W227 2108623-1•BVwG W227 2108623-1
W227 2108623-1Tribunal Administrativo Federal29 de fev. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrdienstverweigerung
W227 2108623-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Mai 2015, Zl. 1048865407/140314787/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 22. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX, Provinz Rif Dimaschq, und habe Syrien am 25. August 2014 illegal Richtung Türkei verlassen. Einer seiner Brüder sei 2012 bei einer Straßensperre der syrischen Sicherheitsbehörden getötet worden. Der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2014 verhaftet, dann 17 Tage lang zum Tod seines Bruders verhört und dabei gefoltert worden. Nach seiner Entlassung sei er geflohen. Auch habe der Beschwerdeführer "im Sommer 2014" einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee erhalten; er wolle nicht in den Krieg ziehen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst zum Militär eingezogen und im Krieg getötet zu werden.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
Seine Ehefrau und vier Kinder lebten bei seiner Mutter in Damaskus. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst 1993 geleistet. Er habe Syrien aus Angst, zum Mitkämpfen gezwungen zu werden, verlassen. Der syrischen Regierung sei bei einer Einberufung das Alter egal. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht aufgefordert worden zu kämpfen. Er wolle nicht kämpfen und nichts mit dem Krieg zu tun haben. Außerdem sei der Beschwerdeführer 17 Tage in Haft gewesen, weil sein Bruder 2012 durch einen Scharfschützen erschossen worden sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Personenstandsregister und seine Heiratsurkunde vor. Sämtliche Dokumente wurden am 8. Februar 2015 ausgestellt und bereits in Damaskus in die deutsche Sprache übersetzt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26. Mai 2016 (Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest:
Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe vorgebracht und Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen.
Das BFA traf weder Feststellungen zur Situation von Reservisten noch zu den Folgen einer illegalen Ausreise.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Demgegenüber habe er dies bei seiner Einvernahme vor dem BFA verneint. Auch sei es unplausibel, dass sein Bruder 2012 erschossen und der Beschwerdeführer erst 2 Jahr später dazu befragt worden sei.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer (über seinen Rechtsberater) fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Bei der Erstbefragung sei zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe verneint, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Vielmehr habe er vorgebracht, die Einziehung zum Wehrdienst zu fürchten. Angesichts der aktuellen Situation in Syrien drohe allen Männern, unabhängig von ihrem Alter, die Einberufung zum Militärdienst. Dazu habe das BFA keine Ermittlungen getätigt. Auch ist das BFA nicht sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung eingegangen. Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens bezüglich der erlittenen Folter werde zusätzlich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. - in eventu - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusätzlich stellte er nach Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) den "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers".
5. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 informierte die Bundesministerin für Inneres das BFA (zur Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit) darüber, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2015 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Istanbul ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich dabei mit dem Fremdenpass Nr. XXXX ausgewiesen. Über die Aufenthaltsdauer in der Türkei seien keine Angaben vorhanden.
6. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25. Februar 2016 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 30. Dezember 2014 aufrecht in Österreich gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das BFA traf - trotz entsprechendem Fluchtvorbringens - keine Feststellungen zur Situation von Reservisten, obwohl für Wehrdienstverweigerer laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Weiters ging es nicht sachgerecht auf das Vorbringen zur Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers ein.
Überdies fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH
22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei während seines laufenden Asylverfahrens zu hinterfragen haben.
Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).
2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
2.3.3. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Da - in Stattgabe der (vom Rechtsberater des Beschwerdeführers eingebrachten) Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde - erübrigt es sich, auf den "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" näher einzugehen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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