BVwG W108 2014111-1

W108 2014111-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2016

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Regest

Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung

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BVwG W108 2014111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2014111.1.00

Spruch

W108 2014111-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 1031801007/14996904 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1973 geborener Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung moslemischen Glaubens, ersuchte - [dem Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom 23.09.2014 zufolge] gemeinsam mit seinem Bruder XXXX [in der Folge: A.] und seinem Neffen XXXX [in der Folge: B.], - um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seinem Bruder und seinen Neffen nach Österreich gereist, und verwies darauf, einen weiteren Bruder im EU-Raum zu haben. Zum Grund für die Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat Syrien wegen des dortigen Kriegszustandes verlassen und im Fall einer Rückkehr nach Syrien Angst um sein Leben.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Beschwerdeführer an, dass neben seinem Bruder, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, auch ein weiterer Bruder XXXX [in der Folge: C.], der österreichischer Staatsbürger sei und in Syrien ein Haus habe, in Österreich lebe. Er stamme aus XXXX im syrischen Gouvernement XXXX , wo er im Elternhaus gelebt habe. Er habe Syrien bereits mit Beginn des Bürgerkrieges vor ca. drei Jahren verlassen. Dies deshalb, weil er Anfang des Jahres 2011, ca. 15 bis 20 Tage vor der Ausreise, vom syrischen Geheimdienst verhaftet, angehalten und gefoltert worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, die Aufständischen durch Lebensmittellieferungen unterstützt zu haben. Der Hintergrund sei der gewesen, dass es in seinem Herkunftsgebiet Aufstände gegen das syrische Regime gegeben habe und die Aufständischen einen Ort von der syrischen Armee umzingelt und von der Nahrungsmittelversorgung abgeschnitten hätten. Einer seiner Freunde sei einer der eingeschlossenen Aufständischen gewesen, dieser habe ihn angerufen und gebeten, Milch für die Kinder zu bringen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Milch und Brot gekauft und habe diese Nahrungsmittel zusammen mit anderen Nahrungsmitteln, die andere Leute mitgeschickt hätten, mit einem Fischerboot zum Hafen des eingeschlossenen Ortes gebracht, wo sie den Aufständischen übergeben worden seien. Er habe diesbezüglich den Direktor des Hafens um Erlaubnis gebeten, dieser habe Mitleid mit den vom Regime eingeschlossenen Personen gehabt und habe ihn passieren lassen. Danach seien Leute des Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekommen, sie hätten sein Haus komplett verwüstet und auch die gesamte Nachbarschaft gestürmt. Zunächst hätten sie seinen mittlerweile verstorbenen Vater geschlagen und dann hätten sie den Beschwerdeführer, der geschlafen habe, aufgeweckt, geschlagen und ihm vorgeworfen, ein Verräter zu sein, weil er den Aufständischen geholfen habe. Er habe gesagt, dass er kein Verräter sei, sondern lediglich den Kindern Milch gebracht habe. Danach sei der Beschwerdeführer mitgenommen worden. Er sei gemeinsam mit anderen festgenommenen Personen zunächst in Ortschaften der Anhänger des Regimes gebracht worden, wo sie als Verräter öffentlich zur Schau gestellt und von der dortigen regimefreundlichen Bevölkerung erniedrigt und geschlagen worden seien. Danach seien sie ins Gefängnis gebracht worden, wo sie gefoltert worden seien. Sein Vater sei nicht mitgenommen worden, weil er damals schon sehr alt gewesen sei. Er sei drei bis vier Tage angehalten worden. Er habe für seine Freilassung Lösegeld zahlen müssen. Nach diesem Vorfall habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er habe auch an der Grenze den Beamten Schmiergeld zahlen müssen, um ausreisen zu können. Bei der Erstbefragung habe er davon nichts erwähnt, weil man ihm gesagt habe, dass er sich so kurz wie möglich fassen solle und er bei der Einvernahme mehr angeben könne. Ob er von den syrischen Behörden gesucht werde, wisse er nicht genau, aber wenn man einmal verhaftet werde und durch Bezahlung freikomme, wiederhole sich so ein Vorfall immer wieder. Im Falle einer Rückkehr sei sein Schicksal ungewiss, er würde bestimmt verhaftet, gefoltert oder sogar umgebracht werden.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 22.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer angegebene Identität als glaubwürdig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens, ledig, gesund und arbeitsfähig sei und dass er aus dem Ort XXXX stamme. Zu "den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" stellte die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe nicht glaubhaft seien, der Beschwerdeführer in Syrien keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche in Zukunft nicht zu befürchten seien. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat "aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und um den jetzigen Unruhen in Syrien zu entgehen", verlassen habe, glaubhaft seien. Im Gegensatz dazu seien die übrigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er inhaftiert gewesen sei, weil er Lebensmittel zu Aufständischen gebracht habe, nicht glaubhaft. Es sei diesbezüglich eine "erhebliche Steigerung des Vorbringens" zu beobachten gewesen, der Beschwerdeführer habe "absolut unglaubwürdige Angaben" gemacht, die Schilderungen seien "vage, ungereimt und unplausibel" gewesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der Unruhen und der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen habe, nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in "keinster" Weise glaubhaft machen können. Dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich erscheine von essentieller Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder in Syrien politisch engagiert gewesen sei noch habe sich im Laufe des Asylverfahrens herausgestellt, dass er exilpolitische Aktivitäten gesetzt hätte. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden. Auch sonst gebe es keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden. Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ["Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) Feststellungen zur Lage in Syrien, insbesondere auch zum Themenkreis "Behandlung nach Rückkehr", und folgerte daraus ein bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien. Aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Mit Bescheiden vom Oktober 2014 erkannte die belangte Behörde dem Bruder und dem Neffen des Beschwerdeführers A. und B. den Status von Asylberechtigten zu.

