BVwG W192 1434874-1

W192 1434874-1Tribunal Administrativo Federal1 de mar. de 2016

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Regest

aktuelle Bedrohung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Versorgungslage

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BVwG W192 1434874-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1434874.1.00

Spruch

W192 1434874-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl.: 12 12.224-BAI zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 07.09.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 09.09.2012 gab er an, dass er den Herkunftsstaat am 29.08.2012 von seinem letzten Wohnort Abidjan aus mit dem Flugzeug verlassen habe. Er sei über Casablanca und Moskau nach Wien gereist und habe mit seinem eigenen Reisepass, in dem sich ein russisches und glaublich auch ein österreichisches Visum befunden hätten, die Passkontrollen absolviert. Diese Visa habe ihm ein Schlepper im Herkunftsstaat besorgt. Er habe in Österreich zunächst fünf Tage auf der Straße gelebt und habe dann die Adresse der Behörde erhalten.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, da sein Leben von den Machthabern deshalb bedroht sei, weil man ihn zu Unrecht beschuldigte, Mitglied der politischen Partei FPI zu sein. Außerdem habe man ihm vorgeworfen, der Neffe eines früheren führenden Funktionärs dieser Partei zu sein, da er aus derselben Region stamme. Dies stimme aber nicht.

Militärangehörige hätten den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Dieser sei dabei zu Boden gefallen und sie hätten ihn geschlagen, mit einer auf seinen Kopf zielenden Waffe bedroht und die genannten Vorwürfe erhoben. Die Soldaten hätten dem Beschwerdeführer alles abgenommen, was er bei sich gehabt habe. Grund für die Anschuldigungen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer als Informatiker die Computer von Angehörigen der FPI in deren Häusern repariert habe.

Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis vor und gab an, dass er seinen Reisepass in Österreich auf der Straße verloren habe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2013 bezeichnete der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben als vollständig und richtig.

Er legte einen Personalausweis, einen Impfpass, eine Sozialversicherungskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister, Arbeitsbestätigung und Arbeitsbeschreibung sowie ein Zeugnis einer Privatuniversität als Informatikingenieur im Bereich Telekommunikation sowie eine Schulurkunde vor.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat bei seinen Eltern mit einem jüngeren Bruder aufgewachsen und mit seiner Familie 1995 nach Abidjan gezogen. Nach Aufnahme einer Beschäftigung habe er in einer eigenen Mietwohnung gelebt. Er habe als ausgebildeter Informatiker im Bereich Telekommunikation für eine Firma gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos.

Am 24.07.2012 habe der Beschwerdeführer in der Nachmittagsschicht im Kundencenter der Firma gearbeitet. Außerhalb des Unternehmens habe der Beschwerdeführer auch Reparaturarbeiten an Computern für seine Privatkunden durchgeführt. An diesem Tag sei er nach Dienstschluss (20:00 Uhr) bei einem Kunden gewesen und habe bis 22:00 Uhr Reparaturarbeiten ausgeführt. Danach habe er am Heimweg in einem Straßenrestaurant Essen bestellt und dabei beabsichtigt, zunächst nach Hause zum Duschen zu gehen und danach das bestellte Essen abzuholen. Auf dem Heimweg seien vier Soldaten auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihn zu Boden gestoßen. Sie hätten ihm vorgeworfen, über politische Informationen zu verfügen, da der Beschwerdeführer auch Computer von Mitgliedern der FPI reparierte. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er nicht an Politik interessiert sei und sei weiter geschlagen worden, wobei ihm auch vorgeworfen worden sei, dass er der Neffe des Parteivorsitzenden der FPI, Affi N-Guessan, wäre, was aber nicht stimme. Es sei dann zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Soldaten über das weitere Vorgehen gekommen und dem Beschwerdeführer seien ein Geldbetrag von € 30 und das Mobiltelefon abgenommen worden und der Übergriff sei beendet worden. Der Beschwerdeführer habe nach Hause gehen können und auch das Computermaterial, das er gehabt habe, mitnehmen können.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Behörde gewandt, da die Polizei und Sicherheitskräfte total desorganisiert seien und er befürchtet hätte, noch größeren Unannehmlichkeiten ausgesetzt zu sein. Er habe sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen und auf einem Basar in der Gemeinde Adjamé in Abidjan den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt.

Der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall am 24.07.2012 bis zu seiner Ausreise am 29.08.2012 keine Probleme mit Soldaten oder Behörden mehr gehabt. In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer auf Nachfrage seitens der Behörde erneut den behaupteten Vorfall vom 24.07.2012, wobei er angab, dass er von einem der Angreifer durch Zielen mit dem Gewehr auf seinen Brustkorb bedroht worden sei.

In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer (A) auf Befragen durch den Leiter der Amtshandlung (F) folgendes an:

"F: Sie haben heute vorgebracht, dass es bei Ihnen in der Heimat öfter vorkommt, dass sich Zivilisten als Soldaten ausgeben und Leute überfallen. Ihren eigenen Angaben nach, hätten diese Soldaten Sie überfallen, indem Sie Ihre Wertsachen mitnahmen. Woher wissen Sie dann, dass es sich bei diesen Leuten wirklich um Soldaten und nicht um Räuber gehandelt hat?

