BVwG W182 2122004-1

W182 2122004-1Tribunal Administrativo Federal29 de fev. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

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BVwG W182 2122004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2122004.1.00

Spruch

W182 2122004-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2016, Zl. 801027802-152000328, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, §§ 52 Absatz 3, 52 Abs. 9 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-identität am 04.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2010 festgenommen worden war. Gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen verweigerte der BF vorerst die Nennung seiner Identitätsdaten; in einer weiteren Einvernahme gab der BF gegenüber den Sicherheitsorganen an, dass er nicht absichtlich nach Österreich gekommen sei, jedoch gehört habe, dass man hier leichtes Geld verdienen könne und daher bleiben wolle. Er wolle für ein Jahr in Österreich arbeiten und würde, wenn er Geld gespart habe, freiwillig nach Hause zurückkehren.

Am 04.11.2010 wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in China gehört habe, dass man in Europa gut Geld verdienen könne. Er sei nicht aus China geflüchtet, er habe in Italien Geschäfte machen wollen und sich deshalb Geld ausgeborgt. Nunmehr habe er in China hohe Schulden und könne nicht mehr zurück. Er wünsche sich, dass man ihm erlaube, zwei Jahre in Österreich zu bleiben, um Geld zu verdienen, mit dem er seine Schulden zahlen könne. In China sei es sehr schwierig, Geschäfte zu machen. Im Falle seiner Rückkehr hätte er mit einer Verurteilung zu rechnen, da er von seinen Schuldnern angezeigt werden würde. Diesfalls müsse er für zehn Jahre ins Gefängnis. Der BF habe am 10.08.2009 sein Herkunftsland verlassen und sei Mitte Juli 2010 von Italien kommend illegal nach Österreich eingereist. Am 29.11.2010 wurde der BF vom Bundesasylamt einer Einvernahme unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

1.2. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Zl. 10 10.278-EAST Ost, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei.

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011 (dem BF zugestellt am 26.04.2011), Zl. C2 417092-1/2011/13E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus.

1.4. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß § 88a iVm § 85 Abs. 2 und 4 VfGG, letztlich mit Erkenntnis desselben vom 14.03.2012, Zl. U 1836/11-13, abgewiesen.

1.5. Mit Schreiben vom 23.07.2012 wurde die Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich seitens des Bundesministeriums für Inneres ersucht, für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. Mit Schreiben der Botschaft vom 23.08.2012 wurde dem Bundesministerium mitgeteilt, dass eine Überprüfung der übermittelten Personaldaten des BF im Herkunftsland ergeben hätte, dass eine Person mit dem Personaldaten des BF an der angegebenen Adresse nicht existieren würde; weiters wurde um Übermittlung der "richtigen und näheren Personaldaten" ersucht, um eine neuerliche Überprüfung in China durchzuführen. In einer Einvernahme des BF am 05.11.2012 bei einer Landespolizeidirektion gab dieser unter Vorhalt der Mitteilung der Botschaft seines Herkunftslandes vom 23.08.2012 ausdrücklich an, dass seine Personendaten korrekt seien. Im Herkunftsland würde sich ein 30-jähriger Bruder des BF aufhalten. Die Mutter des BF sei verstorben. Auf ein wiederholtes Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF an die Botschaft der Volksrepublik China in Österreich vom 14.11.2012 gab diese mit Schreiben vom 05.12.2012 neuerlich bekannt, dass nach Überprüfung im Herkunftsland eine Person mit den übermittelten Personaldaten des BF an der angegebenen Adresse in China nicht existiere.