4. Gegen Spruchpunkt I. des ihn betreffenden Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) [oben Punkt 2.] richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird. Es seien fehlerhafte bzw. keine Ermittlungen durchgeführt worden, eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2011 verlassen müssen, weil er beschuldigt worden sei, ein Regimegegner zu sein, und er sei festgenommen und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer sei als Gegner der syrischen Regierung anzusehen, er habe seit Beginn des Jahres 2011 an mehreren Protestkundgebungen in XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Elternhaus festgenommen und mit anderen festgenommenen Personen in einem großen Raum gesammelt worden. Davon gebe es Videos, eines sei vom 25.08.2011, auf dem auch der Beschwerdeführer zu sehen sei. Dieses Video sei bereits einige Tage nach der Festnahme zu sehen gewesen, der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers könne sich gut erinnern. Der Bruder des Beschwerdeführers C., der mit seiner Familie in Österreich lebe und Österreicher sei, habe ein Haus in Syrien, XXXX . C. sei zwischen April und Mai 2011 in Syrien gewesen. Die Ehefrau von C., XXXX [in der Folge: D.]., sei zwischen April und Mai 2011 und im September 2011 mit ihrer Tochter XXXX [in der Folge:

E.]. in Syrien, XXXX , gewesen. Dort hätten sie den Beschwerdeführer getroffen, an dem Spuren der Folter zu sehen gewesen seien. D. und E. könnten dies bezeugen. Ebenso könne der [mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereiste] Neffe des Beschwerdeführers B., der Sohn der Schwester des Beschwerdeführers, der nunmehr auch als Flüchtling in Österreich lebe, bezeugen, dass der Beschwerdeführer in Syrien gefoltert worden sei. Die Einvernahme der genannten Personen werde beantragt. Der Bruder des Beschwerdeführers C. habe im April 2011 in XXXX zwei Mal demonstriert. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich zu befragen.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften "Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem" und Auszügen aus dem "Zentralen Melderegister" ergibt sich die Anerkennung des Bruders und des Neffen des Beschwerdeführers A. und B. als Flüchtlinge sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, sein Neffe und sein Bruder an derselben Adresse in Österreich gemeldet sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er habe in Syrien vor seiner Ausreise aus Syrien die "Aufständischen" mit Lebensmitteln beliefert und sei deshalb vom syrischen Geheimdienst inhaftiert und misshandelt (gefoltert) worden. Damit wurde vom Beschwerdeführer eine Verfolgung im Herkunftsstaat durch das syrische Regime wegen Unterstützung der "Aufständischen" (Oppositionellen) und der ihm deshalb selbst zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung geltend gemacht. Es ist anhand der Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien bzw. anhand der Position des UNHCR zu Syrien (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015) davon auszugehen, dass im Falle des Zutreffens dieses Sachverhaltes der Beschwerdeführer ein Risikoprofil für eine asylrelevante Gefährdung in Syrien aufweist. Damit kommt diesem Sachverhalt Entscheidungsrelevanz zu. Die belangte Behörde erachtete allerdings dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die - ihrer Ansicht nach - "gesteigerten", "unplausiblen", "vagen" und "ungereimten" Aussagen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht finden kann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Aussageverhalten für sich unglaubwürdig sind, ist diese Beurteilung der belangten Behörde aufgrund unterlassener wesentlicher Ermittlungen nicht tragfähig. Die belangte Behörde hätte sich in diesem Zusammenhang nicht allein mit der Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zufrieden geben dürfen, sondern sie hätte auf weitere wesentliche Beweismittel - jedenfalls auf die Einvernahme der mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereisten Angehörigen des Beschwerdeführers A. und B., die wie der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt haben und von der belangten Behörde als Flüchtlinge anerkannt wurden - zurückgreifen müssen, zumal aufgrund des Aufenthaltes der Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Beweisaufnahme ein tatsächliches Hindernis entgegenstand (vgl. zum [auch] im Asylverfahren zu berücksichtigenden Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG etwa VwGH 17. 12.2014, Ro 2014/03/0066 mwN; zu der für das Asylverfahren aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082). Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend, dass die mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Angehörigen zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers über einschneidende Ereignisse, die auch Familienangehörige betreffen (können), persönliche Wahrnehmungen gemacht haben, die sie wiedergeben können (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der mittlerweile verstorbene Vater des Beschwerdeführers Zeuge der Mitnahme des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst wurde bzw. sein Vater im Zuge dessen selbst geschlagen wurde, und wonach sich der Beschwerdeführer nach der Freilassung in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befand und ärztlich versorgt wurde; vgl. auch die [zitierte] Position des UNHCR bzw. die damit in Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde, wonach auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern/Oppositionellen [bzw. Personen, die mit diesen in Verbindung gebracht werden] der Verfolgungsgefahr unterliegen). Die belangte Behörde hätte daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert und misshandelt/gefoltert wurde und er "die Aufständischen" mit Lebensmittellieferungen unterstützt hat, die mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereisten Angehörigen (A. und B.) und allenfalls auch die weiteren in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers (insbesondere C.) im Verfahren des Beschwerdeführers befragen bzw. als Zeugen einvernehmen müssen. Auf diese in der vorliegenden Fallkonstellation (mit Blick auf § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist) als möglich und zweckdienlich zu qualifizierende Beweisaufnahme konnte die belangte Behörde nicht lediglich deshalb verzichten, weil ihr mit der Aussage des Beschwerdeführers daneben auch ein anderes Beweismittel zur Verfügung stand (vgl. VwGH 23.04.1991, 87/07/0100).

