G303 2104099-1•BVwG G303 2104099-1
G303 2104099-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G303 2104099-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.02.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.01.2015, Zl. XXXX, verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §113 Abs. 1 Z 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 160,00.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Anmeldung für XXXX und XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde. Der Beginn der Pflichtversicherung werde im Bescheid mit 26.12.2014 und das Einlangedatum der Anmeldung mit 05.01.2015 angeführt.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene, mit 22.01.2015 datierte Beschwerde der steuerlichen Vertretung der BF. Die Beschwerde richte sich gegen die Ermessensübung der belangten Behörde bei der Festsetzung der Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG.
Bei der Frage der Festsetzung des Beitragszuschlags handle es sich um eine Ermessensentscheidung, welche von der Behörde entsprechend zu begründen sei. Eine Begründung sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Nach der Judikatur des VwGH komme bei der Ermessensübung der Art des Meldeverstoßes, dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners Bedeutung zu. Die Behörde habe die nach der Rechtsprechung zu § 113 ASVG zu ermittelnde untere und obere Grenze ihre Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Ausmessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensausübung innerhalb dieser Grenzen maßgebenden Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen.
In den konkreten Fällen sei die siebentägige Frist für die Übermittlung der vollständigen Anmeldungen zwar am Montag, dem 2. Jänner 2015 abgelaufen. Auf Grund des Betriebsurlaubs der vertretenen Kanzlei ab 24. Dezember 2014 bis 4. Jänner 2015 sei die Übermittlung der vollständigen Anmeldungen am 2. Jänner 2015 jedoch nicht möglich gewesen und sei umgehend - am nächstfolgenden Werktag - am 5. Jänner 2015 nachgeholt worden. Die Aviso-Meldungen seien von der Dienstgeberin ordnungsgemäß übermittelt worden, eine Übermittlung der vollständigen Meldung durch die Dienstgeberin sei mangels Vorliegen der dafür erforderlichen EDV-Infrastruktur nicht möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall sei im Rahmen der Ermessensübung daher insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich eine minimale Verspätung vorliege (welche noch dazu in einen allgemein üblichen Zeitraum eines Betriebsurlaubs in der Zeit rund um Weihnachten und Jahreswechsel falle). Die in den gegenständlichen Fällen vorgenommene und nicht begründete Ermessensübung entspreche nicht dem Sinne des Gesetzes und sei überschießend. Es wurde beantragt, die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitragszuschläge auf EUR 0,00 herabzusetzen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.02.2015,GZ:XXXX, wurde die Beschwerde der BF vom 22.01.2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankomme, vielmehr komme es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei. Beitragszuschläge seien somit nicht als Verwaltungstrafen konzipiert. Zu berücksichtigen seien jedenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragsschuldnerin. Da sich die BF jedoch nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen habe, könne dieser Aspekt nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der zu ermittelnden oberen Grenze der Ermessensbefugnis bzw. der für die Ermessensausübung innerhalb der Grenzen maßgebenden Erwägungen wurde seitens der belangten Behörde angeführt, dass der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten dürfe, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfalle. Die Höhe der doppelten Beiträge betrage im konkreten Fall insgesamt € 1.544,84. Die Veranschlagung von € 160,00 bewege sich jedenfalls in diesem Rahmen und sei nach dem unteren Ende bemessen. Für eine weitere in diesem Zusammenhang verspätet erstattete Versicherungsanmeldung sei von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 40,00 abgesehen worden.
Zu den weiteren Ausführungen wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass für das rechtzeitige Einlangen der Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen grundsätzlich die BF selbst verantwortlich sei. Sie hafte auch für die Säumnis einer Person, die sie mit solchen Aufgaben betraut habe. Außerdem befreie die Erstattung von fristgerechten Mindestangabenanmeldungen die BF nicht von der vollständigen Meldungslegung innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Kalendertagen.
4. Mit Vorlageantrag vom 02.03.2015 beantragte die steuerliche Vertretung der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall wären keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen, weil die Entrichtung der vollständigen Beiträge rechtzeitig erfolgt sei. Daraus sei ersichtlich, dass der belangten Behörde im vorliegenden Fall durch die minimale Verspätung der vollständigen Meldung keinerlei Mehraufwand entstanden sei, dessen Abdeckung die rechtspolitische Zielsetzung des Beitragszuschlags sei. Unter dem Verwaltungsmehraufwand sei nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld als Voraussetzung der Eintreibung verbundene Mehraufwand zu verstehen, keinesfalls sei die Bestimmung jedoch zur Generierung eines zusätzlichen Beitragsaufkommens gedacht.
