W115 2014304-1•BVwG W115 2014304-1
W115 2014304-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W115 2014304-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zugehört.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt ein bis XXXX befristeter Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.
4. Am XXXX hat die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Die Inhaberin des Behindertenpasses ist im Besitz eines Ausweises nach § 29b StVO" in den weiterhin mit XXXX befristeten Behindertenpass eingetragen.
5. Am XXXX wurde von Amts wegen die Befristung des Behindertenpasses bis XXXX verlängert.
6. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.
6.1. Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes bzw. ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurde von der belangten Behörde unter anderem das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz am XXXX erstellte Sachverständigengutachten herangezogen. In diesem Gutachten wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (auszugsweise):
Allgemeinzustand. gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 178 cm.
Gewicht: 85 kg. Blutdruck: 140/80. Bald XXXX Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig. Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht. Die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet. Ober- und Unterkieferteilprothese. Schilddrüse unauffällig. Thorax symmetrisch, blande Narbe rechts nach Quadrantenresektion. Herzaktion rein, rhythmisch normocard. Vesikuläratmung. Keine pathologischen Rgs. auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Nierenlager beidseits frei.
Obere Extremitäten: Die Elevation beider Arme nur bis knapp über die Horizontale möglich, Nackengriff unvollständig, Schürzengriff frei, Faustschluss komplett. Grobe Kraft gut. Kein Lymphstau im rechten Arm.
Untere Extremitäten: Beide Hüftgelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Varikositas beidseits, ausgeprägter Senk-Spreizfuß beidseits, der linke Fuß etwas nach innen rotiert.
Wirbelsäule: HWS frei beweglich. BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt.
Finger-Bodenabstand: Mitte Schienbein. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild: Das Gangbild flüssig, Einbeinstand beidseits unsicher, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.
Psychopathologischer Status: unauffällig.
Diagnosen:
1. Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen in beiden Schulter- und Hüftgelenken mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades - regelmäßige Schmerzmedikation erforderlich
2. Stressinkontinenz - das permanente Tragen von Inkontinenzeinlagen ist erforderlich
3. Zustand nach Brustdrüsencarzinom rechts - Ablauf der Heilungsbewährung und kein Fortschreiten der Grunderkrankung
4. Zustand nach Venenoperation beider Beine - keine maßgebliche Schwellung, keine Hautstörung
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, aus.
Wie sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
6.2. Weiters wurde von der belangten Behörde eine auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dieser Stellungnahme vom XXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, da die Gehstrecke ausreichend sei und auch das Ein- und Aussteigen möglich sei. Weiters sei der sichere Transport gewährleistet.
6.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
6.4. Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX , Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie nicht weit gehen könne und wegen der Schmerzen in beiden Füßen oft stehen bleiben müsse. Sie bekomme Spritzen und müsse Medikamente nehmen. Das Tragen schwerer Lasten sei unmöglich und Stiegen steigen könne sie nur sehr langsam und mit Anhalten. Auch benötige sie auf Grund der Inkontinenz ein WC in der Nähe. Dies stelle bei öffentlichen Verkehrsmitteln ein Problem dar. Auch könne sie bei öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Haltegriffe nur sehr schwer hinauf oder hinunter steigen.
6.5. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Frau XXXX beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und reicht einen Befund vom Hausarzt vom XXXX nach.
Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann aus folgenden Gründen nicht gewährt werden:
Unter Berücksichtigung des Wirbelsäulenleidens, der Abnützungserscheinungen in beiden Schulter- und Hüftgelenken und des Fersensporns rechts ist es trotzdem zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da ausreichende Kraft und Beweglichkeit zu verzeichnen sind und daher die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Auch ist das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich ist. Außerdem sind ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden, um sich festzuhalten und so die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die gutachterlich festgestellten Gesundheitsschädigungen seien nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
7.1. Weiters wurde die Befristung im Behindertenpass gestrichen und ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgewiesen worden ist, wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Sie habe keine Möglichkeit für einen Parkplatz zum Aus- und Einsteigen. Auf die vorgelegten Befunde werde verwiesen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Orthopädischer Befund, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX
? Röntgenbefund LWS, Becken und beide Knie, Röntgenordination XXXX , Fachärzte für Radiologie vom XXXX
9. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Relevante Anamnese:
Keine orthopädischen Voroperationen. Zunehmende Beschwerden im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates. Radiologisch mäßiggradige Coxarthrose beidseits, Osteochondrosen Wirbelsäule lumbal, geringe Varisierung rechtes Knie, links achsengerechtes Bild.
Jetzige Beschwerden:
Sie könne nicht weit gehen, es brennen die Füße, diese seien geschwollen, eine Untersuchung sei gemacht worden, Befunde gäbe es keine. Sie war mit ihrer Enkelin im Bad, sie kann auf keinen Hocker steigen, sie habe eine Sperre in der linken Hüfte.
Status (auszugsweise):
178 cm große und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Caput und Collum unauffällig.
HWS-Beweglichkeit in R 40-0-40, in F 20-0-20, KJA 3 cm, Reklination 14 cm. Schober-Zeichen 10/13 cm, FKBA 30 cm, Beugung bis 10 cm ober Patella.
Schultergelenke beidseits in S 35-0-160, in F 160-0-35, in R 70-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke frei, kein sensomotorisches Defizit.
