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L507 2120253-1•BVwG L507 2120253-1
L507 2120253-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2016
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtskraft, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
L507 2120253-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zl. 15-1065673901-150408371, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Gefolge seiner rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.12.2015,
Zl. 15-1065673901-150408371, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2016 erteilt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ( XXXX ) am 04.12.2015 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 05.12.2015 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.
4. Am 23.12.2015 wurde seitens der Rechtberatung Verein Menschenrechte beim BFA bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer noch keinen Bescheid erhalten habe, obwohl der Beschwerdeführer dem Verein Menschenrechte mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.12.2015 zur Rechtberatung zugeteilt worden sei.
Am 30.12.2015 wurde dem Verein Menschenrechte vom BFA mitgeteilt, dass der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid an seine Wohnadresse, XXXX , am 03.12.2015 seitens des BFA verschickt worden sei. Dieser Bescheid sei vom Beschwerdeführer nicht behoben und deshalb beim Postamt zur Abholung hinterlegt worden. Da das Dokument nicht abgeholt worden sei, sei es wieder an das BFA zurückgesandt worden.
Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurde eine vom Beschwerdeführer an den Verein Menschenrechte erteilte Zustellvollmacht betreffend seinen Asylbescheid dem BFA bekannt gegeben.
Am 07.01.2015 wurde der Bescheid des BFA vom 03.12.2015, Zl. 1065673901/150408371, dem Verein Menschenrechte Österreich mittels RSa-Brief übermittelt.
5. Am 13.01.2016 wurde dem BFA im Wege des Vereines Menschenrechte eine mit 13.01.2016 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 03.12.2015 per e-mail übermittelt.
6. Mit hg. Schreiben vom 01.02.2016 wurde das BFA zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme betreffend den Zustellvorgang im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 03.12.2015 aufgefordert.
Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 12.02.2016 folgende Stellungnahme:
"Bezugnehmend auf Ihre Aufforderung zur Stellungnahme vom 01.02.2016 betreffend [...] teilt das Bundesamt wie folgt mit:
Zu Punkt 1)
Es wurde vom Verein Menschenrechte Österreich der nicht übernommene Bescheid vom 03.12.2015 übermittelt
Zu Punkt 2)
Der Bescheid wurde erneut zugestellt, weil das Bundesamt von einem Zustellmangel ausging, da laut E-Mail vom 30.12.2015 vom Verein Menschenrechte der AW keinen Hinterlegungsnachweis erhalten hat. Der Bescheid wurde nach telefonischer Rücksprache mit Teamleiter G. an den Verein Menschenrechte übermittelt. Eine Zustellverfügung wurde nicht erstellt."
7. Mit hg. Schreiben 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 13.01.2016 dem BFA übermittelte Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur angenommenen Verspätung der Beschwerde abzugeben.
7. Mit Schreiben vom 26.02.2016 erstattete der Beschwerdeführer unterstützt durch eine Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte Österreich folgende Stellungnahme:
"Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt
Mit Schreiben des BVwG vom 22.02.2016, hinterlegt am 25.02.2016 wurde mir die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt abzugeben, was ich hiermit mache:
In der fraglichen Zeit zwischen 05. und 21.12.2015 war ich immer an der Adresse XXXX aufhältig und habe auch täglich sorgfältig meine Post kontrolliert, jedoch war kein Hinterlegungnachweis vorhanden!
Ich habe auch meine Mitbewohner befragt, von diesen hat auch sicher niemand einen allfälligen Hinterlegungsnachweis von mir genommen.
Normalerweise habe ich an der Adresse XXXX nie Zustellprobleme und ich habe sonst immer alle Behördensendungen bekommen. Auch Pakete wurden in der fraglichen Zeit erfolgreich an meine Adresse zugestellt.
Es kann sich hiermit also nur um einen Fehler der Post handeln, indem entweder kein Zustellnachweis hinterlassen wurde oder an einem Ort, wo ich diesen nicht finden konnte."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Der am 19.06.2015 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF
BGBl I 70/2015 lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;
Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG §°32°Anm.3;
Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;
ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:
"dies a quo"). Dies wird von §°32°Abs.°1°AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014]
§ 32 AVG, RZ 12).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
2.3.1. Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ( XXXX ) am 04.12.2015 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX am 05.12.2015 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor an der Adresse XXXX , aufrecht gemeldet.
Der RSa-Brief wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und dem BFA mit dem Vermerk "nicht behoben" am 23.12.2015 vom Postamt 3100 rückgemittelt.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 26.02.2016 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer kein Hinterlegungsnachweis zugekommen sei. Vielmehr könne es sich nur um einen Fehler der Post handeln, indem entweder kein Zustellnachweis hinterlassen oder der Zustellnachweis an einem Ort, an dem ihn der Beschwerdeführer nicht finden habe können, zurückgelassen worden sei.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen möglicherweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen sei, was aber nicht in die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes, sondern die Zuständigkeit des BFA fällt, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach
§ 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im
Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Von diesen Erwägungen ausgehend vermag der Beschwerdeführer nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung des Bescheides des BFA am 05.12.2015 durch Hinterlegung ein Mangel anhaftet.
Vor diesem Hintergrund war - wie unter anderem auch in der Stellungnahme des BFA vom 12.02.2016 ausgeführt - vom Vorliegen eines Zustellmangels nicht auszugehen, weshalb die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.12.2015 am 05.12.2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam erfolgte.
Die Beschwerdefrist hat somit am 05.12.2015, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen. Gemäß
§ 32 Abs. 2 AVG endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 21.12.2015, 24:00 Uhr, und erwuchs der angefochtene Bescheid sohin mit Wirksamkeit vom 22.12.2015 in Rechtskraft.
Festzuhalten ist ferner, dass in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt keine Beweisanträge gestellt wurden, sondern lediglich behauptet wurde, dass die Hinterlegungsanzeige dem Beschwerdeführer nicht zugekommen sei.
Der angefochtene Bescheid enthält auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache.
Im gegenständlichen Fall endete die Beschwerdefrist am 21.12.2015 um 24:00 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 21.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen, weshalb sich die per Telefax dem BFA am 13.01.2016, 10:53 Uhr, übermittelte Beschwerde als verspätet erweist.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt feststeht, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.
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