BVwG W108 1413404-2

W108 1413404-2Tribunal Administrativo Federal29 de fev. de 2016

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Regest

Berichtigung der Entscheidung

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BVwG W108 1413404-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.1413404.2.00

Spruch

W108 1413404-2/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vom 13.07.2015 betreffend Berichtigung einer Entscheidung beschlossen:

A)

Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, Zl. W108 1413404-2/7E, dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt "XXXX" richtig "XXXX" lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit h.g. Erkenntnis vom 10.07.2014, GZ: W108 1413404-2/7E, wurde über die Beschwerde des "XXXX", geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.04.2012, Zl. 10 00.680-BAI (Spruchpunkt I.), wie folgt zu Recht erkannt:

"Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 begehrte der damalige Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller die "Namensänderung und Ausstellung eines neuerlichen Bescheids". Beantragt wurde - unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung seines syrischen Personalausweises - die Richtigstellung seines Namens von "XXXX" auf "XXXX". Dies wurde sinngemäß damit begründet, dass im Asylverfahren sein Name falsch vermerkt bzw. trotz vorgelegter syrischer Urkunden, aus denen die korrekte Schreibweise seines Namens hervorgehe, nicht anhand der vorgelegten Urkunden korrigiert worden sei.

3. Aus dem bezughabenden Asylverfahrensakt sowie aus dem Gerichtsakt (des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren syrische Urkunden (etwa "Personalausweis; "Abschrift einer Einzeleintragung"; "Bestätigung über die Ableistung der Wehrpflicht") vorgelegt hat, aus denen sich der Name "XXXX" ergibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Berichtigung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, GZ: W108 1413404-2/7E, wurde der Name des Beschwerdeführers falsch mit "XXXX", statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit "XXXX" angeführt.

Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers/Antragstellers kein Zweifel besteht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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