Hüften in S 0-0-100, in F 35-0-30 rechts zu 30-0-20 links, in R 25-0-15 rechts zu 20-0-10 links. Beide Knie reizfrei, rechts 0-0-130 zu links 0-0-125. Sprunggelenk rechts 15-0-45 zu links
15-0-40. Keine Muskelinsuffizienz, mäßige Schwellung beider Unterschenkel.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen sicher, ohne Gehbehelfe gut möglich, kein Insuffizienzhinken.
Diagnose:
? Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, beider Schulter- und Hüftgelenke - die Veränderungen sind leichten bis mittleren Grades und verursachen bei normaler Belastung leichte Schmerzen, kurzfristig bei stärkerer Belastung mittlere Schmerzen
Beurteilung:
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegen aus orthopädischer Sicht nicht vor. Es konnten keine Befunde erhoben werden, die ein sicheres Ein-und Aussteigen und den sicheren Transport verhindern könnten. Auch die zu bewältigende Gehstrecke ist sicher ausreichend. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor.
Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden:
Orthopädischer Befundbericht Dris. XXXX vom XXXX , Röntgenbefund Dr. XXXX vom XXXX . Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine Änderung der Einschätzung, es wurden alle wirksamen Befunde berücksichtigt. Sämtliche Gelenksfunktionen verhindern ein sicheres Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht. Eine eventuelle Hüftendoprothese links ist bei normaltypischem Verlauf auch kein Grund für eine Unzumutbarkeit.
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung Dris. XXXX .
9.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX 16 zu äußern.
Die Zustellung des oben genannten Schreibens erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin am
XXXX .
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass:
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen betreffend die Beschwerdeführerin:
178 cm große und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Caput und Collum unauffällig. HWS-Beweglichkeit in
R 40-0-40, in F 20-0-20, KJA 3 cm, Reklination 14 cm. Schober-Zeichen 10/13 cm, FKBA 30 cm, Beugung bis 10 cm ober Patella. Schultergelenke beidseits in S 35-0-160, in F 160-0-35, in
R 70-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke frei, kein sensomotorisches Defizit. Hüften in
S 0-0-100, in F 35-0-30 rechts zu 30-0-20 links, in R 25-0-15 rechts zu 20-0-10 links. Beide Knie reizfrei, rechts 0-0-130 zu links 0-0-125. Sprunggelenk rechts 15-0-45 zu links 15-0-40. Keine Muskelinsuffizienz, mäßige Schwellung beider Unterschenkel.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen sicher, ohne Gehbehelfe gut möglich, kein Insuffizienzhinken.
Arten der Funktionsbeeinträchtigungen:
? Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, beider Schulter- und Hüftgelenke - die Veränderungen sind leichten bis mittleren Grades und verursachen bei normaler Belastung leichte Schmerzen, kurzfristig bei stärkerer Belastung mittlere Schmerzen
? Stressinkontinenz - das permanente Tragen von Inkontinenzeinlagen ist erforderlich
? Zustand nach Brustdrüsencarzinom rechts - Ablauf der Heilungsbewährung und kein Fortschreiten der Grunderkrankung
? Zustand nach Venenoperation beider Beine - keine maßgebliche Schwellung, keine Hautstörung
1.2.2. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin:
Sämtliche Gelenksfunktionen verhindern ein sicheres Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da ausreichende Kraft und Beweglichkeit zu verzeichnen sind und daher die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Auch ist das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich ist. Außerdem sind ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden um sich festzuhalten.
Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung von Behelfen, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die gutachterlich festgestellte Harninkontinenz (Stressinkontinenz) erfordert zwar die Verwendung von (am Markt üblichen) Inkontinenzprodukten, dabei handelt es sich allerdings um zumutbare Hilfsmittel. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX sowie auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX .
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (bzw. die eingeholte ergänzende medizinische Stellungnahme) sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Sachverständigen haben sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten I. 6.1., 6.5. und 9.1.). So führt Dr. XXXX aus orthopädischer Sicht aus, dass der Gang der Beschwerdeführerin in Straßenschuhen sicher ist und keine Gehbehelfe benötigt werden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparates verursachen zwar leichte (bei normaler Belastung) bis mittlere (bei stärkerer Belastung) Schmerzen und es kommt dadurch auch zu einer Einschränkung der Gehleistung, eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liegt dadurch aber nicht vor. Auch von Dr. XXXX wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da ausreichende Kraft und Beweglichkeit zu verzeichnen sind. Auch das Bewältigen von wenigen Stiegen ist nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Weiters ist gutachterlich festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin eine ausreichende Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden sind, um sich festzuhalten. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist somit gegeben.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Auch dass die am Markt erhältlichen Inkontinenzprodukte nicht geeignet seien einer Verunreinigung durch Harn vorzubeugen, konnte weder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, noch ist ein solches Vorbringen von der Beschwerdeführerin erstattet worden.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten (inkl. der eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme) stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
? vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
? laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
? Kleinwuchs,
? gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
? bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung von Behelfen, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Bei den persönlichen Untersuchungen konnte durch die begutachtenden Sachverständigen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken problemlos bewältigen kann und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es werden keine Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindern verwendet. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten unter den Punkten I. 6.1., 6.5. und 9.1.).
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.
Die gutachterlich festgestellte Harninkontinenz erfordert zwar die Verwendung von Inkontinenzprodukten, dabei handelt es sich allerdings um ein zumutbares Hilfsmittel, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen. Eine eventuelle Geruchsbelästigung tritt erst nach mehreren Stunden auf, weshalb ein Einlagenwechsel rechtzeitig erfolgen kann. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht begründet.
Bei der Beschwerdeführerin liegen somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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