BVwG W151 2118131-1

W151 2118131-1Tribunal Administrativo Federal29 de fev. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W151 2118131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2118131.1.00

Spruch

W151 2118131-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2016 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL MCJ über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 11.07.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 11.07.2015 ergab eine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

In der Erstbefragung am 11.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Halbenrain gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX , in der Provinz Kunduz, Afghanistan, wo er am XXXX geboren sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem, verheiratet und habe zwölf Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre die Pädagogische Hochschule besucht. Er habe Afghanistan vor ca. vier Monaten mit seinem ältesten Sohn XXXX in Richtung Iran verlassen. Zu seiner Reiseroute brachte er vor, dass er in Griechenland von der Polizei angehalten worden wäre und diese seine Fingerabdrücke abgenommen hätten.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban ihn bedroht hätten, da er für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet habe. Sollte er nicht mit der Arbeit aufhören, so würden ihn die Taliban töten.

1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 06.10.2015 gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse im XXXX Kunduz gelebt habe. Dazu legte der BF mehrere Auszüge von Tazkiras vor, darunter die Auszüge seiner Frau, mit der er seit ca. 14 Jahren verheiratet sei, und seiner Kinder. Diese Dokumente habe ihm seine Frau geschickt, die sich noch in Afghanistan befinde. Der Schwiegervater des BF kümmere sich seit der Ausreise des BF vermehrt um die Frau und die Kinder in Kabul. Die Frau des BF habe sich beim letzten Telefonat gerade in Kunduz befunden. Seither habe der BF nichts mehr von ihr gehört. Der BF habe Afghanistan vor ca. vier Monaten mit seinem ältesten Sohn verlassen. Zu seiner beruflichen Laufbahn brachte der BF vor, dass er ab seinem sechsten bis zum 14/15. Lebensjahr in der Apotheke des Großvaters mitgeholfen habe. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung habe er als Lehrer und mit vielen ausländischen Organisationen zusammen gearbeitet. Zuletzt habe er bei der Firma XXXX ca. 40.000 Afghani pro Monat verdient. Dabei habe es sich um ein Projekt von XXXX gehandelt, welches von der afghanischen Regierung genehmigt worden sei. Sohin habe die Organisation die Mitarbeiter selbst anstellen und das Projekt ausführen können. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass durch die Mitarbeit an dem Project von XXXX für ihn Probleme und Feindschaften entstanden seien, vor allem mit den Taliban und den Dschihadisten. Er habe sich zuhause nicht mehr frei bewegen können und habe ca. acht Drohanrufe erhalten, mit denen ihm mitgeteilt worden sei, dass er seine Arbeit niederlegen solle. Den ersten Drohanruf habe er im Jahr 2007 erhalten, da habe er noch für XXXX gearbeitet. Der letzte Anruf kam Ende 2013, wonach der BF seine Tätigkeit beendet habe und fortan freiberuflich (unter anderem als Taxifahrer) tätig gewesen sei. Auch schon während seiner Arbeit für XXXX sei er nur knapp den Taliban entkommen. Der BF habe fliehen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei.

Sein Sohn sei gesund und habe schon in Afghanistan eine Privatschule besucht. Nun besuche er in Österreich die Volksschule. Für ihn würden dieselben Fluchtgründe wie für den BF gelten.

Der BF benötigte die Länderinformationen zu Afghanistan nicht, da er wisse, wie die Situation in Afghanistan sei.

1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.11.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan aufgrund der Bedrohungen durch die Taliban verlassen. Dies wurde von der Behörde als nicht glaubwürdig eingestuft, da dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Problemen mit den Taliban ausgereist ist. Andere Fluchtgründe konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfüge im Heimatland weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte und würde deshalb bei einer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei weiters wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage kommen. Er sei arbeitsfähig und könne in Afghanistan wieder einer Arbeit nachgehen.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Da der belangten Behörde keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt wurden, war die Identitätsfeststellung nicht möglich. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Der BF habe keinen widerspruchsfreien Angaben machen können, sondern habe es bei seinen Erzählungen Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus Afghanistan sowie bezüglich seiner Arbeit gegeben. Ebenso komme den vom BF vorgelegten Beweismitteln nicht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Aus den vagen Angaben des BF sei kein zusammenhängendes glaubhaftes Geschehen ableitbar. Somit handle es sich um kein lebensbedrohliches und asylrelevantes Ereignis. Es war für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, warum der BF nach den angeblichen Bedrohungen durch die Taliban nicht sofort geflohen sei, sondern als Taxifahrer und Weizenverkäufer weitergearbeitet habe. Es bestünde keine Verfolgungsgefahr, dafür soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat, weswegen die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Rückkehr verfüge der BF über wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch sein familiäres Netz.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt. Es sei bekannt, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan nicht mit jener in Österreich vergleichen lasse. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat in keine ausweglose Lage gerate, da dem BF in der Heimat zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.4. Gegen den Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 26.11.2015, am selben Tag fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid zur Gänze vom BF wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass dem Bescheid ein grundsätzlicher Verfahrensmangel anhafte, da die Beweiswürdigung auf den Vergleich zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt worden sei. Da aber bei der Erstbefragung nicht der Inhalt des Fluchtgeschehens sondern vor allem die Eruierung des Fluchtweges relevant gewesen sei, seien etwaige Widersprüche nicht zu bewerten. Der BF habe immer die Wahrheit gesagt und habe Afghanistan und seine Familie nur aus begründeter Furcht verlassen. Er sei direkt und fortgesetzt von den Taliban bedroht worden und könne deswegen auch nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Sicherheit des BF wäre auch keinesfalls in Kabul gewährleistet. Die Taliban hätten den BF auch während seiner freiberuflichen Arbeit massiv bedroht. In Kabul verfüge der BF über keinerlei Lebensgrundlage, weswegen er nach Kunduz zurückkehren müsste, was aber aufgrund der Sicherheitslage unmöglich sei. Der BF und sein Sohn seien mittlerweile schon gut in Österreich integriert.

1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 04.12.2015 beim BVwG ein.

