BVwG W127 2017041-1

W127 2017041-1Tribunal Administrativo Federal1 de mar. de 2016

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Regest

Antragsänderung, aufschiebende Wirkung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

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BVwG W127 2017041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2017041.1.00

Spruch

W127 2017041-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, Az. II/7-EBP/09-118985083, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (Zahlungsansprüche) für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 830,41 gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.018,12 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 187,71.

Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 03.04.2009 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die beschwerdeführende Partei ist überdies Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX ( XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104641121, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.041,05 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 24,11 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 22,24 ha (davon Almfläche 7,93 ha) von einem Minimum Fläche/ZA von 22,24 und einer ermittelten Fläche von 22,24 ha ausgegangen.

Am 15.05.2012 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Im Rahmen einer Nachkontrolle am 05.07.2012 wurden keine (weiteren) Flächenabweichungen festgestellt. Da bis dato die Antragsjahre 2008 und 2009 im historischen Prüfbericht nicht berücksichtigt wurden, wurden neue historische Prüfberichte erstellt und der beschwerdeführenden Partei in der Folge mit Schreiben vom 14.08.2012 übermittelt. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013 wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.018,12 für eine ermittelte Fläche von 21,75 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 22,93 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.05.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,49 ha).

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht. Die beschwerdeführende Partei brachte begründend vor, die beanstandete Fläche sei vollflächig grasbewachsen und werde zur Gänze von Weidetieren beweidet. Die Fläche werde gepflegt und daher auch entsprechend dem Digitalisierungshandbuch als landwirtschaftliche Hutweide ohne Nicht-LN-Faktor digitalisiert. Zwischen 2007 und 2010 habe es in der Digitalisierung keine Hutweiden-N-Reduzierungen gegeben, diese seien erst zwischen 2010 und 2011 eingeführt worden. Aufgrund laufend strengerer Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria, strengerer Digitalisierungsvorgaben und neuer Luftbilder habe die beschwerdeführende Partei sich entscheiden, die Flächen ab 2011 nochmals zu digitalisieren und neu zu bewerten. Die Änderungen seien im guten Glauben erfolgt, dass die Änderung innerhalb der EBP-Toleranz zu keinen Rückforderungen oder sogar Sanktionen für die vergangenen Jahren führen würden. Die Hutweiden insbesondere im Feldstück 6 würden nach Beweidung gemulcht oder "nachgeputzt", sodass die beschwerdeführende Partei bei der Digitalisierung im Jahr 2011 den Hutweiden-N-Faktor nicht berücksichtigt habe.

Im Jahr 2012 habe eine Vor-Ort-Kontrolle mit zwei Prüfern stattgefunden (15.05.2012), bei der die Hutweiden im Feldstück 2 geringfügig reduziert worden seien (4 Ar keine landwirtschaftliche Nutzfläche und 11 Ar Hutweidenreduktion). Es seien jedoch keine "groben Flächen" in Abzug gebracht worden. Eine Flächenrückverfolgung für die Hutweide habe nur für 2010 und 2011 stattgefunden. Zwei Monate danach sei der Betrieb der beschwerdeführenden Partei wieder von einer Person kontrolliert worden (05.07.2012) und im Rahmen der Nachkontrolle seien laut Prüfbericht keine Abweichungen festgestellt worden. Tatsache sei aber, dass "massiv Hutweiden-Nichtnutzungen nach der VOK II in Abzug gebracht" worden seien - einschließlich Flächenrückverfolgung bis 2008.

Die beschwerdeführende Partei fragte sinngemäß, wie es möglich sei, dass es innerhalb von zwei Monaten zu zwei so verschiedenen Ergebnissen komme. Eine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei dahingehend auszuschließen. Wie könne es außerdem sein, dass für die Jahre 2007 bis 2009 eine Hutweiden-N-Reduktion vorgenommen werde, wenn es diese damals noch nicht gegeben habe?