Selbst wenn dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte und der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen (durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien/bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und er weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist (vgl. die oben zitierte Position des UNHCR zu Syrien), beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.

Mit Blick auf die dargelegten möglichen asylrelevanten Auswirkungen von (vermeintlichen) Oppositionellen im Familienkreis ist im spezifischen Fall augenscheinlich, dass die belangte Behörde dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer familiäre/freundschaftliche Verbindungen zu (vermeintlichen) Oppositionellen hat und er nicht schon auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft/Nähe zu (vermeintlichen) Oppositionellen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten würde, fehlen nachvollziehbare Erwägungen und Feststellungen. Feststellungen zu den mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereisten Angehörigen (A. und B.), denen die belangte Behörde den Asylstatus zuerkannt hat, und zu deren Fluchtgründen, wurden nicht getroffen. Zwar war von der belangten Behörde in Bezug auf die genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein formelles "Familienverfahren" im Sinne § 34 AsylG zu führen, jedoch hätten angesichts der dargestellten Verhältnisse in Syrien hinsichtlich der Verfolgung von Familienangehörigen die vom Bruder und vom Neffen des Beschwerdeführers zur Stützung ihrer Asylanträge vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich - zumal sie von der belangten Börde auch für geeignet angesehen wurden, Asyl zu begründen - auch auf den Beschwerdeführer auswirken konnten bzw. weil sie Rückschlüsse auf dessen asylrelevante Situation geben konnten. Es wäre ein allfälliges "Durchschlagen" der Verfolgung des Bruders und des Neffen des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seiner Angehörigen selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen seiner Familienangehörigen - zu prüfen gewesen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die belangte Behörde hätte auch klären müssen, ob bereits die Anerkennung (naher) Angehöriger des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in Österreich geeignet ist, ihn in asylrelevanter Weise in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten zu lassen.

Die belangte Behörde hätte sich aber auch mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden (oppositionellen) Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt werden könnte und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen oppositionelle Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte - beschäftigen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob sich der Beschwerdeführer (exil)politisch betätigt (hat). Dazu wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht befragt. Wie die belangte Behörde daher (in der rechtlichen Beurteilung) zur Einschätzung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in Syrien politisch aktiv gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde wäre überdies zu einer (sachverhaltsmäßigen) Auseinandersetzung dahingehend gehalten gewesen, ob sein bei der Einvernahme angegebenes Verhalten, unerlaubt/gegen Bezahlung von Schmiergeld aus Syrien auszureisen, sowie der Umstand, dass er nach Asylantragstellung im Ausland wegen behaupteter Verfolgung durch das syrische Regime nach Syrien zurückkehren würde, - möglicherweise nicht "per se", sondern in Verbindung mit anderen Faktoren des Profils des Beschwerdeführers - geeignet sind, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden und den Eindruck eines gegen den syrischen Staat/das syrische Regime gerichteten ("oppositionellen") Handelns zu erwecken bzw. zu verstärken (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt der [unterstellten] politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem "regimefeindlichen" Gebiet stammt (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Auch dazu fehlen die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen.

Die belangte Behörde hat allerdings auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Angesichts der möglichen Asylrelevanz von "Wehrdienstverweigerungen" bzw. der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und von zwangsweisen Rekrutierungen (vgl. etwa VwGH 25.03.2015 Ra 2014/20/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN) wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, spezifische Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien hinsichtlich der Ableistung und Einberufung zum Wehrdienst und zur Rekrutierung durch das syrische Regime zu treffen und den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht/den Militäreinsatz in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee auch unabhängig vom Alter), vom syrischen Regime für den Militärdienst/Militäreinsatz (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte (zwangsweise) rekrutiert bzw. angeworben zu werden, ob er dies verweigert und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken sowie ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand.

Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor).

Hinzuweisen ist darauf, dass zufolge der (bereits zitierten) Position des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes und der Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich daran orientiert hätte.

Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich.

3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht, und die wesentlichen Beweise (Zeugeneinvernahmen) aufzunehmen. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen und die Beweisanträge zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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