1.7. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 22.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

Eröffnung des Beweisverfahrens

R befragt den BF1, ob er alle Beschwerdepunkte aufrecht erhaltet, BF bejaht.

R weist BF1 darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.

R weist BF1 auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF1 wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m.

§ 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? Gibt es Befunden, die vorgelegte werden. Die Frage gilt auch bezüglich Ihres Sohnes.

BF1: Vor ca. einem Monat bin ich wegen starken Schmerzen zu meinem Hausarzt gegangen. Nach kurzer Zeit habe ich mich auch schwer verkühlt. Ich habe ca. einen Monat Medikamente gegen meine Kopfschmerzen genommen. Ich glaube, dass ich nur mehr zwei Tage Medikamente nehmen muss. Ich befinde mich sonst nicht in ärztlicher Behandlung.

R: Und Ihr Sohn?

BF1: Er ist nicht in medizinischer Behandlung. Es geht ihm gut. Mein Sohn leidet sehr stark an Müdigkeit. Er schläft sehr viel. Ich habe es bereits den Betreuern der Caritas gemeldet. Ich war mit ihm aber noch nicht beim Arzt.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen und meine Fragen zu beantworten?

BF1: Ja.

Um 09.45 Uhr erscheint Dr. TANIWALL (D2). Er löst D1 ab.

Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wurde og. D2 von R gem. § 39a Abs. 1 iVm. § 52 Abs. 2 und 4 AVG für das gegenständliche Verfahren bestellt und gem. § 14 Z 3 iVm. § 5 Abs. 1 SDG beeidet.

R befragt D2, ob gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39a iVm. § 53 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

R befragt den BF1 ob er Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit von D2 in Zweifel stellen; dies wird verneint.

R ermahnt D2, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 288 StGB).

R belehrt D2, BF1 sämtliche mit R geführten Gespräche, so auch jene zwischen D2 und R, zu übersetzen. Des Weiteren weist R D2 an, auch von BF1 an D2 gerichtete Fragen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.

Nach einem zuvor zwischen BF1 und D2 geführten, kurzen Gespräch befragt R BF1, ob er D2 gut versteht; dies wird bejaht.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt und können Sie sich an die Niederschriften erinnern?

BF1: Ja, man hat mir das schon rückübersetzt, aber der Dolmetscher hat zu schnell gesprochen. Ich habe nicht alles richtig verstanden.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden? Können Sie sich erinnern, ob etwas falsch protokolliert wurde?

BF1: Der Dolmetscher hat mir zu schnell übersetzt, aber ich weiß, was ich gesagt habe.

R: Mein Eindruck ist auch, es sind viele Fragen offen geblieben, die wir heute erörtern werden. Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF1: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF1: Ja, ich habe sie gut verstanden.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF1: Die von mir vorgelegten Dokumente sind keine falschen Dokumente. Befragt zu den auf den Ausweis angeführten Namen gebe ich an: Mein Name ist auf dem Ausweis vollkommen richtig angeführt, aber von meinem Sohn ist der Name nicht ganz korrekt. Er heißt Mujeeb Rahman und nicht Mojibull Rahman.

R fordert BF1 auf, zur vorgelegten Tazkira seines Sohnes Angaben zu machen (R: aus dem Akt des BF2 mit Nr. 3 bezeichnet).

BF1: Es handelt sich um die Original Tazkira meines Sohnes. Der Name meines Sohnes lautet wie oben angeführt.

R an D2: Lesen Sie mir doch vor, was dort steht.

D2: Der Name ist XXXX , der Name des Vaters ist XXXX , nach seinem Aussehen aus, ist er 9 Jahre alt (das war im Jahr XXXX , das entspricht XXXX )

R an BF1 zu Dokument Nr. 11 aus dem Akt des BF1 und Dokument Nr. 12:

BF1: Zu Dokument Nr. 11: Ja, das ist meine Original-Tazkira.

D übersetzt, dass das Dokument im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz ausgestellt wurde. Das Dokument lautet auf den Namen XXXX , der Name des Vaters ist XXXX , der Name des Großvaters lautet auf

XXXX . Ausgestellt ist das Dokument im Jahre XXXX , das entspricht

XXXX ): Danach war der BF 37 Jahre alt.

BF1 zu Dokument 12: Dabei handelt es sich um meinen afghanischen Führerschein.

R an D2: Ergibt sich aus der Übersetzung, dass es sich um einen afghanischen Führerschein handelt?

D2: Ja, ausgestellt 1393, das entspricht 2014, lautet auf den Namen XXXX und der Name des Vaters XXXX .

R an D2: Sind Sie afghanischen Ursprungs?

D2: Ja.

R an D2: Dann haben Sie eine gewisse SV-Kompetenz. Schaut das nach einem afghanischen Führerschein aus?

D2: Ja.

R an D2: Ist Ihnen bei den Tazkiras etwas aufgefallen? Sind diese augenscheinlich nach den afghanischen Verhältnissen ausgestellt?

D2: Ja.

R: Sie sind laut Aktenlage verheiratet. Wie viele Kinder haben Sie?

BF1: Ich habe fünf Kinder.

R: Die sind aber alle jünger als der Sohn, der heute mitgekommen ist.

BF1: Ja, der BF2 ist der Älteste. Ich habe die Geburtsurkunde der anderen Kinder mit und kann diese vorlegen.

R erklärt, dass dies derzeit nicht notwendig ist.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: Ich bin aus Afghanistan.

R: Was ist Ihr Geburtsort in Afghanistan und wo haben Sie gelebt?

BF1: Ich bin in der Provinz Kunduz im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Gelebt habe ich mit meiner Familie in der XXXX und später dann, als die Probleme begonnen haben, bin ich in XXXX Kunduz gezogen.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF1: Mein Vater ist Pashtune. Meine Mutter ist Usbekin. Ich spreche Pashtu, Dari und Usbekisch. Ich bin Pashtune.

R: Wieso steht dann in der Ersteinvernahme bei der Polizei, dass Sie Tadschike sind? Können Sie sich erklären, wie es zu dieser Protokollierung kommt?

BF1: Dort hat man mich so etwas nicht gefragt. Sie haben das selbst so hingeschrieben. Es kann möglich sein, dass das auch ein Problem der Dolmetscher war.

