BVwG W151 2115788-1

W151 2115788-1Tribunal Administrativo Federal29 de fev. de 2016

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

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BVwG W151 2115788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2115788.1.00

Spruch

W151 2115788-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2016 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,vormals geführt unter XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zahl XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.01.2017 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 14.06.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 16.06.2015 ergab eine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

In der Erstbefragung am 15.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Halbenrain gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, XXXX, Afghanistan, wo er am XXXX geboren sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem, ledig und habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. In den letzten fünf Jahren sei er als Steinbearbeiter tätig gewesen. Er habe Afghanistan vor ca. 40 Tagen verlassen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zwar gearbeitet aber keinen Lohn bekommen habe. Er habe in Afghanistan Probleme gehabt. In Afghanistan gäbe es keine Möglichkeit für ein normales Leben.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 23.09.2015 gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse einem Stadtteil von

XXXX (XXXX) gelebt habe. Der BF konnte keine Dokumente vorlegen. Der Vater des BF sei tot und sein Bruder sei bei einem Selbstmordattentat getötet worden. Er habe als Steinmetz gearbeitet und davor zwölf Jahre die Grundschule besucht. Afghanistan habe er am 14.04.2015 verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er viele Probleme in Afghanistan gehabt habe. Die Leute hätten ihn aufgrund seines Sprachfehlers ausgelacht, beschimpft und geschlagen. Darum hätte seine Mutter gemeint, es sei für ihn besser, Afghanistan zu verlassen. In Österreich wolle er nun arbeiten und für seine Familie sorgen. Er sei der einzige der für die Familie sorge. In Österreich besuche er nun einen Deutschkurs. Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland ausgefolgt, zu denen der BF aber keine Stellungnahme abgab.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.09.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF machte keine Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat geltend. Der BF verfüge im Heimatland weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte und würde deshalb bei einer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei weiters wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er sei arbeitsfähig und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen, weder durch die Regierung, die Distrikts- oder die Polizeiverwaltung, geltend machte. Seine Aussagen waren diesbezüglich glaubhaft. Es bestünde sohin keine Verfolgungsgefahr, dafür soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat, weswegen die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Rückkehr verfüge der BF über wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch sein familiäres Netz.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise geltend machte, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt. Es sei bekannt, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan nicht mit jener in Österreich vergleichen lasse. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat in keine ausweglose Lage gerate, da dem BF in der Heimat zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 06.10.2015, am selben Tag fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid zur Gänze vom BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder LL.M., wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, dem Antrag aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst und allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass im Bescheid nicht auf das Vorbringen des BF eingegangen worden sei. Der BF sei aufgrund seiner sprachlichen Behinderung diskriminiert, beschimpft und wiederholt tätlich angegriffen worden. Da der Verfolgungsdruck unerträglich geworden sei, habe der BF die Flucht ergriffen. Somit habe der BF eindeutig Verfolgungshandlungen vorgebracht, somit Gründe für seine Flucht angegeben habe, die unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren seien. Der BF sei in Afghanistan als Zugehöriger zur sozialen Gruppe von aufgrund ihrer Behinderung und Herkunft nach benachteiligten Personen anzusehen. Die Glaubwürdigkeit der vom BF beschriebenen Vorfälle sei vom BFA in keinster Weise bestritten worden. Der angefochtene Bescheid leide unter wesentlichen Begründungsmängeln. Der behördlichen Ermittlungspflicht sei ebenso nicht Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Asylrelevanz der Fluchtgründe des BF sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung, der der BF bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters wurde auf die aktuelle Judikatur des BVwG hingewiesen, wonach bei Afghanen, die kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besitzen und die nicht mehr in der Heimat verwurzelt seien, im Falle einer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden und damit eine Verletzung der durch Art 2 bzw. Art 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Dies sei beim BF ganz besonders der Fall. Der BF könne aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF habe eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen stattgefunden.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem BFA in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF und die Asylrelevanz seiner Fluchtgründe zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden, wodurch dem angefochtenen Bescheid ein massiver Begründungsmangel anhafte. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weswegen ihm Asyl zu gewähren sei. Den Schlussfolgerungen des BFA fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert, es habe auch keine ordnungsgemäße Prüfung des konkreten Falles des BF stattgefunden.

Ebenso wurde die Vollmachtserklärung für den Migrantinnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder LL.M., sowie eine Bestätigung der Teilnahme an der Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas Asyl und Integration NÖ vorgelegt.

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 14.10.2015 beim BVwG ein.

7. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 08.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

Eröffnung des Beweisverfahrens

R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten werden, BF und RV bejahen.

R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Mir geht es heute gut. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. Ich habe vor einiger Zeit Medikamente gegen Hals- und Ohrenschmerzen und Zahnschmerzen genommen.

Nachgefragt führt BFV an, dass es keine irgendwie gearteten medizinischen Befunde über medizinische Behandlungen gibt.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R weist darauf hin, dass Pausen auch auf Wunsch des BF gemacht werden und dass Wasser zur Verfügung steht.

R: Können Sie sich an die beiden Befragungen bei Polizei und BFA (15.06.2015 und 22.09.2015) erinnern? Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden und wussten Sie, was der Inhalt war?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ich habe ihn gut verstanden. Es gab keine Probleme mit der Protokollierung.

R: Sie haben keine Tazkira oder ein anderes Identitätsdokument aus Ihrem Herkunftsland im BAA-Verfahren vorgelegt, das BAA hat lediglich eine Verfahrensidentität festgestellt. Können Sie heute ein Identitätsdokument vorlegen?

BF: Ich habe heute keine Unterlagen betreffend meine Identität. Wenn Sie möchten, kann ich diesbezüglich Unterlagen besorgen.

R: Wurde das besprochen, wenn man Unterlagen hat, dass man das bei Gericht vorlegen soll?

BFV: Ja. Der BF hat gesagt, er hat keine Dokumente.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ja, ich habe verstanden.

R: Sie haben gesagt, Sie könnten Unterlagen besorgen. Was heißt das konkret?

BF: Ich habe die Möglichkeit, Unterlagen zu besorgen.

R: Was heißt das?

BF: Ich hatte einen Reisepass, den ich weggeworfen habe. Ich habe Kontakte zu einem Nachbarn, der in Kontakt mit meiner Familie steht. Meine Tazkira befindet sich zu Hause. Dieser männliche Nachbar könnte mir diese zuschicken.

R: Sie haben vor der Polizei angegeben, dass Sie den Reisepass verloren haben. Jetzt sagen Sie, Sie haben den Reisepass weggeworfen. Was ist nun richtig?

BF: Als wir die Grenze zu Serbien überquert haben, habe ich meinen Reisepass weggeworfen.

R: Warum?

