BVwG W132 2011910-1

W132 2011910-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W132 2011910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2011910.1.00

Spruch

W132 2011910-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 23.06.2003 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2014, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

Es seien Einschränkungen der Belastungsfähigkeit im Bereich der Hüftgelenke gegeben. Links seien durch den komplikationsvollen Verlauf, durch die verzögerte Belastungsmöglichkeit Besserungspotentiale gegeben. Die Abnützung der rechten Hüfte sei radiologisch dokumentiert, weise aber noch keine relevanten Funktionsbehinderungen auf. Steh- und Gehfähigkeit seien gut. An der oberen Extremität fänden sich keine Funktionsbehinderungen, die Wirbelsäule zeige mäßige, gut kompensierbare Funktionsbehinderungen.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorlägen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und vor Parkausweisen vorliege.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.3014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 21.07.2014 Stellung zu nehmen.

2.3. Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom 15.07.2014 unter neuerlicher Vorlage der bereits im Akt aufliegenden Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die gesamte Wirbelsäule inklusive Bandscheiben schwere degenerative Veränderungen aufweisen würde. Die daraus resultierenden Beschwerden würden sich vor allem im Bereich der Halswirbelsäule beim Drehen des Kopfes und im Bereich der Lendenwirbelsäule beim Aufstehen sowie beim Tragen von geringen Lasten (z.B. Einkaufstaschen) bemerkbar machen. Eine Beinlängendifferenz, Beckenschiefstand sowie das Vorliegen eines Senk-, Platt und Spreizfußes und eine Arthrose der Großzehengelenke würden die Leiden verschlimmern. Laut Krankenhaus der Barmherzigen Brüder (Abteilung Akutgeriatrie), zähle er zum Personenkreis der besonders sturzgefährdeten Patienten. Die oben angeführten Behinderungen würden ihm das Ein- und rechtzeitige Aussteigen, sowie das Stehen oder Aufstehen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich machen, zumal durch Osteopenie ein erhöhtes Knochenbruchrisiko bestehe. Am 02.12.2013 sei ihm ein künstliches Hüftgelenk (links) im OSS (Orthopädisches Spital Speising) eingesetzt worden. Bei dieser komplikationsvollen Operation, die überdurchschnittlich lang gedauert habe und bei der er sehr viel Blut verloren habe, sei der Oberschenkel beim Ausfräsen des Knochens gebrochen. Er habe auch zwei Blutkonserven erhalten. Mit einer NCB 12 - Lochplatte mit entsprechenden Schrauben und Verschlusskappen - sei der Oberschenkelknochen stabilisiert worden. Die Wunde sei mit einer 39 cm langen Naht zugenäht worden, weil vorher sämtliche Muskeln durchgetrennt worden seien. Entsprechende Röntgenbilder würden vorliegen. Neben immens starken Schmerzen hätten sich nunmehr nach der Operation die Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie die körperliche Belastbarkeit erheblich verschlechtert und vervielfacht. Er habe große Schwierigkeiten und Schmerzen beim Stiegen steigen sowohl hinauf als auch abwärts und beim Aufstehen und Niedersetzen. Das Knien oder Bücken sei nicht mehr möglich und es seien starke Schmerzen im linken Knie neu hinzugekommen. Schmerzen im Bereich der Verplattung würden ein seitliches Liegen unmöglich machen. Durch die angeführten Einschränkungen werde eine sogenannte Ausweichhaltung eingenommen und das gesamte Gewicht auf die rechte Seite verlagert. Dadurch würde die bereits abgenützte rechte Hüfte überdurchschnittlich belastet. Im Operationsvorbereitungsgespräch sei die rechte Hüfte ebenfalls thematisiert worden und es sei ihm versichert worden, dass eine Operation auch rechts unausweichlich sei. Aufgrund des komplikationsvollen Verlaufes der Operation und der oa. Begründungen hätten sich seine Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit der unteren Extremitäten sowie die körperliche Belastbarkeit erheblich verschlechtert und vervielfacht und sei daher die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.