R: Welche Religion haben Sie?

BF1: Ich bin Moslem und Sunnit.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF1: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Meine Muttersprache ist Dari.

R: Warum ist Ihre Muttersprache als Pashtune nicht Paschtu, sondern Dari?

BF1: Meine Mutter hat mit uns Zuhause nur auf Dari gesprochen.

R: Können Sie auch Pashtu?

BF1: Ja, das habe ich oben erwähnt.

R:In welchen Sprachen können Sie lesen und schreiben?

BF1: In allen drei erwähnten Sprachen, Dari, Pashtu und Usbekisch.

R: Im Protokoll von der Polizei vom 11.Juli 2015 finden sich die Angaben, dass Sie eine pädagogische Hochschule für zwei Jahre absolviert haben. Wo haben Sie das absolviert?

BF1: Ja, die Angabe ist richtig. Die Hochschule war in XXXX .

R: Haben Sie mit zwei Jahren die Ausbildung abgeschlossen oder wurde die unterbrochen?

BF1: Ja, diese Ausbildung ist abgeschlossen. Nach der Matura habe ich als Lehrer gearbeitet und diese Hochschule war für die Fortbildung der Lehrer, und diese Fortbildung hat zwei Jahre gedauert.

R: Was haben Sie unterrichtet als Lehrer?

BF1: Ich habe Biologie unterrichtet und Pashtu.

R: War das in einer Mittelschule bzw. können Sie mir angeben, an welchem Ort?

BF1: Bei uns ist 6 Jahre die Volksschule, 3 Jahre die Mittelschule und danach kommt das Gymnasium. Ich habe in der Volksschule unterrichtet. Die Kinder waren so 12, 13 Jahre alt.

R: Sie haben im Bereich der Volksschule unterrichtet und nicht im Lycaeum und nicht im Gymnasium?

BF1: Ich habe in der Volksschule unterrichtet.

R: Wo und wann war das?

BF1: Das war eine Schule, wo die Kinder von 7 bis 13 oder 14 Jahren unterrichtet wurden. Der Name der Schule ist XXXX im Distrikt XXXX . Ich habe von 1381 (das ist 2002) bis 2005 in dieser Schule als Lehrer gearbeitet. Drei Jahre, fünf Monate und 20 Tage war ich in dieser Schule beschäftigt.

R: Können Sie mir sagen, was die Urkunde Nr. 8 ist, die sich in Ihrem Akt befindet?

BF1: Das ist die Bestätigung über die Absolvierung der pädagogischen Hochschule. Aus dem Dokument folgt, dass ich 1383 mit dieser Fortbildung begonnen habe. Diese habe ich 1384 beendet. Befragt von R zum Begriff Chemistry, der sich in diesem Dokument befindet, gebe ich an, dass dies die Bezeichnung der Abteilung ist, wo ich die Fortbildung gemacht habe, aber es gab dort verschiedene Fächer.

R: Schildern Sie mir bitte weiters chronologisch, was Sie beruflich gemacht haben, auch im Hinblick auf die Tätigkeiten bei den ausländischen Organisationen.

BF1: Ich war bis 2005 Lehrer. Nachher habe ich in der Wahlkommission gearbeitet.

R: Sie haben ein Zertifikat (Nr. 7) vorgelegt über Ihre Tätigkeit in der "Wolesi Jirga". Ist das diese Tätigkeit, auf die Sie sich beziehen?

BF1: Ja. Dabei handelt es sich um die Provinzwahlen.

R: Welche Tätigkeit haben Sie dort ausgeübt und von wann bis wann?

BF1: Ich habe mit meinem Mitarbeiter die Aufgabe gehabt, der Bevölkerung zu erklären, wie man wählt.

R: Waren Sie Mitglied einer Partei und haben Sie eine Wahlwerbung für eine Partei abgegeben?

BF1: Nein, ich war nicht Mitglied einer Partei, sondern wir hatten administrative Tätigkeiten, um die Wahlen vorzubereiten und die Leute aufzuklären, was Wahlen überhaupt bedeutet.

R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF1: Ich habe ein Jahr diese Tätigkeit ausgeübt. Ich beziehe mich auf das als Beilage Nr. 1 angeführte Dokument, da ist ein Zeitraum März 2004 bis Oktober 2004 angeführt, da war ich Mitarbeiter bei den Präsidentenwahlen in der örtlichen Wahlkommission, und dann habe ich bei den Provinzwahlen mitgearbeitet. Die Wahlen fanden am 18. September 2005 statt.

R: Nachdem Sie in diesen Wahlkommissionen mitgearbeitet haben, haben Sie da schon Probleme bekommen, wie etwa Bedrohungen, persönliche Angriffe, in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit?

BF1: Nein, zu dieser Zeit hatte ich keine Schwierigkeiten, weil die Taliban nicht vor Ort waren. Man hat von ihnen damals noch nichts, zumindestens bei uns, gewusst. Die Anhänger von den Taliban waren zu uns nicht freundlich, aber sie waren noch nicht so stark, dass es irgendeine Bedrohung gegeben hätte.

R: Wie ist es nach dem September 2005 beruflich bei Ihnen weitergegangen?

BF1: Ich habe dann bei XXXX gearbeitet, und zwar vom 27.09.2006 bis 31. Dezember 2008. Ich verweise auf Beilag ./1 und die im Akt inne liegende Beilage ./2.

R: Was haben Sie im Rahmen dieser Tätigkeit für eine Funktion gehabt und was waren Ihre Aufgabe?

BF1: Ich habe in XXXX gearbeitet. Die Zentrale war in Kabul. Ich war für 30 ländliche Siedlungen zuständig. Ich bin dorthin gegangen und habe den Leuten erklärt, was diese Organisation für sie machen wird. Sie müssen richtige und qualifizierte Leute wählen.

R: Was hat diese Organisation für eine Aufgabe gehabt? Handelte es sich um eine internationale Organisation?

BF1: Es war eine internationale Organisation für den Wiederaufbau im landwirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Bereich.

R: Waren Sie in einer führenden Position oder in einer untergeordneten?