1.6. Am 12.05.2015 stellte der BF eine "Anregung" der Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG und den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass es im Fall des BF offensichtlich nicht möglich gewesen sei, die Ausweisung durchzusetzen. Der BF habe nie einen chinesischen Reisepass besessen und sei es ihm bei der zuständigen Botschaft nicht möglich, einen Pass zu besorgen und auch unmöglich, eine solche Bestätigung der Botschaft zu erlangen. Er habe versucht, die entsprechenden Unterlagen bereits im Mai 2014 bei der zuständigen Botschaft zu besorgen. Er besuche zurzeit einen Deutschkurs. Dem Antrag waren Deutsch-Kursbesuchsbestätigungen (A1) beigelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.06.2015, Zl. 801027802/150508228, wurde der Antrag des BF vom 12.05.2015 gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nicht mögliche Abschiebung des BF seinen Verhalten zuzurechnen sei, da davon auszugehen sei, dass seine bisher gemachten Angaben zu seiner Person nicht der Wahrheit entsprechen würden und bei Bekanntgabe seiner wahren Identität seine Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausstellen würde.

2.1. Am 15.12.2015 brachte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG - lautend auf den an erster Stelle im Spruch genannten Namen - ein. Dem Antrag beigelegt waren: eine Kopie eines auf den an erster Stelle im Spruch genannten Namen ausgestellten chinesischen Reisepasses, welcher am 03.11.2009 bei der chinesischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden war; ein Arbeitsvorvertrag mit einem China-Restaurant-Betreiber vom 12.11.2015, wonach der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zugang zum Arbeitsmarkt für 40 Wochenstunden gegen ein Entgelt von netto 1.408,03 € als Koch eingestellt werden würde; eine Bestätigung eines Landsmannes des BF vom 10.12.2015, wonach der BF gratis bei diesem in dessen Haus wohnen könne; ein ÖSD Zertifikat A2; eine Meldebestätigung; eine Kopie einer am 09.09.2015 durch das Notariat einer chinesischen Kreisstadt ausgestellte chinesische Geburtsurkunde sowie deren beglaubigte, deutsche Übersetzung; eine Unterschriftenliste - Unterstützungserklärung für den Verbleib des BF in Österreich.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 14.01.2016 räumte der BF ausdrücklich ein, im Asylverfahren bewusst einen falschen Namen angegeben zu haben und somit seine wahre Identität verschleiert zu haben, um nicht nach China abgeschoben zu werden. Der BF habe keine Familienangehörige in Österreich. Er habe auch bis auf einen Freund keine weiteren Bindungen in Österreich. Der Vater des Freundes würde dem BF eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen und würde er dort auch gratis verpflegt werden. Es handle sich hierbei um eine Wohnung mit acht Zimmern, die von der Familie seines Freundes bewohnt werde. Er habe dort ein eigenes Zimmer. Bei der Unterschriftenliste handle sich um Unterschriften von Bekannten, die der BF im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich kennen gelernt habe und ab und zu treffe. Der BF sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, die von ihm angegebenen Fluchtgründe hätten nicht zugetroffen. Der BF sei im Mai 2009 legal mit einem Visum nach Slowenien eingereist, um dort in einem China-Restaurant arbeiten zu können. Das Restaurant sei jedoch "Pleite gegangen" und habe der BF erfahren, dass es "auch in Österreich nicht schlecht" sei. Er sei daher mit dem noch gültigen Visum 2010 nach Österreich eingereist. Seither habe er Österreich nicht mehr verlassen. Sein Reisepass sei während seines Aufenthaltes in Slowenien abgelaufen und habe er sich bei der dortigen Botschaft seines Herkunftslandes einen neuen Reisepass ausstellen lassen. In China würden noch seine Mutter und seine Gattin leben, doch habe er keinen Kontakt zu ihnen. Er habe bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater gewohnt, der 2010 verstorben sei. Der BF habe in China mit Kleidung gehandelt, habe aber auch eine Ausbildung als Koch samt Praktikum und Prüfung absolviert. Da sein Vater verstorben sei, könne er dort nicht mehr wohnen. Bei einer Rückkehr werde er auch große Probleme haben, in China eine Arbeit zu finden, da die Konkurrenz sehr groß sei. In Österreich könne er hingegen mit seiner Ausbildung sehr leicht eine Arbeit finden. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 20.8.2015 (Update 30.10.2015) übergeben und ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde dem BF vorgehalten, dass er arbeitsfähig sei und aufgrund seiner Ausbildung als Koch einer Beschäftigung im Herkunftsland nachgehen könne.