BF: Ich hatte Angst davor, ich könnte Probleme bekommen, wenn bei mir dieses Dokument gefunden wird.

RI: Was haben Sie befürchtet, welche Probleme Sie bekommen könnten?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: Hat der Schlepper gesagt, dass Sie den Pass wegwerfen sollen?

BF: Ja.

R: Hat er eine Erklärung gegeben warum?

BF: Nein.

RI: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?

BF: Ja.

RI: In welcher Form?

BF: Ich spreche über das Internet mit meiner Familie. Ich habe Kontakt zu meiner Mutter, zu meiner Schwester und der Ehefrau meines Bruders.

R: Wofür muss ein Freund der Familie die Tazkira besorgen? Aus welchem Grund kann die Mutter Ihnen die Tazkira nicht nachschicken?

BF: Meine Mutter ist Analphabetin. Sie ist nicht in der Lage, eine Adresse zu schreiben. Es ist auch schwer für sie, diese Arbeit zu erledigen.

R: Wer wäre dieser Freund, der das für Sie erledigen könnte? Können Sie den Namen nennen?

BF: Er heißt Shah Mohammad.

R: Die Originaltazkira möchten Sie vorlegen und keine Kopie und der Reisepass ging auf der Flucht verloren? Wir sprechen von 2 unterschiedlichen Dokumenten.

BF: Bei der Tazkira handelt es sich um eine Kopie. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Vertreter meines Heimatortes die Kopie der Tazkira bestätigt und auch meine Herkunft bestätigt. Die Originaltazkira habe ich gemeinsam mit dem Reisepass weggeworfen.

R: Sie hatten sowohl die Tazkira, als auch den Reisepass auf der Flucht mit und haben beides weggeworfen auf der Flucht?

BF: Ja.

R: Kann man Shah Mohammad telefonisch erreichen?

BF: Ja. Ich habe jetzt die Nummer nicht, da mein Handy einige Zeit kaputt war. Meine Mutter kann mir die Nummer von Shah Mohammad bekannt geben. Die Telefonnummer meiner Mutter lautet: XXXX.

R: Wo lebt Ihre Mutter in Afghanistan?

BF: Meine Mutter lebt im XXXX in XXXX.

R: Und wo ist das?

BF: Dieser Ort befindet sich in der Stadt XXXX.

R: Das ist ein Bezirk der Hauptstadt XXXX?

BF: Ja.

Auf Frage R gibt SV bekannt, dass es sich bei der oben genannten Nummer um keine Festnetznummer handelt. Daher ist auch nicht ersichtlich, ob sich die Nummer auf die Stadt XXXX bezieht.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich war sowohl bei meiner Ausreise ledig und ich bin es nach wie vor.

R: Nennen Sie Ihren Namen und Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, Sohn des XXXX, Enkel von XXXX. Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Können Sie Angaben machen, woher Ihr Nachname kommt?

BF: XXXX ist mein Familienname. So hieß auch mein Großvater väterlicherseits. Die ganze Familie hat seinen Namen als Nachnamen übernommen.

R: Wie heißt der Großvater mütterlicherseits?

BF: XXXX (BF hat auf Dari den Namen niedergeschrieben).

R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

BF: Mein Vater hatte keine Arbeit. Er war behindert.

R: Welche Behinderung hatte er?

BF: Jemand hat ihm mit einem Messer an der Wirbelsäule schwer verletzt. Er konnte nicht mehr gehen.

R: Sie haben angegeben, Ihr Vater ist verstorben. Wann und wie ist Ihr Vater verstorben?

BF: Ich schätze, dass er vor 7 oder 8 Jahren verstorben ist. Genau kann ich es nicht angeben. er ist an Nierenversagen gestorben.

R: Und Ihre Mutter war Hausfrau und hat zu Hause die Familie versorgt oder hatte sie einen Beruf?

BF: Meine Mutter war Hausfrau.

R: Sie haben angegeben, eine Schwester zu haben und einen Bruder, der verstorben ist. Können Sie mir dazu etwas sagen?

BF: Diese Angaben sind richtig. Ich hatte einen Bruder, der nicht mehr am Leben ist. Er hinterlässt Frau und Kinder. Er war älter als ich.

R: Wie alt ist die Schwester und wo lebt sie?

BF: Meine Schwester ist älter als ich und sie lebt bei meiner Mutter. Ich kann ihr Alter nicht angeben. Sie war verheiratet. Ihr Ehemann war Taxifahrer. Er ist bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen.

R: Er war Opfer eines Selbstmordanschlages und hat nicht selbst den Selbstmordanschlag vollzogen?

BF: Er war Taxifahrer. Eines Tages war er auf dem Weg zum Flughafen, als er bei einem Selbstmordattentat, welches jemand anderer durchgeführt hat, getötet.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig oder aktiv? Wenn ja, hatten Sie deswegen Probleme?

BF: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari. Ich spreche keine anderen Sprachen. In Dari kann ich lesen und schreiben.

R: Sie haben angegeben, die Schule besucht zu haben. Wie viele Jahre waren das?

BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht.

R: Wo war das? Welche Schulen waren das?

BF: Die Schule befand sich in der Nähe unseres Wohnhauses. Der Name der Schule lautet Lyceum XXXX.

R: Ist das in der Stadt XXXX?

BF: Die Schule befindet sich im XXXX der Stadt XXXX. Ich habe die Schule nach der 12. Schulstufe abgeschlossen. Ich kann dazu Zeugnisse vorlegen.

R: Ihre Mutter könnte Ihnen die Zeugnisse schicken?

BF: Meine Mutter kann mir die Unterlagen nicht schicken. Der oben genannte Freund könnte dies tun.

R: Wo sind Sie geboren? Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Ich habe im XXXX an der vorhin genannten Adresse gewohnt.

R: An welcher Straße haben Sie gewohnt?

BF: Die Straße heißt XXXX (wortwörtlich: neue Straße). Diese Straße beginnt bei einem Ort namens XXXX und führt durch meine Wohnregion, bis zu einem Ort namens XXXX.

R: Können Sie sagen, wie Sie von Ihrer Wohnadresse in die Schule gefahren sind?

BF: Ich bin durch die Gassen meiner Wohnregion zur Schule gegangen. Es waren keine Hauptstraßen, sondern nur Nebenstraßen. Ich bin zu Fuß gegangen.

R: Wie lange war der Weg ungefähr?

BF: Ich bin ca. 5 Minuten zu Fuß vom Wohnhaus bis zur Schule gegangen.

R: Haben Sie an der vorhin genannten Adresse im XXXX ein Leben lang gelebt oder auch anderswo in Afghanistan?

BF: Ich habe nur an der zuvor angegebenen Adresse im XXXX gelebt. Ich habe in einem Haus mit Garten gelebt.