Die Flächensanktionen würden zu "unverhältnismäßig hohen massiven Kürzungen" der Förderungen führen. Sogar wenn der beschwerdeführenden Partei "fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre (Doppelter Einbehalt der Differenzfläche)", wäre die verhängte Rückforderung unangemessen hoch und stünde in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seitens der beschwerdeführenden Partei, welches tatsächlich jedoch nicht vorliege. Die beschwerdeführende Partei ersuche daher um Richtigstellung des Bescheides für 2009 bzw. Abänderung des Abänderungsbescheides für 2009 und Abstandnahme von einer Rückforderung. Der rückgeforderte Betrag würde bis zur Beurteilung des Rechtsmittels vorerst nicht eingezahlt.

Am 23.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX (BNr. XXXX ) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Reduktion der ua. für das Jahr 2009 beantragten Futterfläche von 53,88 auf 33,97 ha. Am 29.04.2013 korrigierte der Almbewirtschafter der XXXX die ua. für das Jahr 2009 beantragte Futterfläche neuerlich auf nunmehr 26,59 ha.

Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Az. II/7-EBP/09-120313758, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 830,41 gewährt und ein Betrag von EUR 187,71 rückgefordert. Dabei wurde auf Basis von 24,11 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,23 ha (davon Almfläche 3,92 ha) von einem Minimum Fläche/ZA von 18,23 und einer ermittelten Fläche von 17,74 ha ausgegangen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.05.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,49 ha). Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG erfolgt sei, und die beschwerdeführende Partei den Antrag stellen könne, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Hiegegen wurde ebenfalls innerhalb offener Frist "Berufung" (eigentlich Vorlageantrag) eingebracht. Die beschwerdeführende Partei stellte folgende Anträge:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. jedenfalls sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

In der Begründung erstattet die beschwerdeführende Partei Vorbringen zu einer Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht sowie zu fehlendem Verschulden ihrerseits. Es hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Almobmanns bestanden und stelle eine Bestrafung ohne persönliches Verschulden einen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK dar. Auch könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Es könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, wenn der Behörde auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei (Artikel 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Die beschwerdeführende Partei verwies auf die Verjährungsbestimmungen in Artikel 73 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und führte aus, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht mehr zu verhängen, da 70 % der Zahlung für das Jahr 2009 bereits am 28.10.2009 erfolgt seien und daher bei Zustellung des nunmehrigen Änderungsbescheides am 14.11.2013 die vier Jahre bereits abgelaufen seien. Die verhängte Sanktion sei überdies unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Des Weiteren wurde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens und gravierender Begründungsmängel ins Treffen geführt. Überdies "strotzt auch die materielle Entscheidung derart von Fehlern, dass eine Bescheidaufhebung schon bloß aus diesen Gründen unumgänglich" sein würde.

Die beschwerdeführende Partei wandte res iudicata im Sinne von § 68 AVG ein und verwies auf eine "positive Berufung der VOK am 15.05.2012". Am 02.12.2012 habe die beschwerdeführende Partei gegen die genannte Vor-Ort-Kontrolle im Zusammenhang mit ÖPUL- und AZ-Mitteilungen berufen. Diese Berufungen seien positiv beurteilt worden und sei der gesamte Betrag rückwirkend ausbezahlt worden.