BF1: Ich war ein Mitarbeiter.

R: Wie viele Mitarbeiter gab es vor Ort?

BF1: Es gab ungefähr 50 Mitarbeiter.

R: Was war Ihre Aufgabe?

BF1: Meine Aufgabe war, die Bevölkerung vor Ort über die Wiederaufbautätigkeit dieser Organisation zu informieren, wo sich die Bevölkerung hinwenden soll, wie die Finanzierungen laufen.

R: Wissen Sie, welche Länder hinter dieser Organisation stecken? Von welchen Ländern wurde die Organisation finanziell getragen ( XXXX )?

BF1: Ich habe das wirklich nicht gewusst, aber die Leute, für die ich gearbeitet habe, haben mir gesagt, dass es von den Franzosen finanziert wird.

R: Warum ist die Funktion Ende 2008 ausgelaufen?

BF1: Ich habe mich entschieden, dass ich nicht mehr bei dieser Organisation arbeite. Ich habe Schwierigkeiten bekommen. Die Taliban sind wieder in meinem Distrikt aktiv geworden. Einer unserer Mitarbeiter wurde von den Taliban geköpft. Die Taliban wurden sehr aktiv und letztendlich wurde das Büro auch von Seiten der Organisation geschlossen.

R: Sie haben gesagt, Sie hätten Schwierigkeiten bekommen. Welche waren das, in Bezug auf diese nunmehr angesprochene Tätigkeit?

BF1: Im Jahr 2007 habe ich ständig Drohanrufe bekommen, aber ich habe diese Drohanrufe nicht ernstgenommen und bin trotzdem zur Arbeit gegangen. Eines Tages war ich mit meiner Frau mit dem Auto unterwegs und wir sind zu einem Dorf gefahren. Wir sind zu einer Teppichweberei gefahren und die Teppichweberinnen haben meiner Frau die entsprechenden Gerätschaften gezeigt. Auf der Rückfahrt von der Teppichweberei haben die Taliban, die vorab beobachten konnten, dass ein Mitfahrer von uns dort ausgestiegen ist, bereits dort auf uns gewartet, bewaffnet mit Kalaschnikow, und wir haben dann Angst bekommen und sind mit dem Auto ausgewichen, dass uns die Taliban nicht erwischt haben.

R: Gab es darüber hinaus noch Bedrohungen persönlicher Art zu diesem Zeitpunkt?

BF1: Jedes Mal, wenn ich mit dem Auto meiner Organisation, das den Firmenzug XXXX sichtbar drauf hatte, nach XXXX fuhr, musste ich mit dem Ende meines Lebens rechnen, da es die Taliban gezielt auf diese Organisation als Ungläubige abgesehen hatten. Später hat uns dann die Firma mit Taxis herumgeschickt. Die Bewohner wussten aber, dass wir zu dieser Organisation gehören.

R: Wurden Sie persönlich auch bedroht, nicht nur durch Drohanrufe?

BF1: Ich habe vorher gesagt, dass ein Mitarbeiter von uns geköpft wurde. Da ich von diesem Bezirk war, hatte ich auch Freunde, die mich darauf aufmerksam gemacht haben, dass mein Leben in Gefahr ist.

Unterbrechung der Verhandlung um 11:17 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um 11:31 Uhr.

R: Wie ging es nachher bei Ihnen beruflich weiter?

BF1: Ich habe für die XXXX gearbeitet. Das ist eine Organisation, die von den USA unterstützt wurde und im Bereich Community Mobilization, das war in etwa die Tätigkeit wie bei XXXX , ich habe bei dieser Organisation von Ende 2008 bis Ende 2013 gearbeitet. Ich habe in drei Provinzen bei dieser Organisation gearbeitet, Kunduz, Baghlan und Dakhar.

R: Sie haben dazu zwei Dokumente vorgelegt über Trainings in dieser Organisation, Dokument-Nr. 3 und 4 aus dem Akt des BF1. Gibt es darüber hinaus noch Bestätigungen über den gesamten Zeitraum Ihrer Tätigkeit?

BF1: Ich kann das leider im Moment nicht mehr vorlegen, aber ich hatte so etwas.

R: Kam es im Rahmen dieser fünfjährigen Tätigkeit zu Bedrohungen, persönlichen Angriffen oder Schwierigkeiten, wie Sie es bei XXXX geschildert haben und wenn ja, führen Sie mir diese bitte aus.

BF1: Im Oktober oder November 2010 war ich in Baghlan beim Landeshauptmann weil ich für meine Tätigkeit bei den XXXX geehrt wurde. Dazu habe ich auch eine Bestätigung. Ich beziehe mich auf Dokument Nr. 2.

R an D2: Bitte übersetzen Sie mir, was hier geschrieben ist.

D2: Sehr geehrter Herr XXXX , im Rang des (das kann ich nicht übersetzen). Der Text lautet: Der Präsident des Krankenhauses hat Ihre Verdienste sehr gelobt. Er hat sehr gut im Wiederaufbau dieses 100-bettigen Krankenhauses mitgearbeitet und dafür auch seinen Rang erhöht und wurde auch sein Gehalt erhöht. Dieses Dokument ist unterschrieben vom Landeshauptmann der Provinz und vom Präsidenten des Krankenhauses, (der aber auch nach Angabe des D2 andere Funktionen innehat).

BF1: Als ich diese Ehrung geholt habe, wollte ich zurück nach Hause fahren. Unterwegs hat man mein Auto aufgehalten. Man hat ins Auto hineingeschaut und mich aufgefordert auszusteigen. Sie waren bewaffnet. Sie haben mich festgenommen, dort war eine Brücke. Unter der Brücke haben sie meine Hände auf den Rücken gefesselt. Als ich dorthin kam, gab es noch zwei Männer dort. Ich habe diese Männer nicht gekannt. Sie waren auch gefesselt. Sie hatten meinen Mund und auch den der anderen geknebelt. In diesem Moment ist es einen der Gefangene gelungen, das Klebeband wegzunehmen. Wir haben Gewehrschüsse gehört. 30 Autos der Nationalarmee waren in Richtung der Provinz Dakhar unterwegs. Dieser Mann hat geschrien, dass wir Gefangene sind und sie uns helfen sollen. Die Leute, die uns gefangen haben, sind weggelaufen. Die Soldaten haben uns befreit und uns mit nach Kunduz mitgenommen. Das war eine große Kolonne der Armee, ungefähr 60 bis 70 Fahrer. Mit dieser Kolonne bin ich dann mit einem Auto der Armee nach Kunduz mitgefahren. Mein Auto haben die Kidnapper mitgenommen.

