BVwG G303 2105118-1

G303 2105118-1Tribunal Administrativo Federal1 de mar. de 2016

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Regest

Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtverletzung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit

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BVwG G303 2105118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2105118.1.00

Spruch

G303 2105118-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12.01.2015,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und

Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF, sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurde an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) seitens der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetz übermittelt.

Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe der Polizei, Polizeiinspektion XXXX, am 29.07.2014 um 16:20 Uhr, seien Herr XXXX und Herr XXXX, beide rumänische Staatsbürger, arbeitend bei Abrissarbeiten für den BF angetroffen worden. Beide seien zum Zeitpunkt der Kontrolle "nicht zur Sozialversicherung gemeldet" worden.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2014 wurde der BF über die Anzeige der Finanzpolizei informiert. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 4 Abs. 2, 111 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG ersuchte diese den BF, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldungen unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Ferner sei für den betreffenden Beitragszeitraum die Beitragsgrundlage mit einer Beitragsnachweisung einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Sei das Dienstverhältnis inzwischen beendet worden, sei der Lohnzettel "Finanz/Sozialversicherung (L16)" dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF gänzlich anders darstellen, werde er eingeladen, diesen in schriftlicher Form binnen 14 Tagen ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2014 wurde eine Rückmeldung hinsichtlich des oben angeführten Schreibens beziehungsweise die Erstattung der Versicherungsmeldungen für die oben angeführten Personen beim BF urgiert.

Sollte der BF in keiner Weise auf dieses neuerliche Schreiben innerhalb einer Frist von 14 Tagen reagieren, werde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG ein Bescheid erlassen. In weiterer Konsequenz müsse der BF mit einer Verwaltungsstrafe seitens der Bezirksverwaltungsbehörde rechnen. Weiters mache die belangte Behörde darauf aufmerksam, dass Dienstgeber, die ihren Meldepflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen würden, mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG zu rechnen hätten.

4. Mit Schreiben vom 05.10.2014 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass die beiden rumänischen Studenten, die ihm bis zum Schreiben der belangten Behörde nur beim Vornamen bekannt gewesen seien, am Vortag zu ihm gekommen seien und nach Arbeit gefragt hätten. Der BF habe nämlich schon vorher einigen Leuten Arbeit bei Firmen vermittelt. Er habe sich bereit erklärt sie ins Burgenland mitzunehmen, wo der BF mit den Studenten in XXXX einen alten Schuppen abgerissen hätte. Die Studenten hätten ca. 7,5 Stunden gearbeitet und hätten je EUR 30,-- erhalten. Der BF sehe sich keinesfalls als Dienstgeber, er sei Pensionist und habe die beiden aus reiner Gefälligkeit mitgenommen.

5. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.11.2014 zufolge, sei der BF telefonisch informiert worden, dass die Meldungen für die beiden Rumänen aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu machen wären. Der BF habe telefonisch bekannt gegeben, dass er keinesfalls die Meldungen erstatten werde.

6. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 12.01.2015, Zl. XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 fest, dass Herr XXXX, und Herr XXXX, am 29.07.2014 aufgrund ihrer Tätigkeiten für den BF als Arbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass am 29.07.2014 um 16:20 Uhr eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion XXXX erfolgt sei. Im Zuge dieser Kontrolle seien die im Spruch des Bescheides angeführten rumänischen Staatsbürger bei Abrissarbeiten an einem Schuppen angetroffen worden. Die beiden Herren hätten angegeben, dass sie für den BF tätig seien. Das Grundstück und somit auch der sich auf diesem Grundstück befindliche Schuppen würden im grundbürgerlichen Eigentum des BF stehen. Am Tag der Kontrolle, dem 29.07.2014 seien Abrissarbeiten auf diesem Grundstück durchgeführt worden. Am Vortag, den 28.07.2014, seien die beiden Herren auf den Hof des BF in XXXX gekommen und hätten den BF um Arbeit gefragt. Der BF sei mit den beiden Herren an diesem Tag gegen Mittag ins Burgenland gefahren. Am Dienstag, dem 29.07.2014, hätten sie um 7:00 Uhr mit den Abrissarbeiten begonnen, die Arbeiten hätten mit der Kontrolle der Polizei um 16:20 Uhr geendet. Der BF habe die beiden Rumänen am Mittwoch, den 30.07.2014 zurück nach XXXX gebracht. In der Zeit vom 28.07.2014 bis 30.07.2014 hätten die Rumänen im Haus des BF genächtigt. Der BF habe den beiden Herren je EUR 50,00 für die geleistete Hilfe gegeben.

Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die Erhebungsergebnisse den Schluss zulassen würden, dass XXXX und XXXX in dienstnehmerhafter Weise (§ 4 Abs. 2 ASVG) beschäftigt gewesen seien. Die beiden Herren hätten für den BF auf seinen Grundstück Abrissarbeiten durchgeführt. Hinsichtlich der Entlohnung seien zwar unterschiedliche Angaben durch den BF getätigt worden, es sei aber jedenfalls ein Entgelt ausbezahlt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Für das Bestehen einer spezifischen Bindung zwischen dem BF und den beiden genannten Personen würden sich im Akt keine Anhaltspunkte finden. Aus all den Angeführten sei bei den betretenen Personen von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und eine Versicherungspflicht gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben.

Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt werden. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides.

7. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 02.02.2015 datierte und am 05.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als Einspruch bezeichnete, Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass der BF kein Dienstgeber, sondern Pensionist sei. Die beiden Herren, XXXXund XXXX, hätten in keinem Dienstverhältnis zu ihm gestanden, er habe ihnen lediglich angeboten, ihm beim Abriss eines alten Schuppens mitzuhelfen. Sie seien weder zeitlich noch wirtschaftlich abhängig von ihm gewesen. Sie hätten völlig frei über sich selbst entscheiden können, ob sie dem BF beim Abriss helfen oder nicht. Sie seien auf keinen Fall weisungsgebunden gewesen, wie es bei einem Dienstverhältnis der Fall sei. Der BF beantrage aus diesen Gründen den Bescheid aufzuheben.

8. Am 02.04.2015 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 18.03.2015 samt Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass auf sämtliche Argumente, welche der BF in seiner Beschwerde anführe, bereits ausführlich im Nachversicherungsbescheid vom 12.01.2015 eingegangen worden sei.

Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Pensionist und mit Hauptwohnsitz in XXXX und mit Nebenwohnsitz in XXXX, gemeldet.

Am 29.07.2014 um 16.20 Uhr wurden im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle Herr XXXX, und Herr XXXX, beide rumänische Staatsbürger, bei Abrissarbeiten an einem Schuppen auf dem Grundstück des Nebenwohnsitzes des BF, das in seinem Eigentum steht, angetroffen.

XXXX, die am XXXX auf den Hof des BF in XXXXkamen und diesen nach Arbeit fragten, haben für die Abrissarbeiten seitens des BF Unterkunft und Entgelt erhalten. Die zu erbringenden Leistungen wurden vom BF festgelegt. Die Arbeit wurde am 29.07.2014 um 07:00 Uhr begonnen und endete mit der fremdenpolizeilichen Kontrolle um

16. 20 Uhr desselben Tages.

Zu diesem Zeitpunkt waren die oben genannten Personen nicht als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Der BF hat in seiner Einvernahme vom 05.08.2014 durch die Finanzpolizei sowie in seiner Beschwerde die an XXXX aufgetragenen Abrissarbeiten gegen Gewährung von Unterkunft und Entgelt bestätigt. Auch gaben die genannten Personen im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 29.07.2014 an, für den BF zu arbeiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG ist in bestimmte Fällen Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei vorgesehen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei XXXX um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt und sie damit im Rahmen ihrer Tätigkeit am 29.07.2014 für den BF der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist gemäß § 44 Abs. 1 ASVG für Pflichtversicherte, sofern nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Unter einem Beschäftigungsverhältnis iSd. § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers zu dem Dienstgeber zu verstehen.

Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd. § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich den Dienstgeber zu prüfen. Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft erlassen darf.

Ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 35 ASVG wird durch den Einstellungsakt, das ist die Aufnahme der Beschäftigung, begründet und bleibt solange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Das Bestehen eines "Verpflichtungsaktes" ist nicht Voraussetzung (vgl. Sonntag, (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, § 35, Rz 17 und 18).

Dieser übereinstimmende Wille ist auch gegenständlich gegeben, so haben die beiden rumänischen Staatsangehörigen für den BF Dienste entgeltlich geleistet und dieser hat sie entgegengenommen. Das Vorbringen des BF, dass er Pensionist und kein Dienstgeber sei, ändere daran nichts.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Abrissarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann - bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252).

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht, zumal die beiden rumänischen Staatsangehörigen weder über Betriebsmittel verfügt haben, noch eigene unternehmerische Entscheidungen haben treffen können und sie diesbezüglich ausschließlich für den BF gearbeitet haben (vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Abrissarbeiten der Fall ist), ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).

Ein derartiges Vorbringen ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erstattet worden. Die Kurzfristigkeit der Tätigkeit steht der Annahme von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ebenso nicht entgegen (VwGH 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111).

Unstrittig ist, dass XXXXfür Ihre Tätigkeit vom BF ein Entgelt sowie Unterkunft erhalten haben. Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Abs. 3 vorliegt (VwGH 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218). Als Entgelt sind alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (VwGH 23.11.1973, Zl. 1099/73; 24.10.1955, Zl. 3187/51).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsdienstes spricht im Beschwerdefall einerseits, dass der BF die beiden rumänischen Staatsbürger erst einen Tag vor den durchgeführten Arbeiten kennengelernt hat, und andererseits, der BF selbst gegenüber der belangten Behörde angab, nur die Vornamen von ihnen gewusst zu haben. Eine spezifische Bindung zwischen dem BF und den rumänischen Arbeitern konnte somit nicht festgestellt werden.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG ausgegangen.

Die Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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