreich ab 01.03.2007 ein XXXX-Studium XXXX als ordentliche Hörerin an der Universität XXXX absolvierte und seit 01.03.2010 und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum XXXXstudium XXXX gemeldet war, nicht in der Lage ist, das Wort "Hochschule" mit "Universität" (im Jahr 2011 und in der Folge 2012 und 2013 bei Antragstellung beim AMS) gleichzusetzen, muss - selbst in Anbetracht der Tatsache, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist - ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin: "Ich dachte, dass eine Hochschule eine arbeitsbegleitende Ausbildung ist, kein Studium." ist schließlich darauf zu verweisen, dass laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.2.1999, 98/08/0111, das Risiko eines Rechtsirrtums durch falsche und unvollständige Angaben im Antragsformular der Arbeitslosen zu tragen hat.
Da die Beschwerdeführerin in den Antragsformularen unwahre Angaben gemacht hat, hat sie - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - den Tatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenden Arbeitslosengeld und unberechtigt empfangener Notstandshilfe - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX im Detail aufgelistet - rückzuerstatten.
Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).
3.7. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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