R: Den Vorfall haben Sie beim BFA nicht bekannt gegeben. Soweit ich aus dem Akt sehe, ist dieser Vorfall nicht bekannt gegeben worden, sondern nur die Bedrohungen um das Jahr 2008 herum.

BF1: Der Richter hat mir gesagt, ich soll nur diese Frage beantworten, die er mich gefragt habe. Er hat mir nur bestimmte Fragen gestellt und ich habe geantwortet. Am Schluss hat er mir dann gesagt, das war alles.

R: Wer hat Sie bei diesem jetzt geschilderten Vorfall aufgehalten?

BF1: Ich kann das nicht sagen, wer sie waren. Sie waren bewaffnet und ich konnte nur die Augen von ihnen sehen.

R: Wie waren sie gekleidet? Wie Taliban?

BF1: Die Taliban haben auch keine eigene Kleidung.

R: Waren Sie traditionell gekleidet und warum konnten Sie nur die Augen sehen?

BF1: Sie waren traditionell gekleidet und verhüllt.

R: Wie konnte Ihr Auto aufgehalten werden? Gab es eine Straßensperre? Warum konnten Sie nicht einfach ausweichen und weiterfahren?

BF1: Plötzlich sind zwei Männer mitten auf der Straße gestanden und haben die Kalaschnikows direkt auf uns gerichtet.

R: Waren Sie mit einem Auto der Organisation unterwegs, woraus man schließen hätte können, dass Sie einer internationalen Organisation angehören?

BF1: Ich war mit einem normalen Taxi unterwegs mit einem Taxifahrer, den ich aus meiner eigenen Tasche bezahlt habe.

R: Was ist mit dem Taxifahrer passiert, wie Sie angehalten wurden?

BF1: In diesem Taxi waren fünf Leute drinnen. Ich musste aussteigen. Das Taxi konnte mit den anderen Leuten weiterfahren.

R: Wann war dieser Vorfall?

BF1: Es war ungefähr im Mai 2012.

R: Gab es danach weitere Bedrohungen oder Angriffe, die direkt gegen Ihre Person gerichtet waren?

BF1: Als ich in Baghlan war, hat man mir gesagt, wenn ich nach Hause fahre, soll ich niemandem sagen, wann ich wegfahre. Meine Ankunft und Abreise hat niemand gewusst. Ab diesem Vorfall habe ich ständig Angst gehabt, auch wenn ich Zuhause ein Geräusch gehört habe, bin ich wach geworden und musste mich verstecken. Als ich in der Provinz Dakhar unterwegs war, um zu meiner Arbeit zu fahren, ist ein Auto von uns durch eine Landmine in die Luft gegangen. Ich weiß nicht, ob man diese Landmine für uns gelegt hat oder für jemand anderen. Das war für mich auch eine Bedrohung. Ich gebe auch bekannt, dass auch wieder nach mir nachgefragt wurde, vor einem Monat, als die Provinz Kunduz in die Hände von Taliban fiel, sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen und fragten nach mir, bekannt als Ingenieur, wo ich sei.

R: Zu wem sind die Taliban gekommen? Was meinen Sie mit nach Hause?

BF1: Als Kunduz in die Hände der Taliban fiel, kamen sofort morgens in der Früh zu uns die Taliban ins Haus in Kunduz, nachgefragt auf die Frage, welcher Zeitpunkt das war (einem Monat von heute gerechnet) gebe ich an, dass ich mir nicht sicher bin, ob es ein Monat vorher war, aber das kann man auch im Internet nachsehen.

R: Wer hat in diesem Haus in Kunduz gelebt? Zu wem sind die Taliban in Ihr Haus gekommen und wie haben Sie davon erfahren?

BF1: Ich habe dieses Haus einem Bekannten vermietet. Dieser Bekannte ist ein Kaufmann. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Haus, aber die Nachbarn haben erfahren, dass die Taliban nach mir gefragt haben.

R: Wie haben Sie das erfahren?

BF1: Meine Frau hat mich aus Kunduz angerufen, dass die Taliban mich unbedingt finden wollen.

R: Hat Ihre Frau in Ihrem Haus, das Sie vermietet haben, damals auch dort gewohnt?

BF1: Nein. Meine Frau hat zu dem angegebenen Zeitpunkt bei ihren Verwandten in Kunduz gewohnt, weil sie anlässlich einer Hochzeit in Kunduz war. Sie hat damals aber schon in Kabul gelebt. Als ich Afghanistan verlassen habe, ging meine Frau gemeinsam mit unseren Kindern nach Kabul, um dort bei ihren Eltern zu leben. Das sind meine Schwiegereltern.

R: Sie haben gesagt, im Mai 2012 war dieser Vorfall, wo Sie aus dem Auto gezerrt wurden. Gab es danach ähnliche Vorfälle oder Bedrohungen, solange Sie bei den XXXX angestellt waren, denn das ging bis Ende 2013.

BF1: Jedes Mal, wenn ich das Haus verlassen habe, habe ich mein Leben bedroht gefühlt.

R: Warum haben Sie dann erst Ende 2013 gekündigt bei XXXX , obwohl Sie sich seit dem Vorfall Mai 2012 lebensgefährlich bedroht gefühlt haben?

BF1: Ich habe ganz früh geheiratet gehabt. Meine Kinder waren klein. Die Eltern von meiner Frau haben auch nicht so ein ordentliches Leben in Kabul gehabt. In Kunduz war es auch nicht möglich, dass ich meine Familie zurücklasse und ich musste dort bleiben. Meine Kinder waren klein.

R: Warum haben Sie sich nicht eine andere Arbeit gesucht, wenn Sie sich so bedroht gefühlt haben, war das nicht möglich?