R: Hat das Haus der Familie gehört oder war das gemietet?

BF: Das Haus gehört unserer Familie.

R: Lebt Ihre Mutter noch dort oder woanders?

BF: Meine Mutter ist nach wie vor in unserem früheren Haus mit der Schwester gemeinsam.

R: Lebt jetzt sonst noch jemand in dem Haus?

BF: Die Ehefrau meines Bruders lebt ebenfalls dort.

R: Wie groß ist ca. dieses Haus?

BF: Das Grundstück ist 4 Beswa groß.

R: Wie viele Zimmer hat das Haus? Ist das Haus einstöckig oder zweistöckig?

BF: Das Haus ist zweistöckig. Es hat 4 Zimmer.

R an SV: Was entspricht 4 Beswa in Quadratmeter?

SV: Die Maßeinheit heißt Jerib und Jerib wird unterteilt in Beswa. 1

Jerib = 2000 Quadratmeter. Diese 2000 Quadratmeter werden auf 20

Beswa unterteilt. 1 Beswa = 100 m². Dementsprechend sind 4 Beswa 400

m² (siehe Wikipedia

en.wikipedia.org/wiki/afghan_units_of_measurements).

R: Wie würden Sie diese Liegenschaft nach afghanischen Verhältnissen einordnen?

SV: Ein kleiner Hof am Rand der Stadt XXXX. Somit sind das bescheidene finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände. Nach den Angaben des BF ist seine Familie keine Zuwandererfamilie während des Krieges nach XXXX, sondern handelt es sich um eine angestammte XXXX Familie. Man kann davon ausgehen, dass auch eine solche Familie ein bescheidenes Haus haben kann.

R: Wie alt ungefähr war Ihr verstorbener Bruder? Um wie viel älter war Ihr verstorbener Bruder?

BF: Mein Bruder war ca. 6 oder 7 Jahre älter als ich.

R: Was hat er beruflich gemacht? Hatte er eine Ausbildung? Hat er die Schule besucht?

BF: Mein Bruder hat 6 Jahre die Schule besucht. Er war Taxifahrer.

R: Ist er auch an Ihre Schule gegangen oder zu einer anderen Schule?

BF: Er hat auch dieselbe Schule wie ich besucht.

R: Die von Ihnen besuchte Schule war diese öffentlich oder staatlich?

BF: Es war eine staatliche Schule.

R: Können Sie sagen, wovon die Familie gelebt hat. Ihr Vater war krank und hatte keinen Beruf. Sie waren in der Schule. Wie waren die finanziellen Verhältnisse? Gab es ein Vermögen, von dem die Familie gelebt hat?

BF: Abgesehen von unserem Haus hatten wir sonst keine Besitztümer oder ein anderes Vermögen. Als mein Vater noch gesund war, haben er und mein Bruder mit dem Fahrrad Benzin vom Zollamt gekauft und es mit dem Fahrrad bis zu unserer Wohnregion gebracht und es dort verkauft. Als mein Vater verstorben ist, hat mein Bruder gearbeitet. Nachdem mein Bruder verstorben ist, habe ich neben der Schule halbtags als Hilfsarbeiter gearbeitet.

R: Was haben Sie gemacht als Hilfsarbeiter?

BF: Ich habe in den Bergen Steine abgeschlagen und diese wurden auf einem Transporter geladen und dann woanders hingebracht.

R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, als Hilfsarbeiter zu arbeiten?

BF: Ich war ca. 21 oder 22 Jahre alt, als ich dieser Arbeit nachgegangen bin.

R: Können Sie mir Ihr Geburtsdatum sagen? Wissen Sie dieses?

BF: Ich bin XXXX geboren.

R: Demnach wären Sie jetzt ca. 30 Jahre alt?

BF: Ja.

R: Können Sie sich erklären, wie es zu einem Geburtsdatum vom XXXX kommt, also fast 10 Jahre weniger?

BF: Ich habe bei meiner Einvernahme angegeben, ich sei ca. 30 Jahre alt. Mir wurde dort nicht geglaubt. Mein Alter wurde auf ca. 22 Jahre geschätzt. Ich habe es meinem Rechtsvertreter ebenfalls gesagt. Mir wurde dann erklärt, dass ich die Möglichkeit habe, mein Alter richtig zu stellen.

R: Ich finde im Akt (AS 43 bei der Einvernahme vor dem BFA) die Angabe von Ihnen nach Befragen Ihres Geburtsdatums: XXXX. Die Altersfeststellung wird nur dann in Zweifel gezogen, wenn es um die Minderjährigkeit geht. Können Sie sich erklären, warum sich im Protokoll die Angabe von Ihnen findet, dass Sie im Jahr XXXX geboren sind?

BF: Es stimmt, dass mein Geburtsdatum mit XXXX protokolliert wurde. Ich bin aber 30 Jahre alt.

BFV: Der BF hat gesagt, dass er 12 Jahre in der Schule war. Er ist mit 10 Jahren in die Schule gegangen, weil er mit 9 Jahren das Sprechen lernte. Vielleicht hat das der Polizist in der Einvernahme aufgerechnet. Ganz erklären kann ich mir das auch nicht.

BF: Diese Aussage ist richtig. Da ich nicht sprechen konnte, konnte ich nicht früher in einer Schule angemeldet werden.

R: Wissen Sie auch Ihren Geburtstag?

BF: Ein genaues Datum ist mir nicht bekannt.

SV gibt auf Befragen von R an, dass grundsätzlich in der Tazkira das Geburtsjahr steht und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Inhabers wird der Tag und das Monat eingetragen. Sonst ist nichts verpflichtend.

R: Haben Sie in anderen Landesteilen Afghanistans noch Angehörige, wenn ja, wo?

BF: Nein.

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein. Ich habe keine in Österreich lebenden Verwandten. Ich bin nicht in Österreich verheiratet.

R: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ein bisschen.

R: Welche Fächer hatten Sie diese 12 Jahre in der Schule in Afghanistan?

BF: Ich wurde in den Fächern Dari, Paschtu, Englisch, Arabisch, Algebra, Physik, Chemie, Geometrie und Technisches Zeichnen, Biologie, Science, EDV unterrichtet.

R: Haben Sie einen Schulabschluss gemacht, eine Art Matura? Mit welcher Form haben Sie abgeschlossen?

BF: Ich habe die Schule ganz abgeschlossen. Ich habe am Schluss der

12. Klasse eine "Shahaddat Nama" bekommen.

D führt auf Befragen von R aus, dass es sich hierbei um ein Schulabschlusszeugnis handelt.

R an SV: Können Sie Angaben machen, welchem Bildungsgrad das nach afghanischen Verhältnissen entspricht?