Am 22.01.2016 wurden dem Bundesamt in Kopie eine Urkunde des Ministeriums für Arbeit und Sozialsicherheit der VR China vom 21.09.2009 samt beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt, worin eine Berufsqualifikation mittlerer Stufe des BF als Koch für chinesische Küche bestätigt werde.

In einer schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 28.01.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei einer zwangsweisen Abschiebung in sein Herkunftsland mit drakonischen Strafen seitens der chinesischen Behörden zu rechnen hätte. Sollten die chinesischen Behörden zum Schluss kommen, dass durch die entsprechende Asylantragstellung des BF im Bundesgebiet der Republik Österreich die VR China in Misskredit gebracht worden sei, seien entsprechende drakonische Maßnahmen unausweichlich. Der BF müsste auch damit rechnen, allenfalls in ein so genanntes "Umerziehungslager" gebracht zu werden. Faktum sei weiters, dass der BF im Herkunftsland über keine existenzielle Grundlage verfüge und es ihm auch nicht möglich sei, sich in China eine Existenz aufzubauen. Wie im Verfahren bereits dargelegt worden sei, stelle der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet der Republik Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung dar. Der BF sei sozial integriert und sei sein Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen.

2.2. Mit den im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Dazu wurde festgestellt, dass der BF, ein chinesischer Staatsangehöriger, seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2010 durchgehend in Österreich aufhältig und seit 13.10.2011 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei. Er halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens (14.03.2012) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung nach dem Asylgesetz, welche inzwischen als Rückkehrentscheidung gelte. Er sei trotz mehrfacher Aufforderungen bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe durch sein beharrliches Verschleiern seiner wahren Identität sowie sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet seinen Aufenthalt erzwungen und versucht, die bislang involvierten Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Er habe schon bei seiner Einreise falsche Angaben zu seiner Identität und seinen Fluchtgründen gemacht. Sein jahrelanger illegaler Aufenthalt sei nur möglich gewesen, da er während seines Aufenthaltes seine wahre Identität verschleiert und seinen Reisepass unterdrückt habe. Erst 2015 habe er angefangen, einen Deutschkurs A1 in XXXX zu besuchen. Diesen habe er nicht beendet, sondern in Wien - bei einem für ihn passenden Lehrer - einen Deutschkurs A2 positiv absolviert. Er sei der deutschen Sprache nicht so weit mächtig und habe für seine niederschriftliche Einvernahme eine Dolmetscherin herangezogen werden müssen. Er bewohne derzeit unentgeltlich ein Zimmer in XXXX, welches ihm von der Familie eines Freundes zur Verfügung gestellt werde.

Er sei verheiratet, habe jedoch keinen Kontakt zu seiner in China lebenden Ehefrau. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen. Außer seinem Freund habe er keine sonstigen Bindungen in Österreich. Befragt, um welche Personen es sich bei der von ihm vorgelegten Unterstützungserklärung handle, habe er angegeben, es wären Bekannte, die er im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich kennengelernt hätte, von welchen er jedoch in finanzieller oder sonstiger Hinsicht nicht unterstützt werde. Er habe in China den Beruf des Kochs erlernt.

Vom Bundesamt wurde die Abwägung der Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wie folgt vorgenommen:

"Für Ihre Person bedeutet das:

Gegen Sie wurde im Rahmen Ihrer abweisenden Entscheidung betreffend Ihren Antrag auf Internationalen Schutz eine Ausweisung erlassen. Diese gilt auf Grund der geänderten Gesetzeslage nunmehr als Rückkehrentscheidung. Da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachkamen, ist diese nach wie vor aufrecht. Eine entscheidungserhebliche Beurteilung kommt daher grundsätzlich nur mehr für jene Umstände in Betracht, die nach rechtskräftigem Abschluss des Bundesverwaltungsgerichtes entstanden sind. Wären zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe vorgelegen, die einen aufenthaltsbegründeten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dargestellt hätten, ist davon auszugehen, dass im Rahmen der der anzustellenden Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und Ihren persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich, eine für Sie positive Entscheidung ergangen.