A: Das stimmt. Es gibt auch wirkliche Soldaten, die die Zivilisten ausrauben. Dass es sich um echte Soldaten handelte war mir klar, als sie plötzlich über Politik zu sprechen begannen. Sie beschuldigen mich politische Informationen zu besitzen, weil ich die Computer einiger FPI Mitglieder repariert habe. Die Leute haben mir vorgeworfen, Neffe des jetzigen Parteivorsitzenden der FPI "Affi N¿guessan" zu sein.

F: Im Zuge der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen haben Sie vorgebracht, dass Ihr Leben in der Heimat in Gefahr gewesen wäre, denn Ihr Leben wäre von den Machthabern im Land bedroht. Heute haben Sie jedoch nur einen einzigen Vorfall, nämlich einen Überfall von vier Soldaten erwähnt. Andere Probleme haben Sie dezidiert verneint. Was sagen Sie dazu?

A: Für mich waren die Soldaten Vertreter der Machthaber.

V: Im Zuge der Erstbefragung in Traiskirchen haben Sie ebenfalls vorgebracht, dass man Sie beschuldigte, Mitglied der politischen Partei FPI zu sein. Heute haben Sie mit keinem Wort erwähnt, jemals von diesen Soldaten beschuldigt worden zu sein Mitglied der FPI zu sein. Sie haben heute zwei Mal dezidiert vorgebracht, dass man von Ihnen Informationen haben wollte, weil Sie Computer von einigen Mitgliedern der Partei FPI repariert haben. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

A: In Traiskirchen wurde mir expliziert gesagt, dass wir im Zuge der Einvernahme nicht in Detail gehen sollen. Ich habe dort auch angegeben, dass ich den Soldaten mehrmals versichert habe, nicht Mitglied der FPI zu sein und mich nicht für Politik zu interessieren.

V: Sie haben heute mit keinem Wort gesagt haben, dass die Soldaten Ihnen vorgeworfen hätten Mitglied der FPI zu sein. Was sagen Sie dazu?

A: Das war ein Missverständnis. Die Tatsache, dass ich mehrmals darauf hingewiesen habe, den Soldaten versichert zu haben, kein Mitglied der FPI zu sein, beinhaltet für mich, dass sie mich davor dahingehend beschuldigt hatten.

V: Im Zuge der Erstbefragung haben Sie sogar gesagt, dass die Soldaten Sie verhaften wollten. Heute haben Sie trotz mehrmaligen Fragen mit keinem Wort gesagt, dass die Soldaten jemals die Absicht gehabt hätten, Sie zu verhaften. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

A: Ich habe niemals gesagt, dass die Soldaten mich verhaften wollten.

V: Herr Asylwerber, vor der Polizei haben Sie sehr wohl vorgebracht, dass die Soldaten Sie verhaften wollten. Dabei wären Sie zu Boden gefallen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.

V: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie ebenfalls an, dass einer der Soldaten mit seiner Kalaschnikow auf Ihren Kopf gezielt hätte. Heute haben Sie explizit angegeben, dass er auf Ihren Brustkorb gezielt hätte. Was sagen Sie nunmehr dazu?

A: Ich habe in Traiskirchen das Wort "poitrine" verwendet. Es kann sein, dass es bei den Übersetzungen zu unterschiedlichen Auslegungen kommt.

V: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass diese Soldaten Ihnen vorgeworfen hätten, der Neffe des früheren führenden Funktionärs der Partei FPI zu sein. Nun brachten Sie heute im krassen Widerspruch vor, dass man Ihnen vorgeworfen hätte, der Neffe des jetzigen Parteivorsitzenden der Partei FPI zu sein. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

A: Ich habe dem Dolmetscher in Traiskirchen ganz genau den Namen "Affi N¿guessan" genannt und aus welcher Region dieser stammt. Ich habe in Traiskirchen niemals "früherer" gesagt. Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein, ich werde in meiner Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet. Ich wurde nur ein einziges Mal von den Soldaten angehalten und überfallen, mehr nicht.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? (Vermerk: Der Begriff "soziale Gruppe" wird dem Antragsteller erklärt!)

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

F: Gab es jemals bis zum besagten Vorfall auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, es gab bis zum besagten Vorfall auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

F: Haben Sie den erwähnten Vorfall zur Anzeige gebracht?

A: Nein, ich habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht. Ich hatte Angst dadurch größere Probleme zu bekommen.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Diese Leute hätten mich problemlos in einer anderen Stadt oder einem anderen Landesteil finden können.

V: Herr Asylwerber, Ihre Aussage ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Denn Sie hatten Ihren eigenen Angaben nach seit dem Vorfall im Juli 2012 bis zu Ihrer Ausreise am 29.08.2012 keinerlei Probleme in Ihrer Heimat. Sie sind Ihrer Arbeit weiterhin nachgegangen und haben sich in Ihrer Wohnung aufgehalten. Sie haben mehrmals gesagt, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt waren. Keiner hat Sie gesucht, keiner hat Sie verfolgt usw. Zudem haben Sie Ihre Heimat legal und problemlos mit Ihrem eigenen Reisedokument verlassen. Sollte die Soldaten tatsächlich Interesse an Ihre Person gehabt zu haben, hätten diese Sie schon bis zu Ihrer Ausreise mehrmals aufgesucht bzw. Ihrer Habhaft geworden. Das ist aber nicht passiert. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe die Bedrohung der Soldaten sehr ernst genommen.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich kann in meine Heimat nicht mehr zurückkehren, weil die Soldaten zu mir gesagt haben, dass sie mich beim nächsten Mal sicher nicht davon kommen lassen. Sie würden mich umbringen."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde beurteilte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation gemäß nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