SV: Nach dem afghanischen System nennt man die Schule, die 12 Jahre dauert, Lyceum. Ein Lyceum entspricht einem hiesigen Gymnasium. Wenn ein Schüler die 12 Klassen abschließt, bekommt er ein "Shahaddat Nama", das ist ein Zeugnis. Das bedeutet den Abschluss der 12. Klasse und das Schulabschlusszeugnis. Allerdings muss man dieses "Shahaddat Nama" von Schulabschlusszeugnissen, die Afghanen in Österreich vorlegen, unterscheiden. Wenn man in das Ausland geht, lässt man vom Unterrichtsministerium von der zuständigen Abteilung sich ein Zeugnis ausstellen, welches auch in der englischen Übersetzung vorliegt. Dieses Zeugnis bekommt man, wenn man das "Shaddar Nama" vorliegt. Mit diesem Zeugnis hat man in Österreich Universitätszugang.

R: Welchem Bildungsgrad entspricht das?

SV: Dem eines Maturaabschlusses nach österreichischen Verhältnissen.

R: Sie haben gesagt, Sie haben halbtags gearbeitet wegen finanziellen Gründen nach der Schule. Von 10-22 Jahre waren Sie in der Schule. Jetzt sind Sie ca. 30 Jahre alt. Was haben Sie in diesen 8 Jahren gemacht oder in der verbleibenden Zeit, bis Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich habe vor meiner Flucht aus Afghanistan in dem vorhin erwähnten Hilfsbereich als Steinarbeiter gearbeitet. Ich war ca. 1 Jahr arbeitslos.

R: Sie haben ca. 8 Jahre als Hilfsarbeiter nach der Schule gearbeitet?

BF: Ca. 7 Jahre. Ich habe nicht die Universität besucht.

R: Wussten Sie, dass Sie mit dem Schulabschluss an sich eine Universität besuchen hätten können?

BF: Ich konnte nicht zur Universität gehen, weil ich mich um die Probleme zu Hause kümmern musste. Ich musste mich um meine Angehörigen sorgen. Da ich neben der Schule gearbeitet habe, war es für mich sehr schwer zu lernen. Ich war immer schulischem Druck ausgesetzt.

R: Ich habe vorher die Frage bezogen auf die Frage nach Ihrem Schulabschluss. Haben Sie neben Ihrer Hilfstätigkeit noch etwas anderes gemacht? Waren Sie diese 7-8 Jahre ausschließlich als Hilfsarbeiter tätig?

BF: Nach dem Schulabschluss habe ich ganztags bis ca. 16.00 Uhr gearbeitet.

R: Können Sie noch einmal die Tätigkeit als Hilfsarbeiter beschreiben. Sie haben die Steine abgeschlagen und aufgeladen. Haben Sie diese auch transportiert?

BF: Wir haben die Steine nur transportiert. Damit meine ich aufgeladen und diese Steine wurden dann von dort weggebracht.

R: Abgeschlagen haben Sie die Steine nicht?

BF: Nein.

R: Wo waren Ihre Arbeitsorte, war das ein Ort oder mehrere und von wo wohin wurden diese Steine transportiert?

BF: Ich habe in Shewaki und in Siasang gearbeitet.

R: Wohin mussten die Steine transportiert werden, von wo wohin?

BF: Die Steine wurden in den Bergen abgeschlagen. Sie wurden in Dörfer gebracht, wo einfache Häuser gebaut wurden. Vor dem Baubeginn wurden am Bauort Steine verwendet.

R: Waren Sie persönlich beim Steintransport tätig?

BF: Ich bin mit den beladenen Fahrzeugen nicht mitgefahren. Ich habe die Steine beim Berg in die Fahrzeuge geladen.

R: Wem hat die Firma gehört, für die Sie tätig waren, war das Ihre eigene, wo waren Sie angestellt? Wer war der Arbeitgeber?

BF: Ich habe für eine Privatperson, die diese Arbeit gemacht hat, gearbeitet. Sein Name war XXXX. Dieser Mann ist mittlerweile verstorben.

R: Was haben Sie verdient monatlich?

BF: Ich habe ca. 7.000 bis 8.000 Afghani verdient.

R an SV: Welchem Einkommen entspricht das ca.?

SV: Zwischen 160 und 170 Dollar (gerechnet nach dem derzeitigen Kurs in etwa).

R: Welcher Kaufkraft entspricht das nach afghanischen Verhältnissen?

SV: Eines Hilfsarbeiters, der dort längerfristig tätig ist. Das Geld ist ausreichend für eine Familie nach armen Verhältnissen.

R: XXXX ist mittlerweile verstorben. Gab es einen Nachfolger, bei dem Sie beschäftigt waren?

BF: Ich habe ca. 4 Jahre für XXXX gearbeitet. Nachdem er verstorben ist, gab es diese Arbeit nicht mehr. Danach habe ich für seinen Bruder in Siasang gearbeitet.

R: Bis zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Afghanistan?

BF: Ja.

R unterbricht um 11.16 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 11.39 Uhr.

R: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach, ich besuche keine Kurse und ich gehe auch nicht zur Schule. Zu uns kommt einmal in der Woche für eine Stunde eine Frau, die mit uns Deutsch lernt. Sie kommt zu uns in die Unterkunft. Dort, wo ich lebe, gibt es nur eine Schule für kleine Kinder. Es werden dort keine Deutschkurse veranstaltet.

R: Was wären Ihre beruflichen Pläne, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Ich möchte sehr gerne die Sprache lernen und hier arbeiten.

R: Was würden Sie gerne arbeiten? Was ist Ihre Vorstellung beruflicher Art?

BF: Ich nehme jede berufliche Chance war und wenn ein Beruf leicht für mich ist, werde ich diesem nachgehen.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja. Ich habe Freunde in Österreich.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Ich bin illegal nach Österreich gekommen. Ich hatte bei meiner Einreise keine Papiere.

R: Was ist der Tag Ihrer Einreise in Österreich?

BF: 2 Tage nach meiner Einreise wurde ich am 15.06.2015 (Einvernahme der Polizei) einvernommen.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 07.01.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich hatte in Afghanistan es immer schon sehr schwer, Freunde zu finden. Ich wurde wegen meines Sprachfehlers ausgelacht. Ich wurde als "Verrückter" bezeichnet und wie ein Tier behandelt. Ich wurde ausgelacht. Wenn ich mich gewehrt habe, wurde die Polizei gerufen. Ich wurde dann von den Polizisten mitgenommen und gefoltert. Ich wurde gefragt, weshalb ich die Auseinandersetzung begonnen hätte. Ich habe sehr oft versucht den Leuten zu erklären, dass ich nicht verrückt bin. Bei der Arbeit wurde ich ebenfalls ausgelacht und erniedrigt. Wenn ich ein Geschäft zum Einkaufen gegangen bin, wurde hinter mir geflüstert und gelacht. Wegen des Verhaltens anderer Menschen mir gegenüber wurde ich immer wieder aggressiv, weil die Leute mir nicht geglaubt haben, dass ich gesund bin. Es war sehr verletzend, wenn ich erniedrigt und schikaniert wurde.