Sie sind seit September 2010 durchgehend im Bundegebiet aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte Sie diesen, letztendlich, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Sie haben keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen in Österreich. Sonstige in der Abwägung zu berücksichtigende Beziehungen ergeben sich aus den dargestellten privaten Anknüpfungspunkten (diverse Unterstützerschreiben von Privatpersonen).

Sie begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war Ihr Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung der geltend gemachten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen vermögen nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für Ihren Verbleib in Österreich zu ändern. Es handelt sich dabei um einen geäußerten Wunsch von Einzelpersonen, die nicht mit den in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen sind (vgl. etwa BVwG Zl.: G307 2014504-1/2E, vom 11.12.2014). Zu den bestehenden privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ist auch festzuhalten, dass Sie diese durch das Verlassen des Bundesgebiets nicht gänzlich abbrechen müssen. So steht es Ihnen etwa frei, diese brieflich, telefonisch, elektronisch bzw. im Wege (gegenseitiger) Besuche aufrecht zu erhalten.

Sie sind seit September 2010 in Österreich aufhältig. Ihre objektiven Integrationsbemühungen beschränken sich auf die Teilnahme an zwei Sprachkursen im Jahre 2015. Eine aktive bzw. andauernde Intensivierung von integrationsverfestigenden Bemühungen bildet sich durch die im bisherigen Verlauf Ihres Aufenthalts getätigten Bemühungen nicht ab. Die Aneignung von alltagstauglichen Deutschkenntnissen ist schon alleine aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer zu unterstellen. Wenn nun der geltende gemachte Arbeitsvorvertrag der Firma XXXXins Treffen geführt wird, so vermag deren Vorliegen keine Änderung Ihres Integrationsgrades herbeizuführen, weil diese an Bedingungen geknüpft ist und keiner tatsächlichen ausgeübten Beschäftigung gleichzuhalten ist. Es kann dabei zwar eine gewisse Leistungsbereitschaft und Arbeitswilligkeit abgeleitet werden, jedoch kommt dem in der gegenständlichen Abwägungsentscheidung insofern kein großes Gewicht zu, da Sie seit Ihrer Asylbeantragung durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, was sich auch auf die nachhaltige Verschleierung Ihrer Identität zurückführen lässt. Andere integrative Anknüpfungspunkte (Vereinsmitgliedschaften, gemeinnützige Arbeit udgl.) wurden nicht geltend gemacht, bescheinigt und ergaben sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt. Somit erreichen die von Ihnen dargelegten integrativen Ansätze nicht jene Qualität von Aufenthaltsverfestigung, die das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegen würde.

Sie geben an, in China verheiratet zu sein, jedoch keinen Kontakt mehr mit Ihrer Gattin zu haben. Eine aufrechte bzw. nutzbare soziale Bindung zu Ihrem Herkunftsstaat ist ansonsten nicht wirklich ersichtlich. Trotz dieser erschwerten Bedingungen, auch aufgrund eines von Ihnen behaupteten fehlenden familiären Netzwerkes, ist nicht davon auszugehen, dass es für Sie objektiv betrachtet nicht möglich sein sollte, sich in die Gesellschaft Ihres Herkunftsstaates erfolgreich zu reintegrieren. Sie sind ein mobiler, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufsausbildung in Ihrer Heimat und Sie sind auch keinem Personenkreis angehörig, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach Sie strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21 .1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Nach Abschluß des Asylverfahrens haben Sie es trotz vorhandenem Reisedokument unterlassen von sich aus Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, um so den gesetzesgemäßen Zustand wieder herzustellen. Durch die langjährige Verschleierung Ihrer wahren Identität und die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages haben Sie nicht unwesentliche Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.

