BVwG W168 2111243-1

W168 2111243-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2016

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Regest

Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, staatenlos, Vorlageantrag

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BVwG W168 2111243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2111243.1.00

Spruch

W168 2111243-1/2E

W168 2111244-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom

1. ) 21.06.2015 Zl. Amman-ÖB/KONS/0344/2015 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 17.04.2015,

2. ) XXXX, Zl. Amman-ÖB/KONS/0345/2015 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. 26.11.1992, StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 17.04.2015,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Die beschwerdeführenden Parteien, Staatenlose aus Palästina, stellten am 20.1.2015 bei der Österreichischen Botschaft Amman Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 23.3.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Amman mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Am 30.3.2015 langte bei der Österreichischen Botschaft Amman über Aufforderung eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer seien die Nachkommen von XXXX, geb. am XXXX, staatenlos, welcher asylberechtigt sei. Die Beschwerdeführer hätten einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG gestellt und keinen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C, wie die Österreichische Botschaft Amman irrtümlich angenommen habe. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen und daher nicht vom Kreis der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG erfasst seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Österreichische Botschaft würden in den vorliegenden Fällen übersehen, dass die Entscheidung einen Eingriff in das Recht der Antragsteller und ihrer Familie auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Die Mutter und die jüngere Schwester der Beschwerdeführer könnten nach der Entscheidung der Behörde in das Bundesgebiet reise, um dort Schutz zu erhalten, während die Beschwerdeführer als palästinensische Flüchtlinge in Jordanien zurückbleiben müssten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Botschaft müssten eine Interessenabwägung vornehmen und entscheiden, dass trotz Volljährigkeit der Beschwerdeführer ein Einreisetitel erteilt werden sollte. Die Beschwerdeführer hätten seit ihrer Geburt bis September 2013 in Syrien gelebt und studiert. Infolge des Krieges hätten diese ihr Studium nicht abschließen können und würden mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Jordanien von Unterstützung von Seiten UNRWA und ihres Vaters leben. Der Erstbeschwerdeführer lebe in ständiger Sorge, nach Syrien ausgewiesen und zwangsrekrutiert oder verhaftet zu werden. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es als Frau im muslimischen Kulturkreis schwierig, ohne Unterstützung ihrer Familie zu leben. Für Palästinenser in Jordanien bestehe die reelle Gefahr einer Abschiebung nach Syrien. Für palästinensische Syrer sei es fast nicht möglich, in Syrien bzw. umliegenden Ländern eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Die schwierige Lebenssituation würde sich durch die Verweigerung einer Familienzusammenführung in Österreich verschärfen. Dies hätten die Behörden außer Acht gelassen und damit gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die Beschwerdeführer beantragten, dem Einreiseantrag stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Briefe der Beschwerdeführer samt Übersetzung, Identitätsdokumente der Palästinensischen Botschaft in Amman, ein Bericht von Human Rights Watch vom 23.5.2014, ein Auszug aus dem Familienregister UNRWA vom 24.4.2013, Fotos der Beschwerdeführer und eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Jordanien vom 20.2.2015.

Mit weiterem Schreiben vom 30.3.2015 gaben die Beschwerdeführer an, sie würden um Erteilung eines Visums der Kategorie D aus humanitären Gründen bitten, da ihr Vater in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling sei und ihre Mutter und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführer bald im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich nachziehen könnten. Die Beschwerdeführer seien zwar volljährig, aber noch sehr jung und von ihrer Kernfamilie abhängig; in Syrien hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt und studiert. Die Beschwerdeführer ersuchten um Hilfe bei der legalen Einreise nach Österreich und um Ermöglichung eines Zusammenlebens mit den Eltern. Die Beschwerdeführer würden in Jordanien in prekären Verhältnissen leben. Angeschlossen waren bereits vorgelegte Anlagen.

Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer wurden am 31.3.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Mit Schreiben vom 16.4.2015 verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf § 35 AsylG, worunter die Beschwerdeführer nicht fallen würden.