"Vor der erkennenden Behörde brachten Sie vor, am 24.07.2012 von vier Soldaten überfallen und geschlagen worden zu sein. Diese Soldaten hätten Ihnen vorgeworfen, Computers von einigen Mitgliedern der Partei FPI "Affi N¿guessan" repariert zu haben und der Neffe des jetzigen Parteivorsitzenden zu sein. Nachdem diese Leute sie zusammengeschlagen und ausgeraubt hätten, wären sie weggegangen und nie wieder zurückgekommen. Sie hätten Ihren eigenen Angaben nach mit diesen Leuten bis zu Ihrer Ausreise nichts mehr zu tun gehabt. Sie wären weder von diesen Leuten aufgesucht noch verfolgt worden.

Deshalb sind Ihre Erklärungen, von diesen Soldaten bzw. Machthabern verfolgt worden zu sein, auch als haltlos anzusehen, da es für diese Leute ein Leichtes gewesen wäre, Ihrer habhaft zu werden, sollte tatsächlich Interesse an Ihrer Person bestanden haben. Dass diese Annahme berechtigterweise zu treffen ist und davon auszugehen ist, dass Ihre Behauptungen als tatsachenwidrig zu werten sind, kann auch darin ersehen werden, dass Sie sich Ihren eigenen Aussagen zufolge seit dem erwähnten Vorfall am 24.07.2012 bis zu Ihrer Ausreise ohne Schwierigkeiten oder Problemen in Ihrer eigenen Wohnung in Ihrer Heimat aufhalten und sogar in derselben Firma arbeiten haben können.

Aber nicht nur allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen.

Sie sprachen vor dem Bundesasylamt nur von einem einzigen Vorfall vom 24.07.2012. Ihren eigenen Aussagen nach würden Sie nicht wissen, wer diese Soldaten konkret gewesen wären. Ob diese tatsächlich Soldaten oder Kriminelle gewesen wären, würden Sie nicht wissen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass Sie über den erwähnten Vorfall weder mit Ihren Familienangehörigen noch mit der Polizei gesprochen hätten.

Auch Ihr Verhalten, diesen Fall nicht einmal bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu haben, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Zudem ist Ihre Aussage, dass Sie von diesen Soldaten bzw. Machthabern verfolgt worden wären, absolut unglaubwürdig. Angesichts der Tatsache, dass Sie behaupten, weiterhin problemlos Ihrer Arbeit nachgegangen zu sein und sich bis zur Ausreise in Ihrer Wohnung aufgehalten zu haben ist Ihre Behauptung, dass Sie von diesen Leuten verfolgt worden wären, nicht nachvollziehbar und entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Denn sollten Soldaten tatsächlich Interesse an Ihrer Person gehabt haben, wäre es für diese ein Leichtes gewesen, Ihrer habhaft zu werden, wo Sie doch an Ihrer Wohnadresse aufhältig waren und die Soldaten Kenntnis von Ihrem Wohnsitz hatten.

Im Zuge der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen haben Sie vorgebracht, dass Ihr Leben in der Heimat in Gefahr gewesen wäre, denn Ihr Leben wäre von den Machthabern im Land bedroht worden. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck sprachen Sie jedoch nur von einem einzigen Vorfall nämlich von einem Überfall durch vier Soldaten. Andere Probleme haben Sie dezidiert verneint. Auf Vorhalt gaben Sie lapidar an, dass für Sie diese Soldaten Vertreter der Machthaber gewesen wären. Mit dieser Antwort vermochten Sie vor der erkennenden Behörde nicht zu bestehen, denn Sie konnten vor der erkennenden Behörde mit Sicherheit nicht sagen, ob diese Leute Kriminelle oder tatsächlich Soldaten gewesen wären.

Im Zuge der Erstbefragung in Traiskirchen haben Sie ebenfalls vorgebracht, dass man Sie beschuldigt hätte, Mitglied der politischen Partei "FPI" zu sein. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck haben Sie jedoch mit keinem Wort gesagt, jemals von diesen vier Soldaten beschuldigt worden zu sein, Mitglied der "FPI" zu sein. Sie haben im Zuge der Befragung im Gegensatz zu Ihren eigenen Angaben zwei Mal dezidiert vorgebracht, dass man von Ihnen lediglich Informationen über die Parteimitglieder der "FPI" haben hätte wollen, weil Sie ihre Computer repariert hätten. Auf Vorhalt antworteten Sie völlig unglaubwürdig, dass Ihnen in Traiskirchen expliziert gesagt worden wäre, dass Sie im Zuge der Einvernahme nicht ins Detail gehen hätten sollen. Sie hätten dort auch angegeben, dass Sie den Soldaten mehrmals versichert hätten, nicht Mitglied der "FPI" zu sein und sich nicht für Politik zu interessieren. Mit dieser Antwort vermochten Sie auf keinen Fall von der erkennenden Behörde zu bestehen. Sie haben zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck ebenfalls nicht angeführt, von den Soldaten beschuldigt worden zu sein, Mitglied der "FPI" zu sein. Auf einen weiteren Vorhalt gaben Sie nunmehr an, dass es ein Missverständnis gewesen wäre.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist die Tatsache, dass Sie im Zuge der Erstbefragung sogar gesagt haben, dass die Soldaten Sie verhaften hätten wollen. Jedoch vor dem Bundesasylamt Innsbruck haben Sie trotz mehrmaligen Fragen mit keinem Wort gesagt, dass die Soldaten jemals die Absicht gehabt hätten, Sie zu verhaften. Auf Vorhalt gaben Sie vollkommen unglaubwürdig an, dass Sie niemals gesagt hätten, dass die Soldaten Sie verhaften hätten wollen. Diese Antwort ist vollkommen unglaubwürdig, denn Sie haben im Zuge der Erstbefragung sehr wohl vorgebracht, dass die Soldaten Sie verhaften hätten wollen. Sie erzählten dort sogar, dass Sie dabei zu Boden gefallen wären. Den gestellten Vorhalt haben Sie nicht beantworten können. Sie blieben bei Ihrer unglaubwürdigen Aussage.

Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches dieses letztlich wie nachfolgend ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass einer der Soldaten mit seiner Kalaschnikow auf Ihren Kopf gezielt hätte. Vor dem Bundesasylamt Innsbruck haben Sie explizit angegeben, dass er auf Ihren Brustkorb gezielt hätte. Auf Vorhalt antworteten Sie vollkommen unglaubwürdig, dass es vermutlich bei den Übersetzungen zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen wäre.

Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass diese Soldaten Ihnen vorgeworfen hätten, der Neffe des früheren führenden Funktionärs der Partei "FPI" zu sein. Nun brachten Sie vor dem Bundesasylamt Innsbruck im krassen Widerspruch vor, dass man Ihnen vorgeworfen hätte, der Neffe des jetzigen Parteivorsitzenden der Partei "FPI" zu sein. Auf einen weiteren Vorhalt gaben Sie vollkommen unglaubwürdig an, dass Sie dem Dolmetscher in Traiskirchen ganz genau den Namen "Affi N¿guessan" genannt hätten. Sie hätten in Traiskirchen niemals "früherer" gesagt. Somit haben Sie den gestellten Vorhalt nicht näher beantworten können.

Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Bestätigt wird die erkennende Behörde in Ihrem Befinden dadurch, dass Sie trotz nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen konnten. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf Vermutungen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und liegen dem Bundesasylamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Sie brachten vor dem Bundesasylamt Innsbruck vor, dass Sie keine Möglichkeit gehabt hätten in eine andere Stadt bzw. ein anders Landesteil zu ziehen. Denn diese Leute hätten Sie überall in Ihrem Heimatland finden können. Diese Aussage ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Denn Sie hätten Ihren eigenen Angaben nach seit dem Vorfall im Juli 2012 bis zu Ihrer Ausreise am 29.08.2012 keinerlei Probleme in Ihrer Heimat gehabt. Sie wären Ihrer Arbeit weiterhin nachgegangen und hätten sich in Ihrer Wohnung aufgehalten. Sie haben im Zuge der Befragung mehrmals gesagt, dass es bis zu Ihrer Ausreise zu keinen weiteren Übergriffen gekommen wäre. Keiner hätte Sie gesucht und keiner hätte Sie verfolgt.

Zudem hätten Sie Ihre Heimat legal und problemlos mit Ihrem eigenen Reisedokument verlassen. Sollte die Soldaten bzw. diese Leute tatsächlich Interesse an Ihre Person gehabt zu haben, hätten diese Sie schon bis zu Ihrer Ausreise mehrmals aufgesucht bzw. Ihrer Habhaft geworden. Das ist aber nicht passiert. Auf Vorhalt gaben Sie vollkommen unglaubwürdig an, dass Sie die Bedrohung der Soldaten sehr ernst genommen hätten. Mehr haben Sie dazu nicht gesagt.

Schließlich deuten sämtliche Umstände, dass Sie mit Ihrem eigenen unverfälschten Reisepass problemlos legal ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind."

Die Behörde räumte ein, dass es in Elfenbeinküste zu Menschenrechtsverletzungen komme, deren Anzahl jedoch im Hinblick auf die Bevölkerungszahl relativiert werde, so dass hieraus kein Hinweis auf eine extreme Gefährdungslage für jedermann abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, so dass er durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Deckung seiner Bedürfnisse sorgen könne. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte oder sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 30.04.2013 ausgeführte Beschwerde, in der die Verfolgungsbehauptungen wiederholt und vorgebracht wurde, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers aufgrund der Lage in Herkunftsstaat berechtigt sei.

Es sei angesichts der aus Länderberichten ersichtlichen Defizite der Sicherheitsverwaltung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht den Sicherheitsbehörden melden habe wollen.

Es stelle keinen Widerspruch dar, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Bedrohung durch Machthaber behauptet und vor der Behörde nur von dem Überfall durch vier Soldaten gesprochen habe. Die Behörde übersehe, dass Soldaten Staatsbedienstete seien und somit zum Staatsapparat gehören.

Der Beschwerdeführer habe nie vorgebracht, Mitglied der politischen Partei FPI zu sein. Ebenso habe er nie angegeben, dass die "Polizisten" ihn verhaften hätten wollen. Dies müsse auf Missverständnissen bzw. Übersetzungsfehlern beruhen. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben hätte, einer der Soldaten habe mit einer Waffe auf seinen Kopf gezielt, während er vor dem Bundesasylamt explizit gesagt habe, dass der Soldat auf seinen Brustkorb gezielt hätte, sei anzumerken, dass ein Soldat seinen Fuß auf den Kopf des Beschwerdeführers stellte, während er mit der Waffe auf seine Brust zielte.

