BVwG W200 2118729-1

W200 2118729-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2016

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Regest

Antragsbegehren, Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Parkausweis,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG W200 2118729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2118729.1.00

Spruch

W200 2118729-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 02.12.2015, Passnummer 5226067, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Am 10.12.2009 war dem Beschwerdeführer ein Parkausweis für Behinderte, befristet bis 31.12.2015, ausgestellt worden.

Zweitverfahren:

Am 01.06.2011 langte ein Antrag auf Neufestsetzung des Behindertengrades bzw. auf Zusatzeintrag beim Bundessozialamt ein und es wurde darauf verwiesen, dass er Diabetiker sei und einen Herzinfarkt erlitten hatte. Zusammen mit dem Antrag war ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie übermittelt worden.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.07.2011 ein. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde im Sachverständigengutachten nicht geprüft. Im Gutachten war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer gehbehindert und Diabetiker sei. Es wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert festgestellt.

Mit Schreiben vom 14.07.2011 informierte das Bundessozialamt den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund des vorzitierten Sachverständigengutachtens der Grad der Behinderung 70 von Hundert betrage. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass aufgrund des Vorliegens eines Parkausweises (befristet bis 31.12.2015) die Voraussetzung für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliege.

Dem Beschwerdeführer war am 27.07.2011 ein bis 31.12.2015 befristeter Behindertenpass (GdB 70 vH) ausgestellt worden. Da der Beschwerdeführer im Besitz eines ebenfalls bis 31.12.2015 befristeter Ausweises gemäß § 29b StVO, ausgestellt vom Magistrat Wiener Neustadt, war, wurde im Behindertenpass die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" ergänzt. Aufgrund des bis 31.12.2015 befristeten Parkausweises war auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" befristet.

Drittverfahren:

Am 04.09.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ein. Angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis gemäß § 29b StVO besitze, der jedoch bis 31.12.2015 befristet sei.

Am 04.09.2015 langte zudem ein Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Als Gesundheitsschädigungen wurden im Antragsformular "Kniegelenke, Arbeitsunfall, Schultern beidseitig, Herzinfarkt 2010 und Diabetes" angeführt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden neben einem ZMR-Auszug ein Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 11.05.1983 und ein Röntgenbefund vom 08.04.2015, zudem ein Befund über das MRT des rechten Schultergelenks vom 21.11.2011 übermittelt.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2015 ein. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde im Sachverständigengutachten verneint. Als Beschwerden wurden "Schmerzen in beiden Schultergelenken, in der LWS und in beiden Kniegelenken, links mehr als rechts" angeführt. Das Gangbild wurde als linkshinkend, normalschrittig und flüssig beschrieben. Der Einbeinstand, Zehen- und Fersengang sei beidseits durchführbar. Im Gutachten wurde festgestellt, dass es unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich sei, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Es seien ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter üblichen Transportbedingungen sei gewährleistet, da keine maßgebliche Beeinträchtigung der Gelenksfunktionen, Greiffunktionen und Kraft in beiden Armen bestehe, um sich ausreichend und sicher festzuhalten.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer laut eingeholtem Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich sei, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen sei, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter üblichen Transportbedingungen sei gewährleistet, weil keine maßgebliche Beeinträchtigung der Gelenksfunktionen, Greiffunktionen bestehe und Kraft in beiden Armen vorhanden sei, um sich ausreichend und sicher festzuhalten. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 15 Jahren Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO sei, jeweils auf fünf Jahre beschränkt vorbehaltlich eines operativen Eingriffs. Für den Beschwerdeführer sei der gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht einsichtig, da sich sein Zustand (hauptsächlich der Zustand der Kniegelenke) wesentlich verschlechtert habe. Dies zeige sich bei längeren Wegen bzw. beim Stiegensteigen sehr stark. Dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, habe er nie bestritten. Jedoch komme es vermehrt zu Wegstrecken, die er kaum oder nur unter heftigen Schmerzen bewältigen könne. Um diesen auszuweichen habe er bisher das Auto benützt und werde es auch weiter benützten, jedoch mit höherem finanziellen Aufwand.

Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.01.2016 ein, in welcher die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde. Ausgeführt wurde im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

Herr XXXX wurde am 06.11.2015 von mir in meiner Ordination wegen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" untersucht und abgewiesen.

Stellungnahme bezüglich der Fragestellung des BVwGs:

Unter Berücksichtigung des Knieleidens links besteht zwar eine Einschränkung der Beugung auf 90° und eine endlagige Streckhemmung, sodass sich das Gangbild linkshinkend präsentiert, die Funktionen und Kraft aber durchaus vorhanden sind, eine kurze Wegstrecke selbständig ohne Hilfsmittel zu bewältigen, sodass insgesamt die Fähigkeit zum sicheren Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels, wie auch dessen sichere Nutzung, ebenso wie das Überwinden von Niveauunterschieden, gegeben ist.

Die Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken verursachen eine Funktionseinschränkung nicht in einem derartig hohen Ausmaß, sodass die Greiffunktion und Kraft in beiden Armen ausreicht und die Möglichkeit des Anhaltens bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Bezüglich der koronaren Herzerkrankung ist festzuhalten, dass eine (siehe Echokardiografie Abl.: 53 und 61) ausreichende Herzpumpfunktion vorhanden ist, die eine moderate körperliche Belastung zulässt.

Das Ausmaß der Schmerzen, die beim Gehen, beim Stiegensteigen und bei der Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auftreten, ist schwer objektivierbar. Da aber Schmerzmittel nur bei Bedarf eingenommen werden und diese auch sicher eine gewisse Schmerzlinderung bewirken, kann von einer generellen ständigen Schmerzbelastung nicht ausgegangen werden und ist daher als Grundlage für diese Zusatzeintragung nicht geeignet.

Eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen liegt nicht vor."

Am 29.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 05.02.2016 langte beim BVwG eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die Bewältigung "kurzer" Wegstrecken für ihn immer mit großen Schmerzen verbunden sei. Es sei mit dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht "getan", denn es stelle die Strecke zu der notwendigen Besorgung bzw. vom Verkehrsmittel nach Hause das schmerzliche Hindernis dar. Der Beschwerdeführer könnte mit einem Auto die Fußstrecke erheblich verkürzen. Das Ausmaß seiner Schmerzen sei zwar nicht objektivierbar, jedoch nachvollziehbar, weil er unter einer lang anhaltenden Kniegelenkserkrankung leide und sich sein Zustand kontinuierlich verschlechtere. Nach einer Meniskusoperation rechts im Jahre 2014 nach Jahrzehnten der Überbelastung sei alles durch die Schmerzen beschwerlicher geworden. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf erhöhte Schmerzen in den Schultern, welche immer wieder Taubheitsgefühle auslösen würden. Die Schmerzmittel, welche er bei Bedarf einnehme, würden ihm das Gehen ermöglichen, eine generelle Schmerzlinderung sei jedoch nicht spürbar. Durch seine Herzerkrankung könne er Schmerzmittel nur bedingt einsetzen. Die physikalischen Behandlungen hätten mit der Zeit in ihrer Wirkung sehr nachgelassen und wirke sich seine Diabeteserkrankung auch negativ auf seinen Zustand aus. Der Beschwerdeführer habe bisher seinen Nachweis über die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" immer befristet - vorbehaltliche einer Gelenksoperation - für fünf Jahre bekommen. Obwohl die Gelenksoperation bis dato nicht erfolgt sei, habe er nach nunmehr rund 15 Jahren keinen Nachweis mehr darüber, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, erhalten, was der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 04.09.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ein. Angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis gemäß § 29b StVO besitze, der jedoch bis 31.12.2015 befristet sei.

Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.12.2015 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Der Antrag vom 04.09.2015 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ist noch offen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass gestellt.

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt. (VwGH vom 25.02.2004, Zl. 2003/12/0105)

Mangels Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Hingewiesen wird darauf, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weiterhin offen ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, kann eine Verhandlung entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

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