1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.4.2015 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung des Einreisetitels jeweils mit der Begründung, dass die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festzustellen gewesen sei.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 12.5.2014 eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen nach Darstellung des Sachverhaltes ausführten, die Beschwerdeführer hätten nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 der Grundrechtecharta trotz Volljährigkeit Anspruch auf Nachzug zu ihrer Familie. Die spezifische Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und deren Sonderstellung als Palästinenser seien zu bedenken. Einfachgesetzliche Vorschriften wie Altersbegrenzungen könnten die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen nicht außer Kraft setzen. Die Absicht zum Verlassen des Landes sei nur für Personen anwendbar, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu legalisieren sei, was auf die Beschwerdeführer nicht zutreffe. Die Begründung in den angefochtenen Bescheiden sei nicht zutreffend, da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt durch einen Asylantrag in Österreich legalisieren könnten. Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung der Bescheide dahingehend, dass ein Visum erteilt werde, allenfalls die Aufhebung der Bescheide und die Zurückverweisung der Verfahrens zur Ergänzung an die belangte Behörde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. bzw. 21.6.2015 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Erledigung vom 17.4.2015 zu lauten habe, der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 35 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 20.1.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt hätten. Nach Übermittlung der Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens mit dem asylberechtigten Vater nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer volljährig seien, was nach Vorlage der Reisepässe feststehe. Demnach seien die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen. Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, welche die Beschwerdeführer wahrgenommen hätten. Die Stellungnahmen seien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, welches die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten habe, woraufhin die Anträge abzulehnen gewesen seien. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde außerdem ausgeführt, dass die Behörde den Beschwerdeführern irrtümlich ein falsches Formular zur Stellungnahme übersandt habe, welches auf Visa der Kategorie C gelte, und dass deren Absicht zur Ausreise vor Ablauf des Visums nicht festgestellt worden sei, wozu die Beschwerdeführer vertreten durch ihre damalige Vertretung Stellung nahmen und das Versehen der Behörde insofern aufgegriffen habe, als die Beschwerdeführer betonten, keine Anträge auf Visa der Kategorie C gestellt zu haben und es auf eine allfällige Ausreiseabsicht nicht ankomme. Die Stellungnahme sei abermals dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden, welches mitgeteilt habe, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Demgemäß sei abschlägig zu entscheiden gewesen. Bei Abweisung des Antrags sei das falsche Bescheidformular, jenes für die Verweigerung/Annulierung/Aufhebung eines Visums der Kategorie C, verwendet und als Begründung angeführt worden, dass die Ausreiseabsicht nicht festgestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei dieser Rechtsprechung gefolgt und habe diese auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. Dies sei auch in den vorliegenden Fällen einschlägig. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt hätten und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach der erneuten Befassung seine negative Prognose aufrechterhalten. Dass die angeführte Begründung, wonach die Ausreiseabsicht nicht festgestellt worden sei, nicht korrekt sei, ändere inhaltlich nichts an der Entscheidung, in der ausschließlich auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt worden sei. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zum behaupteten Familienverhältnis der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson nicht einzugehen. Das Parteiengehör sei gewahrt worden. Aus den Ausführungen zu Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Verwendung des falschen Formulars für die Verweigerung des beantragten Einreisetitels vermöge an der inhaltlichen Entscheidung, für die die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen fundamental sei, nichts zu ändern. Das Parteiengehör sei auch durch den Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung gewahrt. Die Beschwerdeführer hätten in der Beschwerde gegen die bekämpften Bescheide Stellung genommen, welche in den Verfahren berücksichtigt worden seien.

1.5. Am 29.06.2015 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag eingebracht.

1.6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 20.07.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien, Staatenlose aus Palästina, stellten am 20.1.2015 bei der österreichischen Botschaft Amman jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde Herr XXXX, geb. am XXXX, staatenlos, genannt, der der Vater der beschwerdeführenden Parteien sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde Herrn XXXX, geb. am XXXX, staatenlos, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 23.3.2015 - wurde der Botschaft mit Erledigung vom 16.4.2015 mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vorgesehen sei, da die Beschwerdeführer aufgrund deren Volljährigkeit keine Familienangehörigen im Sinne des Asylgesetzes seien.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Botschaft und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Bescheid vom 17.4.2015 irrtümlich eine falsche Grundlage herangezogen und diesen Irrtum mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. bzw. 21.6.2015 beseitigt, indem der Spruch und die Begründung des Bescheides jeweils abgeändert wurden. Das Parteiengehör wurde im Verfahren stets gewahrt, wurde den Parteien doch mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Genehmigung erteilt habe. Die Beschwerdeführer nahmen von der Gelegenheit zur Stellungnahme auch Gebrauch, wandten sich gegen die Annahme, dass ein Visum der Kategorie C beantragt worden sei, und gaben mit Schriftsatz vom 30.3.2015 ausdrücklich an, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war[en] und nicht vom Kreis der Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG erfasst" seien. Die Beschwerdeführer führten in der Stellungnahme vom 30.3.2015 zwar aus, dass "nur über die Ablehnungsgründe geraten werden" könne, da die Gründe einer negativen Entscheidung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht konkretisiert worden seien, stellten in weiterer Folge aber wie oben erwähnt außer Streit, dass die Beschwerdeführer volljährig seien. In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer auch zum Ausdruck, dass offenbar maßgeblich für die Abweisung sei, dass die Beschwerdeführer volljährig wären.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an.

Insofern die Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, verweisen, wonach ein Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 streng zweckgebunden ist, ist dem zuzustimmen und hat die belangte Behörde dies auch in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck gebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).

§ 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. Eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des erkennenden Gerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des von den Beschwerdeführern jeweils gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht darauf gestützt, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Vater) gegeben sind. Die Fremden sind von dieser Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden, worauf in der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen wurde.

Vor diesem Hintergrund war auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft und der Sonderstellung als Palästinenser nicht näher einzugehen.

Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und wurde das Parteiengehör stets gewahrt.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Amman ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211). Im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch sehr wohl auf eine konkrete und begründete negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt.

Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach § 35 AsylG 2005 bzw. § 26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24. GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber weiter darauf zu verweisen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).

Die beschwerdeführenden Parteien haben jedenfalls die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen, insbesondere auch zur Aufrechterhaltung des ins Treffen geführten Privat- und Familienlebens. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an der Fortsetzung des geltend gemachten Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern unter Gesetzesvorbehalt.

Insgesamt betrachtet liegt ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Amman vom 18. bzw. 21. 6.2015 waren somit zu bestätigen und die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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