2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 28.07.2014, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen festgehalten, dass die vorgelegten Befunde überwiegend mehrere Jahre alt seien und somit keine Erkenntnisse brächten, die bisher nicht schon bekannt gewesen seien. Eingeschränkte Belastbarkeit im Hüftbereich sei evident, jedoch gelte weiter das im Gutachten Dris. XXXX vom 16.05.2014 Festgehaltene.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Beschwerde mit einem aktuellen Befund vom 13.08.2014 begründe. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, weil erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule und damit erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden, welche sich durch den komplikationsvollen Verlaufes der Hüftoperation vom 02.12.2013 und den Sturz vom 02.08.2014 verschlechtert hätten. Am 02.12.2013 sei ihm ein künstliches Hüftgelenk (links) im OSS (Orthopädisches Spital Speising) eingesetzt worden. Bei dieser komplikationsvollen Operation, welche überdurchschnittlich lang gedauert habe und bei der er sehr viel Blut verloren habe, sei der Oberschenkel beim Ausfräsen des Knochens gebrochen. Er habe auch zwei Blutkonserven erhalten. Mit einer NCB 12-Lochplatte mit entsprechenden Schrauben und Verschlusskappen sei der Oberschenkelknochen stabilisiert worden. Die Wunde sei mit einer 39 cm langen Naht zugenäht worden, weil vorher sämtliche Muskeln durchgetrennt worden seien. Entsprechende Röntgenbilder würden vorliegen. Neben immens starken Schmerzen hätten sich nunmehr nach der Operation seine Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie die körperliche Belastbarkeit erheblich verschlechtert und vervielfacht. Er habe große Schwierigkeiten und Schmerzen beim Stiegen steigen sowohl hinauf als auch abwärts und beim Aufstehen und Niedersetzen. Das Knien oder Bücken sei nicht mehr möglich und es seien starke Schmerzen im linken Knie neu hinzugekommen. Schmerzen im Bereich der Verplattung würden ein seitliches Liegen unmöglich machen. Dadurch werde auch die Regenerationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Durch die angeführten Einschränkungen werde eine sogenannte Ausweichhaltung eingenommen und das gesamte Gewicht auf die rechte Seite verlagert. Dadurch werde die bereits abgenützte rechte Hüfte überdurchschnittlich belastet. Im Operationsvorbereitungsgespräch sei die rechte Hüfte ebenfalls thematisiert worden und es sei ihm versichert worden, dass eine Operation auch rechts unausweichlich sei. Laut Krankenhaus der Barmherzigen Brüder (Abteilung Akutgeriatrie), zähle er zum Personenkreis der besonders sturzgefährdeten Patienten. Der Sturz vom 02.08.2014 bestätige diese Zuordnung und bereite dem Beschwerdeführer zusätzliche Einschränkungen, welche ihm das rechtzeitige Ein- und Aussteigen sowie das Stehen oder Aufstehen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich machen würden, zumal durch Osteopenie ein erhöhtes Knochenbruchrisiko bestehe. Die gesamte Wirbelsäule inklusive Bandscheiben, weise schwere degenerative Veränderungen auf. Die daraus resultierenden Beschwerden würden sich vor allem im Bereich der Halswirbelsäule beim Drehen des Kopfes und der Lendenwirbelsäule beim Aufstehen und Bücken sowie beim Tragen von geringen Lasten (z.B. Einkaufstaschen) bemerkbar machen. Eine Beinlängendifferenz, Beckenschiefstand sowie das Vorliegen eines Knickplattfußes und eine Arthrose der Großzehengelenke würden die Leiden und die körperliche Belastbarkeit erheblich verschlimmern und besonders in öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer hohen Sturzgefahr beitragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.

