BVwG L513 2104677-1

L513 2104677-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2016

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Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, private Nutzung,<br/>Sachleistung

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BVwG L513 2104677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2104677.1.00

Spruch

L513 2104677-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Lohberger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.01.2015, Zl. 046-Mag. Kurz/UK 03/15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2015 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 26.09.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv € 156.992,72 und die mit dieser Beitragsabrechnung festgesetzten Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG iHv € 42.204,70 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnungen vom 26.09.2014 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 21.01.2015 [richtig: 22.01.2015], welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.

Begründend wurde ausgeführt, beim Dienstgeber seien im Zuge der abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (folgend kurz "GPLA") für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 21.01.2015 [richtig: 22.01.2015] angeführten Personen betreffend, festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 21.01.2015 [richtig:

22.01. 2015] sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die bP ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung dieser Personen sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Im Rahmen der GPLA sei zudem die Nachverrechnung eines KFZ-Sachbezuges für die Dienstnehmerin (und Ehefrau der bP) XXXX (folgend kurz "CG") durchgeführt worden. Was die Nachmeldungen und Nachverrechnungen betrifft, so seien die im Rahmen von "Werkverträgen" beschäftigten Mitarbeiter als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG nachgemeldet und die Lohnangaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage für den Bereich Sozialversicherung seien die tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung herangezogen und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden. Weiters sei für CG für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2012 ein voller Sachbezug für das im Firmeneigentum stehende Fahrzeug BMW 318i, Fahrgestellnummer XXXX , welches von dieser benutzt werde, durchgeführt worden. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch für das Firmenauto, aus welchem die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, habe im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden können. Aus diesem Grunde sei somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 31.410,43) der monatliche Sachbezug iHv € 1,5 % der Anschaffungskosten (€ 471,16) für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 angesetzt worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Der bP bzw. deren steuerlicher Vertretung seien im Beisein eines Vertreters der Schlichtungsstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die festgestellten Differenzen genau erläutert worden. Bereits aufgrund der Feststellungen im Versicherungspflichtbescheid sei der Sachverhalt betreffend die umqualifizierten Werkvertragsnehmer evident. Die weitere Feststellung (Nachverrechnung des Sachbezuges) ergebe sich ganz klar aus den vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen sei die Nutzung des BMW von CG im Rahmen der Schlussbesprechung durch die bP bestätigt worden und betreffe die durch die steuerliche Vertretung eingebrachte Stellungnahme lediglich die Umqualifizierung der Werkvertragsnehmer.

Rechtlich wurde bezüglich der Privatnutzung des Kfz unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder ein Fahrtenbuch geführt noch vorgelegt worden sei. Mangels eines korrekt geführten Fahrtenbuches habe daher weder der Anteil der betrieblichen und privaten Fahrten, noch die fortlaufende und übersichtliche Angabe eines Datums, die Kilometerstrecke, der Ausgangs- und Zielpunkt sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angegeben werden können. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges könne nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge. Diesbezüglich sei weder das Vorliegen eines derartigen Verbotes festgestellt worden, noch seien nach außen hin erkennbare Umstände gegeben, die auf ein solches Verbot hinweisen.

1.2. Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2015 erhob die bP eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, im angeführten Bescheid sei für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 ein voller Sachbezugswert für das Fahrzeug BMW 318i von €

471,16 pro Monat festgesetzt worden. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch CG sei der Sachverhalt jedoch nicht richtig dargestellt worden. CG sei in der Zeit vom 01.12.2010 bis 31.01.2012 ein arbeitgebereigener gebrauchter BMW 318i, Baujahr 1998, für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt worden. Der Neuanschaffungspreis für dieses Fahrzeug sei laut Internetrecherche mit € 23.519,-- anzusetzen. Davon 1,5 % würden einen monatlichen Sachbezugswert von € 352,78 ergeben. Weiters sei dieses Fahrzeug mit 01.02.2012 durch einen BMW 116i durch Privatkauf ersetzt und dieser nicht in das Betriebsvermögen der bP aufgenommen worden.