Ihrer "Berufung" legte die beschwerdeführende Partei Fotos von Almbegehungen sowie ein Schreiben des Almbewirtschafters bei, dem zu entnehmen ist, dass die beschwerdeführende Partei im Sommer 2009 ihr Jungvieh aufgetrieben habe und selbst nach den Tieren geschaut bzw. die Futterflächen kontrolliert habe.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 legte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor. Im Rahmen einer Stellungnahme zu der im Vorlageantrag vom 21.11.2013 relevierten "positive Berufung der VOK am 15.05.2012" führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 15.05.2012 bzw. 05.07.2012 hinsichtlich der Ausgleichszulage (AZ) erst in die Rückforderung vom 28.03.2013 eingearbeitet worden sei. Diese Rückforderung sei nicht beeinsprucht worden. Die ÖPUL-Rückforderung vom 15.11.2012 sei großteils am 28.03.2013 nachbezahlt worden, die positive Beurteilung des ÖPUL-Einspruchs könne aber nicht mit dem Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie in Zusammenhang gebracht werden, da lediglich der - ausschließlich für ÖPUL relevante - Verpflichtungsabgleich richtiggestellt worden und es insbesondere zu keiner Änderung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte in dem Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 18,23 ha (davon 3,92 ha Almfläche). In diesem Jahr standen der beschwerdeführenden Partei 24,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 15.05.2012 und 05.07.2012 wurden für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,49 ha festgestellt. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Gebüsch, überschirmte bzw. "Hutweide-N"-Flächen).

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch Prüforgane der AMA konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 05.09.2003 und 30.08.2009) nachvollzogen werden. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die beanstandete Fläche sei "vollflächig grasbewachsen" und werde "zur Gänze auch von Weidetieren beweidet", ist auf den Luftbildern klar zu erkennen, dass sich - insbesondere auf dem Schlag "Hutweide" der als Feldstück 6 beantragten Flächen - Bäume, Büsche und auch ein quer durch das Feldstück verlaufender Weg befinden. Wenngleich die beanstandeten Hutweiden tatsächlich einen gut gepflegten Eindruck machen, ist insbesondere auf aktuelleren Luftbildern doch ein deutlicher Unterschied in der Vegetation zu umliegenden Grünlandflächen, bei denen es sich nicht um Hutweiden handelt, erkennbar. In Anbetracht der überdies von der beschwerdeführenden Partei an mehreren Stellen im Bereich des Waldrandes unpräzise vorgenommenen Beantragung sind im Ergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, um die sehr differenzierten Prüferfeststellungen in Zweifel zu ziehen.

Keineswegs nachvollziehbar ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die "Flächensanktionen" würden zu "unverhältnismäßig hohen massiven Kürzungen" der Förderungen führen, zumal bei einer beantragten Gesamtfläche von 18,23 ha lediglich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha festgestellt und aufgrund der geringfügigen Flächenabweichung neben der Rückforderung der zu viel ausgezahlten Förderung auch keine "Sanktion" (im Sinne der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) verhängt wurde. Auch das Vorbringen hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens der beschwerdeführenden Partei geht aus diesem Grund ins Leere.

Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift Widersprüchlichkeiten der beiden Vor-Ort-Kontrollen releviert werden, ist festzuhalten, dass die mangelnde Anführung der Antragsjahre 2008 und 2009 auf dem anlässlich der Kontrolle vom 15.05.2012 verfassten historischen Prüfbericht offenkundig auf einem Versehen beruht und die diesbezüglich fehlenden Angaben daher bei der Nachkontrolle am 05.07.2012 ergänzt wurden. Die Anmerkung auf dem Prüfbericht vom 05.07.2012, dass im Rahmen der Nachkontrolle keine Abweichungen festgestellt worden seien, bezieht sich im Übrigen nicht auf das Ausmaß der mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 beantragten Flächen, sondern zweifellos auf das Ergebnis der letzten Kontrolle (am 15.05.2012).

Die der Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013 zugrunde liegende zusätzliche Rückforderung (gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2013) beruht auf der Berücksichtigung der vom Bewirtschafter der XXXX (BNr. XXXX ) selbst vorgenommenen Korrekturen. Die gesamte Almfutterfläche wurde damit im Ergebnis von 53,88 auf 26,59 ha reduziert. Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Futterfläche bzw. allfälliger Vor-Ort-Kontrollen der Alm ist daher festzuhalten, dass bezüglich der anteilig genutzten Almflächen antragsgemäß entschieden wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 972/2007, ABl. L 216 vom 21.08.2007, S. 3, lautet:

"Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]

[...]"