BF1: Ich habe danach eine andere Arbeit als Taxifahrer gehabt. Ich habe darüber hinaus auf einem Markt noch Getreide von Bauern gekauft und verkauft.

R: Warum haben Sie bis Ende 2013 bei XXXX gearbeitet, obwohl Sie sich so bedroht gefühlt haben?

BF1: Ich habe dort im Distrikt Probleme bekommen. Ich bin nach Kunduz gekommen. Als dort wieder die Bedingungen für mein Leben schwer wurden, bin ich nach Baghlan gegangen. Als ich nach Baghlan ging, habe ich dort wieder, wie ich Ihnen geschildert habe, Probleme bekommen. Dann habe ich mich endgültig entschlossen, dass ich nicht mehr bei dieser Organisation arbeite. Diese Organisation hat mich gefragt, welche Schwierigkeiten ich habe, weil ich nicht mehr für die Organisation arbeiten will. Ich habe gesagt, wenn ich am Donnerstag nach Hause fahre, dann kennen mich die Leute, bei welcher Organisation ich arbeite. Damit bestand für mich die Gefahr. Man hat mir gesagt, am Samstag brauche ich nicht unbedingt arbeiten. Ich könne auch privat ein Taxi nehmen und nach Hause fahren. Ich beziehe mich nochmal auf den erwähnten Vorfall, wo mich die Taliban nach der Ehrung herausgenommen haben.

R: Ich verstehe nicht, warum sie eineinhalb Jahre zugewartet haben, bis Sie die Organisation verlassen haben, wenn Sie sich so bedroht gefühlt haben.

BF1: Ich habe schon vor zwei Jahren vorgehabt, Afghanistan zu verlassen, aber aufgrund meiner familiären Schwierigkeiten konnte ich nicht Afghanistan verlassen, weil meine Kinder zu klein waren.

R: Nachdem Sie im Dezember 2013 dann bei XXXX gekündigt haben, was haben Sie weiter gemacht. Sie haben vorhin geschildert, dass Sie als Taxifahrer gearbeitet haben und Weizen gekauft und wiederverkauft haben. Haben Sie auch etwas anderes gearbeitet?

BF1: Ich habe nur als Taxifahrer und Getreideverkäufer gearbeitet.

R: Haben Sie da in der Provinzhauptstand Kunduz gelebt, bis Sie ausgereist sind?

BF1: So wie oben angeführt, ja, ich habe mit meiner Familie dort gelebt.

R: Sind Sie in dieser Zeit nach der Beendigung Ihrer Tätigkeit bei den XXXX XXXX noch irgendwie persönlich bedroht oder angegriffen worden, nämlich bis zur Ausreise. Ich präzisiere den Zeitraum, 2014 bis Februar 2015.

BF1: Ich bin nur mit dem Taxi in den Gebieten der Stadt gefahren, die relativ sicher waren. Das Kaufen und Verkaufen des Getreides war bei einem Supermarkt, der von den Sicherheitskräften relativ sicher kontrolliert wurde. Beim Getreideverkauf konnte man kurze Wege wählen, aber ich bin weitere Strecken gefahren, um das Getreide zu verkaufen.

R: Wenn ich das richtig sehe, so kam es in dieser Zeit zu keinen Angriffen Ihnen gegenüber.

BF1: Ich war sehr vorsichtig, aber niemand hat mich angegriffen.

R: Kamen in dieser Zeit noch irgendwelche Drohanrufe oder sonstige Bedrohungen telefonischer Art, wie zuvor?

BF1: Ich habe schon einmal einen Drohanruf bekommen und man hat mich darauf hingewiesen, dass sie mich irgendwie trotzdem kriegen. Ich habe meine Telefonnummer geändert und habe eine andere Telefonnummer bekommen.

R: Wann war dieser Drohanruf und von wem wurden Sie angerufen? Was war der Inhalt dieses Drohanrufes?

BF1: Das war im Sommer 2014, als ich diesen Drohanruf bekommen habe.

R: Von wem kam der?

BF1: Das waren sicher die Taliban. Es habe mich immer zwei Leute angerufen. Ich habe sie nur von der Stimme her erkannt.

R: Was hat man da zu Ihnen am Telefon gesagt?

BF1: Sie haben mir gesagt: "Wir wissen, dass Sie Ihre Arbeit beendet haben, aber wir werden Sie finden.

R: Vorhalt AS 65: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass die Taliban Sie das letzte Mal Ende 2013 angerufen hätten und Sie damals aufgefordert wurden, die Arbeit aufzugeben. Das heißt, das wäre ein Zeitraum gewesen, wo Sie noch bei XXXX gearbeitet haben. Das widerspricht sich mit den heutigen Angaben. Auf Nachfrage haben Sie damals angegeben, dass das der letzte Drohanruf der Taliban war.

BF1: In Traiskirchen hat man mich gefragt, ob mich die Taliban angerufen haben und mir mitgeteilt haben, dass ich mit meiner Tätigkeit aufhören müsse. Aber man hat mich nicht weiter befragt. Sie haben mich heute richtig und ausführlich befragt.

R: Die Frage damals war, wann wurden Sie zum letzten Mal von den Taliban angerufen (AS 65). Sie haben als Antwort gegeben, das war Ende 2013.

BF1: Das war im Sommer 2014.

R: Im Protokoll steht auf diese Frage Ihre Antwort: Das war Ende 2013.

BF1: Das weiß ich nicht. Aber 2014 habe ich auf diesem Markt gearbeitet und war Taxifahrer. Wie es zu dieser Antwort gekommen ist, weiß ich nicht.

R: Aus dem Akt ergibt sich, wie Sie auch heute gesagt haben, dass Ihre Frau in Kabul bei ihren Eltern lebt. Wer kommt für den Lebensunterhalt der Familie auf und wie finanziert sich Ihre Frau ihr eigenes Leben und das Leben Ihrer Kinder?

BF1: Meine Schwiegereltern bestreiten den Lebensunterhalt für meine Familie.

R: Wo lebt Ihre Frau da? Ist das ein Haus, ist das eine Wohnung? Wie sind die Lebensumstände?