4.2. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.02.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben 28.01.2015 unter neuerlicher Vorlage der mit der Beschwerde eingebrachten Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behinderungen im Bereich der Wirbelsäule im Befund vom 13.08.2014 dokumentiert seien. Sie würden sich vor allem im Bereich der Bandscheiben beim Niedersetzen und Aufstehen bemerkbar machen, verbunden mit Schmerzen und Gleichgewichtsstörungen. Diese Tatsache führe insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Gefahrensituationen, weil das rechtzeitige Festhalten bzw. Niedersetzen sowie Aussteigen fast immer mit einer Sturzgefahr verbunden sei. Dadurch sei das Tragen von Einkaufstaschen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich. Der Sturz vom 02.08.2014 bestätige die Risikoeinschätzung des KH der Barmherzigen hinsichtlich Sturzgefährdung. Bei der diagnostizierten Osteopenie liege sehr wohl laut Befund vom 21.02.2014 ein erhöhtes Knochenbruchrisiko vor. Im erstinstanzlichen Verfahren seien die vorgelegten Befunde mit der Begründung "mehrere Jahre alt zu sein und somit keine neuen Erkenntnisse zu bringen" nicht berücksichtigt worden. Der Feststellung von Dr. XXXX "Neue Erkenntnisse sind nicht gegeben, da die Urkunden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden" werde mit dem Befund vom 13.08.2014 entschieden widersprochen. In diesem Befund würde sehr wohl dokumentiert, dass längeres Stehen und Gehen sowie das Tragen von Lasten unbedingt zu vermeiden sei und dass derzeit und für die Zukunft das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Woraus eine dauerhafte Funktionsbehinderung ableitbar sei. Er trage seit etwa 10 Jahren Maßschuhe mit Einlagen wegen eines ausgeprägten Knickplattfußes, einer Beinlängendifferenz, Arthrose der Großzehengelenke und Beckenschiefstand. Diese Behinderungen würden ebenfalls durch den aktuellen Befund vom 13.08.2014 belegt. Auch sei ihm durch den untersuchenden Arzt keine Möglichkeit gegeben worden seine Sicht der Dinge darzustellen. Der Einbeinstand links - verbunden mit großen Schmerzen und erhöhter Sturzgefahr - sei kaum möglich. Die Hocke sei unmöglich. Darüber hinaus habe er große Schwierigkeiten das Gleichgewicht zu halten. Das Knien oder Hocken sei nicht mehr möglich und es seien starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im linken Oberschenkel (vom Beckenkamm bis zum Knie) neu hinzugekommen. Das Bücken sei nur unter Schmerzen aus dem Stand mit gestreckten Beinen möglich, was eine zusätzliche Belastung der Wirbelsäule nach sich ziehe. Schmerzen im Bereich der Verplattung würden ein seitliches Liegen unmöglich machen. Dadurch werde auch die Regenerationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die oben angeführten Behinderungen, die aus dem komplikationsvollen Verlauf der Hüftoperation entstanden seien, würden ihm das tägliche Leben durch Schmerzen und Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie durch die Verschlechterung der körperlichen Belastbarkeit beträchtlich erschweren. Insbesondere würden ihm diese das rechtzeitige Ein- und Aussteigen sowie das Stehen, Niedersetzen und Aufstehen in öffentlichen Verkehrsmitteln, verbunden mit erhöhter Sturz- und Bruchgefahr und des daraus entstehenden möglichen Pflegebedarfes, unmöglich machen. Der Befund vom 13.08.2014 bringe somit neue Erkenntnisse die bis dato nicht berücksichtigt worden seien.

4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2015, eingeholt.