R: Sie haben gesagt, Sie wurden von der Polizei mitgenommen und gefoltert. Wann und was ist passiert?

BF: Wenn ich von anderen Leuten ausgelacht wurde, konnte ich nicht mehr klar denken. Mir war nicht bewusst, dass ich mit diesen Leuten streite und dass es zu Handgreiflichkeiten kommt. Mir ist gesagt worden, dass ich immer wieder Polizisten angegriffen habe. Ich bin ein normaler Mensch und ich habe das Recht, wie ein Mensch behandelt zu werden. In Afghanistan wurde ich wie ein Tier behandelt. Ich hatte keine Freundin. Um mich hat sich nur meine Mutter gekümmert. Sie war die einzige Person, die mich beruhigen konnte. Ich hatte sonst niemanden, dem ich vertrauen konnte.

R: Gab es einen irgendeinen konkreten Fall, wo Sie die Polizei mitgenommen und gefoltert hat?

BF: Es gab dort viele Probleme. Wenn die Leute mich ausgelacht haben und ich mich geärgert habe, wurde ich wütend. Ich habe dann mit Dingen, die mir in die Hand gekommen sind, um mich geworfen. In meiner Wut habe ich Leute verletzt. Die Polizei ist immer wieder gerufen worden, um diesen Streit zu schlichten. Ich wurde als Beschuldigter abgeführt und von den Polizisten für meine Tat mit Schlägen bestraft. Zu meinem aggressiven Verhalten möchte ich sagen, dass, wenn ich von den Leuten geärgert und ausgelacht wurde und sie mich als einen Verrückten bezeichnet haben, hatte das die Auswirkung, dass ich keine Kontrolle mehr über meine Handlungen hatte.

R: Wann war der letzte Vorfall, woran Sie sich erinnern können, wo Sie die Polizei mitgenommen und geschlagen hat?

BF: Ich glaube, es war der 3. Monat. Es waren die Monate Saur oder Jawsa (2. oder. 3 Monat 2015), als es zu dem letzten Vorfall gekommen ist. Ich korrigiere: Es war 2014.

R: Erzählen Sie den Vorfall, auch wo er stattgefunden hat.

BF: Zum letzten Streit ist es im Bazar in meinem Wohnbezirk gekommen. Im Zuge des Streites habe ich einem Mann namens XXXX den Kopf eingeschlagen. Ich wurde dann von der Polizei abgeführt und gefoltert. Einige ältere Männer (Weißbärtige) sind zur Polizei gekommen und haben um meine Freilassung gebeten. Sie haben der Polizei gesagt, ich sei verrückt geworden und ich wüsste nicht was ich tue. Die Leute sollten mich in Ruhe lassen. Nachdem ich wieder frei gelassen wurde, konnte ich auf diese Weise mein Leben nicht mehr leben. Ich war gezwungen zu fliehen, um an einem anderen Ort in Ruhe zu leben. Zu dem Mann namens XXXX gebe ich an, dass er ein Bewohner meines Wohnviertels war.

R: Was war der Anlass für den Streit?

BF: Er hat sich über mich lustig gemacht. Er hat mit Steinen nach mir geworfen. Er hat mich als einen Verrückten bezeichnet und mich ausgelacht. Da ich mich sonst nicht wehren konnte, bin ich sehr böse geworden und es ist zu Handgreiflichkeiten gekommen.

R: Warum hat er sich über Sie lustig gemacht? Können Sie sagen, was der Auslöser war?

BF: Er hat sich wegen meiner Sprachprobleme über mich lustig gemacht. Ich kann nicht fließend wie andere Menschen sprechen. Er hat zu mir gesagt, ich würde stottern und ich sei verrückt. Über mich wurde gelacht.

R: Hat er Sie tätlich angegriffen?

BF: Bevor ich ihn angegriffen habe, hat er mit Steinen nach mir geworfen. Mit einem großen Stein hat er mich an der linken Schulter getroffen. Nach diesem Angriff wurde ich sehr böse auf ihn. Ich kann mich an die weiteren Handgreiflichkeiten nicht wirklich erinnern. Ich weiß, dass sein Mund und seine Nase geblutet haben. Ich kann nicht angeben, ob ich ihn mit der Faust geschlagen habe, oder ob es ein anderer Gegenstand war.

R: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben ihm den Schädel eingeschlagen. Was meinen Sie damit? Haben Sie ihn getötet? In welcher Form wurde er verletzt?

BF: Ich habe ihn am Kopf verletzt. Ich habe ihn nicht getötet. Ich wurde dann von einer Polizeistreife abgeführt und geschlagen. Zu dieser Polizeistation sind ältere Männer gekommen, die für mich gesprochen haben. Sie haben dort den Polizisten erklärt, dass, wenn mich Leute ärgern, ich böse werde und nicht kontrollieren kann, was ich mache und wen ich verletze. Ich wurde dort auch als nicht gesund bezeichnet.

R: Was genau ist auf der Polizeiwache passiert, als Sie abgeführt wurden? Was hat die Polizei genau mit Ihnen gemacht?

BF: Ich wurde auf der Polizeistation getreten, mit einem Kabel geschlagen und mit einem elektrischen Schlagstock gefoltert.

R: Können Sie sich erinnern, wie lange Sie auf der Polizeiwache waren, bis die Weißbärtigen gekommen sind, um für Sie Fürsprache zu halten?

BF: Ich weiß nicht, wie viele Stunden es waren.

R: Wie ist es dann weiter gegangen, nachdem Sie von der Polizei entlassen wurden, auf Grund der Fürsprache der Weißbärtigen? Was haben Sie gemacht? Haben Sie auf Grund der Attacken eine Anzeige erstattet und sich an staatliche Behörden gewendet?

BF: Nachdem ich frei gelassen wurde, haben die Weißbärtigen mit mir gesprochen. Sie wollten, dass ich mein Verhalten verbessere. Ich bin nach Hause gegangen und ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich auf dieser Weise nicht mehr leben kann und dass ich in Afghanistan nicht mehr in Ruhe gelassen werde und nicht mehr die Möglichkeit dazu habe, ein normales Leben zu führen. Ich habe mich daraufhin dazu entschlossen das Land zu verlassen, um in einem anderen Land die Möglichkeit zu erhalten, ein normales Leben zu führen. Ich möchte in Freiheit leben. Ich möchte nicht belästigt werden. Ich möchte auch von diesem Recht Gebrauch machen.