Der Beschwerdeführer habe den aus derselben Herkunftsregion stammenden Parteivorsitzenden der FPI bei der Einvernahme namentlich bezeichnet und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde aus "einer klaren unmissverständlichen Aussage" einen Widerspruch konstruieren könne. Weiters habe die Behörde es unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen.

Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberichtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und die Ausweisung zu unterlassen gewesen.

4. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Am 03.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:

"R: Sie haben diese Unterlagen über Integration vorgelegt. Haben Sie daneben auch besondere private oder familienähnliche Beziehungen zu Menschen in Österreich?

BF: Ich habe Kontakt zu meinen Freunden vom Deutschkurs. Ich habe aber auch noch andere Freunde mit denen ich meine Freizeit verbringe. Was die Familie betrifft, kenne ich die Familie NN, manchmal laden sie mich zum Abendessen ein. Vergangenes Weihnachten war ich bei dieser Familie eingeladen, wir haben zusammen gegessen. Dieses Jahr bin ich wieder zu Weihnachten eingeladen. Ich verbringe am Wochenende Zeit mit meinen Freunden.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat?

BF: Einmal im Monat versuche ich meine Familie anzurufen. Meinen Vater, meine Mutter und meinen jüngeren Bruder. Ja, wenn die Verbindung zustande kommt, kann ich mit ihnen sprechen. Die Verbindung ist nicht immer gut und teuer.

R: Was glauben Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten zu müssen?

BF: Wo ich war gibt es keine Stabilität. Ich fürchte um mein Leben. Ich bin dorthin nicht zurückgekehrt, weil mein Leben in Gefahr ist. ich ziehe es vor, in Österreich zu bleiben, um mein Leben zu retten.

R: Wer gefährdet im Herkunftsstaat Ihr Leben?

BF: Die Regierung. Ich kann ihnen ein Beispiel geben, es sind viele Leute noch im Gefängnis, weil sie gegenteilige Ideen haben. Es gibt auch UNO-Berichte darüber. Es gibt Berichte über Menschen die ungerechtfertigt im Gefängnis sind, die eigentlich in Freiheit sein müssten.

R: Warum glauben Sie, dass Sie von solchen Phänomenen betroffen sein könnten?

BF: Weil schon ein Ereignis stattgefunden hat, dass mich gezwungen hat, das Land zu verlassen. Es hat einen Staatsstreich gegeben im Jahr 1999 und im Jahr 2002. Ich bin während dieser ganzen Krisen, die das Land durchgemacht hat, nie ausgereist. Erst als ich das persönliche Problem am 24.07.2012 hatte bin ich ausgereist. Das war meine erste Reise, ich bin vorher nie gereist.

R: Was ist am 24.07.2012 dort geschehen?

BF: Ich habe in einer Firma gearbeitet. Ich habe in der Schicht von 13:30 bis 20:00 Uhr gearbeitet. Ich habe auch mein eigenes Informatik-Geschäft nach der Arbeit. Ich habe in einem Privathaus Computer repariert. Das dauerte bis 22:00 Uhr. Ich habe ein Taxi genommen, um wieder nach Hause zu fahren. Als ich zu Hause ankam, habe ich etwas zu essen bestellt, weil dort auf der Straße Restaurants gewesen sind. Nach dem Essen bin ich nach Hause gegangen, um mich zu duschen. Auf dem Rückweg habe ich vier Soldaten getroffen, die auf einem Parkplatz auf mich gewartet haben. Sie kamen auf mich zu, sie warfen mich auf den Boden, sie haben begonnen mich zu schlagen. Am Anfang dachte ich, dass sie mir mein Geld und mein Telefon wegnehmen wollten. Dann bemerkte ich, dass das aus anderen Gründen geschehen war, da sie von politischen Gründen sprachen. Sie sagten, dass sie Informationen darüber hätten, dass ich für Leute der FPI arbeite und dass ich der Neffe des Vorsitzenden der FPI sei, der Affi N-Guessan heißt. Ich war darüber sehr schockiert, weil ich meine persönlichen Geschäfte verfolgt habe. Ich hatte große Angst um mein Leben. Ich habe sogar in die Hose uriniert. Das war sehr erniedrigend für mich. Er hat eine Waffe auf meine Brust gerichtet. Die anderen begannen mich zu durchsuchen. Ich habe einen Rucksack, wo ich mein Computermaterial aufbewahrt habe. Sie haben alles durchsucht, aber sie haben nichts gefunden, weil ich nur Computer-Kabel hatte. Ich hatte 30 Euro und ein Samsung-Handy, das hatten sie mir weggenommen. Der eine hat gesagt, dass sie mich erschießen und dass es vorbei sein soll. Das war schrecklich und schwierig und ich dachte wirklich, dass mein Ende gekommen sei. Einer hat mir den Fuß auf den Kopf gestellt, er hat gesagt dass sie zurückkommen werden und dass das nächstes Mal mit mir vorbei sein werde. Sie haben alle Informationen über mich, sie wissen wo ich arbeite und sie wissen, wo sie mich wiederfinden können. Dann sind sie gegangen. In dieser Nacht konnte ich nicht mehr schlafen. Ich habe mit niemanden gesprochen, außer mit einem Pastor, mit dem ich mich gut verstehe, weil ich Christ bin. Es war schwierig für mich weiterzuarbeiten, weil ich Kundenberater war, das ist eine Arbeit die viel Konzentration fordert. Meine Leistung hat nach und nach nachgelassen, weil ich immer wieder diese Szene vor Augen hatte, deshalb habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. Fünf Tage später am 29.07. in der Gemeinde Adjamé. Dort gibt es einen Bazar, wo man Telefone und andere Waren verkauft. In diesem Bazar habe ich mich erkundigt, um jemanden zu finden, der mir helfen könnte schnell das Land zu verlassen. Ich habe die fragliche Person gefunden, die mir gesagt hat dass sie das machen könnte. Die Person hatte das Flugticket besorgt und ich musste insgesamt 3.500 Euro bezahlen und die Person wollte sofort eine Anzahlung von 1.000 Euro haben. Ich war skeptisch, weil das kein offizieller Weg war. Ich war nicht sicher, dass der das machen könnte. Es waren auch noch zwei Frauen da. Eine der Frauen sagte dass sie auch ausreisen wollte. Aus denselben Gründen und einer hat gesagt, dass er das schon für seine Cousine organisiert hätte und das sei gut gegangen. Ich habe das Risiko auf mich genommen. Ich bin zu mir nach Hause zurückgekehrt. Ich habe 1.000 Euro und meinen Reisepass geholt und bin zurückgegangen und habe ihm das Geld und meinen Pass gegeben. Er hat meine Kontaktdaten aufgenommen und sagte, dass er mich dann zurückrufen würde. Am 20.08. hat er mich angerufen. Er hat gesagt, dass alles fertig sei und dass ich jetzt den Rest, die restlichen 2.500 Euro, bezahlen müsste. Am nächsten Tag gab ich ihm das Geld und habe begonnen meine Sachen für die Ausreise vorzubereiten. Am 29.08. habe ich Abidjan verlassen. Ich bin nach Russland geflogen, dort blieb ich drei Tage und am 02.09. kam ich in Österreich an. Das ist meine Geschichte.