Schon aufgrund dessen, dass Sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellten und dabei noch bewusst eine falsche Identität benutzten, musste Ihnen bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert dieser Umstand, dass Ihnen die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Die Asylverfahrensdauer von nicht einmal zwei Jahren, von Ihrer Einreise bis zur Höchtsgerichtshofentscheidung ist, unter Berücksichtigung der extrem hohen Antragszahlen auf internationalen Schutz, als sehr kurzer Erledigungszeitraum zu qualifizieren. Einzig und alleine dem Umstand, dass Sie selbst Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkamen und aufgrund der Verschleierung Ihrer Identität eine Aufenthaltsbeendigung im Anschluss an das Asylverfahren nicht durchführbar war, ist Ihre weitere illegale Aufenthaltsdauer zuzurechnen. Ihre, alleinige, Aufenthaltsdauer wird daher, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgehen zu können.

Aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiegt daher jedenfalls das öffentliche Interesse an Ihrer Außerlandesschaffung.

Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Heimatland verbracht, zumal Sie erst im Erwachsenenalter - mit 36 Jahren - nach Österreich einreisten. Die von Ihnen geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich über einen Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren nehmen jedenfalls kein überwiegendes Ausmaß an, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden konnte, zumal dies erst durch Ihr nachfolgendes Verhalten (das Asylverfahren bis zur Rechtskraft/Durchsetzbarkeit dauerte nicht einmal zwei Jahre - Ihr weiterer Aufenthalt stützt sich auf beharrliches Verbleiben und das Verschweigen Ihrer wahren Identität) im österreichischen Bundesgebiet möglich wurde.

Art. 8 EMRK gebietet in dieser Konstellation nicht die Erteilung des von Ihnen begehrten Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

In diesem Zusammenhang ist zu der von Ihnen dargelegten Integration weiters anzuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 23.03.2010, Zl. 2010/18/0038; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055). Diese "Interessensminderung" an einem Aufenthalt in Österreich müssen auch Sie sich zurechnen lassen, da Sie zu keiner Zeit Ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen durften, sich hier in erlaubter Weise auf Dauer niederlassen zu dürfen. Dass Sie sich dem bewusst waren, zeigt Ihr Verhalten durch das anhaltende Verschleiern Ihrer wahren Identität. Weiters wurden Sie wiederholt auf Ihre Ausreiseverpflichtung hingewiesen.

Sie haben durch Ihr beharrliches Verschweigen Ihrer wahren Identität fremdenrechtliche Maßnahmen vereitelt und ungerechtfertigt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

Die genannte Judikatur des VwGH ist in besonderem Maße auch deshalb für Ihre Familiensituation beachtlich, da die auf Sie zutreffenden, integrationsbegründente Umstände (Deutschkenntnisse, Einstellungszusagen, Ihre sozialen Kontakte sowie Unterstützungserklärungen) eben während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich - wie oben dargestellt - auf letztlich einen nicht berechtigten Asylantrag gründete und durch Schaffung vollendeter Tatsachen "erzwungen" wurde. Dies ist insofern maßgeblich, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH vom 11.12.2003, Zahl 2003/07/0007).

Ihre integrationsbegründenden Umstände reichen jedoch bei Gesamtbetrachtung nicht aus, dass Ihnen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein Privatleben in Österreich zu ermöglichen wäre. Alle die von Ihnen vorgelegten Unterlagen stellen keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die bewirken könnten, dass Ihre persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Dies auch deshalb, da den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293).

Ihr nunmehriger gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz stellt vielmehr eine weitere Umgehungshandlung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. Ihr gesetztes Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie nach wie vor nicht gewillt sind, aus freien Stücken aus Österreich auszureisen und sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der Fremde kann während seines Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach Beendigung des Verfahrens fortgesetzt

werden kann. Die Rechte der EMRK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen. Es ist Ihnen sehr wohl zuzumuten, aus dem Bundesgebiet auszureisen und von der Österreichischen Vertretungsbehörde in China einen Antrag auf Ausstellung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels einzubringen.