4.4. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 15.10.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 07.10.2015 unter Vorlage eines Patientenbriefes Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 06.10.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Hüftoperation und die Oberschenkelverplattung zum gleichen Zeitpunkt stattgefunden hätten, sohin Bruch während Operation. Daher der komplikationsvolle Verlauf der Operation mit hohem Blutverlust und Durchtrennung der Oberschenkelmuskulatur. Dauerhafte Schmerzen bei Belastung vom Knie über den linken Oberschenkel bis zur Lendenwirbelsäule seien die Folge. Dadurch werde die Erreichung und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert. Sein orthopädischer Zustand sei sehr viel schlechter als vor der Hüftoperation, zumal im Bereich der Lendenwirbelsäule sehr wohl Bandscheibenleiden, belegt durch den Vorfall vom 04.10.2015 und den Befund vom 06.10.2015, vorlägen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wolle er darauf hinweisen, dass die Sachverständigengutachten eine fachlich fundierte, theoretische Beweisaufnahme darstellen, jedoch für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Praxis nicht zuträfen. Der Feststellung, dass sein Gangbild zügig und hinkfrei sei, werde anhand von Befunden (zuletzt vom 06.10.2015) widersprochen. Durch typische Schonhaltung mit Vorneigen und Schonhinken werde sein Anmarsch zur nächsten Haltestelle erheblich erschwert. Der Weg zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel bestehe aus 43 Stufen im Stiegenhaus und einem Fußweg von ca. 700 Meter. Noch schwieriger und schmerzlicher werde es beim Einsteigen in den Autobus. Hier würden extreme Stresssituationen entstehen. Zu den üblichen Tageszeiten seien die Busse überfüllt und keine freien Sitzplätze vorhanden. Auf den für Ältere und gebrechliche Personen gekennzeichneten Plätzen würden Schulkinder mit ihren Eltern sitzen. So auch bei seinem Sturz vom 02.08.2014. Das Erreichen eines sicheren Haltegriffes werde erschwert durch das sofortige Abfahren der Busse. Freies Stehen sei in öffentlichen Verkehrsmitteln für ihn unmöglich. Diese Tatsachen würden zu Gefahrensituationen führen, weil das rechtzeitige Festhalten bzw. Niedersetzen sowie Aussteigen fast immer mit einer Sturzgefahr verbunden sei. Dadurch sei auch das Tragen von Einkaufstaschen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich. Niveauunterschiede im Bereich der U-Bahn könne er nicht überwinden, vor allem wenn kein Lift frei oder vorhanden sei. Daher sei das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich. Der Einbeinstand links sei ohne Anhalten unmöglich. In diesem Zusammenhang weise er nochmals auf den Befund vom 21.06.2010 hin, in dem ihm schon damals eine deutliche Unsicherheit beim Stehen auf einem Bein attestiert worden sei. Durch die folgenschwere Operation sei wohl eine weitere Verschlechterung entstanden. Hinsichtlich der Beinlängendifferenz wolle er auf die dadurch entstandene Fehlstellung hinweisen, die sich auf seine Gesäß - und Oberschenkelmuskeln sowie Lendenwirbelsäule auswirken würde. Mit der Konsequenz, dass diese Muskeln in immer kürzer werdenden Zeitabständen blockieren und ein Benützen der öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich machen würden. Zu Senk/Spreizfuß und Großzehengelenksarthrose werde angemerkt, dass diese Behinderungen - saisonal bedingt - nicht immer ausgeglichen werden könnten. Aufgrund der oa. Ausführungen wolle er nochmals höflichst darauf hinweisen, dass ihm insbesondere das rechtzeitige Ein- und Aussteigen sowie das Stehen, Niedersetzen und Aufstehen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich sei. Innerhalb des letzten Jahres habe er in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Sturz und eine Blockade im Lendenwirbelsäulenbereich erlitten. In beiden Fällen sei fremde Hilfe notwendig gewesen, um aus dem Bus bzw. U - Bahn aussteigen zu können. Die Gefahr einer Wiederholung solcher Unfälle sei sehr groß und würde wohl seine Mobilität noch weiter einschränken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität - lt. Angabe - ungestört. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung. Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits kurz ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Trendelenburg beidseits negativ. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse:

Bandmaß Oberschenkel rechts 53 cm, links 52 cm. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der linken Trochanter Region bis über den linken Oberschenkel außenseitig als gestört angegeben. Hüfte, Oberschenkel links: Narbe außenseitig nach Hüfttotalendoprothese und Oberschenkelverplattung. Kein Druckschmerz über dem Trochanter auslösbar, endlagige Schmerzen vor allem bei der Innenrotation, geringgradig bei der Außenrotation, kein Stauchungsschmerz. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits 0/100. IR/AR rechts 20/0/40, links 10/0/30.

Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Senkspreizfuß beidseits. Umfangsvermehrung im Bereich beider Großzehengrundgelenke, keine entzündliche Aktivität. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. HWS:

endlagig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen BWS/LWS: FBA:

20 cm. in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Der Beschwerdeführer ist selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen wegen Senkspreizfuß und Arthrose im Bereich beider Großzehengrundgelenke plus Schuhlängenausgleich von rechts +1 cm mit einer Unterarmstützkrücke, zur Untersuchung am 29.05.2015 erschienen. Das Gangbild ist nahezu hinkfrei, zügig. Das Aus- und Ankleiden wurde im Rahmen der Untersuchung am 29.05.2015 selbständig im Sitzen durchgeführt.

Diagnosen:

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Funktionalität der oberen Extremitäten ist nicht maßgebend eingeschränkt.

Es liegen weder eine cardiopulmonale noch eine muskuloskeletale höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-und Kniegelenke ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Die nachgewiesene Beinlängendifferenz von 1- 2 cm kann orthopädietechnisch kompensiert werden, ebenso der Senkspreizfuß mit Großzehengrundgelenksarthrose beidseits. Die geringgradigen Beschwerden im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, erreichen kein Ausmaß, welches die Mobilität erheblich beeinträchtigt, insbesondere liegt kein neurologisches Defizit vor. Radiologisch zeigen sich lediglich beginnende Abnützungserscheinungen. Das seelische und das urologische Leiden wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

Der Beschwerdeführer ist mit Hilfsmitteln ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das Gangbild weist zeitweise eine Schonhaltung auf, welche den Bewegungsumfang jedoch nicht höhergradig einschränkt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist bei ausreichender Funktionalität der oberen Extremitäten möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend.

Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben.

Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 17.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Im Befund Dris. XXXX vom 13.08.2014 werden die Abnützungen der Wirbelsäule beschrieben und bei Schmerzhaftigkeit nach Sturz vom 02.08.2014 auch ein Therapieplan angeführt. Eine Aussage über daraus resultierende dauerhafte Funktionsbehinderungen ist dadurch nicht ableitbar. Die Feststellung Dris. XXXX, dass er die dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kaum zumutbar sei, wird nicht gefolgt. Einerseits stellt die Frage der Zumutbarkeit eine Rechtsfrage dar, deren Lösung dem erkennenden Gericht obliegt. Andererseits, handelt es sich, wie auch Dr. XXXX nachvollziehbar ausführt, dabei um allgemeingültige Empfehlungen bei Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates bzw. legt Dr. XXXX seiner Sichtweise u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Tragen von Lasten über 10 kg sowie längeres Stehen und Gehen unbedingt vermeiden möge. Aus diesen Aspekten resultiert jedoch nicht Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. dieses Erkenntnisses). Im MRT der LWS vom 11.08.2010 konnten zwar degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, jedoch kein relevanter Bandscheibenschaden festgestellt werden. Das Röntgen vom 12.08.2014 enthält keinen Hinweis auf Lockerung der linken Hüfttotalendoprothese und rechts nur eine mäßige Arthrose am Hüftgelenk. Die vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ausgesprochene Empfehlung rutschfeste Schuhe zu tragen und das Gehen auf nassem Boden zu vermeiden, stellt eine allgemeingültige Maßnahme dar, welche jedoch nicht auf die Bedingungen beim üblichen Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel bezogen werden kann.