Der Umstand, dass ein Verschulden des Meldepflichtigen keine Tatbestandsvoraussetzung sei, schließe nicht aus, dass für die Bemessung der Höhe des Zuschlages selbst ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei der Handhabung des Ermessens zu berücksichtigen seien. Umso mehr müsse zu berücksichtigen sein, dass im gegenständlichen Fall weder auf Seiten des Meldepflichtigen noch auf Seiten der vom Meldepflichtigen betrauten Person ein Verschulden vorliege.
5. Am 24.03.2015 wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag der BF sowie die maßgeblichen Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde seitens der belangten Behörde beantragt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF meldete die Dienstnehmer XXXX und XXXX ab dem 26.12.2014 mittels Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der belangten Behörde an. Die vollständige Anmeldung der Dienstnehmer erfolgte am 05.01.2015 und somit nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat die BF mit Bescheid vom 13.01.2015 zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 160,00 verpflichtet. In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015 hat sie die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Bei einem weiteren Meldeverstoß wurde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der zweifelsfrei und unstrittig ist. Zudem wird in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag ausgeführt, dass keine fristgerechte Übermittlung der Anmeldungen der genannten Dienstnehmer aufgrund des Betriebsurlaubs der steuerlichen Vertretung der BF erfolgt sei. Dass die Anmeldungen der Dienstnehmer durch die steuerliche Vertretung am 05.01.2015 vorgenommen wurden, ergibt sich auch aus den im Verwaltungsakt befindlichen Ausdrucken des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die StGKK.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag gem. § 113 ASVG vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, der Namen, der Versicherungsnummern und der Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist. Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Auf. 2013, Rz. 4 zu § 33 ASVG).
Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten gemäß § 41 Abs. 4 ASVG nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen
Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige
Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder
verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden.
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dass es sich bei den namentlich genannten Personen um Dienstnehmer der BF handelt, wurde nicht bestritten.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die fristgerechte Erstattung der Versicherungsanmeldungen aufgrund des Betriebsurlaubs der steuerlichen Vertretung in der Zeit vom 24.12.2014 bis 04.01.2015 sowie mangels Vorliegen der dafür erforderlichen EDV-Infrastruktur bei der BF selbst nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen der Ermessensübung sei daher zu berücksichtigen, dass lediglich eine minimale Verspätung aufgrund des allgemein üblichen Betriebsurlaubs rund um Weihnachten und Jahreswechsel vorliege. Die vorgenommene und nicht begründete Ermessensübung würde daher nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen und sei überschießend.
Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (§ 33 Abs. 1 ASVG). Diese Anmeldeverpflichtung können sie durch eine Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und durch eine vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfüllen (§ 33 Abs. 1a ASVG).
Arbeitsantritt der namentlich genannten Dienstnehmer der BF war der 26.12.2014. Die vollständige Anmeldung erfolgte am 05. Jänner 2015. Die maßgebliche Anmeldung erfolgte daher verspätet außerhalb der 7-Tages-Frist und erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG.
Die bekämpfte Vorschreibung des Beitragszuschlags für die verspätete vollständige Anmeldung der oben genannten Dienstnehmer für die Beschäftigung bei der BF seit 26.12.2014 erfolgte - wie oben ausgeführt - dem Grunde nach zu Recht.
Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Diese wären gegenständlich nicht angefallen.
Wie oben ausgeführt, darf gemäß § 113 Abs. 3 ASVG in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen.
Die Höhe der doppelten Beträge beträgt im konkreten Fall insgesamt €
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen.
Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. VwGH 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
Die BF hat in keiner Weise dargelegt, inwieweit ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,00 außer Verhältnis zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Darüber hinaus hat es - wie aus den Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen ist - einen weiteren Meldeverstoß betreffend einer weiteren verspäteten Versicherungsanmeldung gegeben, wobei in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde. Auch betrifft der vorliegende Meldeverstoß nicht nur einen einzigen Dienstnehmer, sondern insgesamt vier Dienstnehmer beziehungsweise Dienstnehmerinnen. In Anbetracht des Beitragszuschlagrahmens bestehen an der Vorschreibung der Höhe des Beitragszuschlages unter Berücksichtigung dieser Umstände im vorliegenden Fall keine Bedenken.
Der Umstand, dass gegenständlich die Anmeldungen bereits am 3. Tag nach Fristende vorgenommen wurden, hat bei der belangten Behörde insofern Berücksichtigung gefunden, dass die gegenständliche Veranschlagung "nach dem unteren Ende" bemessen wurde.
Unter dem Verwaltungsmehraufwand ist nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld - als Voraussetzung der Eintreibung - verbundene Mehraufwand zu verstehen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141)
Die belangte Behörde hat zwar im konkreten nicht dargelegt, wie hoch der Verwaltungsmehraufwand durch die Verspätung der vollständigen Anmeldungen tatsächlich war. Da davon vier Dienstnehmer betroffen waren, erscheint ein Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von 40,-- Euro pro Dienstnehmer dem erkennenden Gericht nicht unplausibel.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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