R: Sie haben dieses Ereignis jetzt im Wesentlichen übereinstimmend mit Ihren Angaben bei der Einvernahme am 27.02.2013 dargestellt. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch eine Reihe von Widersprüchen zu Ihren Aussagen bei der Erstbefragung am 09.09.2012 festgehalten. Dabei haben Sie unter anderem angegeben, dass man bei diesem Ereignis am 24.07.2012 versucht hätte, sie festzunehmen, sie haben angegeben dass man Ihnen vorgeworfen hätte, der Partei FPI anzugehören, und sie haben auch diese Bedrohung mit der Waffe anders beschrieben, nämlich dass man sie gegen Ihren Kopf gehalten habe. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich erinnere mich sehr gut an diese Widersprüche. Ich muss sagen, dass es ein Problem bei der Übersetzung gegeben hat. Leider konnte ich damals noch kein Deutsch verstehen. Heute verstehe ich besser Deutsch als damals. Wenn ich damals Deutsch so gut verstanden hätte wie heute, wenn der Dolmetscher gesagt hätte, dass es da einen Widerspruch gibt, hätte ich diesen berichtigen können. Was ich heute gesagt habe, stimmt überein mit dem zweiten Interview, das ich gemacht habe. Ich bleibe dabei, was ich gesagt habe. Für mich handelt es sich um einen Übersetzungsfehler.

R: Sind Sie im Herkunftsstaat in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen?

BF: Nein, wie ich schon sagte, hatte ich meine Arbeit. Ich habe für Privatpersonen Computer repariert. Ich habe Computer für aktive Mitglieder der FPI repariert.

R: Woher war Ihnen bekannt, dass es sich bei Ihren Kunden um Mitglieder der FPI handelt?

BF: Wenn man Computer repariert, hat man auch persönliche Kontakte zu diesen Personen und außerdem waren diese Personen auch bekannt.

R: Ich gehe davon aus, dass Sie auch für andere Personen diese Reparaturarbeiten getätigt haben und nicht nur für Mitglieder der Partei FPI?

BF: Ja natürlich.

R: Sie sind nach Ihren Angaben mit Ihrem eigenen Reisepass gereist. Wo befindet sich dieser Reisepass?

BF: Bereits vor dem Asylantrag habe ich meine ganzen Sachen, mein Gepäck verloren. Ich habe einen Teil meiner Sachen verloren. Mein Pass befand sich auch bei den Sachen, die ich verloren habe. In Traiskirchen hatte ich deswegen nur meinen nationalen Personalausweis und meine Geburtsurkunde. Das waren alle Dokumente, die ich noch hatte. Meine Diplome hatte ich in einer anderen Tasche.

R: Nach Ihren Angaben hat es nach diesem beschriebenen Vorfall am 24.07.2012 keinen weiteren gegen Sie gesetzten Übergriff im Herkunftsstaat gegeben. Warum glauben Sie, dass dennoch eine anhaltende Gefährdungssituation gegen Sie besteht.

BF: Sie haben mir gedroht, dass sie wiederkommen würden, und man hat nur ein Leben und um dieses Leben habe ich Angst. Heute sind immer noch viele Leute in Côte d¿Ivoire im Gefängnis.

R: Sie selbst sind ja nicht festgenommen worden.

BF: Nein, ich bin nicht festgenommen worden.