Dies bedeutet, dass bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Ihren gegenläufigen, aus genannten Gründen zu relativierenden Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, ein Überwiegen der öffentlichen Interessen anzunehmen war."

Zu den in der Stellungnahme vom 28.01.2016 dargetanen Befürchtungen hinsichtlich staatlicher Repressalien bei einer zwangsweisen Abschiebung in sein Herkunftsland wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden (dem BF zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelten) Länderfeststellungen nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle seiner Rückkehr mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, wobei er diese Befürchtungen in der Einvernahme am 14.01.2016 auch nicht dargetan habe und diese sohin als reine Schutz- und Zweckbehauptung erscheinen würden, zumal sie vom BF auch nicht einmal konkretisiert worden seien. Letztlich stehe dem BF zudem auch nach wie vor die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise offen.

2.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde erhoben und darin Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen bemängelt, dass das Bundesamt erhebliche Integrationsparameter, die zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2012 nicht vorgelegen seien, nunmehr nicht hinreichend zu Gunsten des BF gewertet hätte. Weiters würde es anmuten, dass die vom BF im Verfahren vorgelegten Urkunden von Seiten der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden seien, so dass jedenfalls der erstinstanzlichen Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Unstrittig sei jedenfalls, dass der BF Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 aufweise und diesbezüglich auch ein unbedenkliches Diplom zur Vorlage gebracht habe. Wenn der BF im Zuge seiner Einvernahme die Hilfestellung eines Dolmetschers benötigt habe, sei dies auch auf seine psychische Anspannung im Zuge der Einvernahme zurückzuführen gewesen. Der BF habe auch darauf verwiesen, dass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen werde. Weiters sei es eine Tatsache, dass im Herkunftsland des BF lediglich seine Mutter, zu der er keinen Kontakt pflege, aufhältig sei und der BF in China über keine existenzielle Grundlage verfüge, und es ihm auch nicht möglich sei, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Die Tatsache dessen, dass der BF auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht habe, nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden, zumal er fürchte bei Rückkehr in die VR China umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert zu werden, sollten die chinesischen Behörden zum Schluss kommen, dass durch den gegenständlichen Asylantrag die VR China in Misskredit gebracht worden sei, sei von der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden und stattdessen lapidar ausgeführt worden, dass kein konkreter Anhaltspunkt vorliegen würde, wie die chinesischen Behörden von einer allfälligen zwangsweisen Außerlandesbringung Kenntnis erlangen würden. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass selbstverständlich bei einer Rückkehr nach China die chinesischen Behörden den BF einer Einvernahme unterziehen würden, um ihn entsprechende Fragen zu stellen, wo er sich die letzten Jahre aufgehalten habe, bzw. welchen Zweck der Aufenthalt im Ausland gehabt habe. Wie bereits im Verfahren dargelegt, würden Menschenrechte in der VR China weiterhin nicht geachtet, so dass jedenfalls der BF mit entsprechenden Sanktionen gegen seine Person zu rechnen hätte. Weiters sei für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. Der BF sei ordnungsgemäß im Bundesgebiet gemeldet und wohnhaft sowie gerichtlich unbescholten. Ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und reiste im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2010 im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel angetroffen und festgenommen wurde, stellte er am 04.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011 (dem BF zugestellt am 26.04.2011), Zl. C2 417092-1/2011/13E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei auch die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. U 1836/11-13, abgewiesen.

Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Ausweisung seither - fast vier Jahre - unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er täuschte den Behörden bis zur gegenständlichen Antragstellung bewusst eine falsche Identität vor, verhinderte mit falschen Angaben zu seinen Personendaten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und unterdrückte einen seit 2009 auf seinen richtigen Namen ausgestellten, gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates, um eine Abschiebung zu verhindern. Im Mai 2015 stellte er unter bewusst falschen Angaben einen Antrag auf Duldung.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis, konnte allenfalls Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen, der bei Erfüllung seinen Unterhalt sichern würde. Der BF ist in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen - zuletzt seit 03.04.2013 eine Krankenversicherung - aus der Grundversorgung. Es halten sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich auf. Er ist unbescholten.