BF1: Es ist eine Wohnung.

R: Wem gehört die Wohnung?

BF1: Sie gehört meinen Schwiegereltern.

R: Haben Sie ein gutes Einvernehmen mit Ihren Schwiegereltern? Verstehen Sie sich gut mit Ihren Schwiegereltern?

BF1: Ja.

R: Würden Ihre Schwiegereltern Sie auch in Kabul aufnehmen, dass Sie dort wohnen könnten?

BF1: Ich verstehe mich mit meinen Schwiegereltern sehr gut. Sie würden sicher nicht dagegen sein, aber in Kabul oder in anderen Provinzen Afghanistans ist das Leben für mich sehr schwer. Wenn jemand mit den Ausländern zusammengearbeitet hat, hat man überall in Afghanistan Schwierigkeiten.

R: Wo lebt Ihre Frau in Kabul genau? Ist das die Provinz oder die Stadt? Haben Sie eine Adresse?

BF1: Sie wohnen in XXXX Kabul.

R: Ist das im XXXX oder ist das ein Randbezirk?

BF1: Sie wohnen im XXXX . Ich könnte die Adresse aufschreiben.

R: Ich brauche diese Angabe nicht mehr. Geht Ihre Frau einem Beruf nach in Kabul?

BF1: Nein, sie hat keinen Beruf. Sie ist Zuhause. Ich lege Beilage ./3 vor. Das ist die Verkaufsurkunde meines Hauses in Kunduz. Auf Nachfrage gebe ich bekannt, dass der Hausverkauf 2015, während ich mich im Rahmen der Flucht in der Türkei aufhielt, über die Bühne ging. Ich habe dafür 30.000,-- Dollar erhalten. Ich habe damit auch meine Flucht finanziert. 10.000,-- Dollar habe ich mitgenommen, um meine Flucht nach Österreich zu finanzieren. 5.000 Dollar war ich jemandem schuldigt, dem ich das Geld zurückgezahlt habe. Von den restlichen 15.000,-- Dollar werden monatlich 300,-- Dollar an meine Frau überwiesen.

R: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas ergänzen?

BF1: Ich kann zusammenfassend sagen, dass ich in Afghanistan, überall wohin ich gehe, Angst habe, dass ich vernichtet werde. Die Lebensgefahr ist allgegenwärtig.

R: Meinen Sie, weil insgesamt die Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht ist, oder weil Sie sich wegen Ihrer Arbeit bei den internationalen Organisationen sich im Speziellen bedroht fühlen?

BF1:Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr schlecht. Das wissen wir alle. Ich persönlich bin darüber hinaus bei den Taliban aber bekannt, weil ich bei den internationalen Organisationen gearbeitet habe. Als die Taliban Kunduz erobert haben, haben sie alle Mitglieder dieser Organisation mitgenommen und alles vernichtet. Ich habe darüber auch ein Video.

R: Wann war dieser Vorfall? Beziehen Sie sich auf diesen Vorfall vor ein bis zwei Monaten?

BF1: Ja, zu dieser Zeit, als Kunduz in die Hände der Taliban fiel. Auch ein Mitarbeiter vom Rathaus, der zusammengekehrt hatte, wurde festgenommen und so geprügelt, dass man sich das nicht vorstellen kann. Er war ein einfacher Mensch, hat aber für diese Organisation gearbeitet.

R: Welchen Ursprungs ist dieses Video? Ist das eine private Quelle?

BF1: Später, als die Nationalarmee nach Kunduz gekommen sind, sind viele Taliban ums Leben gekommen. Ich habe dieses Video aus Facebook.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF1: Keine Stellungnahme, weil ich es nicht lesen konnte.

RB: Keine Stellungnahme.

R: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe?

BF1: Mein Sohn hat meine Fluchtgründe.

R an BF2: Möchtest Du dem Gericht etwas mitteilen?

BF2: Mein Vater hat alles erzählt. Ich muss dazu nichts ausführen.

R an BF2. Gehst du hier in die Schule?

BF2: Ja, ich besuche dort die Hauptschule. Zum Akt genommen werden die Integrationsdokumente Beilage./4, ./5 und ./6.

R an BF2: Wie gefällt es Dir in der Schule?

BF2: Es gefällt mir.

R an BF2: Ich habe gehört, Du bist oft müde. War das schon in der Zeit in Afghanistan so, oder ist das nur in Österreich so?

BF2: Ich habe nicht so viele Freunde, mit denen ich spielen kann. Deshalb ist das für mich hier sehr langweilig. Das Taschengeld ist auch wenig und damit hat man auch wenig Möglichkeiten.

R: Sagst Du mir Deine Religion?

BF2: Ich bin Moslem.

R an RB: Gibt es Überlegungen Richtung Konversion?

RB: Nein.

R an BF2: Was stellst Du Dir vor, wenn Du in Österreich bleibst?

BF2: Ich will hier in die Schule gehen und auch alles richtig machen.

R an BF1: Was sind Ihre Überlegungen, wenn Sie in Österreich bleiben könnten? Haben Sie Berufsvorstellungen? Besuchen Sie eine Universität oder Kurse oder sonstige berufliche Fort- oder Weiterbildungen?

BF1: Ich bin 38 Jahre alt, weiterzustudieren, ist für mich zu schwierig, ich möchte versuchen, eine Lehre zu machen. Ich will einen Job machen und meine Kinder in die Schule schicken, damit sie eine gute Ausbildung bekommen.

R an BF2: Ich habe gehört, Du bist in Afghanistan in eine Privatschule gegangen. Hat es dir dort besser gefallen?

BF2: Mir gefällt es hier besser.

R an BF2: Ist es mit den Mädchen auch okay in der Schule? Wie ist es für Dich, dass die Mädchen hier mitreden können?

BF2: Mir gefällt das, dass Buben und Mädchen gemischt sind. Zur Zeit verstehe ich die Sprache noch nicht so gut.

R an BF2: Was für Sprachen hast Du in Afghanistan gelernt?

BF2: In Afghanistan haben wir uns in Pashtu und Dari unterhalten. Englisch habe ich auch gelernt.