R: Haben Sie eine Anzeige erstattet und sich an andere staatliche Behörden gewendet auf Grund dieses Vorfalles?

BF: Nein. Ich kannte niemanden, an den ich mich hätte wenden können. Mir gegenüber hat sich niemand gut verhalten. Ich habe keine Hilfe bekommen.

R: Welche Polizeistation war das, wo Sie festgehalten wurden?

BF: Die 16. Polizeistation.

R: Wie viele Polizisten haben Sie gefoltert?

BF: Ich weiß nicht, ob es 3 oder 4 Polizisten waren, während auf mich eingeschlagen wurde, habe ich meinen Kopf mit meinen Händen geschützt. Ich weiß nicht, von wie vielen Polizisten ich geschlagen wurde.

R: Sie sagten, dass 2014 bzw. 2015 der Vorfall stattfand. Ich möchte nochmals abklären, wann das genau war.

BF: Es war das Jahr 2014. Wenn ich über die damaligen Ereignisse spreche, komme ich durcheinander, weil ich nicht gerne an diese Zeit denke.

R: Sie haben gesagt, auf Grund dieses Vorfalles haben Sie sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen, das ist erst 1 Jahr später erfolgt. Warum haben Sie sich dafür so lange Zeit gelassen?

BF: Ca. 6-7 Monate nach diesem Vorfall habe ich dann das Land verlassen und bin schlepperunterstützt bis hierhergekommen.

R: Warum haben Sie sich so lange Zeit gelassen und sind nicht gleich geflohen?

BF: Ich hatte nicht genug Geld, um meine Reise finanzieren zu können. In diesen Monaten habe ich etwas Geld organisiert. Ich bin dann geflüchtet.

R: Gab es bis zu Ihrer Ausreise noch irgendwelche Vorfälle dieser Art?

BF: In dieser Zeit haben sich die Leute nach wie vor über mich lustig gemacht. Ich wurde sehr oft ausgelacht. Meine Mutter hat sehr viel mit mir gesprochen. Sie wollte nämlich nicht, dass es zu weiteren Streitigkeiten kommt. Sie war die einzige Person, die mich beruhigen konnte.

R: Gab es eine Anzeige gegen Sie von der Polizei oder von den Behörden? Sie haben XXXX verletzt.

BF: Nachdem ich diesen Mann verletzt habe, wurde die Polizei gerufen. Er hat mich dort angezeigt. Ich wurde dann von der Polizei zum Polizeisprengel gebracht. Es gab kein Gerichtsverfahren. Die Weißbärtigen konnten meine Freilassung bewirken.

R: Nachdem Sie frei gelassen wurden, ist zu einem Zeitpunkt bis zu Ihrer Abreise eine Anzeige gegen Sie gekommen von staatlichen Stellen auf Grund dieses Vorfalles?

BF: Bis zu meiner Ausreise ist es zu keiner Anzeige gekommen. Ich wurde aber weiterhin von den Leuten ausgelacht und erniedrigt. Wenn ich nach Hause gekommen bin und meiner Familie davon erzählt habe, hat sie versucht, mich zu beruhigen und meine Angehörigen haben mir versprochen, dass sie alles dafür tun werden, um Geld für eine Ausreise zu organisieren.

R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft, gab es ein Gerichtsverfahren gegen Sie?

BF: Nein.

R: Gab es zu einem früheren Zeitpunkt weitere Vorfälle, wo Sie auf Grund der Ihnen zugefügten Beleidigungen andere Personen tätlich angegriffen haben?

BF: Wenn es zu Handgreiflichkeiten gekommen ist, sind oft andere Leute dazwischen gegangen und sie konnten diesen Streit schlichten. Ich habe sonst niemanden verletzt. Wenn ich in ein Geschäft gegangen bin und der Besitzer mit anderen Kunden gelacht hat, habe ich das Lachen auf mich bezogen. Ich habe dann Waren in seinem Geschäft umgeworfen. Ich habe aber dort ebenfalls niemanden verletzt.

R: Der BF hat angeführt, dass er einen Sprachfehler hat bzw. stottert? Können Sie das bestätigen?

D: Ja. Der BF hat einen Sprachfehler, er spricht sehr langsam. Er bleibt beim Sprechen manchmal hängen. Ich würde das nicht als Stottern bezeichnen.

SV: Ja. Ich bestätige die Frau Dolmetscherin.

R: Wie sind Sie aus Afghanistan geflohen? Zu Fuß? Mit dem Auto? Erzählen Sie bitte den Fluchtweg.

BF: Mit Hilfe eines Weißbärtigen konnte ich mir einen Reisepass ausstellen lassen. Dieser Mann hat ihn für mich organisiert. Er hat mich mit 2 weiteren Personen bekannt gemacht, mit denen ich gemeinsam Afghanistan verlassen habe und per Flugzeug in den Iran geflogen bin. Dort wurde ich einem anderen Schlepper vorgestellt, der meine Weiterreise über Landwege organisiert hat.

R: Wie wurde Ihre Flucht finanziert?

BF: Da ich gearbeitet hatte, hatte ich ein wenig Geld angespart. Meine Mutter hat ihren Goldschmuck verkauft und einen Teil des Geldes haben wir uns von jemandem geliehen. Die Fluchtkosten betrugen ca. 7.000 US-Dollar.

R: Sie haben vor dem BFA angeführt, dass Sie mehr oder weniger schlecht Ihre Familie durchgebracht haben. Nunmehr führen Sie aus, dass Sie auch etwas angespart haben. Wer hat Ihnen so viel Geld geborgt? Warum hat man Ihnen so viel Geld geborgt und wer borgte das Geld?

BF: Ich habe jahrelang gearbeitet. Da wir sehr sparsam gelebt haben, habe ich ca. 3.000 Dollar angespart. Der Wert des Goldschmuckes war ca. 2.000 Dollar. Ca. 3.000 Dollar haben wir von verschiedenen Personen, die in unserer Wohnregion gelebt haben, uns geliehen. Mit diesem Geld konnte ich dann meine Fluchtreise finanzieren.

R: Was hat das Flugticket gekostet?

BF: Das kann ich nicht sagen. Weil diese Leute, die mir vorgestellt wurden, die Tickets besorgt haben.

R: Sie haben im Verfahren ausgeführt, dass Sie ständig diskriminiert wurden, wegen Ihres Sprachfehlers. Sie haben noch 1 Jahr zugewartet, nach dem oben erwähnten Vorfall, um letztendlich mit einer bequemeren Reiseart, mit dem Flugzeug, zu verlasse. Ich halte Ihnen vor, dass Ihre Situation nicht derart dramatisch sein konnte, wie Sie dem Gericht nunmehr darlegen wollen, weil Sie viel schneller und kostengünstiger auf dem Landweg hätten fliehen können, ohne ein Jahr zuzuwarten.