Der BF hat im Herkunftsland Familienangehörige. Er ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine Berufsausbildung als Koch.

Hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland wird der Entscheidung das seitens des Bundesamtes dem BF im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme ausgehändigte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 20.8.2015 (Update 30.10.2015) zugrunde gelegt. In diesem wird u.a. der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014 zitiert, wonach vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking keine Hinweise darauf ergeben haben, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischen Recht kein Straftatbestand.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf die dazu vorgelegten Personaldokumente.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 10 10.278-EAST Ost, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011, Zl. C2 417092-1/2011/13E, und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. U 1836/11-13.

Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF nach Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung sowie der Antragstellung auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG ergeben sich aus dem Fremdenakt der ersten Instanz zur Zl. 801.027.802.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 14.01.2016, den vorgelegten, oben näher dargestellte integrationsbelegenden Unterlagen sowie aus der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Sprachdiplom auf dem Niveau A2.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus den aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Den Feststellungen zu den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland liegt das dem BF in der Einvernahme am 14.01.2016 ausgehändigte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 20.08.2015 (Update 30.10.2015) zugrunde.

2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.1.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF sieht vor:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

2.1.2. Der BF befindet sich nachweislich seit November 2010 im Bundesgebiet. Seit März 2012 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung (seit 01.01.2014 Rückkehrentscheidung). Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Der BF brachte am 15.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 idgF. ein. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren (vgl. dazu etwa VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777) sowie des Ablaufs von über 3,5 Jahren seit der Rechtskraft der Ausweisung war dem Bundesamt auch nicht entgegenzutreten, dass es sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat (vgl. dazu VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075).

2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

2.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 MRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

2.3.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der verheiratete und kinderlose BF, dessen Ehefrau und Mutter sich im Herkunftsland aufhalten, hat in Österreich laut eigenen Angaben keine familiären Anknüpfungspunkte.

2.3.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).

Der BF hält sich seit 2010 - zwischen 5 und 6 Jahren - in Österreich auf. Er stellte am 04.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit der Verfahrenszulassung erhielt er ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005. Bereits nach weniger als zwei Monaten wurde sein Antrag im Dezember 2012 erstinstanzlich abgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes knapp vier Monate später im April 2011 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit der Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof endete im März 2012 das auf sein Asylverfahren gestützte Aufenthaltsrecht des BF und wurde die gegen ihn rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung (seit 01.01.2014 Rückkehrentscheidung) durchsetzbar.

Daraus ergibt sich vorweg, dass sein Asylverfahren sowohl in der ersten Instanz (etwa 2 Monate), als auch beim Asylgerichtshof (etwa 4 Monate) ohne Säumnis und zügig abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof. Aus der Dauer des Verfahrens ist sohin für die privaten Interessen des BF nichts zu gewinnen.

Dies gilt umso mehr, als sich der BF bereits nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, der sich im Wesentlichen nur auf einen unbegründeten Asylantrag stützte. So hat etwa der Verfassungsgerichthof in einer Entscheidung vom 29.09.2007 hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei (vgl. VfSlg. 18.224). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219, VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060; VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360).

Der BF ist aber zudem nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens und trotz einer seit März 2012 auch durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieben und hält sich infolge inzwischen fast vier Jahre vollkommen unrechtmäßig hier auf. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480)

Hinzu kommt noch weiter erschwerend, dass der BF sich seit seiner Asylantragstellung bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages einer Scheinidentität bedient hat und in dieser Zeit den Besitz eines gültigen chinesischen Reisedokuments nicht nur verheimlicht, sondern bewusst verleugnet hat, um einer Abschiebung zu entgehen. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das der BF durch sein Fehlverhalten beeinträchtigt hat, ist hoch zu veranschlagen (vgl. etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0722).