R an BF2: Willst du noch irgendetwas sagen?

BF2: Wo wir jetzt wohnen, gefällt es mir nicht gut. Ich habe auch Sehnsucht nach meiner Mutter.

R an BF2: Telefonierst du auch manchmal mit ihr?

BF2: Ja.

R an BF1: Sprechen Sie deutsch?

BF1: Ein bisschen. Ich beziehe mich auf Beilage./4. Ich habe von Oktober bis Dezember 2015 an einem Deutschkurs teilgenommen.

R an BF1: Haben Sie derzeit eine Arbeit in Österreich oder üben Sie freiwillige Tätigkeiten aus, z.B bei der Caritas?

BF1: Nein, ich habe keine Beschäftigung.

R an BF1: Besuchen Sie in Österreich Kurse (abgesehen von dem vorgelegten Deutschkurs), Vereine, eine Schule oder Universität?

BF1: Manchmal spiele ich Volleyball oder Fußball mit den Kindern des Chefs meiner Unterkunft.

R: Sie sind nach der Aktenlage illegal eingereist. Ihre Befragung war am 11. Juli 2015. Sind Sie zu einem früheren Datum in das Bundesgebiet eingereist?

BF1: Drei Tage waren wir bei der Erstaufnahmestelle, bevor wir überhaupt einvernommen wurden. Man hat uns sehr gut behandelt und auch Essen gebracht.

R: Das heißt, Sie sind ca. 3 Tage vor der Erstbefragung nach Österreich gekommen?

BF1: Ja:

R: Was haben Sie als Taxifahrer in Afghanistan verdient?

BF1: Ich habe 600 Afghani täglich verdient, ungefähr 9 Dollar. Ich bin am Montag und am Donnerstag mit dem Taxi gefahren. Den Rest der Woche habe ich am Markt gearbeitet und Getreide verkauft.

R: Haben Sie noch weitere Ausbildungen, wo Sie tätig sein könnten? Haben Sie etwas Weiteres gelernt, wo Sie einen Beruf ausüben könnten?

BF1: Ich kann sehr gut Traktor fahren und wäre daher für die Landwirtschaft geeignet.

R: Sonstige Berufsausbildung?

BF1: Im Bauwesen kann ich auch arbeiten als Betonmischer.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 14.01.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R fragt, ob der BF1 oder RB noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.

BF1 und RB: Nein.

R fragt BF und RB, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF1 und RB: Nein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 11.07.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2015 sowie die Beschwerde vom 26.11.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2016.

Der BF konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Beweismittel zum Nachweis seiner angegebenen Identität vorlegen.

3. Sachverhaltsfeststellungen:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, ebenso spricht er Paschtu und Usbekisch. Er besitzt eine zwölfjährige Schulbildung, eine zweijährige Hochschulausbildung und hat zuletzt als Taxifahrer und Weizenverkäufer gearbeitet. Er ist im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kunduz, geboren, bis zu seiner Flucht hat er mit seiner Familie XXXX Kunduz gelebt. Der BF befindet sich seit spätestens 11.07.2015 in Österreich. Er ist illegal mit seinem ältesten Sohn XXXX ( XXXX ) in das Bundesgebiet eingereist.

Die Ehefrau des BF sowie seine weiteren vier Kinder leben weiterhin in Afghanistan, seit seiner Flucht hatte der BF einmal in der Woche Kontakt zu seiner Frau.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu seinen Herkunftsangaben samt der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, in Kabul und der Heimatregion des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

4.3. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.4. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren (mündliche Verhandlung vor dem BVwG) getroffenen Aussagen sowie aus den zahlreich vorgelegten Belegen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für internationale Organisationen von den Taliban bedroht und verfolgt worden wäre.

Der BF hat dieses Vorbringen mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck der Richtigkeit seines Vorbringens ergeben. Es wurde auch kein Beweismittel vorgelegt, das im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln oder mit dem Vorbringen des BF im Widerspruch gestanden wäre oder zu einem unstimmigen oder unplausiblen Ergebnis geführt hätte. Der BF konnte durch Dokumente sowohl seine Herkunft als auch seine Tätigkeit bestätigen.

Die vom BFA in seiner Beweiswürdigung aufgezählten Unstimmigkeiten konnte der BF mit seinen Angaben dazu im Wesentlichen ausräumen. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser nachvollziehbar und detailliert erstattet hat. Zur Glaubwürdigkeit des BF tragen auch sein Verhalten im Verfahren, wie etwa die Ernsthaftigkeit des Betreibens seines Verfahrens, sowie seine Integrationsbemühungen bei.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und - nach Aufklärung einiger Unplausibilitäten - keine beachtlichen Widersprüche aufwies.

Auf Grundlage der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 ist der BF dem Risikoprofil des "Tätigwerdens für eine internationale Organisation" sowie dem der "Zivilisten, die (vermeintlich) die Regierung oder der internationale Gemeinschaft unterstützen" (durch die Mithilfe bei den Wahlen) zu subsumieren.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 09.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

5.2.3.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der BF wurde vom erkennenden Gericht als glaubwürdig erachtet. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet.

Aus den beigezogenen Unterlagen folgt ein besonderes Gefährdungspotential von Mitarbeitern von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen, denen der BF aufgrund seiner glaubhaft gemachten Tätigkeit zu subsumieren war. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF ebenfalls glaubhaft darlegen, die mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates konnte der BF mit dem Hinweis, dass selbst die Organisation aufgrund der schlechten Lage schließen musste und auch Mitarbeiter getötet wurde, darlegen.

Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF aufgrund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter einer internationalen Organisation mehrmals bedroht wurde, lassen ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.

Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des BF nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

Da der BF dem Risikoprofil der in den UNHCR-Richtlinien bedrohten Personen in Afghanistan durch seine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen entspricht, ist seine aktuelle, individuelle Bedrohung gegeben.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Auch Kabul stellt für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Der BF hätte keine Verdienstmöglichkeiten, da er als Taxifahrer nicht genug verdienen könnte. Auch das Geld aus dem Hausverkauf ist nicht ausreichend als Lebensgrundlage.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5.2.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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