BF: Unsere finanzielle Situation war nicht gut. Ich habe 6-7 Jahre sehr schwer gearbeitet und von meinem Gehalt habe ich mir immer etwas zur Seite gelegt. Meine Mutter hat ihr gesamtes Gold verkauft. Trotzdem hat uns Geld gefehlt, um die Reise finanzieren zu können. Meine Mutter hat von den Bewohnern unserer Wohnregion und von den Nachbarn Geld geliehen. Erst dann konnte ich Afghanistan verlassen. Selbst in dieser Zeit bis zu meiner Flucht wurde ich von den Leuten ausgelacht, erniedrigt und belästigt, weil ich mein Leben dort nicht mehr ausgehalten habe und ich schikaniert wurde, war ich gezwungen, das Land zu verlassen. Wir sind verschuldet. Unsere finanzielle Situation war nicht gut.

R fragt, ob der BF oder BFV noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.

BFV: Keine Fragen an den BF.

BFV: Ich habe ausgedruckt, aus den UNHCR-Richtlinien über die Anerkennung afghanischer Flüchtlinge zur Situation behinderter Personen und die dazugehörige Fußnote, woraus hervorgeht, dass es in Afghanistan für Behinderte grundsätzlich sehr schwierig ist zu leben. Sowohl Leuten mit körperlichen Behinderungen, wie auch geistigen Behinderungen. Außerdem verweise ich auf 2 Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes (C6 256.852/0/2008/7E). Darin ist auch ein SV-Gutachten. Es geht dabei um eine gehörlose Person. Das Gericht hat in diesem Fall die Asylrelevanz einer Behinderung als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anerkannt. Dies ist für den BF auch relevant. In der Entscheidung W117 1434476-1, ist das Gericht ebenfalls zum selben Ergebnis gekommen.

Für mich erscheint daher eine Rückkehr des BF nach Afghanistan als nicht zumutbar. Sollte das Gericht Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennen, ersuche ich zumindest um die Gewährung subsidiären Schutzes, weil der BF auf Grund der Stigmatisierung von Behinderungen in Afghanistan keine Existenzmöglichkeit hätte, zumal sich sein familiäres Auffangnetz auf die Mutter und die Schwester beschränkt und es keine männlichen Familienmitglieder gibt, die ihn unterstützen könnten.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein.

R: Am 23.09.2015 haben Sie beim BFA angegeben, "ich habe vom Berg Steine geholt und geschlagen". Sie haben heute angegeben, dass Sie vom Steinbruch Steine aufgeladen haben und nicht weiter mitgefahren sind. Was war tatsächlich Ihre Tätigkeit?

BF: Ich habe damals auch gesagt, dass ich nur die Aufgabe hatte, die Steine aufzuladen. Ich habe sonst keine andere Arbeit dort gemacht.

SV: Sie haben bei der heutigen Verhandlung gesagt, dass Sie Science und Biologie als Unterrichtsfach hatten. In Afghanistan ist Science Naturwissenschaften (Algebra, Physik, Chemie). Warum haben Sie Science und Biologie angegeben als ein gemeinsames Unterrichtsfach?

BF: In der 6. oder 7. Klasse war der Name des Faches Science. In den Klassen 10-12 lautete der Name des Faches Biologie. Ich habe vorhin vergessen anzugeben, dass ich auch Geschichte und Geographie in der Schule hatte.

SV: Welche Schulbildung hatte der Vater?

BF: Mein Vater hatte keine Schule besucht. Einige Jahre, nachdem er geheiratet hat, ist er verletzt worden.

R unterbricht die Verhandlung um 13.01 Uhr.

Fortsetzung: 13.06 Uhr.

R beauftragt SV mit Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage Authentizität der Herkunftsangaben des BF incl. Bildungsgrad, der Sicherheitslage und Versorgungslage in der Stadt XXXX und in ganz Afghanistan und zur Frage der Situation Rückkehrer mit dem Bildungsgrad des BF:

Zwecks Erstellung des GA wird die VH um 13.12 Uhr unterbrochen.

Die VH wird um 15.00 Uhr fortgesetzt, SV erstattet sein GA und dieses wird dem BF übersetzt.

SV:

Ad Herkunfts- und Sprachidentität:

Die Angaben des BF zu seiner Herkunft stimmen mit der Wirklichkeit XXXX überein. Der BF spricht einen Dari-Dialekt, der von Personen an den Randgebieten in XXXX gesprochen wird und der Wohnort des BF, XXXX ist ein Außenbezirk von der Stadt XXXX. Wie man seine Adresse findet, hat der BF auch entsprechend dem Stadtplan XXXX spontan angegeben. Daher ist der BF aus XXXX und er ist in einer Dari-Kultur aufgewachsen.

Ad Schulbesuch des BF:

Der BF hat die Unterrichtsfächer der afghanischen Schulen entsprechend dem Schulsystem Afghanistans wiedergegeben und ich gehe davon aus, dass der BF die Schule mit der 12. Klasse in Afghanistan abgeschlossen hat. Der BF hat sich in einer Sprache ausgedrückt, die von Personen, die über die Hauptschule hinaus eine höhere Schule besucht haben müssten.

Ad Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin, auch seit dem Beginn des Jahres 2016, sehr prekär. Weiterhin gibt es in mehr als 25 Provinzen des Landes Kriege zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban: Es gibt Kriege z.B. in Faryab, Jawsjan, Kunduz, Takhar, Baghlan, Kapisa, Ghor, Badghis, Kandaher, Kunar, Nangarhar, Uruzgan, Helmand, Farrah, Badakhschan, Sar-i Pul, Logar, Wardak, Ghazni, Zabul, Paktia, Paktika, Khost und Nuresta. Im Übrigen anderen Provinzen gibt es immer wieder Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe der Taliban, sodass ich nicht von einer stabilen Sicherheitslage in diesen Provinzen ausgehen kann. In einem Artikel der Frankfurter Allgemeine Zeitung wird von der Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan berichtet und unter anderem wird folgendes berichtet: "Die Bedrohung habe sich dramatisch erhöht. Die Gefahr für Leib und Leben sei in jedem zweiten afghanischen Distrikt hoch oder extrem. Selbst in Landesteilen, die bisher als relativ sicher gegolten hätten, wachsen die Bedrohung rasant." (siehe Beilage 1).