Dass der BF unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).

Dem BF ist es auch nicht gelungen, eine Integration am Arbeitsmarkt darzutun. Daran ändert auch der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag nichts, zumal der BF bis dato nie legal in Österreich erwerbstätig war und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.01.2013, Zl. 2013/22/0002; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Auch die allenfalls erworbenen Sprachkenntnisse auf A2 Niveau des BF sind nicht geeignet, der angesichts des bereits Ausgeführten erheblich geschwächten Position des BF noch entscheidendes Gewicht zu verleihen.

Auch die Bindung des BF zum Herkunftsland überwiegt deutlich seinen Bezug zu Österreich: der BF hat im Alter von 35 oder 36 Jahren China verlassen, wo er aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und seine Schulbildung sowie Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es liegen auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, das der BF, der gesund und arbeitsfähig ist, über eine Berufsausbildung als Koch verfügt sowie in China Familienangehörige besitzt, sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge des seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282).

Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden.

Die vom BF zu seiner Antragstellung und auch noch in der Beschwerde geltend gemachten Umstände stellen sich somit - auch bei Berücksichtigung einer Aufenthaltsdauer von über 5 bis 6 Jahren - in Summe daher deutlich nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und akzeptiert werden müsste, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Unter Miteinbeziehung all dieser Aspekte und der herangezogenen Judikatur ist das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an einer im Hinblick auf eine geordnete Besorgung des Fremdenwesens erforderliche Rückkehrentscheidung.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

2.3.4. Das Bundesamt ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht gemäß § 10 Abs. 3 AsylG eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor.

Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

2.4.2. Im Hinblick auf die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die VR China unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Was die in der Stellungnahme vom 28.01.2016 sowie in der Beschwerde in Bezug auf die Asylantragstellung in Österreich dargetanen Spekulationen hinsichtlich deswegen drohender drakonischer Strafen seitens der chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise des BF ins Herkunftsland betrifft, finden diese, wie auch bereits vom Bundesamt dargelegt wurde, keine Deckung in den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten (vgl. auch die dementsprechenden Feststellungen unter Punkt II.1.). Anderslautende Veröffentlichungen oder Beweismittel wurden seitens des BF weder vorgelegt, noch wurde auf solche verwiesen.

Auch sonst ergeben sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten, die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, keine Anhaltspunkte für eine (seit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens) eingetretene Situationsänderung, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig erscheinen lassen würde.

2.5. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Z 2) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (Z 3) Fluchtgefahr besteht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 ist anders als jene nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zwingend (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146).

Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen mit dem weiter oben aufgezeigten massiven fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF begründet, der einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung bzw. Rückehrentscheidung nicht nachgekommen ist, sich infolge über fast vier Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. dazu auch den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG) und zudem - wie im gegenständlichen Verfahren unstrittig hervorgekommen ist - die zwangsweise Durchsetzung im Wege eine Abschiebung wiederholt bewusst und zielgerichtet durch die Vortäuschung einer falschen Identität und Unterdrückung eines gültigen Reisedokuments vereitelt hat. Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch deutlich über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

Angesichts dieses beharrlichen, fremdenrechtliche Bestimmungen negierenden rechtswidrigen Verhaltens des BF erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er auch trotz der neuerlich ausgesprochenen Rückkehrentscheidung weiterhin versuchen wird, seinen (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt fortzusetzen. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung ist und (bisher) seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (zur Gewichtung des Fehlverhaltens des BF vgl. dazu auch die Präambel zur Rückführungs-RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 unter Erwägungsgrund 14 sowie Art 11 Abs. 1 lit. b), erweist sich die Prognose des Bundesamtes, dass vom BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Das Erfordernis einer "schwerwiegenden" Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 3 FPG lässt sich aus § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht ableiten. Die Einschätzung des Bundesamtes kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des BF dartun. Somit zeigt sie nach dem Gesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides auf.

2.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

2.6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

2.6.3. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.3. und II.3.2.6. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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