W111 2108137-1•BVwG W111 2108137-1
W111 2108137-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2016
freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung
W111 2108137-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Maus Riedherr Rechtsanwälte OG in 5025 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zahl: 1027134205-14844314, beschlossen:
I. Das Verfahren wird gem. § 24 Abs.2a AsylG 2005 idgF. eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zahl 1027134205-14844314, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien oder in die Ukraine zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 27.08.2015 langte die Kopie eines Rückkehrhilfe-Erhebungsformulares beim BVwG ein, aus dem hervorgeht, daß der Beschwerdeführer beabsichtigt aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Aus einer vom Beschwerdeführer unterfertigten Erklärung geht hervor, daß er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß sein Verfahren diesfalls eingestellt werden würde.
Am 28.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Salzburg ein, aus dem hervorgeht, daß der Beschwerdeführer am 23.09.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
§ 24 Abs 2a lautet: Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Mangels Möglichkeit den Beschwerdeführer zu befragen ist das Verfahren gegenwärtig nicht entscheidungsreif. Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes steht sohin fest, daß der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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