Betreffend die Sicherheitslage in XXXX, wo seit September 2015 wenige Anschläge zu verzeichnen waren, wird seit Dezember 2015 fast jeden Tag von einem Selbstmordanschlag oder von Raketenabwürfen seitens der Taliban und von Entdeckungen von Waffenarsenalen der Taliban in verschiedenen Stadtteilen XXXX berichtet. Bei allen diesen Anschläge kommen dutzende Zivilisten ums Leben, auch die Anschläge gegen die Sicherheitsorgane und der ausländischen Einrichtungen und Konvoi gerichtet sind. Betreffend die Sicherheitslage in XXXX möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen: (Beilage 2, 3 und 4). Aber auch in Mazar-e Sharif haben die Taliban Anfang Jänner zugeschlagen und die indische Botschaft von einem Privathaus aus attackiert und dabei mehrere Zivilisten getötet oder verletzt. (hierzu möchte ich auf die Beilage 5 hinweisen).

Ad Versorgungslage:

Die Versorgungslage in Afghanistan hat sich nicht zum Besseren gewendet, sondern sie hat sich noch weiter verschlechtert, sodass die Fluchtwelle der Jugendlichen auch aus diesem Grund fortsetzt. Mehr als Hunderttausend, besonders die junge Menschen, haben inzwischen, seit Mitte 2015, das Land verlassen und weitere tausende Menschen werden diesen folgen. Die Arbeitslosenrate, nach meiner Schätzung, ist über 60% und der Familienzusammenhalt hilft dazu, dass arbeitslose Menschen von ihren Familien, aus denen oft nur eine oder zwei Personen eine Arbeit haben, ernährt werden. Personen, die keinen Familienrückhalt haben oder aus armen Familien stammen, können derzeit sehr schwer sich in XXXX wirtschaftlich behaupten. Der vom BF erwähnte Arbeitsbereich ist auch derzeit nicht attraktiv und werden sehr wenige Hilfsarbeiter in diesem Branche beschäftigt, weil die Aufträge der Firmen stark zurückgegangen sind. Das liegt darin, dass seit Mitte 2015 die Kapitalflucht aus Afghanistan sich fortsetzt und die afghanische Firmen schließen. Außerdem waren die Ausländer die Hauptauftraggeber, welche auch seit Ende 2014 ihre Aufträge eingestellt und großteils sich aus Afghanistan zurückgezogen haben.

BF: Keine Stellungnahme.

BFV erläutert, dass der BF nach eingehender rechtlicher Beratung die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurückzieht.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und BFV: Wir verzichten auf eine Stellungnahme.

R fragt BF und BFV, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RV: Nein.

R: Werden Reisekosten/Übernachtungskosten beantragt?

BFV: Ja.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXX in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX im XXXX XXXX, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, muslimischer Sunnit und ledig. Er spricht Dari und hat eine zwölfjährige Schulbildung, aber keine Berufsausbildung. Er hat als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF leidet an einem Sprachfehler. Der BF befindet sich seit spätestens 14.06.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF konnte keine Geburtsurkunde oder Tazkira vorlegen.

Die Familie des BF lebt weiterhin in Afghanistan.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 sowie

c) das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

c) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht:

• siehe Punkt 6, Protokoll der mündlichen Verhandlung.

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG sowie der Verhandlung vor dem BVwG.

2.1. Zum Vorbringen des BFs zu seiner Herkunft, der Ethnie, des Alters, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen durchgehend glaubwürdigen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf das bestätigende Gutachten des beigezogenen Sachverständigen.

Das nunmehr mit XXXX festgestellte Alter des BF ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er bereits im Verfahren vor dem BFA auf sein richtiges Geburtsdatum hinwies und auch glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegt, dass sein dort mit XXXX festgestelltes Geburtsdatum falsch protokolliert wurde und nicht mehr korrigiert wurde. Weiters konnte sich die erkennende Richterin durch Augenschein einen Eindruck verschaffen, dass die Altersangaben des BF korrekt sind, da das Aussehen des BF einem rund dreißigjährigen Mann entsprach. Die Altersangaben des BF waren daher glaubhaft, sodass das Geburtsdatum des BF nunmehr mit XXXX festzustellen war.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das aktuell in der Verhandlung vom 08.01.2016 erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage. Das Sachverständigengutachten legte insbesondere schlüssig dar, dass die Versorgungslage für Personen mit einer Berufstätigkeit, wie der BF (Hilfsarbeiter- Steintransporteur), derzeit in Afghanistan und selbst in XXXX nicht im ausreichenden Maß gewährleistet ist. Der BF, der durchgehend glaubhafte Angaben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, führte auch aus, dass er alleine für seine Familie wirtschaftlich zu sorgen hatte, hat - dem Sachverständigengutachten folgend- aufgrund seines Sprachfehlers und der Tatsache, dass die wirtschaftlichen nationalen und internationalen (Bau-)tätigkeiten massiv zurückgehen, nicht mehr die Möglichkeit für sich (und/ oder seine Familie) finanziell zu sorgen. Das Ermittlungsverfahren ergab auch klar, dass kein weiterer finanzieller Rückhalt in Afghanistan für den BF vorliegt.

Zur Qualifikation des beigezogenen Sachverständige ist festzustellen: Er ist Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

An der Expertise des Sachverständigen und seines Gutachtens bestanden daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel. Das erkennende Gericht folgte vielmehr dem Gutachten zur Gänze.

2.3. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage sehr prekär ist. Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen folgt weiters, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin, auch seit Anfang 2016, verschlechtert hat. In mehr als 25 Provinzen des Landes gibt es Kriege zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban. Die Bedrohung hat sich dramatisch erhöht.

Die Sicherheitslage in der Stadt XXXX stellt sich so dar, dass seit Dezember 2015 fast täglich Selbstmordanschläge verübt werden bzw. die Stadt durch Raketenabwürfe der Taliban bombardiert wird. Dabei sind schon dutzende Zivilisten ums Leben gekommen.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Auch die Versorgungslage hat sich immer weiter verschlechtert, sodass viele junge Menschen ins Ausland abgewandert sind. Die Arbeitslosenrate beträgt über 60%. Personen ohne Familienrückhalt oder aus armen Familienverhältnissen, wie der BF, können nur schwer überleben. Der Arbeitsbereich, in dem der BF zuletzt tätig war, ist wirtschaftlich nicht mehr attraktiv und werden nur noch wenige Hilfsarbeiter in diesem Bereich beschäftigt. Bei der Arbeitssuche ist der BF aufgrund seines Sprachfehlers und mangels einer qualifizierten Ausbildung auch noch zusätzlich massiv eingeschränkt. Somit wäre es dem BF nicht möglich, sich und seine Familie zu erhalten.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht davon aus, dass der BF trotz Schulbildung, aber mangels einer Fachausbildung und aufgrund der Tatsache, dass sein familiäres Auffangnetz in finanzieller Hinsicht nicht besteht, er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV (ersatzlose Behebung) :

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist im Falle einer Antragsabweisung eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen weder die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung noch für das Festlegen einer Rückkehrfrist vor.

Daher waren die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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