BVwG W152 1430736-2

W152 1430736-2Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2016

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Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

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BVwG W152 1430736-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1430736.2.00

Spruch

W152 1430736-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 12 14.988-BAT, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2012 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, ZI. 12 14.988-BAT, Beschwerde.

Der Asylgerichtshof stellte mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2013, Zl. C12 430736-1/2012/5E, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren ein, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2014, GZ: W152 1430736-2/2Z, fortgesetzt wurde.

Die Verwaltungsbehörde ist u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen.

Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint erforderlich.

Eine hg. am 26.02.2016 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt vom 26.02.2015 bis 09.11.2015 an der Adresse 5020 Salzburg, Schallmooser Hauptstaße 15, gemeldet gewesen ist. Eine aktuelle Meldeadresse scheint jedoch nicht auf.

Eine hg. am 26.02.2016 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verlief ebenfalls negativ.

II. Entscheidungsgrundlagen:

Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und der Verwaltungsakt herangezogen.

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.

Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsbehörde u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A):

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß

§ 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.

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