Die bP beantrage daher, den oa. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich des Sachbezuges von einem Sachbezug iHv € 352,78 und nur für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.01.2012 zu berechnen und die Verzugszinsen dann an dieses Ergebnis anzupassen.

Im beigefügten Internetausdruck wird ein Neuanschaffungspreis für den BMW 318i von € 23.519,-- festgehalten. Zudem solle die beigefügte Kopie der Zulassung und das Anlagenverzeichnis 630 Fahrzeuge PKW 2012 belegen, dass dieses Fahrzeug mit 01.02.2012 im Wege eines Privatkaufes durch einen BMW 116i ersetzt worden sei, wobei dieser nicht in das Betriebsvermögen der bP aufgenommen worden sei.

1.3. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 15.02.2015 bringt die GKK vor, der Neuanschaffungspreis für exakt dieses Fahrzeug (Anfrage bei BMW mittels Angabe der Fahrgestellnummer; Beilage 1) betrage €

31. 410,43. Da somit der GKK der exakte Preis vorliege, erübrige sich der Ansatz eines Vergleichspreises, welcher für ein entsprechendes Fahrzeug laut Internetrecherche ermittelt worden sei. Weiters habe die Recherche im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres ergeben, dass das Fahrzeug BMW 318i, welches CG zur Verfügung gestellt worden sei, erst mit 25.01.2013 abgemeldet worden sei (Beilage 2). Die Angaben in der Beschwerde, dass dieses Fahrzeug mit 01.02.2012 durch einen BMW 116i als Privatkauf ersetzt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da dieses Fahrzeug zusätzlich zum BMW 318i angeschafft worden und mit dem Wechselkennzeichen S-FORST 7 betrieben worden sei (Beilage 3). Dass CG der BMW 318i für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt worden sei, bestätigte die bP dem Prüfer der GKK am 19.05.2014 in einem Telefonat, als die bP mitgeteilt habe, dass ihre Gattin grundsätzlich mit dem 318i fahre. Einen privaten BMW 116i habe die bP hierbei nicht erwähnt.

1. 4 Diese Stellungnahme wurde der bP mit einem Schreiben vom 02.03.2015 mit der Aufforderung übermittelt, dass wenn CG - wie in der Beschwerde angegeben und entgegen der Aussage der bP - ab 01.02.2012 mit dem BMW 116i anstatt mit dem BMW 318i gefahren sei, diesen Umstand zu belegen.

Bis dato ist keine Eingabe der bP bei der GKK oder nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurden von der GKK im Rahmen der Stellungnahme vom 26.03.2015 das bisherige Verfahren, die Beschwerdegründe und die Stellungnahme der GKK vom 02.03.2015 zusammengefasst wiederholt. Im Übrigen beantrage die GKK, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Festgestellter Sachverhalt:

Am Firmensitz der bP wurde eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 durchgeführt.

Mit unbekämpft gebliebenem Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 22.01.2015 wurde für die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zur bP gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.

Die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 22.01.2015 namentlich angeführten Personen waren somit in den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG der bP. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP erfolgte nicht. In den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK angegebenen Beschäftigungszeiten wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht weder die allgemeinen Beiträge noch die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der gesetzlich geforderten Höhe geleistet.

Im Zuge der GPLA wurde zudem die Nachverrechnung eines KFZ-Sachbezuges für die Dienstnehmerin (und Ehefrau der bP) CG durchgeführt, über welche auch im oa. Beitragspflichtbescheid abgesprochen wurde. Im Betriebsvermögen der bP befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 ein gebrauchter PKW der Marke BMW 318i, Fahrgestellnummer XXXX , dessen Neuanschaffungspreis exakt für dieses Fahrzeug € 31.410,43 betragen hat. Die Ehegattin benützte den betriebseigenen PKW in diesem Zeitraum für Privatfahrten. Ein Fahrtenbuch wurde für dieses Fahrzeug nicht geführt und auch sonst wurden keine Nachweise über die von der Dienstnehmerin CG für Privatfahrten zurückgelegten Kilometer vorgelegt. Ausgehend von den Anschaffungskosten sei vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2012 ein Sachbezug von € 471,16 monatlich nachverrechnet worden.

Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich daher insgesamt auf € 156.992,72 und die Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG auf € 42.204,70.

4. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.

Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der GKK vom 22.01.2015 wurde für die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten das Bestehen der Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer der bP bejaht.

Dass der PKW von der Ehegattin CG für private Fahrten benützt wurde, ist unbestritten. So wurde dies zuletzt von der bP in der Beschwerde vom 15.02.2015 für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.01.2012 selbst eingestanden.

Bestritten wurden einerseits die Höhe des nachverrechneten Sachbezuges in Zusammenhang mit der Festsetzung des richtigen Preises für das Fahrzeug und andererseits generell die Benützung des Fahrzeugs für private Fahrten durch CG im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012.

Zwar hat die bP einen Internetausdruck in Vorlage gebracht, wonach der Neuanschaffungspreis für ein entsprechendes Fahrzeug der Marke BMW 318i mit ca. € 23.519,00 anzusetzen sei. Eine Recherche der GKK mittels Fahrgestellnummer beim BMW-Autohändler ergab allerdings für exakt dieses Fahrzeug einen Neuanschaffungspreis iHv € 31.410,43. Insoweit also der exakte Kaufpreis für dieses Fahrzeug eruiert werden konnte, erübrigte sich nach § 4 Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung der Ansatz eines Vergleichspreises. Dies wurde der bP auch im Rahmen des Schreibens vom 02.03.2015 durch die GKK mitgeteilt und von dieser unwidersprochen zu Kenntnis genommen.

Was die Behauptung der bP betrifft, wonach CG das Fahrzeug für private Fahrten im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 nicht mehr benützt habe, da dieses Fahrzeug mit 01.02.2012 aufgrund eines Privatkaufes durch einen BMW 116i ersetzt und dieser nicht in das Betriebsvermögen der bP aufgenommen worden sei, so ist dem - wie bereits von der GKK in der Stellungnahme vom 02.03.2015 ausgeführt - zu entgegnen, dass die Recherche der GKK im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass das Fahrzeug BMW 318i, welches CG zur Verfügung gestellt wurde, erst mit 25.01.2013 abgemeldet wurde. Insoweit können die Angaben in der Beschwerde, dass dieses Fahrzeug mit 01.02.2012 durch einen Privatkauf eines BMW 116i ersetzt worden sei, nicht nachvollzogen werden, da dieses Fahrzeug vielmehr zusätzlich zum BMW 318i angeschafft und mit dem Wechselkennzeichen S-FORST 7 betrieben wurde. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die bP insbesondere weder im Zuge der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22.07.2014 noch in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.08.2014 eine entsprechende Äußerung bezüglich des Zeitraumes 01.02.2012 bis 31.12.2012 tätigte. Tatsächlich wurde hierbei die Nachverrechnung des Sachbezugs nicht irgendwie in Zweifel gezogen. Dass CG der BMW 318i im gesamten Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt und von dieser genutzt worden sei, bestätigte die bP dem Prüfer der GKK am 19.05.2014 auch in einem Telefonat, als er mitgeteilt habe, dass seine Gattin grundsätzlich mit dem 318i fahre. Einen privaten BMW 116i habe die bP hierbei nicht erwähnt. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der bP auch diese Überlegungen von Seiten der GKK im Schreiben vom 02.03.2015 zur Kenntnis gebracht wurden. Die bP ließ die Stellungnahmefrist allerdings ungenützt verstreichen und wurde Gegenteiliges von der bP nicht mehr vorgebracht. Insoweit geht der erkennende Richter - in Übereinstimmung mit der GKK - davon aus, dass der BMW 318i von CG auch im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 für private Fahrten benützt wurde.