Der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Befund Dris. XXXX vom 06.10.2015 beschreibt, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlauf der Kur im September zufrieden gewesen und eine deutliche Besserung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe am Sonntag beim Bücken einen Stich verspürt. Eine andauernde erhebliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates bzw. eine maßgebende Schmerzsituation ist daraus nicht ableitbar.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. steht der vorgelegte fachärztliche Befund Dris. XXXX - wie oben ausgeführt - nicht im Widerspruch dazu.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Dr. XXXX führt aus orthopädischer Sicht anschaulich aus, dass im Bereich der Wirbelsäule bleibende neurologische Defizite fehlen würden. Er setzt sich auch nachvollziehbar mit der Operation auseinander und beschreibt schlüssig, dass die operative Versorgung der linken Hüfte, verbunden mit der Komplikation des Oberschenkelschaftbruches und der damit notwendigen Verplattung, zwar eine Verzögerung in der Rehabilitation und die Notwendigkeit besonderer Observanz bedinge, die vorgenommene Verplattung langfristig jedoch belastungsstabil sei und keine maßgebliche Funktionsbehinderung darstelle. Steh- und Gehfähigkeit seien dadurch nur gering eingeschränkt. Überzeugend ist auch Stellungnahme, dass es sich bei der diagnostizierten Osteopenie um eine Abschwächung der Knochenstruktur handle, bei welcher, im Gegensatz zur Schwäche des Knochens bei einer Osteoporese, keine erhöhte Bruchgefahr bestehe.

Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates Dris. XXXX steht auch im Einklang mit der Bewertung Dris. XXXX. Die unfallchirurgische Sachverständige führt überzeugend aus, dass das durch die Hüfttotalendoprothese links mit Oberschenkelverplattung verursachte Defizit, keine maßgebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstelle, weil die nachgewiesene muskuläre Verschmächtigung sowie Hüftgelenksabnützung rechts mäßig seien. Anschaulich führt sie auch aus, dass die angegebenen Beschwerden, insbesondere die Unfähigkeit Stiegen zu steigen, aufzustehen und sich hinzusetzen, sich zu knien oder zu bücken, anhand der vorgenommener Untersuchung und des nachgewiesenen Bewegungsumfangs insbesondere der Hüft- und Kniegelenke sowie der Wirbelsäule nicht nachvollzogen werden könne. Ein höhergradiges muskuläres Defizit habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso keine Insuffizienz im Bereich der Glutealmuskulatur. Plausibel ist auch, dass Beinlängendifferenz, Knickplattfuß und Arthrose der Großzehengrundgelenke orthopädietechnisch ausreichend kompensiert werden können. Eine besondere Sturzgefährdung könne weder aus dem beobachteten Gangbild und der Gesamtmobilität noch aus dem Ergebnis der ausführlichen orthopädischen Untersuchung abgeleitet werden. Die nachgewiesene Osteopenie stelle zwar ein geringgradig erhöhtes Risiko dar, ein einstufungsrelevantes Leiden per se ergebe sich dadurch jedoch nicht.

Zu den vorgebrachten Schmerzen führen die Sachverständigen aufschlussreich aus, dass immens starke Schmerzen und höhergradige Funktionsbehinderungen aus den Befundvorlagen und der eigenen Untersuchung nicht ableitbar seien. Die angegebenen zunehmenden Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks fänden kein klinisches Korrelat bzw. würden im Röntgen nur mäßige degenerative Veränderungen dargestellt.

Dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund nach, war das Bewegungsmuster des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass Bewegungen nicht begonnen bzw. nicht vollständig oder sehr stark verlangsamt durchgeführt wurden. Die dokumentierte Art und Dosierung der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente, weist ebenfalls nicht auf ein Schmerzausmaß hin, welches den Bewegungsumfang signifikant einschränken könnte.

Da der festgestellte Bewegungsumfang für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreicht, hindern die angegebenen Schmerzen den Beschwerdeführer nicht in unzumutbarem Ausmaß an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258)

Unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen ist es nicht erforderlich, über einen langen Zeitraum zu Stehen oder zu gehen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.

Das die Infrastruktur, insbesondere der Bedarf Lasten von über 10 kg zu tragen, betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht zielführend.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund der Einwendungen wurde auch das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Der Beschwerdeführer wurde sohin sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Die zuletzt erhobenen Einwendungen waren - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen zu entkräften vermögen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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