R: Wenn jetzt seitens der staatlichen Behörden, oder auch nur seitens irgendwelcher Milizeinheiten ein konkretes Interesse an Ihnen bestanden hätte, dann wäre es angesichts Ihrer Lebensführung mit einer festen Adresse und einem fixen Arbeitsplatz leicht gewesen, auf Sie zuzugreifen. Das ist offenbar nicht passiert, sondern Sie haben diesen Vorfall beschrieben als einen Übergriff außerhalb dieser geregelten Lebensführung, der eher für ein zufälliges Zustandekommen spricht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich glaube für mich ist das kein Zufall, weil sie zu meiner Überraschung sagten, dass sie über Informationen über mich verfügen. Sie wussten, dass ich Computer repariere und dass ich für Leute von der FPI arbeite. Wenn es ein Zufall gewesen wäre, hätten sie sofort mein Geld und mein Telefon genommen und es wäre vorbei gewesen. Ich konnte also nicht warten bis sie wiederkommen und ich musste mein Leben retten.

R: Ein anderer von Ihnen beschriebener angeblicher Vorwurf, nämlich dass Sie mit den Vorsitzenden der FPI verwandt seien, ist nach Ihren Angaben eine unzutreffende Information dieser Leute gewesen.

BF: Ich und Affi N¿Guessan kommen aus der gleichen Region. Wir gehören derselben Volksgruppe an, den Agni. Das diente ihnen als Rechtfertigung, um mir das vorzuwerfen. Um mich zu bestrafen, dass ich die Computer von irgendwelchen Leuten repariert habe. Ich bin aus derselben Region, das bedeutet, dass ich gegen sie bin.

R: Hatten Sie die Gelegenheit in der Verhandlung heute alles vorzubringen, was Sie sagen wollten?

BF: Ja ich denke.

R: Sie haben mit der Ladung zu dieser Verhandlung auch Unterlagen über die Situation in Ihrem Herkunftsstaat bekommen. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ja ich möchte sagen, dass die Côte d¿Ivoire in der Vergangenheit ein stabiles Land war. Heute ist das nicht mehr der Fall. Es sind viele Flüchtlinge in der Umgebung, in den Nachbarländern. Es gibt einen Hass der Ivorer untereinander. Das ist ein Problem, das noch nicht gelöst wurde im Land. Es sind auch viele Offiziere der staatlichen Armee in den Nachbarländern und die Rebellen, die in der Vergangenheit gegen die Regierung gekämpft haben, sind immer noch an der Macht. Es gibt keine Stabilität vom Sicherheitsstandpunkt aus gesehen. Dieses Faktum muss berücksichtigt werden. Ich erzähle das alles, um zu zeigen, unter welchen Bedingungen man zurzeit in Côte d¿Ivoire leben muss. Das wird auch in einem Bericht der Menschenrechtsorganisation bestätigt. Und das was mir persönlich am 24.07.2012 zugestoßen ist, aufgrund dieses Ereignisses möchte ich nicht nach Côte d¿Ivoire zurückkehren. Weil ich Angst um mein Leben habe. Das ist alles was ich zu sagen habe.

R: Sie wissen wahrscheinlich es hat im Herbst Präsidentschaftswahlen gegeben. Es hat auch sich die FPI beteiligt und der Kandidat war Pascal Affi N¿Guessan. Man kann daher derzeit auch nicht sagen, dass ein unterstelltes Naheverhältnis zu dieser Person eine hervorgehobene Gefährdung mit sich bringen würde.

BF: Ich verfolge die Situation in Côte d¿Ivoire genau. N¿Guessan wird als Verräter angesehen, der das Land verraten hat. Er hat einen Deal mit der derzeitigen Regierung gemacht, weil er im Gefängnis war und plötzlich freigelassen wurde, während andere Mitglieder der FPI noch immer im Gefängnis sind. Das hat innerhalb der FPI eine komplexe Situation hervorgerufen. Heute gibt es zwei Tendenzen in der FPI, nämlich die FPI von Affi N¿Guessan und Aboudramane Sangaré. Der Zweig von Sangaré hat nicht an den Wahlen teilgenommen. Der Zweig von Aboudramane Sangaré folgte den Anweisungen von Laurent Gbagbo, der im Gefängnis sitzt.

RB verweist auf VwGH-Zahl 2014/22/0055 betreffend die Integration und die Aufenthaltsdauer in Österreich. In dieser Entscheidung wird festgehalten, dass alleinig aufgrund eines Aufenthaltes von lediglich drei Jahren nicht allein aus diesem Grund von einem Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Informatikingenieur absolviert und für ein Mobiltelekommunikationsunternehmen gearbeitet sowie selbstständig Reparaturleistungen an Computern vorgenommen. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers, der mit diesen Familienangehörigen in telefonischem Kontakt steht.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 24.07.2012 Ziel eines Übergriffes durch Militärangehörige gewesen ist. Selbst wenn ein derartiger Übergriff tatsächlich stattgefunden hätte - sei es in der bei der Erstbefragung am 09.09.2012 beschriebenen Weise, sei es in der bei der Einvernahme vor der Behörde am 27.02.2013 und bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2015 beschriebenen Weise -, ließe sich daraus keine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ableiten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen intensiv ausgeprägten persönlichen Beziehungen. Er hat Deutschprüfungen bis zum Niveau B2 absolviert, bereitet sich für die Prüfung auf Niveau C1 vor und übt in seiner Aufenthaltsgemeinde und übt in seiner Aufenthaltsgemeinde gemeinnützige Tätigkeiten aus und beteiligt sich an sozialen Projekten

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

  • 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

  • 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

  • 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

  • 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

  • 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.

Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.

Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht fest.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahrenden sowie den vorgelegten Integrationsbelegen und Empfehlungsschreiben und auf einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers über den angeblich gegen ihn am 24.07.2012 erfolgten Übergriff durch Militärangehörige sind nicht glaubhaft. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der oben dargestellten schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids. Die Vielzahl der Widersprüche und Unstimmigkeiten zwischen der Beschreibung dieses behaupteten Vorfalls im Rahmen der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch die Behörde konnte der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde noch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausräumen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 09.09.2012 in der Zeit zwischen 11:34 Uhr und 13:00 Uhr ausführlich befragt wurde und mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat eingangs der Erstbefragung selbst angegeben, dass er keine Beschwerden habe und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen und es haben sich auch zu einem späteren Zeitpunkt keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass er psychischen oder physischen Beeinträchtigungen unterlegen sein sollte. Es liegen im vorliegenden Verfahren daher keine Hinderungsgründe dagegen vor, die bei der Erstbefragung getätigten Angaben des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (Hinweis E vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0090 mwN.)

Der Beschwerdeführer hat auch durch sein Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten nicht ausräumen können. Er hat im Wesentlichen seine Verfolgungsbehauptungen gleichlautend mit den bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben beschrieben. Hinsichtlich der ihm bereits von der Behörde vorgehaltenen Widersprüche hat er lediglich auf eventuelle Übersetzungsfehler hingewiesen und hat im Übrigen hinsichtlich einzelner Aspekte die in der Niederschrift über seine Erstbefragung festgehaltenen damaligen Angaben bestritten. Damit konnte der Beschwerdeführer die festgestellten mehrfachen Widersprüche und Unstimmigkeiten jedoch nicht ausräumen. Auch aus dem persönlichen Eindruck über das Auftreten des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass dieser nicht ein tatsächlich erlebtes Ereignis beschreibt, sondern er nach entsprechender geeigneter Vorbereitung in der Verhandlung primär bestrebt war, Angaben zu tätigen, die sich mit seinen Aussagen gegenüber der Behörde in der Einvernahme vom 27.02.2013 decken.

Da der Beschwerdeführer somit im Verfahren nicht in der Lage war, den behaupteten Vorfall vom 24.07.2012 kohärent zu beschreiben, kann nur davon ausgegangen werden, dass er diese Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt sondern einen konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eingeräumt, dass er nach dem behaupteten Vorfall vom 24.07.2012 bis zu seiner Ausreise am 29.08.2012 keinerlei Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist und er in dieser Zeit sich wie davor in seiner Wohnung und an seinem Arbeitsplatz aufgehalten hat. Schon allein dieser Umstand lässt erkennen, dass aus dem behaupteten Übergriff vom 24.07.2012 keine anhaltende Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer abgeleitet werden konnte.

Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung den Herkunftsstaat unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen hat. Daraus ist ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei staatliche Suchmaßnahmen bestanden haben und daher die behauptete Bedrohung von staatlicher Seite nicht gegeben ist.

Drüber hinaus lässt auch die nach den Feststellungen eingetretene aktuelle politische Entwicklung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erkennen, dass das ihm angeblich zu Unrecht unterstellte Verwandtschaftsverhältnis zu einem Führungsfunktionär der Partei FPI keinen Anlass für eine von staatlicher Seite drohende Verfolgungssituation wegen zumindest unterstellter Regime-Feindlichkeit bilden kann, da gerade der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte Führungsfunktionär der Partei FPI bei den Präsidentschaftswahlen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Oktober 2015 als Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition angetreten ist und somit am politischen Prozess teilnehmen konnte, ohne staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Umso weniger erschiene es realistisch, dass der Beschwerdeführer wegen eines zu Unrecht unterstellten Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Parteifunktionär Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu befürchten hätte.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert und es gilt insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Abidjan, als relativ gut gesichert.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Darüber hinaus hat er eine gute Ausbildung, praktische Berufserfahrung im Herkunftsstaat und könnte bei einer Rückkehr auch mit Unterstützung durch seine dort lebenden Familienangehörigen rechnen, mit denen er in Kontakt steht. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlan-desbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbe-sondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im August 2012 ist nicht als lange zu bezeichnen und liegt deutlich unter der in den vorgenannten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von 10 Jahren. Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die ursprüngliche Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer konnte wegen seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status nicht damit rechnen, dass ihm der weitere Verbleib im Inland gestattet werde.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die erreichten guten Kenntnisse der deutschen Sprache und die Beteiligung des Beschwerdeführers an sozialen und gemeinnützigen Aktivitäten am derzeitigen Wohnort belegen zwar, dass beim Beschwerdeführer kein völliger Mangel an Interesse besteht, es ist aber davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, da er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entwicklung von Freundschaften zu anderen Absolventen des Deutschkurses und die gelegentlichen Einladungen zum Essen durch im Wohnort des Beschwerdeführers lebende Familien stellen keine außerordentlich intensiv ausgeprägte Manifestation der Integration im Bundesgebiet dar.

Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache und eine weitere verbreitete Sprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der vorliegende Fall entspricht auch nicht dem in der von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 03.12.2015 angesprochenen Entscheidung des VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0055 angesprochenen Aspekt, da auch in dieser Entscheidung bekräftigt wurde, dass einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukomme.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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