Die Feststellung, dass die bP keinen Nachweis dafür vorlegte, dass die Dienstnehmerin das betriebseigene Fahrzeug weniger als 500 km im Monat privat nutzte, wurde getroffen, da weder ein korrekt geführtes Fahrtenbuch für dieses Fahrzeug vorgelegt wurde und auch sonst keine Nachweise über die von der Dienstnehmerin für Privatfahrten zurückgelegten Kilometer erbracht wurden.

In der Beschwerde gegen den oa. Beitragspflichtbescheid wurde an sich die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge nicht als unrichtig bezeichnet.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

5.1.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG:

Gema¿ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Gema¿ß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34 ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

§ 45 ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,

2. sonst das 30fache

der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.

§ 49 ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 54 ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.

(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 58 ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.

[...].

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegenahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

5.1.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

5.1.2.1. Zur Nachverrechnung des Kfz-Sachbezuges:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der DG an den einzelnen DN erbringt, wie zB freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.

Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der DG selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen DN (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.

Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (vgl VwGH 92/08/0098).

Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl VwGH 2001/08/0229), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl VwGH 85/14/0016). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).

Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der DN in § 49 Abs. 1 Satz 1 noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.

Gem § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 zuletzt idF BGBl II 2014/29) (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 50 ASVG Rz 1ff.)

Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung hat folgenden

Wortlaut:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).

5.1.2.1.1. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass CG zwar in der Zeit vom 01.12.2010 bis 31.01.2012 ein arbeitgebereigener gebrauchter BMW 318i für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt worden sei, der Neuanschaffungspreis für dieses Fahrzeug sei laut Internetrecherche aber lediglich mit € 23.519,-- anzusetzen gewesen. Weiters sei dieses Fahrzeug mit 01.02.2012 aufgrund eines Privatkaufes eines BMW 116i ersetzt und dieser nicht in das Betriebsvermögen der bP aufgenommen worden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Anschaffungspreis exakt dieses Fahrzeugs durch eine Recherche der GKK beim Autohändler eruiert werden, weshalb sich der Ansatz eines Vergleichspreises, welcher von der bP durch eine Internetrecherche für ein entsprechendes Fahrzeug ermittelt wurde, erübrigte. Was die Benützung des Fahrzeugs für private Fahrten im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.12.2012 betrifft, so ist ebenfalls auf die obige Argumentation in der Beweiswürdigung zu verweisen, die eine Privatnutzung des BMW 318i durch CG im gesamten Zeitraum bestätigt.

Im vorliegenden Fall steht somit fest, dass der Dienstnehmerin und Ehefrau der bP die Benützung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs der Marke BMW 318i für private Zwecke in der Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 gestattet wurde.

Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004 zu Zl. 2001/15/0083). Ein solcher Nachweis ist der bP jedoch - wie in den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt - nicht gelungen, weshalb von der GKK der monatliche Sachbezug richtigerweise in der Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten - somit € 471,16 - für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2012 angesetzt wurde.

5.1.2.2. Zur Nachverrechnung der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 22.01.2015 namentlich angeführten Personen:

Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der GKK vom 22.01.2015 wurde für die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für die gesamten streitgegenständlichen Zeiträume ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das Entgelt der in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid namentlich angeführten Personen hinsichtlich den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten nachzuverrechnen.

5.1.2.3. Rechnerisch wurde der sich ergebende Nachverrechnungsbetrag in der Beitragsabrechnung vom 26.09.2014, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Zeitraum, Beitragsgruppe, Verrechnungsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsabrechnung verwiesen. Abgesehen von den im Rahmen der Beweiswürdigung entkräfteten Überlegungen der bP bezüglich des Sachbezuges wurden gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen keine Einwände vorgebracht.

Die Höhe der nachverrechneten Beiträge samt den Verzugszinsen wurde ansonsten nicht in Beschwer gezogen. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.

Die bP ist Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde.

In Gesamtbetrachtung des zu erörternden Sachverhaltes kommt der zuständige Richter gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die seitens der GKK erfolgte Nachverrechnung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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