W122 2007938-1•BVwG W122 2007938-1
W122 2007938-1Tribunal Administrativo Federal29 de fev. de 2016
Verfahrenseinstellung, Weisung, Zurückziehung der Beschwerde
W122 2007938-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Hofrat Diplomingenieur XXXX, Bereichsleiter im Österreichischen Patentamt, gegen den Bescheid des Patentamtes vom 02.04.2014, Zl. ÖPA-71706/2014/1betreffend Befolgung und Rechtmäßigkeit einer Weisung zur Verwendung der englischen Sprache beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Weisung vom 04.02.2014 wurde unter anderen der Beschwerdeführer angewiesen, Erledigungen in englischer Sprache durchzuführen, da dies im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung und des PCT (gemeint wohl:
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970) Verfahrens vorgesehen wäre. Das Amt wäre bestrebt und gesetzlich verpflichtet, neben seiner behördlichen Funktion auch die Service- und Informationsleistungen auszubauen.
Mit Remonstration vom 13.02.2014 gegen die Weisungen vom 04.02.2014 bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Einhaltung einer Frist von zwei Monaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung nur unter Vorschreibung gegenüber Antragstellern und Benachteiligung oder durch Umverteilung der Arbeit auf Nichtfachleute möglich wäre. Eine Ausfertigung von Erledigungen der österreichischen Behörde auf dem Firmenpapier eines Antragstellers würde den Grundsätzen einer transparenten, objektiven und sachlichen Bearbeitung widersprechen. Auf den vorliegenden Formularen wäre eine Beurteilung gefordert, die im Gesetz nicht vorgesehen wäre. Eine Zustellung einer Vorabversion mittels E-Mail wäre nicht vorgesehen und daher nicht legal. Alle Prüfer hätten gemäß ihrer Arbeitsplatzbeschreibung und ihrer Ausbildung die Qualifikation, englische und französische Druckschriften technisch und patentrechtlich zu analysieren. Dies würde jedoch nicht bedeuten, dass zur Beurteilung der Patentierbarkeit eines Antragsgegenstands nach dem Patentgesetz auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Einforderung einer notwendigen Übersetzung der Antragsunterlagen ins Deutsche grundsätzlich verzichtet werden könne oder die patentrechtliche Beurteilung gegenüber dem Stand der Technik nicht in der Amtssprache durchgeführt werden dürfe. Diese Weisung wäre daher gesetzwidrig.
Mit Weisung vom 20.02.2014 wurde die Weisung vom 04.02.2014 wiederholt und der Beschwerdeführer angehalten, auf Wunsch Erledigungen in englischer Sprache auszustellen. Bemängelungen hätten telefonisch zu erfolgen. Von einer Einforderung von Übersetzungen bei englischsprachigen Unterlagen wäre abzusehen.
Nach abermaliger Remonstration vom 26.02.2014 wurde die Weisung am 04.03.2014 durch den zuständigen Vorgesetzten des Beschwerdeführers abermals wiederholt. Am 26.02.2014 kündigte der Beschwerdeführer an, bis zur Klärung der Weisungslage und der rechtlichen Situation die betroffenen Anträge in seinem Aktenschrank aufzubehalten.
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.03.2014, bescheidmäßig festzustellen, ob entgegen Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz eine Befolgungspflicht der Weisung zur englischsprachigen Erledigung in Verfahren zu Recherchen und Gutachten gemäß § 57a PatG besteht und ob eine Rechtswidrigkeit der Weisung vorliegt, in Verfahren zu Recherchen und Gutachten gemäß § 57a PatG von der zwingenden Verwendung der Amtssprache gemäß Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz abzugehen.
Die Klärung dieser Rechtsfrage wäre notwendig um bestimmte Geschäftsfälle zu bearbeiten. Eine Diskussion innerhalb der Behörde hätte dazu nicht beitragen können. Die subjektive Legitimation ergebe sich aus dem Konflikt zwischen dem Eid, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten und der entgegenstehenden wiederholten Weisung, entgegen diesen Gesetzen zu handeln.
Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2014 auf bescheidmäßige Feststellung, ob entgegen Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz eine Befolgungspflicht der Weisung zur englischsprachigen Erledigung in Verfahren zu Recherchen und Gutachten gemäß § 57a Patentgesetz besteht und auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Rechtswidrigkeit der Weisung vorliegt, in Verfahren zu Recherchen und Gutachten gemäß § 57a Patentgesetz von der zwingenden Verwendung der Amtssprache gemäß Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz abzugehen, zurückgewiesen.
Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend angeführt, dass die Befolgung der Weisung offenkundig nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße und das zuständige Organ die Weisung erteilt und nach Remonstration wiederholt hätte.
Ein Feststellungsinteresse bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Ein Feststellungsinteresse bestünde dann, wenn durch die Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt werde. Die Weisung, die Erledigung in englischer Sprache abzufassen, richte sich ausschließlich auf die gemäß der Geschäftsverteilung und der Arbeitsplatzbeschreibung zu verrichtenden dienstlichen Tätigkeiten im Rahmen des § 57a PatG. Die persönliche Rechtssphäre bzw. persönliche subjektive Rechte würden dadurch in keinster Weise berührt werden. Es gehöre zum Anforderungsprofil eines technischen Prüfers, auch in englischer Sprache zu recherchieren und entsprechend englischsprachige Gutachten zu erstellen. Es wäre eine Tatsache, dass zahlreiche Recherchen und Gutachten in englischer Sprache erstellt werden würden, wozu der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner Fachkenntnisse auch in der Lage wäre.
Gegen das Willkürverbot werde nicht verstoßen, da nicht nur der Beschwerdeführer, sondern alle fachtechnischen Bediensteten der Dienststelle in vergleichbarer Funktion und mit vergleichbarem Aufgabengebiet Weisungsempfänger wären.
Darüber hinaus könne ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht angenommen werden, da die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie z.B. ein Disziplinarverfahren darstelle, entschieden werden könne. Ein rechtliches Interesse der Partei wäre nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Einzelfall als geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung angesehen werden könnte. Weder wäre eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers gegeben, da der Beschwerdeführer im Falle einer Befolgung der nach Remonstration schriftlich wiederholten Weisung selbst im Falle der Rechtswidrigkeit jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund hätte. Noch wäre eine Rechtsgefährdung Dritter gegeben, als Recherchen und Gutachten nur über ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller in englischer Sprache verfasst werden würden, welche in vielen Fällen die Recherche oder das Gutachten gerade in dieser Sprache benötigen würden und dies daher als Serviceleistung des Österreichischen Patentamtes für die Antragsteller zu verstehen wäre.
Eine gesonderte Begründung oder Differenzierung hinsichtlich der Befolgungspflicht und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Weisung unterblieb.
Der Bescheid wurde am 04.04.2014 zugestellt.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.04.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit anficht.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die Zurückweisung nicht gerechtfertigt wäre, er ein subjektives Feststellungsinteresse hätte, Willkür gegeben wäre, und Dritte in ihren Rechten gefährdet wären.
Die Weisung sei auf die Remonstrationen des Beschwerdeführers mehrmals wiederholt worden, ohne auf die Begründungen konkret einzugehen bzw. zu versuchen, sie in juristisch sachlich gerechtfertigter Weise zu entkräften. Es sei versucht worden, mit untauglichen Mitteln, z.B. verweisen auf die häufige Erstellung von in englischer Sprache ausgeführten Rechercheergebnissen und Gutachten in nicht behördlichen Verfahren bzw. die Anstellungserfordernisse bzw. Arbeitsplatzbeschreibung, die Richtigkeit der Weisung zu untermauern. Damit würden Gründe für die Willkürlichkeit einer Weisung vorliegen. Dies wären eine gehäufte Verkennung der Rechtslage, ein Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt in Verbindung mit einem ignorieren des Parteivorbringens, das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes sowie die Indikation einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung.
Der gegenständliche Fall wäre mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2012, Z. 2011/12/0093 vergleichbar, weil eine Auslegung des Bewährungshilfegesetzes hinsichtlich der Anzahl der betreuten Personen dem Gesetzeswortlaut widersprochen hätte.
Art. 8 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz würde der Weisung widersprechen, da die Staatsorgane mit den Parteien in deutscher Sprache zu verkehren hätten.
Der Beschwerdeführer hätte ein subjektives Feststellungsinteresse, da er als Führungskraft die Weisung selbst weitergeben müsse.
Die Antragsteller, die entgegen den "Grundrechten des Verwaltungsverfahrens" eine Erledigung wunschgemäß in englischer Sprache erhalten würden, wären in ihren Rechten verletzt.
Ebenso würde eine angewiesene Frist von zwei Monaten die Rechte Dritter verletzen.
Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. 2009/12/0009 wäre es dem Beamten nicht zumutbar, ein Disziplinarverfahren zu provozieren, um in diesem die Klärung herbeizuführen, ob die Weisung zu befolgen wäre.
Die Möglichkeit, Weisungen schriftlich zu wiederholen, könne nicht darauf ausgerichtet sein, regelmäßig solchen Weisungen mit rechtswidrigem Inhalt zur Durchsetzung zu verhelfen.
Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers, unter denen sich auch Vertragsbedienstete befinden würden, müssten sogar eine Kündigung riskieren, um an die entsprechende Information zu gelangen.
Zur Verwendung der deutschen Sprache führte der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl 2007/01/0389 und vom 10.06.1983 Zl 81/04/0132 an. Danach wären alle Anordnungen der Staatsorgane in deutscher Sprache zu verfassen und hätten die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander in deutscher Sprache zu verkehren. Die Verwendung der deutschen Sprache wäre Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt und damit wesentliche Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides.
Die zuständigen Organe der Behörde wären befangen.
Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Manuduktion.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 08.05.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Betreffend der Trennung zwischen hoheitlichen und teilrechtsfähigen Agenden führte das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör durch, zudem sich die belangte Behörde, die Oberbehörde und der Beschwerdeführer verschwiegen.
Mit Schreiben vom 17.02.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 29.04.2014 gegen den Bescheid des Patentamtes vom 19.03.2014, Zahl ÖPA 71706/2014/1 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, hat Vorgesetztenfunktion und wurde angewiesen, Recherchen und Gutachten gemäß § 57a PatG in englischer Sprache zu verfassen, wenn dies ein Antragsteller wünscht. Nach Remonstrationen wurde diese Weisung mehrmals schriftlich wiederholt. Der mit den vergleichbaren Aufgaben des Beschwerdeführers befasste Bereich derselben Dienststelle ist von derselben Weisung betroffen.
Der Beschwerdeführer hatte als Bediensteter des Bundes die strittigen Recherchen und Gutachten im nicht ausgegliederten Organisationsbereich des Patentamtes auf Antrag des ausgegliederten Teiles des Patentamtes zu erledigen. Die Zuordnung der gegenständlichen Recherchetätigkeit zum hoheitlichen oder teilrechtsfähig in Teil blieb - abgesehen von der organisatorischen Zuordnung - strittig.
Zusammenfassend stellte der Rechnungshof (Reihe Bund 2012/07, III-345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) fest, dass die rechtlichen Vorgaben sowie das Nebeneinander des hoheitlichen Bereichs (mit einer Flexibilisierungsklausel) und des teilrechtsfähigen Bereichs mehrere spezifische Nachteile aufwiesen:
"Die Flexibilisierungsklausel führte nicht zu einer kosten- und leistungsorientierten Führung des hoheitlichen Bereichs des Patentamts, sondern behinderte aufgrund ihrer Fixierung auf den abzuführenden Finanzsaldo notwendige Einsparungsmaßnahmen. Verschärft wurde dies durch die fehlende Ausgabendisziplin des hoheitlichen Bereichs des Patentamts (TZ 13).
Kostenintensive Doppelgleisigkeiten in der Organisation des Patentamts waren aufgrund der grundsätzlich unterschiedlichen Organisationsprinzipien des hoheitlichen Bereichs des Patentamts und der serv.ip gegeben. Zahlreiche Nebenbeschäftigungen von Bediensteten des hoheitlichen Bereichs des Patentamts in der serv.ip waren u.a. die Folge. Weiters führte dies zu Parallelaktivitäten z. B. im Bereich der Kundenberatung (TZ 3, 15, 23, 24).
Durch die fehlende Weisungsbefugnis des BMVIT gegenüber dem Geschäftsführer der serv.ip. war dieser frei in seinen Entscheidungen, vergleichbar mit einem Eigentümer. Die Folge war eine unzureichende Kontrolle der Gebarung der serv.ip. Dies galt insbesondere für das Wertpapiermanagement (TZ 3, 28, 31). Weiters ergab sich ein potenzieller Interessenskonflikt zwischen der Funktion des Präsidenten des Patentamts und seiner Funktion als Geschäftsführer der serv.ip bei Geschäftsvorgängen zwischen den beiden Bereichen des Patentamts (vgl. TZ 4, 15, 23, 30, 31, 37).
32. 2 Nach Ansicht des RH erwies sich daher die Organisation des Patentamts bestehend aus einem Bereich mit Flexibilisierungsklausel und einem teilrechtsfähigen Bereich aus wirtschaftlichen wie aus kontrollpolitischen Erwägungen für nicht zweckmäßig. ..."
Mit dem Schreiben vom 17.02.2016 äußerte der Beschwerdeführer unmissverständlich, dass er kein Interesse an der Bekämpfung des Bescheides vom 19.03.2014 mehr hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückzog zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem angeführten Schreiben war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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