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Wälder und Gebüsch - nicht beihilfefähig.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Zu dem Vorbringen betreffend eine Änderung des Messsystems sowie die Einführung der Hutweiden-N-Reduktionen bzw. des Nicht-LN-Faktors nach dem Jahr 2010 ist darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund der oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht dargetan.

Anhaltspunkte auf einen Behördenirrtum gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, zumal fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. auch BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).

Die betreffende Differenzfläche wurde daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.

Soweit die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Vorlageantrages eine mangelnde Ermittlung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Zu dem Vorbringen betreffend eine "positive Berufung der VOK am 15.05.2012" ist auf die Ausführungen der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2015 zu verweisen, in denen im Wesentlichen festgehalten wird, dass die aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.05.2012 bzw. 05.07.2012 erfolgte Rückforderung im Rahmen der der Ausgleichszulage (Mitteilung vom 28.03.2013) nicht beeinsprucht und im Rahmen von ÖPUL (Mitteilung vom 15.11.2012) zwar großteils am 28.03.2013 nachbezahlt wurde, die positive Beurteilung des ÖPUL-Einspruchs aber mit dem - ausschließlich für ÖPUL relevanten - Verpflichtungsabgleich zusammenhängt und es insbesondere zu keiner Änderung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle gekommen ist.

Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ("Sanktionen") wurden seitens der Agrarmarkt Austria nicht ausgesprochen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Richtigstellung der beantragten Fläche auf das tatsächlich ermittelte Ausmaß und war daher gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der zu Unrecht ausgezahlte Betrag rückzufordern. Ein allfälliges Verschulden der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden. Auch eine mögliche Herabsetzung der Verjährungsfrist auf vier Jahre gemäß Artikel 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 braucht nicht weiter erörtert zu werden, zumal die Verjährung - hinsichtlich der Rückforderung aufgrund der geringeren Heimfläche des Betriebes der beschwerdeführende Partei - bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 15.05.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Auch betreffend die von der beschwerdeführenden Partei anteilige genutzten Almflächen wurde die Verjährung der Rückforderung jedenfalls mit Korrektur der beantragten Futterflächen vom 23.11.2012 bzw. 29.04.2013 unterbrochen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

Im Übrigen ist betreffend den in diesem Zusammenhang genannten Zeitpunkt der Zahlung eines Vorschusses auf Artikel 73 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinzuweisen.

Die Agrarmarkt Austria ist bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden waren, abzuändern. Liegt etwa nach einer erstmaligen Abänderung noch immer ein Verstoß gegen unionsrechtliche (gemeinschaftsrechtliche) Bestimmungen vor, muss davon ausgegangen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bescheid neuerlich abzuändern um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen (vgl. VwGH 06.09.2013, 2011/17/0215, mwN).

Zu der "Berufung" bzw. dem Vorlageantrag gegen den "Abänderungsbescheid" bzw. die Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Az. II/7-EBP/09-120313758, ist Folgendes festzuhalten:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2009 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlage-antrag).

Mit Einlangen des rechtzeitigen - als Vorlageantrag zu wertenden - Rechtmittels der beschwerdeführenden Partei ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit braucht nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die damalige Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).

Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013 war der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern, um die vom Almbewirtschafter vorgenommenen Korrekturen der Futterfläche und die geänderte Berechnung der Zahlungsansprüche entsprechend zu berücksichtigen.

Zu dem in der "Berufung" vom 21.11.2013 gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungbescheides durch die damalige Berufungsbehörde ist auszuführen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. hiezu BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, Zahl: 2011/17/0007).

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte "Feststellungsbescheid" würde im Übrigen die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit Artikel 130 B-VG überschreiten.

Soweit die beschwerdeführende Partei mit dem im Vorlageantrag vom 21.11.2013 beantragten Ausspruch, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung hat. Auch gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Bestimmung des § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufungen aufschiebende Wirkung. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von einer Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte Abstand genommen werden, da über die Beschwerde ausschließlich aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht schlüssig bzw. nicht hinreichend konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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