W176 2108659-1•BVwG W176 2108659-1
W176 2108659-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig, staatenlos
W176 2108659-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2015, Zl. 1046761403/140226411/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei der Erstbefragung am 29.11.2014 befragt an, er sei muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX , Provinz Damaskus. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 20.10.2014 illegal aufgrund des Krieges verlassen. Er sei auf einer Liste zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen und bereits acht Mal vom Militär verhaftet worden; er sei auch gefoltert worden. Am 20.10.2014 um 6 Uhr sei sein Haus von der syrischen Armee durchsucht worden; der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit glücklicherweise am Markt aufgehalten und sei von seiner Familie gewarnt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Im Protokoll wird als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Syrien" angegeben; bezüglich von Personaldokumenten, die als Beweismittel der Niederschrft "in Ablichtung beiliegen" würden (was aber nicht der Fall ist), ist von "1 syr PA" sowie "1 syr RP" die Rede.
2. Am 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, er sei "staatenloser Syrer", Palästinenser und Moslem. Weiters gab der Beschwerdeführer an, das Militär habe am 20.10.2014 nach ihm gesucht; ob er noch immer gesucht werde, wisse er nicht. Einmal sei er irrtümlich mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass er als Reservist mitgenommen hätte werden sollen. Am selben Tag sei er illegal in die Türkei gereist. Befragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es seit dem Krieg keine Schreiben mehr gebe.
Der Beschwerdeführer legte u.a.
eine am XXXX in Katana ausgestellte "befristete Aufenthaltskarte für Palästinenser" mit der Nummer XXXX ,
einen von UNRWA am 17.06.2014 ausgestellten "Report No. XXXX - Family Record", in dem die Familie " XXXX " als "active" und mit dem Registrierungsstatus "Service Only" geführt wird und als Angehörige dieser Familie - neben zwei Töchtern - ein am XXXX geborener Mann mit dem Vornamen " XXXX " als "Ehemann" sowie eine am 05.10.1987 geborene Frau mit Vornamen "Amani" als "Ehefrau" angeführt sind,
die erste Seite eines der XXXX , geboren am 05.10.1987, am 25.05.2009 ausgestellten syrischen Reisepasses sowie
ein am 25.05.2009 ausgestelltes syrisches "Ersatzmilitärbuch" mit der Nummer XXXX , wonach der Beschwerdeführer von XXXX Militärdienst geleistet habe und seit XXXX Soldat der Reserve sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2016 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; er sei staatenlos und ein in Syrien lebender Palästinenser muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst bereits geleistet, keinen Einberufungsbefehl erhalten und es habe nicht festgestellt werden können, dass er persönlich vom Militär gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen und keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.
Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die allgemeine Situation in Syrien verwiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer -mit einem vom Rechtsberater beim BFA eingebrachten Schriftsatz - fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Er sei staatenloser Palästinenser und habe eine Kopie seines Registerauszuges bereits vor der belangten Behörde vorgelegt. Trotzdem habe das BFA keine Ermittlungen dahingehend angestellt, ob sich der Beschwerdeführer (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA unterstellen könnte. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, weil er als Reservist Militärdienst hätte leisten sollen, was er ablehne. Weiters verweist die Beschwerde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen könne. Weiters habe die belangte Behörde keine aktuellen Feststellungen zu den Folgen einer illegalen Ausreise getroffen.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer einen im Wesentlichen auf § 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gestützten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Abschließend wurde im beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren bzw. - in eventu - den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Bereits im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Registrierung bei UNRWA vor und gab - der Sache nach - an, staatenloser Palästinenser aus Syrien zu sein. Dies legte die belangte Behörde auch zu Recht ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde: Denn in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA vorgelegten Urkunden ist anzunehmen, dass der in der Niederschrift über die Ersteinvernahme angeführte "syr PA" die dem Beschwerdeführer von den syrischen Behörden ausgestellte "befristete Aufenthaltskarte für Palästinenser" und der "syr RP" nicht etwa ein syrischer Reisepass des Beschwerdeführers, sondern jener seiner Frau ist).
Gleichwohl hat es die belangte Behörde unterlassen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, d.h. Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob er gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es UNRWA unmöglich war, ihn in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das BFA - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
Was die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer zuvor den Schutz oder Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, wird dies durch das genannte UNRWA-Dokument nahegelegt.
Weiters wird zwar in Hinblick auf die derzeit in Syrien herrschende Sicherheitslage (vgl. dazu etwa die betreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid) anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, Syrien zu verlassen.
Allerdings vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt werden kann, nicht auf Syrien zu beschränken ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 05.11.2014, GZ W170 2007800-1/4E): Denn UNRWA hat - wie sich etwa aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.05.2014 ergibt - neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland, wobei die (Wieder)Einreise nach Syrien, Jordanien und in den Libanon praktisch nicht möglich zu sein scheint, jedoch die Hamas im Gazastreifen zumindest demonstrativ palästinensische Flüchtlinge aufnahm und dort UNRWA vor Ort war.
Es wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung von UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand suchen kann. In Hinblick auf eine Schutzgewährung durch UNRWA im Gazastreifen wäre dabei jedenfalls zu klären, ob der Gazastreifen als sicher (im Sinne des oben Ausgeführten) angesehen werden kann.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.8. Soweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, der auch nach Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.07.2015, aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden ist, nicht in Betracht kommt, da gegenständlich keine Verwaltungsstrafsache vorliegt.
Zum anderen erscheint im gegenständlichen Fall, in dem in Stattgabe der (vom Rechtsberater des Beschwerdeführers eingebrachten) Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird, die Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht in Hinblick auf § 47 Abs. 3 GRC geboten.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Hingegen ist die Frage, ob außerhalb des Herkunftsstaates des Asylwerbers liegende Einrichtungen von UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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